Urteil des VG Minden vom 29.04.2010

VG Minden (antragsteller, wiederherstellung der aufschiebenden wirkung, genehmigung, gebiet, durchführung, aufschiebende wirkung, antrag, privates interesse, öffentliches interesse, bundesrepublik deutschland)

Verwaltungsgericht Minden, 11 L 123/10
Datum:
29.04.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
11 L 123/10
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der
außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Der Streitwert wird auf 7.500 EUR festgesetzt.
G r ü n d e :
1
I.
2
Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer Genehmigung zur wesentlichen
Änderung und zum geänderten Betrieb eines Schießplatzes auf dem
Truppenübungsplatz T. . Der Truppenübungsplatz liegt im räumlichen Geltungsbereich
des FFH-Gebietes DE 4118-301 "T. mit Stapellager T. " und des Europäischen
Vogelschutzgebietes DE 4118-401 "Vogelschutzgebiet T. mit U. Wald". Er wurde
aufgrund einer Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bundesministerium der
Verteidigung (BMVG) und dem Oberbefehlshaber der Britischen Rheinarmee vom
18.03.1993 den britischen Streitkräften zur Benutzung als Truppenübungsplatz
überlassen und der Bezirksregierung E1. am 18.11.1999 im Rahmen der
Übergangsvorschriften des § 67 BImSchG angezeigt. Die britischen Streitkräfte planen
den Neu- bzw. Umbau verschiedener militärischer Übungseinrichtungen auf dem
vorgenannten Standort, um in Deutschland stationierte Truppen auf operative Einsätze
in Krisenregionen besser vorbereiten zu können. Das BMVG hat die militärischen
Anforderungen der britischen Streitkräfte für dieses Vorhaben anerkannt und mit Erlass
vom 18.04.2008 die OFD N. mit der Durchführung des Projektes beauftragt, die
wiederum dem Beigeladenen einen entsprechenden Planungsauftrag erteilte. Als
zuständige Genehmigungsbehörde bestimmte die Bezirksregierung E1. mit Bescheid
vom 12.02.2009 den Antragsgegner.
3
Unter dem 29.04.2009 beantragte der Beigeladene die immissionsschutzrechtliche
Genehmigung für die Neuerrichtung von drei Übungsdörfern (ÜK 1, ÜK 2, ÜK 5), zwei
4
Schießhäusern (SH 1 und SH 2) sowie für die Änderung von drei vorgeschobenen
Stützpunkten (vSt 2, vSt 3 und vSt 6). Der Genehmigungsumfang wurde im
Verwaltungsverfahren durch den Vorhabenträger reduziert (u.a. Wegfall des SH 1, Bau
einer Panzerstraße etc.) und die dem Genehmigungsantrag beigefügten
Antragsunterlagen (u.a. eine FFH-Verträglichkeitsprüfung, ein landschaftspflegerischer
Begleitplan und eine speziell-artenschutzrechtliche Prüfung jeweils erstellt vom
Ingenieurbüro O. /S. /U1. ) wurden dem geänderten Vorhaben angepasst.
Unter dem 18.2.2010 erteilte der Antragsgegner dem Beigeladenen den beantragten
Genehmigungsbescheid und ordnete auf den Antrag des Beigeladenen vom 24.2.2010
mit Bescheid gleichen Datums dessen sofortige Vollziehung an. Zur Begründung führte
der Antragsgegner aus, dass die beantragten Einrichtungen bereits ab dem 01.10.2010
zur Ausbildung und Vorbereitung der britischen Soldaten auf Auslandseinsätze genutzt
werden sollten und die Soldaten noch Ende des Jahres 2010 nach Afghanistan verlegt
würden. Angesichts der äußerst angespannten Sicherheitslage im Einsatzgebiet sei es
dringend notwendig, die Soldatinnen und Soldaten auf die zu erwartenden militärischen
Konflikte mit Taliban-Kämpfern vorzubereiten.
5
Der Antragsteller, eine nach Landesrecht anerkannte Naturschutzvereinigung, hat
gegen den Bescheid vom 18.02.2010 am 9.3.2010 Klage erhoben (11 K 606/10) und
zugleich um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ersucht. Zur Begründung des
Antrages hat er u.a. vorgetragen, die Verträglichkeitsprüfung des Beigeladenen weise
sowohl in der Durchführung als auch in der Bewertung erhebliche Mängel auf. Der
Antragsgegner, der sich das Ergebnis der Verträglichkeitsprüfung zu Eigen gemacht
habe, sei deshalb zu Unrecht davon ausgegangen, dass erhebliche Beeinträchtigungen
durch das Vorhaben nicht zu erwarten seien. Diesen Mangel könne er als anerkannter
Naturschutzverein auch rügen.
6
Der Antragsteller beantragt,
7
die aufschiebende Wirkung der Klage im Verfahren 11 K 606/10 gegen die dem
Beigeladenen erteilte Genehmigung vom 18.2.2010 zur wesentlichen Änderung und
zum geänderten Betrieb eines Schießplatzes auf dem Truppenübungsplatz T. ,
Gemarkung T1. , Flur 5, wiederherzustellen.
8
Der Antragsgegner beantragt,
9
den Antrag abzulehnen.
10
Er nimmt zur Begründung des Antrages Bezug auf die Begründung des
Genehmigungsbescheides und trägt ergänzend vor: Der Antrag sei schon unzulässig,
weil vor der Erhebung der Klage ein Widerspruchsverfahren durchzuführen sei und dem
Antragsteller auch die Antragsbefugnis fehle. Eine behördliche Entscheidung im Sinne
des § 64 Abs. 1 BNatSchG sei nicht ergangen. Insbesondere habe er keine Befreiung
von Verboten bzw. Geboten eines Natura 2000 Gebietes erteilt. Eine solche sei im
Hinblick darauf, dass erhebliche Beeinträchtigungen aufgrund der durchgeführten
Verträglichkeitsprüfung nicht festgestellt worden seien, entbehrlich gewesen.
11
Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
12
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen
13
auf die Gerichtsakte 11 K 606/10 und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des
Antragsgegners.
II.
14
Der Antrag hat keinen Erfolg. Das Gericht hat schon Zweifel, ob der Antrag überhaupt
zulässig ist (I.). Er ist jedenfalls in der Sache unbegründet (II), weil sich eine
offensichtliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Genehmigungsbescheides nicht
feststellen lässt (II.1) und die deshalb anzustellende Interessenabwägung zu Lasten des
Antragstellers ausgeht (II.2).
