Urteil des VG Minden vom 10.07.2007

VG Minden: eltern, einkünfte, rückforderung, härte, verfügung, vollstreckung, gerichtsakte, auflage, steuerfestsetzung, rechtsgrundlage

Verwaltungsgericht Minden, 6 K 994/05
Datum:
10.07.2007
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 K 994/05
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf
die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu
vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
1
Der am 00.00.0000 geborene Kläger besuchte nach Absolvierung eines
Berufsgrundbildungsjahres vom 01.02.2001 bis zum 31.01.2004 die Abendrealschule in
Q. .
2
Am 10.06.2003 beantragte er hierfür beim Beklagten die Bewilligung von
Ausbildungsförderung. Zugleich beantragte er, bei der Anrechnung des Einkommens
seiner Eltern von den Einkommensverhältnissen im Bewilligungszeitraum auszugehen
(Aktualisierungsantrag), weil seine Mutter Arbeitslosengeld beziehe und sein Vater eine
Rente wegen voller Erwerbsminderung. In den zugehörigen Erklärungsformularen
machten seine Eltern zu den für das Jahr 2004 erwarteten Einnahmen keine Angaben.
3
Mit Bescheid vom 30.07.2003 bewilligte der Beklagte dem Kläger für den
Bewilligungszeitraum Juni 2003 bis Januar 2004 Ausbildungsförderung ohne
Anrechnung von Elterneinkommen in monatlicher Höhe von 348 EUR. Die Bewilligung
erfolgte gemäß § 24 Abs. 3 BAföG unter dem Vorbehalt der Rückforderung, weil sich
das Einkommen der Eltern noch nicht abschließend feststellen lasse.
4
Mit Bescheiden vom 26.02.2004 hob der Beklagte den Bescheid vom 30.07.2003 auf,
bewilligte dem Kläger - abermals unter Vorbehalt nach § 24 Abs. 3 BAföG -
Ausbildungsförderung in monatlicher Höhe von 216 EUR für die Monate Juni 2003 bis
August 2003 und von 263 EUR für die Monate September 2003 bis Januar 2004 und
forderte den Kläger auf, darüber hinaus geleistete Förderungsmittel in Höhe von 821
EUR zu erstatten. Mit der Begründung, die Rentenberechnung des Vaters sei angepasst
5
worden, rechnete er ein Elterneinkommen in Höhe von 131,89 EUR bzw. 85,34 EUR
bedarfsmindernd an. Der höhere Förderungsbetrag für die Zeit ab September 2003
ergab sich aus dem Umstand, dass der Bruder des Klägers, C. C1. , im September 2003
eine förderungsfähige Ausbildung aufgenommen hatte, weshalb der Beklagte zum
einen den Freibetrag nach § 25 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG nicht mehr ansetzte und zum
anderen nach § 11 Abs. 4 BAföG das anzurechnende Elterneinkommen auf beide
Auszubildenden verteilte.
Am 29.03.2004 legte der Kläger hiergegen Widerspruch ein. Er trug vor, das
angerechnete Elterneinkommen entspreche nicht dem tatsächlichen Einkommen in
2003. Zumindest für das Jahr 2003 stehe ihm ein höherer Förderungsbetrag zu.
Außerdem habe sich das Familieneinkommen seit dem Schulbesuch seines Bruders
nicht erhöht sondern erheblich verringert.
6
Auf den Hinweis der Widerspruchsbehörde hin, dass die Eltern des Klägers im Rahmen
ihrer Aktualisierungsanträge bislang keine Angaben zu den für 2004 erwarteten
Einkünfte gemacht hätten, forderte der Beklagte den Kläger mehrfach vergeblich auf,
entsprechende Unterlagen vorzulegen.
