Urteil des VG Minden vom 15.12.2008

VG Minden: stadt, grundsatz der gleichbehandlung, allgemeininteresse, anteil, winterdienst, kreis, satzung, ermessen, gemeinde, beurteilungsspielraum

Verwaltungsgericht Minden, 9 K 219/08
Datum:
15.12.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 K 219/08
Tenor:
Soweit die Kläger die Klage gegen den Bescheid vom10.01.2008
betreffend die Straßenreinigungsgebühren in Höhe von 85,86 EUR
(Sommerreinigung) zurückgenommen haben, wird das Verfahren
eingestellt.
Der Bescheid über Grundbesitzabgaben und andere Abgaben 2008 des
Beklagten vom 10.01.2008 wird aufgehoben, soweit darin
Straßenreinigungsgebühren für die Winterwartung, Stufe 1, in Höhe von
164,70 EUR erhoben werden.
Der Beklagte trägt 8/9, die Kläger 1/9 der Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige
Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden,
wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in
gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
1
Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks F. Str. 305 in I. . Durch Bescheid über
Grundbesitzabgaben und andere Abgaben vom 10.01.2008 wurden sie u.a. zu
Straßenreinigungsgebühren, Winterwartung Stufe 1, in Höhe von 164,70 EUR und zu
weiteren Straßenreinigungsgebühren (Sommerreinigung) in Höhe von 85,86 EUR
herangezogen.
2
Gegen die Heranziehung haben sie am 24.01.2008 Klage erhoben und zur Begründung
im Wesentlichen Folgendes vorgetragen: Die von der Stadt praktizierte Erhebung der
Straßenreinigungsgebühren verstoße nach dem Verursacherprinzip gegen den
Grundsatz der Gleichbehandlung. Nutznießer - insbesondere des Winterdienstes - auf
der stark befahrenen Hauptstraße in I. -F1. sei der allgemeine Durchgangsverkehr, der
als überwiegender Kostenverursacher in Betracht komme. Die Reinigung der Straße
liege nicht im überwiegenden Interesse der Wohnanlieger. Die den Anliegern
3
übertragene Reinigungspflicht für den Bürgersteig neben der zusätzlichen Erhebung
von Straßenreinigungsgebühren stelle eine spürbare Doppelbelastung dar. Wie die
Stadt zu erkennen gebe, scheitere eine direkte Gebührenerhebung beim
Straßenbenutzer als Leistungsempfänger für die Straßenreinigung an der praktischen
Umsetzbarkeit. Diese Tatsache rechtfertige jedoch nicht eine überwiegende
Kostenbelastung für die Anlieger. Die Gebührenkalkulation sei nicht nachvollziehbar. Es
gebe offensichtlich keine nach Ort und Zeit aufgegliederte Leistungsabrechnung mit der
SWK. In anderen Städten sei die Belastung mit Straßenreinigungsgebühren wesentlich
geringer, z.B. erhebe die Stadt Meschede trotz der besonderen winterlichen
Verhältnisse im Sauerland nur eine Reinigungsgebühr für die Winterwartung in Höhe
von 1,06 EUR.
In der mündlichen Verhandlung haben die Kläger ihre Klage gegen die
Straßenreinigungsgebühr (Sommerreinigung) in Höhe von 85,86 EUR
zurückgenommen.
4
Die Kläger beantragen,
5
den Bescheid über Grundbesitzabgaben 2008 vom 10.01.2008 hinsichtlich der
Straßenreinigungsgebühren, Winterwartung Stufe 1, in Höhe von 164,70 EUR
aufzuheben.
6
Der Beklagte beantragt,
7
die Klage abzuweisen.
8
Zur Begründung trägt er vor: Die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren für die
Reinigung der Fahrbahn der F. Str. sei rechtmäßig. Auch die Kalkulation des
Gebührensatzes sei ordnungsgemäß erfolgt. Die Gesamtkosten für die
Winterdienststufe 1 und 2 seien mit 901.250,79 EUR berechnet worden. In diesen
Gesamtkosten sei nicht enthalten ein Anteil für die Reinigung der Straßenanteile (auch
Brücken usw.), für die keine Gebühren erhoben werden könnten. Hierfür entständen der
Stadt Kosten in Höhe von 31.554,-- EUR netto, die voll den städtischen Haushalt
belasteten. Der Anteil am Allgemeininteresse der Straßenreinigung sei bei der
vorliegenden Kalkulation berücksichtigt worden. Bei den voraussichtlichen Gebühren
und Einnahmen sowie den prognostizierten Ausgaben für das Jahr 2007 habe sich ein
Fehlbetrag von 296.202,-- EUR ergeben. Für die Stadt sei ein voraussichtlicher
tatsächlicher Kostenanteil in Höhe von 346.997,42 EUR, das entspreche 22 % der
Gesamtkosten, angenommen worden. Dieser Wert sei zunächst nur planerisch als
Rechengröße hinzugezogen worden, und zwar bis zur endgültigen Festlegung des
städtischen Anteils. Mit diesem Kostenanteil in Höhe von 22 % habe sich ein
voraussichtlicher Überschuss in Höhe von 50.895,47 EUR ergeben. Dieser Überschuss
soll zur Verringerung eines Defizits aus dem Jahr 2006 in Höhe von 73.962,83 EUR auf
23.067,36 EUR führen. Berücksichtige man zusätzlich, dass nach der Rechtsprechung
des OVG NRW die Reinigungsaufwendungen für Straßen, die keine Grundstücke
erschließen, auch durch den von der Kommune zu übernehmenden Eigenanteil
abgedeckt seien, dieser Anteil aber im Rahmen der vorliegenden Kalkulation mit einem
Betrag von 31.554,-- EUR bereits abgesetzt worden sei, so liege der städtische Anteil
deutlich über 22 %. Nach dem Jahresabschluss 2006 habe der städtische Eigenanteil
25 % betragen, und zwar wie ausgeführt, von den Gesamtkosten der Normal- und der
Winterreinigung.