15
I. Das Gericht geht zu Gunsten des Antragstellers davon aus, dass die im Verfahren 11
K 606/10 erhobene Klage nicht bereits deshalb unzulässig ist, weil es der Durchführung
eines Widerspruchsverfahrens nach § 68 VwGO bedarf. Ein Vorverfahren ist nach § 6
Abs. 3 Satz 1 AG VwGO NRW i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 1 AG VwGO NRW auch dann
ausgeschlossen, wenn Dritte, die sich gegen einen andere begünstigenden
Verwaltungsakt wenden, im Verwaltungsverfahren "beteiligt" wurden. Diese
Voraussetzungen liegen hier vor. Ungeachtet der Frage, ob dem Antragsteller ein
Mitwirkungsrecht nach § 63 BNatSchG zustand, ist ihm jedenfalls über das Landesbüro
der Naturschutzverbände im Verwaltungsverfahren Gelegenheit zur Stellungnahme und
Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten geboten worden (BA IIII Bl. 91
und 93, BA IV 120 und 172). Dem mit der Änderung des § 6 AG VwGO verfolgten
Entbürokratisierungszweck,
16
vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung vom 23.4.2007, LT-Drs. 14/4199,
17
würde es widersprechen, den Antragsteller unter diesen Umständen auf die
Durchführung eines Widerspruchsverfahrens zu verweisen.
18
Ein Antrag ist mangels Antragsbefugnis analog § 42 Abs. 2 VwGO aber unzulässig,
wenn offensichtlich und nach keiner Betrachtungsweise der Antragsteller zur Einlegung
von Rechtsbehelfen gegen die dem Beigeladenen erteilte Genehmigung berechtigt ist
und für die in der Hauptsache erhobene Klage somit die Klagebefugnis fehlt. Insoweit
hat das Gericht aus folgenden Gründen Zweifel an der Zulässigkeit der Klage.
19
Eine Klagebefugnis des Antragstellers als von einem Bundesland anerkannte
Naturschutzvereinigung (Bl. 2 d.A.) kann sich allein aus § 64 BNatSchG in der zum
1.3.2010 in Kraft getretenen Fassung vom 29.7.2009 (BGBl I S. 2542) ergeben. Denn §
2 des grundsätzlich daneben anwendbaren (vgl. § 64 Abs. 1 BNatSchG) Gesetzes über
ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der EG-
Richtlinie 2003/35/EG (UmwRG) vom 7.12.2006 (BGBl. I S. 2585) greift nicht ein. Weder
handelt es sich bei der hier erteilten immissionsschutzrechtliche
Änderungsgenehmigung nach § 16 BImSchG um eine Entscheidung i.S.d. § 2 Abs. 3
UVPG (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG) noch betrifft sie ein Vorhaben, das in Spalte 1 des
Anhangs zur 4. BImSchV aufgeführt wird (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 UmwRG). Die angefochtene
Genehmigung wurde als Genehmigung zur "wesentlichen Änderung und zum
geänderten Betrieb eines Schießplatzes" erteilt (Seite 1 des Genehmigungsbescheides
vom 18.2.2010). Solche Anlagen sind unter Nr. 10.18 der Spalte 2 des Anhangs zur 4.
BImSchV aufgeführt. Ob eine solche Änderungsgenehmigung zu Recht erteilt wurde, ist
eine Frage des materiellen Rechts und deshalb bei der Prüfung der Klagebefugnis
unerheblich.
20
Nach § 64 Abs. 1 BNatSchG kann eine anerkannte Naturschutzvereinigung - wie der
Antragsteller - unter den dort genannten kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen
Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen nach § 63 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 und Abs. 2 Nr. 5 bis
7 BNatSchG einlegen, ohne in eigenen Rechten verletzt zu sein. Das Klagerecht dient
der Durchsetzung der nach § 63 BNatSchG eingeräumten Mitwirkungsrechte und
besteht nur, wenn die Entscheidung unter Verletzung ihr zustehender Mitwirkungsrechte
- hier in Betracht kommend: § 63 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG - ergangen ist (§ 64 Abs. 1 Nr. 3
BNatSchG). Ob ein solches Mitwirkungsrecht bestand, beurteilt sich für
Verwaltungsverfahren, die bis zum 28.02.2010 eingeleitet wurden, nach dem vor dem
1.3.2010 gültigen Recht - im Folgenden: BNatSchG a.F. - (vgl. § 74 Abs. 2 Satz 2
BNatSchG).
21
§ 60 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG a.F. enthielt den Zusatz, dass Mitwirkungsrechte
auch dann bestehen, wenn die angesprochenen naturschutzrechtlichen Befreiungen
"durch eine andere Entscheidung eingeschlossen oder ersetzt werden", noch nicht.
22
Die obergerichtliche Rechtsprechung ging deshalb davon aus, dass dann, wenn
erforderliche naturschutzrechtliche Befreiungen auf Grund der Konzentrationswirkung
einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung (§ 13 BImSchG) ersetzt werden, eine
Beteiligung von Naturschutzverbänden in einem immissionsschutzrechtlichen Verfahren
nicht stattfindet.
23
VGH München, Urteile vom 3.4.2009 - 22 BV 07.1709 -, GewArch 2010, 127, und vom
25.6.2008 - 22 CS 07.2023 -, NuR 2008,593; ebenso OVG Berlin-Brandenburg,
Beschluss vom 23.6.2008 - 11 S 35.07 -, NVwZ-RR 2008, 770.
24
Diese obergerichtliche Rechtsprechung zu Mitwirkungsrechten nach dem BNatSchG
a.F. ist vom BVerwG,
25
vgl. BVerwG, Beschluss vom 7.10.2009 - 7 B 28/09 - juris,
26
bestätigt worden.
27
Insoweit handelt es bei der Neufassung des § 63 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG nicht um eine
"Klarstellung" einer bereits vorher geltenden Rechtslage,
28
so aber der Gesetzentwurf zum BNatSchG, vgl. Bundestagsdrucksache Drs. 16/12274
vom 17.3.2009, Seite 3,
29
sondern um eine zum 1.3.2010 in Kraft getretene Erweiterung der Mitwirkungs- und
Klagerechte, auf die sich der Antragsteller aber nicht berufen kann, weil das
Verwaltungsverfahren, für das er Mitwirkungsrechte geltend macht, zu diesem Zeitpunkt
eingeleitet worden und bereits abgeschlossen war. Bestanden vor dem 1.3.2010 aber
keine Mitwirkungsrechte in einem immissionschutzrechtlichen Verfahren, dürfte für die
unter Geltung des neuen BNatSchG erhobene Klage auch kein Klagerecht bestehen.