7
Mit Bescheiden vom 30.03.2005 hob der Beklagte den früheren Bewilligungsbescheid
auf, lehnte die Bewilligung von Ausbildungsförderung für die Monate Juni 2003 bis
August 2003 ab, und bewilligte für die Monate September 2003 bis Januar 2004 unter
dem Vorbehalt der Rückforderung nach § 24 BAföG eine monatliche Förderung in Höhe
von 71 EUR. Daneben forderte er den Kläger auf, zuviel gezahlte Förderungsmittel in
Höhe von 2.429 EUR zu erstatten. Zur Begründung gab er an, im Rahmen des
Widerspruchsverfahrens sei die Berechnung der Aktualisierung überprüft und angepasst
worden.
8
Mit Widerspruchsbescheid vom 20.04.2005 wies der Beklagte den Widerspruch des
Klägers gegen den Bescheid vom 26.02.2004 in der Fassung des Bescheides vom
30.03.2005 zurück. Der Beklagte habe bei der Berechnung des Elterneinkommens zu
Recht jedem Monat des Bewilligungszeitraums 1/12 des für 2003 angegebenen
voraussichtlichen Jahreseinkommens zu Grunde gelegt.
9
Am 13.05.2005 hat der Kläger durch seine damaligen Prozessbevollmächtigten Klage
erhoben mit dem ursprünglichen Begehren, die Bescheide des Beklagten vom
27.11.2003 in der Fassung der Bescheide vom 26.02.2004 aufzuheben.
10
Am 24.06.2005 haben diese den Einkommensteuerbescheid der Eltern des Klägers für
das Jahr 2003, datierend vom 05.01.2005, vorgelegt. Darin wurden Einkünfte seiner
Mutter aus Gewerbebetrieb in Höhe von 42.179 EUR veranschlagt. Den
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2004 vom 21.02.2006 haben sie am 24.02.2006
zur Akte gereicht.
11
Mit Schreiben vom 12.06.2006 hat der Beklagte eine auf den eingereichten
Einkommensteuerbescheiden basierende Probeberechnung vorgelegt, wonach dem
Kläger wegen des anzurechnenden Elterneinkommens im gesamten
Bewilligungszeitraum kein Förderungsanspruch zugestanden habe. Unter dem
10.07.2006 ließ dieser darauf hinweisen, dass es sich bei dem im
Einkommensteuerbescheid 2003 ausgewiesenen Gewinn aus Gewerbebetrieb um
einen reinen Buchungsgewinn handele, weil seine Mutter hinsichtlich des von ihr
12
betriebenen Kioskes die Art der Gewinnermittlung umgestellt habe. Der Steuerberater
seiner Eltern werde nachweisen, dass das angerechnete Einkommen tatsächlich nicht
zur Verfügung gestanden habe.
Mit zwei Bescheiden vom 28.09.2006 hat der Beklagte seine früheren
Bewilligungsbescheide aufgehoben, für den gesamten Bewilligungszeitraum die
Bewilligung von Ausbildungsförderung abgelehnt und den Kläger aufgefordert, die unter
Vorbehalt erbrachten Förderungsleistungen in Höhe von 2.784 EUR zu erstatten. Bei
der Berechnung des Elterneinkommens hat der Beklagte die im
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2003 ausgewiesenen Einkünfte der Mutter aus
Gewerbebetrieb in Höhe von 42.179 EUR veranschlagt.
13
Am 14.11.2006 hat der Kläger die Bescheide vom 28.09.2006 zum Klagegegenstand
erhoben. Der Beklagte sei angesichts des Hinweises des Klägers, dass es sich bei dem
ausgewiesenen Gewinn aus Gewerbebetrieb um einen reinen Buchungsgewinn
handele, "sehenden Auges" von falschen Einkommensverhältnissen der Mutter
ausgegangen. Die von der Rechtsprechung hinsichtlich der Einkommensermittlung
postulierte Bindung der Förderungsämter an die Veranschlagungen in
bestandskräftigen Steuerbescheiden beruhe auf dem Gedanken der
Verwaltungsvereinfachung, auf den sich der Beklagte vorliegend nicht berufen könne,
weil ihm die Unrichtigkeit seiner Berechnung von Anfang an klar gewesen sei.