30
Unabhängig davon dürfte eine Klagebefugnis auch deshalb nicht bestehen, weil eine
"Befreiung" i.S.d. § 60 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG a.F. von Geboten und Verboten
zum Schutz von in dieser Vorschriften genannten Gebieten nicht erteilt worden ist.
31
Selbst wenn man die Zulassung eines Vorhabens nach § 48d Abs. 5 LG NRW als
"Befreiung" von Verboten eines "Natura 2000"-Gebietes ansieht,
32
vgl. hierzu Gellermann in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Kommentar,
Loseblattsammlung Band IV, Stand: 1. Juli 2009, BNatSchG, § 60 Rdn. 11,
33
fehlt es an einer solchen "Befreiung", weil der Antragsgegner eine solche nicht
ausgesprochen hat. Aus dem Genehmigungsbescheid vom 18.2.2010 (Seite 19) ergibt
sich, dass nach Auffassung des Antragsgegners das Vorhaben nicht zu "erheblichen
Beeinträchtigungen" i.S.d. § 48d Abs. 4 LG NRW führt und es keiner "Befreiung" i.S.d. §
48 Abs. 5 LG NRW bedurfte.
34
Wie der Antragsteller selbst einräumt (vgl. Seite 8 der Antragsbegründung vom
8.4.2010), ist fraglich, ob eine Erweiterung des Mitwirkungs- und Klagerechts über den
Wortlaut des § 60 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG a.F. hinaus im Hinblick auf die
"Umgehungsrechtsprechung" des BVerwG,
35
vgl. Urteil vom 7.12.2006 - 4 C 16.04 -, NVwZ 2007, 576,
36
geboten ist. Diese Rechtsprechung wurde für Fälle entwickelt, in denen die
Genehmigungsbehörde unter Verkennung der rechtlichen Voraussetzungen anstelle
einer mitwirkungspflichtigen Verfahrensgestaltung eine mitwirkungsfreie wählt
(Plangenehmigung statt Planfeststellung). Auf die vorliegende Konstellation dürfte dies
nicht übertragbar sein. Denn ausgehend von dem Ergebnis der FFH-
Verträglichkeitsprüfung, wonach erhebliche Beeinträchtigungen i.S.d. § 48d Abs. 4 LG
NRW nicht zu erwarten sind, war das Absehen des Antragsgegners von einer
Abweichungsprüfung nach § 48d Abs. 5 bis 7 LG NRW folgerichtig und zwingend.
37
Bei der die Einlegung von Rechtsbehelfen ohne eigene Rechtsverletzung
ermöglichenden Vorschrift des § 64 Abs. 1 BNatSchG (§ 61 Abs. 1 BNatSchG a.F.)
handelt es sich um eine grundsätzlich eng auszulegende Ausnahmeregelung, deren
Anwendungsbereich der Gesetzgeber auf bestimmte, abschließend aufgezählte
Fallgruppen beschränkt hat.
38
VGH München, Urteil vom 17.3.2008 - 14 BV 05.3079 -, NuR 2008, 668, juris Rn. 22;
aA: Gellermann, a.a.O. Rdn. 11.
39
Dass es sich hier um eine planwidrige Regelungslücke handeln könnte, ist wenig
wahrscheinlich. Hätte der Gesetzgeber insgesamt die Verträglichkeitsprüfung nach § 34
BNatSchG der Regelung des § 63 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG unterwerfen wollen, hätte es
nahe gelegen, dies weitergehend zu formulieren (z.B??"Entscheidungen nach § 34 Abs.
3 bis 5 BNatSchG").
40
Weitergehende Klagerechte sind dem Antragsteller auch nicht auf Landesebene gemäß
§ 64 Abs. 3, 63 Abs. 2 Nr. 8 BNatSchG eingeräumt. Die §§ 12b Abs. 1 und 2, 12 Abs. 3
Nr. 6 LG NW gehen insoweit nicht über die o.g. bundesrechtlichen Regelungen hinaus.
II. Ungeachtet der damit schon bestehenden Zweifel an der Zulässigkeit des Antrages
ist dieser jedenfalls unbegründet.
41
1. Bei der gebotenen Interessenabwägung hat sich das Gericht maßgeblich von den
Erfolgsaussichten der erhobenen Klage leiten lassen, da es bei einer offensichtlichen
42
Aussichtslosigkeit der Klage kein schützenswertes Interesse des Antragstellers gibt, bis
zum Abschluss eines Hauptsacheverfahrens die Ausnutzung der erteilten
immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zu verhindern. Umgekehrt ist regelmäßig
davon auszugehen, dass bei einer offensichtlich begründeten Klage des Antragstellers
das Interesse des Betreibers an einer sofortigen Ausnutzung der ihm erteilten
immissionsschutzrechtlichen Genehmigung letztlich nicht ins Gewicht fällt.
Die dem Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung
i.S.d. § 16 BImSchG ist aller Voraussicht nach jedenfalls nicht in einer Weise
offensichtlich rechtswidrig, die der Antragsteller mit Blick auf die durch § 64 Abs. 1
BNatSchG eingeräumte Rechtsposition geltend machen kann. Im Gegenteil spricht nach
derzeitigem Kenntnisstand einiges dafür, dass der Bescheid vom 18.2.2010 insoweit
nicht zu beanstanden ist.
43
Hinsichtlich des Prüfungsmaßstabes gilt, dass der Antragsteller nur geltend machen
kann, die angefochtene Genehmigung verstoße gegen Vorschriften des BNatSchG, auf
Grund dieses Gesetzes erlassener oder fortgeltender Rechtsvorschriften, gegen
Naturschutzrecht der Länder oder gegen andere Rechtsvorschriften, die zumindest auch
den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu dienen bestimmt sind (§
64 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG, § 12b Abs. 2 Nr. 1 LG NRW).
44
Soweit der Antragsteller die Entscheidungsbefugnis des Antragsgegners mit der
Begründung anzweifelt, es habe sich um kein nach § 16 BImSchG
genehmigungspflichtiges Vorhaben gehandelt (Seite 8 ff. der Antragsschrift vom
9.3.2010), ist schon zweifelhaft, ob dieser Vortrag überhaupt Berücksichtigung finden
kann. Die Regelung des § 64 Abs. 1 BNatSchG schließt eine umfassende gerichtliche
Kontrolle von "Entscheidungen" i.S.d. § 63 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG auf die Klage eines
anerkannten Naturschutzvereinigung hin aus und beschränkt sie grundsätzlich auf die
Überprüfung der Vereinbarkeit mit jenen Bestimmungen, die den umschriebenen
naturschutzrechtlichen Bezug aufweisen.
45
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28.12.2009 - 9 B 26.09 -, NVwZ 2010, 380, vom
23.11.2007 - 9 B 38.07 -, NuR 2008, 176 und vom 2.10.2002 - 9 VR 11.02 -, juris Rn. 8.
46
Ob Vorschriften betreffend die Durchführung immissionsschutzrechtlicher
Genehmigungsverfahren und Zuständigkeiten (§§ 4, 15, 16 BImSchG i.V.m. der 4.
BImSchV) einen derartigen Bezug aufweisen, ist fraglich, kann jedoch dahingestellt
bleiben. Denn jedenfalls ist die Einordnung des Truppenübungsplatzes als
"Schießplatz" i.S.d. der Nr. 10.18 Spalte 2 der 4. BImSchV ebenso wenig offensichtlich
rechtsfehlerhaft wie die Annahme des Antragsgegners, das zur Genehmigung gestellte
Vorhaben stelle eine wesentliche Änderung i.S.d. § 16 BImSchG dar.
47
Eine offensichtliche Rechtswidrigkeit des Genehmigungsbescheides vom 18.2.2010
kann der Antragsteller auch nicht mit der Begründung geltend machen, die
Verträglichkeitsprüfung nach § 48d LG NRW sei fehlerhaft durchgeführt worden. Das
Vorhaben liegt im räumlichen Geltungsbereich des FFH-Gebietes DE 4118-301 "T. mit
Stapellager T. " (Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung i.S.d. § 7 Abs. 1 Nr. 6
BNatSchG i.V.m. der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume
sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen vom 21.5.1992, im Folgenden: FFH-RL)
und des SPA-Gebietes DE 4118-401 "Vogelschutzgebiet T. mit U. Wald" (Europäisches
Vogelschutzgebiet i.S.d. § 7 Abs. 1 Nr. 7 BNatSchG i.V.m. Richtlinie 79/409/EWG des
48
Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 103
vom 24.4.1979), zuletzt geändert durch Richtlinie 2008/102/EG (ABl. L 323 vom
3.12.2008 - im Folgenden: VS-RL -). Gemäß § 48d Abs. 1 LG NRW sind Projekte vor
ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen
eines Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung oder eines Europäischen
Vogelschutzgebiets zu überprüfen. Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass das
Projekt einzeln oder in Zusammenwirkung mit anderen Plänen und Projekten zu
erheblichen Beeinträchtigungen eines in Absatz 1 genannten Gebiets in seinen für die
Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, ist es
gemäß § 48d Abs. 4 LG NRW unzulässig. In diesem Fall kann es nur unter den in § 48d
Abs. 5 bis 7 LG NRW genannten Voraussetzungen zugelassen werden.
Für das Gericht lässt sich nicht feststellen, dass die durchgeführte
Verträglichkeitsprüfung des Antragsgegners, die solche erheblichen Beeinträchtigungen
verneint (Seite 19 des Genehmigungsbescheides), in der Durchführung und im Ergebnis
offensichtliche Mängel aufweist.
49
Die Verträglichkeitsprüfung ist gemäß § 48d Abs. 2 LG NRW vom Antragsgegner
durchgeführt worden und nicht - wie der Antragsteller meint (Seite 11 der Antragsschrift
vom 9.3.2010) - den Fachgutachtern des Beigeladenen überlassen worden. Die von
dem Beigeladenen vorgelegten naturschutzfachlichen Gutachten des Ing-Büros O. /S.
/U1. (FFH-Verträglichkeitsuntersuchung, landschafts-pflegerischer Begleitplan und
artenschutzrechtliche Prüfung, jeweils i.d.F. vom 12.1.2010, BA I) - sind vom
Antragsgegner in Zusammenarbeit mit der unteren Landschaftsbehörde und dem
LANUV überprüft und bewertet worden. Sie wurden nach entsprechenden
Beanstandungen des Antragsgegners und des LANUV ( BA IV Bl. 202, BA III Bl. 337
und 355) mehrfach überarbeitet. Soweit der Antragsteller meint, der Antragsgegner habe
kritiklos die Ergebnisse der FFH-Verträglichkeitsuntersuchung seiner Prüfung zu
Grunde gelegt, vermag das Gericht dem schon deshalb nicht zu folgen.
50
Ebenso wenig lässt sich mit der für ein Eilverfahren notwendigen "Offensichtlichkeit" für
das Gericht feststellen, dass Lebensraumtypen (LRT) und Arten unzureichend bzw.
fehlerhaft erfasst wurden oder bei der Frage, ob "erhebliche Beeinträchtigungen" zu
erwarten sind, eine fachlich nicht anerkannte Bewertungsmethode angewandt wurde.
51
Die Verträglichkeitsuntersuchung orientiert sich an den Lebensraumtypen gemäß
Anhang I FFH-RL (vgl. FFH-Verträglichkeitsprüfung, Nr. 4.1.1 und 5.3.2), den Tier- und
Pflanzenarten des Anhangs II (vgl. FFH-Verträglichkeitsprüfung, Nr. 4.1.2 und 5.3.3)
sowie den Vogelarten, die im Anhang I zur VS-RL bzw. in Art. 4. Abs. 2 VS-RL
aufgeführt sind und der Europäischen Kommission im Standarddatenbogen gemeldet
wurden (FFH-Verträglichkeitsprüfung, Nr. 4.2.1). Darüber hinaus wurden die vom
LANUV festgelegten gebietsspezifischen "Schutzziele und Maßnahmen" im Rahmen
der Verträglichkeitsuntersuchung berücksichtigt (vgl. FFH-Verträglichkeitsuntersuchung,
Nr. 3.2.2) Der Untersuchungsraum wurde auf einen Teilausschnitt des Gesamtraumes
beschränkt, der so bemessen ist, dass alle wesentlichen projektspezifischen,
unmittelbaren und mittelbaren Bestandteile berücksichtigt wurden, sog. Wirkraum (FFH-
Verträglichkeitsuntersuchung, Nr. 5.1.1), und über die o.g. LRT und Arten hinaus auf alle
für die LRT charakteristischen Arten erstreckt (FFH-Verträglichkeitsuntersuchung, Nr.