Jedenfalls wäre er aber verpflichtet gewesen, das Vorliegen einer unbilligen Härte im
Sinne von § 25 Abs. 6 BAföG zu prüfen. Mit diesem Schriftsatz hat der Kläger ein
Schreiben des Steuerberaters seiner Eltern vom 23.10.2006 vorgelegt, demzufolge sich
der im Einkommensteuerbescheid 2003 veranschlagte Gewinn von 42.178,94 EUR
errechne aus einem Übergangsgewinn aus Schmuckhandel in Höhe von 48.783,13
EUR zuzüglich eines Gewinns aus dem Kiosk-Betrieb in Höhe von 11.624 EUR
abzüglich eines Verlustes aus dem Schmuckhandel in Höhe von 18.198,57 EUR. Bei
dem Gewinn handele es sich um einen in früheren Jahren entstandenen Gewinn, der
aus steuerlichen Gründen in 2004 (wohl gemeint: 2003) anzusetzen gewesen sei. Ohne
diesen Übergangsgewinn wäre im Einkommensteuerbescheid ein Verlust aus
Gewerbebetrieb in Höhe von 6.574 EUR berücksichtigt worden.
14
Der Kläger beantragt nunmehr,
15
die Bescheide des Beklagten vom 28.09.2006 aufzuheben, soweit darin für den
Zeitraum Juni 2003 bis Januar 2004 erbrachte Ausbildungsförderungsleistungen in
Höhe von 2.784 EUR zurückverlangt werden.
16
Der Beklagte beantragt,
17
die Klage abzuweisen.
18
In seiner Stellungnahme zu dem geänderten Klagebegehren führt er an, der
Berechnung des Elterneinkommens in den Bescheiden vom 28.09.2006 seien zu Recht
die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2003 und 2004 zu Grunde gelegt worden.
Der Steuerbescheid vom 05.01.2005 sei nach telefonischer Auskunft des Finanzamtes
Q. bestandskräftig geworden. Die Eltern des Klägers hätten diesen trotz der
Steuerfestsetzung in Höhe von 1.748 EUR gegen sich gelten lassen und auch von der
Möglichkeit der Verteilung des Übergangsgewinns auf folgende Jahre keinen Gebrauch
gemacht. Ein Härtefreibetrag nach § 25 Abs. 6 BAföG sei nicht zu berücksichtigen. Zum
19
einen hätte es hierzu eines Antrags des Klägers bis zum Ende des
Bewilligungszeitraumes bedurft. Zum anderen fehle es auch an einer unbilligen Härte.
Der Härtefreibetrag diene dazu, besondere Aufwendungen des Einkommensbeziehers
auszugleichen. Solche würden vom Kläger aber nicht geltend gemacht. Die
Berücksichtigung eines Härtefreibetrages wegen niedrigeren Einkommens der Mutter
des Klägers aus Gewerbebetrieb führe zu einer Umgehung der Vorschriften über die
Einkommensanrechnung.
Die Kammer hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom 19.01.2006 dem Berichterstatter
als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, § 6 Abs. 1 VwGO.
20
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen
auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des
Beklagten.
21
Entscheidungsgründe:
22
Die Klage hat keinen Erfolg.
23
Die Klageänderung ist gemäß § 91 Abs. 1 und 2 VwGO zulässig, weil sich der Beklagte
auf die geänderte Klage eingelassen hat, ohne ihr zu widersprechen.
24
Die geänderte Klage ist jedenfalls unbegründet. Die angefochtenen Bescheide des
Beklagten vom 28.09.2006 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen
Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO.
25
Die Rechtsgrundlage findet sich in § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BAföG. Danach ist, wenn die
Voraussetzungen für die Leistung von Ausbildungsförderung an keinem Tage des
Kalendermonats, für den sie gezahlt worden ist, vorgelegen haben, insoweit der
Bewilligungsbescheid aufzuheben und der Förderungsbetrag zu erstatten, als
Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet worden ist.