5.1.3). Als Wirkfaktoren wurden hierbei dauerhafte und temporäre Flächenverluste an
LRT und Habitatflächen relevanter Arten sowie bau- und betriebsbedingte Störungen
durch stoffliche und nichtstoffliche Immissionen betrachtet (FFH-
52
Verträglichkeitsuntersuchung, Nr. 7.3.2). Bei vorhabenbezogenen Betroffenheiten der
Arten nach Anhang bzw. Art. 4 Abs. 2 VS-RL wurden für jede Art "maximale
Effektdistanzen" ermittelt und berücksichtigt, die wissenschaftlichen Publikationen
entnommen wurden (FFH-Verträglichkeitsuntersuchung, Nr. 6.1.1 und spezielle
artenschutzrechtliche Prüfung - saP - Nr. 1.3 und 4.3 ff.).
Diese Vorgehensweise entspricht - was die Durchführung der Verträglichkeitsprüfung
betrifft - nationalen und internationalen Vorgaben zur Umsetzung der FFH-RL (vgl. FFH-
Verträglichkeitsuntersuchung, die unter Nr. 1.1. genannten Leitfäden und Richtlinien).
Die Erfassungs- und Bewertungsmethode der Verträglichkeitsprüfung ist im Übrigen
normativ nicht festgelegt und hat sich an den "besten einschlägigen wissenschaftlichen
Erkenntnissen" zu orientieren. Einwände gegen eine fachwissenschaftlich anerkannte
Untersuchungsmethode bestehen nicht, wenn mit einer anderen, ebenfalls anerkannten
Methode nicht voll übereinstimmende Ergebnisse erzielt würden. Soweit es die
Erfassung von LRT betrifft, besteht das Problem darin, dass dies eine wertende
Zuordnung erfordert, die Zuordnungskriterien aber nicht rechtlich definiert sind. Die LRT
stellen vielmehr außerrechtliche Kategorien der Pflanzensoziologie dar, die - wie für
Typen kennzeichnend - eine Bandbreite von Erscheinungsformen aufweisen. Verweist
eine Rechtsnorm auf einen solchen Typ, ohne selbst eine weitergehende
Inhaltsbestimmung zu treffen, so werden damit die herrschenden
fachwissenschaftlichen Auffassungen über die typprägenden Merkmale für maßgeblich
erklärt. Die Verträglichkeitsprüfung hat sich deshalb bei der Typzuordnung an den
einschlägigen Konventionen und Standardwerken zu orientieren. Angesichts der
Vielzahl von Arten, die in wechselnden Zusammensetzungen in einem Lebensraum
bestimmten Typs vorkommen können, ist bei der konkreten Zuordnungsentscheidung
mehr als Plausibilität und Stimmigkeit nicht erreichbar. Deshalb ist es unabweisbar, die
gerichtliche Kontrolle insoweit zurückzunehmen und der Behörde eine fachliche
Einschätzungsprärogative zuzuerkennen.
53
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.12.2009 - 9 B 26.09 -, a.a.O., und Urteil vom 12.3.2008
- 9 A 3.06 -, BVerwGE 130, 199, juris Rn. 73 und 74.
54
Ob - wie der Antragsteller meint - der Antragsgegner zu Unrecht eine direkte
Inanspruchnahme des LRT 2330 bzw. 4030 am Standort ÜK 2 und SH 2 verneint hat,
weil eine falsche Zuordnung erfolgt ist (Seite 14 und 15 der Antragsbegründung vom
9.3.2010, Seite 2 und 3 der Antragsbegründung vom 8.4.2010), wie viele
Geländebegehungen für eine ausreichende Revierkartierung erforderlich sind (Seite 17
der Antragsbegründung vom 8.4.2010), und ob außerhalb des zu Grunde gelegten 300
m - Einwirkungsbereiches als methodisch beanstandungsfreie Erfassungen
Zufallsbeobachtungen ausreichen (Seite 11 der Antragsschrift vom 9.3.2010), ist eine
Frage der fachlichen, nicht rechtlichen Bewertung, da es - wie oben bereits dargelegt -
insoweit keine rechtlich festgelegten Maßstäbe und Methoden gibt. Anders als die
untere Landschaftsbehörde des Kreises M. (BA IV Bl. 161) und der Antragsteller haben
sowohl die untere Landschaftsbehörde des Antragsgegners (BA IV Bl. 233) als auch
das LANUV (BA IV Bl. 202) gegen die FFH-Verträglichkeitsprüfung - soweit es die
Erfassung der Lebensraumtypen und Arten und die in der FFH-Verträglichkeitsprüfung
angestellte Methodik angeht - keine Bedenken erhoben. Das LANUV führt in seiner
Stellungnahme vom 21.7.2009 aus (BA IV Bl. 202), dass die notwendigen
Untersuchungen das in Frage kommende LRT- und Artenspektrum umfassen. Anders
als der Antragsteller geht das LANUV im Übrigen nach Durchführung einer
Ortsbesichtigung am 27.7.2009 (BA IV Bl. 245 ff.) davon aus, dass sowohl die Flächen
55
des ÜK 2 als auch des SH 2 nicht von FFH-Lebensraumtypen der o.g. Art besiedelt
werden, sondern von den Biotoptypen "Sandtrockenrasen" und "degenerierte Heide",
die im Rahmen einer FFH-Verträglichkeitsuntersuchung nicht zu betrachten sind.
Im Ergebnis ist die in der Verträglichkeitsprüfung erfolgte Erfassung und Zuordnung der
Lebensraumtypen und Arten für das Gericht deshalb plausibel und stimmig.
56
Werden die o.g. fachwissenschaftlichen Fragen aus Sicht der beteiligten Fachbehörden
und Gutachter unterschiedlich beantwortet, kann das Gericht hierauf aufbauende
Rechtsfragen in der einen oder anderen Richtung unabhängig davon nicht als
"offensichtlich" beantworten.
57
Ebenso wenig lässt sich für das Gericht feststellen, dass der Antragsgegner
offensichtlich zu Unrecht davon ausgegangen ist, das Vorhaben führe nicht zu
"erheblichen Beeinträchtigungen" i.S.d. § 48d Abs. 4 LG NRW.
58
Die Bewertung der Ergebnisse der FFH-Verträglichkeitsuntersuchung durch die
Genehmigungsbehörde unterliegt, soweit es um die Beurteilung geht, ob das Vorhaben
zu "erheblichen Beeinträchtigungen" i.S.d. §§ 34 Abs. 3 BNatSchG, 48 Abs. 3 LG NRW
führt, allerdings der vollen gerichtlichen Nachprüfung.
59
Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.1 2007 - 9 A 20.05 -, BVerwGE 128, 1, juris Rn. 38; OVG
NRW, Urteil vom 11.9 2007 - 8 A 2696/06 -, NuR 2008, 49.
60
Es ist zunächst nicht ersichtlich, dass der Antragsgegner hierbei von einem falschen
rechtlichen Ansatz ausgegangen ist. Erheblich sind nach § 48d Abs. 4 LG NRW
Beeinträchtigungen eines in § 48d Abs. 1 LG NRW genannten Gebiets "in seinen für die
Erhaltungsziele oder den Schutzweck maßgeblichen Bestandteilen".
61
Solange ein FFH-Gebiet bzw. ein Europäisches Vogelschutzgebiet noch nicht unter
Festlegung eines Schutzzwecks zu einem besonderen Schutzgebiet erklärt worden ist
(§§ 32 Abs. 2, 20 Abs. 2 BNatSchG i.V.m. § 48c Abs. 1 und 2 LG NRW), sind die
Erhaltungsziele durch Auswertung der zur Vorbereitung der Gebietsmeldung gefertigten
Standarddatenbögen zu ermitteln, in denen die Merkmale des Gebiets beschrieben
werden, die aus nationaler Sicht erhebliche ökologische Bedeutung für das Ziel der
Erhaltung der natürlichen Lebensräume und Arten haben.
62
Vgl. BVerwG, Urteile vom 12.3.2008 - 9 A 3.06 -, a.a.O. und vom 17. 1 2007 - 9 C 20.05 -
, a.a.O., juris Rn. 72 bis 75.
63
Dies ist hier der Fall. Eine förmliche Unterschutzstellung ist mit Blick auf das FFH-
Gebiet nicht erfolgt und mit Blick auf die zwischen der Bundesrepublik Deutschland,
dem Land NRW und den britischen Streitkräften geschlossenen Vereinbarungen (vgl.
den Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners vom 14.4.2010 und
die dem beigefügten Anlagen) auch nicht zu erwarten (vgl. Art. 3 Abs. 6 der
Rahmenvereinbarung vom 4.5.2009). Nach Art. 7 der Umsetzungsvereinbarung vom
2.12.2009 gelten für das Gebiet des Truppenübungsplatzes T. grundsätzlich die
allgemeinen Erhaltungsziele der FFH-RL, "sofern sie mit den militärischen
Erfordernissen vereinbar sind". Ob derartige vertragliche Einschränkungen
europarechtlich und bundesrechtlich zulässig sind - was der Antragsteller unter
Bezugnahme auf die FFH-RL und § 32 Abs. 4 BNatSchG (§ 33 Abs. 4 BNatSchG a.F.)
64
bezweifelt (vgl. Antragsbegründung vom 20.4.2010) - kann dahingestellt bleiben. Die
vertragliche Vereinbarung wird im Rahmen der FFH-Verträglichkeitsprüfung mit keinem
Wort erwähnt und hat bei der Bewertung der Beeinträchtigungen - soweit ersichtlich -
keine Rolle gespielt. Weder lassen sich der Verträglichkeitsprüfung Anhaltspunkte dafür
entnehmen, dass Erhaltungsziele der FFH-RL im Hinblick auf militärische
Anforderungen nicht beachtet oder einschränkend ausgelegt wurden, noch werden
solche in der Antragsbegründung des Antragstellers vom 20.4.2010 vorgetragen. Soweit
es das Europäische Vogelschutzgebiet DE 4118-401 "T. mit U. Wald" betrifft, sind nach
§ 48c Abs. 5 Satz 1 LG NRW gebietsspezifische Schutzzwecke zu beachten. Auch
diese sind in der FFH-Verträglichkeitsprüfung berücksichtigt worden (FFH-
Verträglichkeitsprüfung, Nr. 3.2.2. und Tabelle 9 auf Seite 43).
Erhaltungsziele der FFH-RL sind solche Ziele, die im Hinblick auf die Erhaltung oder
Wiederherstellung eines "günstigen Erhaltungszustands" eines natürlichen
Lebensraumtyps von gemeinschaftlichem Interesse (Art. 1 Buchstabe c FFH-RL i.V.m.
Anhang I), einer in Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG oder in Artikel 4 Abs. 2 oder
Anhang I der Richtlinie 79/409/EWG aufgeführten Art für ein Natura 2000-Gebiet
festgelegt sind (vgl. § 7 Abs. 1 Nr. 9 BNatSchG).
65
Vgl. BVerwG, Urteile vom 12.3.2008 - 9 A 3.06 -, a.a.O., juris Rn. 72, und vom 17.1.2007
- 9 A 20.05 - a.a.O., juris Rn. 73 und 75.
66
Art. 1 Buchstabe e und i FFH-RL enthalten Legaldefinitionen für einen "günstigen
Erhaltungszustand". Die dort aufgeführten Unterschiede zwischen dem
Erhaltungszustand von Lebensräumen (Buchst. e) und Arten (Buchst. i) deuten darauf
hin, dass dementsprechend unterschiedliche naturschutzfachliche Kriterien eine Rolle
spielen können. Beim günstigen Erhaltungszustand einer vom Erhaltungsziel des FFH-
Gebiets umfassten Tier- oder Pflanzenart geht es um ihr Verbreitungsgebiet und ihre
Populationsgröße; in beiden Bereichen soll langfristig gesehen eine Qualitätseinbuße
vermieden werden. Stressfaktoren, die zum Beispiel von einem Straßenbauvorhaben
ausgehen, dürfen die artspezifische Populationsdynamik keinesfalls so weit stören,
dass die Art nicht mehr "ein lebensfähiges Element des natürlichen Lebensraumes, dem
sie angehört, bildet und langfristig weiterhin bilden wird" (1. Anstrich in Satz 2 von Art. 1
Buchst. i FFH-RL). Die damit beschriebene Reaktions- und Belastungsschwelle kann
unter Berücksichtigung der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls gewisse
Einwirkungen zulassen. Diese berühren das Erhaltungsziel nicht nachteilig, wenn es
etwa um den Schutz von Tierarten geht, die sich nachweisbar von den in Rede
stehenden Stressfaktoren nicht stören lassen. Bei einer entsprechenden
Standortdynamik der betroffenen Tierart führt nicht jeder Verlust eines lokalen
Vorkommens oder Reviers zwangsläufig zu einer Verschlechterung des
Erhaltungszustands. Selbst eine Rückentwicklung der Population mag nicht als
Überschreitung der Reaktions- und Belastungsschwelle zu werten sein, solange sicher
davon ausgegangen werden kann, dass dies eine kurzzeitige Episode bleiben wird.