26
Im streitgegenständlichen Zeitraum haben die Förderungsvoraussetzungen nicht
vorgelegen. Nach § 11 Abs. 2 BAföG ist auf den förderungsrechtlichen Bedarf des
Auszubildenden neben seinem eigenen Einkommen und Vermögen sowie dem
Einkommen eines etwaigen Ehegatten auch das Einkommen seiner Eltern
anzurechnen. Die Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 und 3 BAföG für eine
elternunabhängige Förderung liegen nicht vor. Das vom Beklagten zutreffend
veranschlagte Elterneinkommen hat den förderungsrechtlichen Bedarf des Klägers
vollständig abgedeckt.
27
Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die abschließende Berechnung seines
Förderungsanspruchs für den Zeitraum Juni 2003 bis Januar 2004 ohne Anrechnung
der im Einkommensteuerbescheid 2003 seiner Eltern ausgewiesenen Einkünfte seiner
Mutter aus Gewerbebetrieb in Höhe von 42.179 EUR erfolgt.
28
Als Einkommen gilt im Ausbildungsförderungsrecht nach § 21 Abs. 1 Satz 1 BAföG die
Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des
Einkommensteuergesetzes (EStG). Der Gesetzgeber hat damit davon abgesehen, einen
eigenständigen förderungsrechtlichen Einkommensbegriff zu schaffen. Er hat sich
vielmehr aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität dafür entschieden, dass die
29
BAföG-Ämter keine eigene Einkommensermittlung betreiben, sondern der Ermittlung
des anzurechnenden Einkommens die Feststellungen der Finanzbehörde im
Steuerbescheid zu Grunde zu legen.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.02.1986 - 5 B 44/85 -, NVwZ 1986, 921, und Urteil vom
10.05.1990 - 5 C 55/85 -, BVerwGE 85, 124; Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG
Kommentar, 4. Auflage 2005, § 24 Rn. 4; Humborg in: Rothe/Blanke, BAföG Loseblatt-
Kommentar, § 21 Rn. 4.2.
30
Bei der Ordnung von Massenentscheidungen sind derartige Typisierungen und
Generalisierungen allgemein als notwendig anerkannt und im Grundsatz
verfassungsrechtlich unbedenklich. Atypischen Umständen kann nach Maßgabe der
Härteregelung des § 25 Abs. 6 BAföG Rechnung getragen werden.
31
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.09.1986 - 1 BvR 363/86 -, FamRZ 1987, 901; BVerwG,
Beschluss vom 11.02.1986, a.a.O.
32
Der Kläger kann sich allerdings nicht mit Erfolg auf § 25 Abs. 6 BAföG berufen. Nach
dieser Vorschrift kann zur Vermeidung unbilliger Härten auf besonderen Antrag, der vor
dem Ende des Bewilligungszeitraums zu stellen ist, abweichend von den vorstehenden
Vorschriften ein weiterer Teil des Einkommens anrechnungsfrei bleiben.
33
Die Kammer kann offen lassen, ob die Anrechnung des Elterneinkommens unter
Berücksichtigung des in dem Einkommensteuerbescheid 2003 ausgewiesenen
Gewinns aus Gewerbebetrieb für den Kläger deshalb eine unbillige Härte darstellt, weil
es sich hierbei um einen auf dem Wechsel der Gewinnermittlungsart - weg von der
Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG, hin zum Betriebsvermögensvergleich nach
§ 4 Abs. 1 EStG - beruhenden "reinen Buchungsgewinn" handelt, der tatsächlich bereits
in früheren Jahren entstanden ist und deshalb im Bewilligungszeitraum tatsächlich nicht
zur Verfügung gestanden hat.
34
Die Kammer kann weiterhin dahinstehen lassen, ob überhaupt ein - wie hier - erst nach
dem Ende des fraglichen Bewilligungszeitraums gestellter Antrag auf Veranschlagung
eines Härtefreibetrages entgegen dem eindeutigen Wortlaut von § 25 Abs. 6 BAföG
berücksichtigt werden kann, wenn der Härtegrund erst nachträglich bekannt wird.