Soweit als weiteres Ziel genannt wird, dass das "natürliche Verbreitungsgebiet dieser
Art weder abnimmt noch in absehbarer Zeit vermutlich abnehmen wird" (2. Anstrich in
Satz 2 von Art. 1 Buchst. i FFH-RL), ist auch nicht jeder Flächenverlust, den ein FFH-
Gebiet zum Beispiel infolge eines Straßenbauvorhabens erleidet, notwendig mit einer
Abnahme des Verbreitungsgebiets gleichzusetzen, weil der Gebietsschutz insoweit ein
dynamisches Konzept verfolgen dürfte. So ist es denkbar, dass die betroffene Art mit
einer Standortdynamik ausgestattet ist, die es ihr unter den gegebenen Umständen
gestattet, Flächenverluste selbst auszugleichen. Wenn auch der Erhaltung vorhandener
67
Lebensräume regelmäßig Vorrang vor ihrer Verlagerung zukommt, kann in diesem Fall
im Wege der Kompensation durch die Schaffung geeigneter Ausweichhabitate der
günstige Erhaltungszustand der betroffenen Art gewährleistet werden.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.1.2007 - 9 A 20.05 -, a.a.O., juris Rn. 45, und vom 21.6 2006
- 9 A 28.05 -, BVerwGE 126, 166; OVG NRW, Urteil vom 11.9.2007 - 8 A 2696/06 -,
a.a.O., juris Rn. 67.
68
Gemessen an diesen Voraussetzungen erweist sich die Auffassung des
Antragsgegners, von dem Vorhaben gingen keine "erheblichen Beeinträchtigungen"
aus, nicht als offensichtlich rechtsfehlerhaft. Das Gutachterbüro O. /S. /U1. (FFH-
Verträglichkeitsuntersuchung, Nr. 6.1) und ihm folgend der Antragsgegner (Seite 18 des
Genehmigungsbescheides) gehen unter Berufung auf die o.g. Rechtsprechung des
BVerwG,
69
vgl. BVerwG, Urteil vom 12.3.2008 - 9 A 3.06 -, a.a.O., und Urteil vom 17.1.2007 - 9 A
20.05 -, a.a.O.,
70
zu Recht davon aus, dass für die Bewertung der Erheblichkeit nicht die Beständigkeit
des Habitats, sondern die Beständigkeit der Art ausschlaggebend ist.
71
Soweit der Antragsteller meint (Seite 12 der Antragsschrift vom 9.3.2010), dieser
Prüfungsmaßstab sei für das Europäische Vogelschutzgebiet DE 4118-401 "T. mit U.
Wald" nicht anzuwenden, weil sich aus der Bekanntmachung nach § 48c Abs. 5 Satz 1
LG NRW ein sich auf das Habitat bezogener Schutzzweck ergebe, ist darauf
hinzuweisen, dass Schutzzweck nach der Bekanntmachung "die Erhaltung und
Entwicklung einer ausgedehnten Heide- und Waldlandschaft als Lebensraum für Arten
der ..." (es folgt eine Aufzählung der in FFH-Verträglichkeitsprüfung, Tabelle 9
abgehandelten Vogelarten) ist. Schutzzweck ist deshalb nicht das Gebiet als solches,
sondern seine Wertigkeit für die Erhaltung der in ihm vorkommenden geschützten und
charakteristischen Arten. Insoweit vermag das Gericht einen offensichtlich falschen
rechtlichen Ansatz hinsichtlich der Bewertung von erheblichen Auswirkungen für das
Europäische Vogelschutzgebiet DE 4118-401 "T. mit U. Wald" nicht zu erkennen. Es
dürfte auch hinsichtlich des Vogelschutzgebiets nichts Anderes gelten als für das FFH-
Gebiet. Maßgeblich für die "Erheblichkeit" von Beeinträchtigungen sind danach nicht Art
und Umfang der in Anspruch genommenen Flächen sondern der Erhaltungszustand der
im Schutzgebiet vorkommenden Arten.
72
Hiervon ausgehend können - entgegen der Auffassung des Antragstellers (Seite 12 der
Antragsschrift vom 9.3.2010) - die Habitatverluste, insbesondere der angeführte Verlust
von Brutrevieren von zwei Brutpaaren der Heidelerche und einem Brutpaar des
Wiesenpiepers nicht automatisch als "erhebliche Beeinträchtigungen" i.S.d. § 48d Abs.
4 LG NRW gewertet werden, die den Antragsgegner offensichtlich zu einer
Abweichungsprüfung nach den § 48d Abs. 5 bis 7 LG NRW hätten veranlassen müssen.
Die Habitatverluste für Heidelerche und Wiesenpieper sind im Rahmen der
artenschutzrechtlichen Prüfung berücksichtigt worden (saP, Seiten 90 ff. und 104 ff.).
Der Erhaltungszustand dieser und anderer lokaler Populationen in der Heidelandschaft
muss - was der Antragsteller nicht bestreitet - mit "gut" bzw. "hervorragend" beurteilt
werden (saP, Zusammenfassung Seite 141 ff.). Die örtliche Population der vom
Antragsteller angesprochenen Arten Heidelerche und Wiesenpieper wird mit 160 bzw.
100 Brutpaaren angegeben. Der Revierverlust für diese Brutpaare werde dadurch
73
kompensiert, dass im Bereich des Truppenübungsplatzes genügend Ausweichhabitate
zur Verfügung stehen (saP, Seiten 90 und 104). Erhebliche Beeinträchtigungen in dem
Sinne, dass nicht nur einzelne Exemplare einer Art betroffen sind, sondern der
Erhaltungszustand einer lokalen Population nachteilig beeinflusst wird, sind schon vor
diesem Hintergrund unwahrscheinlich. Darüber hinaus bestimmt die Genehmigung
(Nebenbestimmung D 4 und D 6), dass - sofern es den Revierverlust der oben
bezeichneten Brutpaare betrifft - bestimmte landschaftspflegerische Maßnahmen vor
Baubeginn durchzuführen sind, die zugleich der Schaffung von Ausweichhabitaten
dienen (vgl. saP, Seiten 94 und 107) und deren Wirksamkeit durch ein Monitoring zu
begleiten ist (Nebenbestimmung D 9 des Genehmigungsbescheides). Dass dieses
"Risikomanagement" - wie der Antragsteller meint (vgl. Seite 13 der Antragsschrift vom
9.3.2010) - ungeeignet ist, den ihm zugedachten Zweck zu erfüllen, ist jedenfalls für das
Gericht nicht offensichtlich.
Die aufgrund des Umstandes, dass sich im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes
weder die offensichtliche Rechtmäßigkeit noch die offensichtliche Rechtswidrigkeit der
angefochtenen Verfügung feststellen lässt, vorzunehmende Interessenabwägung geht
zu Lasten des Antragstellers aus.
74
Das Gericht berücksichtigt hierbei, dass das Vorhaben ein Gebiet von herausragender
ökologischer Bedeutung betrifft und ein öffentliches Interesse am Erhalt dieser
einzigartigen Kulturlandschaft und der darin vorkommenden artgeschützten Tiere und
Pflanzen besteht. Allerdings wird durch das Vorhaben nur ein sehr geringer Teil des
11.755 ha großen FFH-Gebietes "T. mit Stapellager T. " und des im Wesentlichen
deckungsgleichen 15.385 ha großen Europäischen Vogelschutzgebietes
"Vogelschutzgebiet T. mit U. Wald" betroffen. Der Flächenverbrauch des im
Verwaltungsverfahren erheblich reduzierten Vorhabens beträgt insgesamt 8,5 ha,
wovon 2,15 ha durch Neuinanspruchnahme entstehen, m.a.W. nicht einmal 0,1 % des
gesamten unter Schutz stehenden Gebietes (vgl. FFH-Verträglichkeitsprüfung Nr. 2.2.1,
3.1.1 und 3.1.2). Ausgehend von einem Wirkbereich von 300 bis 500 m um die
einzelnen Standorte, der im Grundsatz auch vom Antragsteller nicht in Frage gestellt
wird, dürfte damit nur ein geringer Teil der dort angesiedelten Lebensraumtypen und
Arten von dem Vorhaben betroffen sein. Es ist darüber hinaus weder für das Gericht
ersichtlich noch vom Antragsteller geltend gemacht worden, dass durch die
Inanspruchnahme gerade Habitatflächen verloren gehen, die im restlichen Schutzgebiet
nicht zur Verfügung stehen. Der landschaftspflegerische Begleitplan (Seite 44) führt
hierzu aus, dass innerhalb des Truppenübungsplatzes ein natürlicher Wechsel von
Flächen mit verschiedenen Sukzessionsstadien stattfindet, sodass die
Habitatansprüche aller Arten über die große Fläche gesehen erfüllt werden. Für den
durch Versiegelung von Flächen eintretenden Lebensraumverlust sieht der
landschaftspflegerische Begleitplan im Übrigen Schadensbegrenzungs- und
Ausgleichsmaßnahmen in erheblichem Umfang vor (dort unter Seite 38 ff. und Tabelle 8
auf Seite 60 f.).
75
Darüber hinaus wird der Truppenübungsplatz bereits bisher regelmäßig zu militärischen
Übungen genutzt, die erhebliche Emissionen und Beeinträchtigungen entfalten (u.a.
Schießübungen mit scharfen Waffen, Flugbetrieb mit Helicoptern, Panzerbewegungen
etc.). Gleichwohl hat dies das dort vorhandene Artenspektrum und die Lebensraumtypen
nicht beeinträchtigt bzw. gefährdet. Im Gegenteil ist die Entstehung dort heute
vorhandener naturschutzfachlich wertvoller Flächen vermutlich gerade Folge der
Nutzung als Truppenübungsplatz und der Tatsache zu danken, dass sich dort
76
Menschen relativ selten aufhalten und das Gebiet somit als Rückzugsraum für
störungsanfällige Arten dienen kann (so der landschaftspflegerische Begleitplan, Nr.
3.1.3). Zudem sieht die Genehmigung ausdrücklich vor, dass alle Übungseinrichtungen
einschließlich der Schotterung, Fundamente und Wege nach Beendigung der Nutzung
zu entfernen sind (Nebenbestimmung D 10).
Dies alles relativiert die Befürchtung des Antragstellers vor irreparablen Schäden der
dort vorhandenen Lebensraumtypen und Arten und das von ihm geltend gemachte
öffentliche Interesse an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage.
77
Demgegenüber steht ebenfalls ein öffentliches, nicht nur privates Interesse an der
sofortigen Vollziehung der Genehmigung, dem nach Auffassung des Gerichts im
Hinblick auf die betroffenen Schutzgüter der Vorrang gebührt. Die Britische Rheinarmee
ist auf Grund der o.g. Vereinbarung vom 18.03.1993 zur Nutzung des
Truppenübungsplatzes berechtigt. Das Vorhaben bezweckt die Bereitstellung eines
zeitgemäßen Einsatzumfeldes für in Deutschland stationierte englischen Soldaten, die
noch Ende 2010 nach Afghanistan verlegt werden sollen. Die geplante Erweiterung und
Änderung von Übungsdörfern und sonstigen Standorte dient dazu, sie auf militärische
Konflikte mit Taliban-Kämpfern in einer Weise vorzubereiten, die Gefährdungen von
Leben und Gesundheit dieser Soldaten weitestgehend ausschließt. Die
Gefährdungslage hat in den letzten Wochen und Monaten deutlich zugenommen,
sodass ein erhöhter Ausbildungs- und Übungsbedarf für diese Soldaten nicht bestritten
werden kann.
78
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Billigem Ermessen
entspricht es, die Kosten des Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil er
bisher keinen Sachantrag gestellt und sich damit nicht am Kostenrisiko beteiligt hat.
79
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Hierbei orientiert
sich das Gericht bei Nachbarklagen gegen immissionsschutzrechtliche Genehmigungen
an einem Streitwert von 15.000 EUR, der grundsätzlich auch für Verbandsklagen
maßgeblich ist,
80
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5.11.2009 - 8 B 1342/09.AK -NVwZ-RR 2010, 291,
81
und für das vorliegende Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu
halbieren war.
82