35
Vgl. hierzu bejahend: BVerwG, Urteil vom 15.11.1990 - 5 C 78/88 -, NVwZ 1991, 572
(unter Bezugnahme auf § 24 Abs. 3 BAföG a.F.), VG Hamburg, Urteil vom 17.11.2006 - 8
K 1752/05 -, beide abrufbar bei juris; a.A.: Kreutz in: Rothe/Blanke, BAföG, Loseblatt-
Kommentar, § 25 Rn. 48 (Stand: April 2002).
36
Denn nach der aufgeführten Rechtsprechung kommt die Berücksichtigung eines
nachträglichen Antrags nur dann ausnahmsweise in Frage, wenn der Auszubildende
diesen Antrag unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, stellt.
37
Vgl. BVerwG, Urteil vom 15.11.1990, a.a.O., VG Hamburg, Urteil vom 17.11.2006 a.a.O.
38
Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Denn der Kläger hat den unter dem 05.01.2005
ergangenen Einkommensteuerbescheid 2003 bereits am 24.06.2005 durch seine
früheren Prozessbevollmächtigten zur Gerichtsakte reichen lassen. Ein Hinweis darauf,
dass der ausgewiesene Gewinn als "reiner Buchungsgewinn" bei der
39
förderungsrechtlichen Einkommensberechnung außer Ansatz zu bleiben habe, weil es
sich nicht um tatsächlich verfügbares Einkommen handele, erfolgte jedoch erstmals mit
Schriftsatz vom 10.07.2006, also über ein Jahr später. Spätestens im Zeitpunkt der
Vorlage des Einkommensteuerbescheides 2003 aber hätten die damaligen
Prozessbevollmächtigten, deren Verschulden sich der Kläger zurechnen lassen muss,
auf Grund der Höhe des ausgewiesenen Gewinns aus Gewerbebetrieb mit einer
deutlich erhöhten Einkommensanrechnung und damit mit einer Rückforderung
erbrachter Förderungsmittel durch den Beklagten rechnen können und müssen. Denn
die Bindung der Förderungsämter an die Feststellungen in bestandskräftigen
Einkommensteuerbescheiden entspricht der ständigen Rechtsprechung der
Verwaltungsgerichte.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.02.1986 - 5 B 44/85 -, NVwZ 1986, 921, und Urteil vom
10.05.1990 - 5 C 55/85 -, BVerwGE 85, 124; Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG
Kommentar, 4. Auflage 2005, § 24 Rn. 4; Humborg in: Rothe/Blanke, BAföG Loseblatt-
Kommentar, § 21 Rn. 4.2., m.w.N.
40
Dem Kläger bzw. seinen damaligen Prozessbevollmächtigten musste zu diesem
Zeitpunkt auch klar gewesen sein, dass es sich bei dem ausgewiesenen Gewinn um
einen Übergangsgewinn handelte. Dies folgt schon aus dem Umstand, dass der Kläger
im Verwaltungsverfahren wiederholt auf ein sehr geringes Einkommen seiner Mutter
hingewiesen hat. Im Übrigen hat der Kläger nichts Gegenteiliges vorgetragen.
41
Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, dass der Beklagte den ausgewiesenen
Gewinn erstmals in seiner Probeberechnung vom 12.06.2006 berücksichtigt hat. Denn
dieser Umstand ändert an der Erkennbarkeit der Notwendigkeit eines Härtefallantrags
im Zeitpunkt der Vorlage des Einkommensteuerbescheides nichts. Die in § 41 Abs. 3
BAföG spezialgesetzlich geregelte Beratungspflicht des Beklagten vermag den Kläger
ebenfalls nicht zu entlasten. Denn unter den dargelegten Umständen war für den
anwaltlich vertretenen Kläger die Erforderlichkeit eines Härtefallantrags auch ohne eine
solche Beratung erkennbar.
42
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.
43
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§
708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.
44