9
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug
genommen.
10
Entscheidungsgründe:
11
Soweit die Kläger die Klage gegen den Bescheid vom 10.01.2008 betreffend die
Straßenreinigungsgebühren in Höhe von 85,86 EUR (Sommerreinigung)
zurückgenommen haben, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
12
Die weitere Klage ist zulässig und auch begründet.
13
Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 10.01.2008, soweit darin
Straßenreinigungsgebühren in Form der Winterwartung Stufe 1 festgesetzt worden sind,
ist rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1
VwGO).
14
Es fehlt für den hier interessierenden Zeitraum des Jahres 2008 an einer wirksamen
Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Kläger zu Straßenreinigungsgebühren für
die Winterwartung, Stufe 1. Die Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung
von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt I. (Straßenreinigungs- und
Gebührensatzung) vom 20.12.1978 in der Fassung der 26. Änderungssatzung vom
11.12.2006 ist bezogen auf die Gebührenregelung in § 6 Abs. 4 Nr. 3 3.1 unwirksam.
Der dort geregelte Gebührensatz je Meter Berechnungseinheit für die Straßen der
Winterdienststufe 1 in Höhe von 3,05 EUR ist nichtig. Er verstößt gegen das
Kostenüberschreitungsverbot des § 6 Abs. 1 Satz 3 Kommunalabgabengesetz (KAG).
15
Nach § 3 Abs. 1 des Straßenreinigungsgesetztes für das Land Nordrhein-Westfalen -
StRReinGNW - in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG soll das veranschlagte
Gebührenaufkommen die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung oder Anlage nicht
übersteigen.
16
Diesen Voraussetzungen wird der festgelegte Gebührensatz nicht gerecht. Er ist zu
hoch kalkuliert.
17
Bei der Kalkulation der hier streitigen Gebühren für den Winterdienst hat der Beklagte
keinen Anteil für das Allgemeininteresse an der Reinigung der Straßen berücksichtigt.
18
Wird - wie üblich - die Straßenreinigung - und dazu gehört auch die Winterwartung - in
einer Gemeinde nicht nur im Interesse der Anlieger, sondern auch im Interesse der
übrigen Straßenbenutzer und damit im Allgemeininteresse durchgeführt, verstößt es
gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 GG), wenn Kosten, die die Befriedigung dieses
Allgemeininteresses an sauberen Straßen betreffen, den Anliegern aufgebürdet werden.
19
BVerwG, Urteile vom 07. April 1989 - 8 C 90.87 -, BVerwGE 81, 371 und vom 25. Mai
1984 .- 8 C 55 und 58.62 -, BVerwGE 69, 242, 245 f.
20
Die Festlegung der Höhe des auf das Allgemeininteresse entfallenden Kostenanteils
liegt im Ermessen des Ortsgesetzgebers. Insoweit steht ihm eine weitgehende
Einschätzungsfreiheit zu. Er hat sich bei seiner Entscheidung an den örtlichen
21
Verhältnissen zu orientieren und insbesondere das Verhältnis zwischen den Straßen
mit ihren je unterschiedlichen Anlieger- bzw. Allgemeininteressen zu berücksichtigen.
Dabei hat er, ohne den Gleichheitssatz zu verletzen die Wahl: Er kann den von der
gemeindlichen Straßenreinigungseinrichtung im Allgemeininteresse aufgewendeten
Kostenanteil bei der Ermittlung der durch Gebühren zu deckenden Kosten insgesamt
(vorweg) absetzen, er kann jedoch auch, wenn nach § 3 Abs. 2 StrReinG NW
unterschiedliche, je nach Verkehrsbedeutung abgestufte Gebührensätze vorgesehen
sind, dabei den jeweils unterschiedlich hohen Allgemeinanteil berücksichtigen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 07.04.1989 - 8 C 90.87 - a.a.O.; OVG NRW, Urteil vom
01.06.2007 - 9 A 956/03 -.
22
Im vorliegenden Fall hat die Stadt I. ausweislich der Kalkulation der
Straßenreinigungsgebühren der Winterwartung keinen Anteil für das Allgemeininteresse
abgezogen, sondern die gesamten prognostizierten Kosten bei der Festlegung des
Gebührensatzes berücksichtigt.
23
Diese Kosten bestehen aus den im Einzelnen aufgelisteten Fixkosten der Stadt in Höhe
von 131.240,00 EUR, die auf Sommerreinigung und Winterdienst entfallen und
entsprechend den zu veranlagenden Frontmetern aufgeteilt einen Betrag von 0,23 EUR
für die Winterwartung ergeben. Hinzu kommen die an die SWK zu entrichtenden
Winterdienstfixkosten in Höhe von 259.645,34 EUR brutto, die umgerechnet 0,80 EUR
pro Frontmeter ergeben. Auch an die SWK zu entrichten ist die
Winterdiensteinsatzpauschale von 15.009,57 EUR brutto pro Einsatztag. Die Stadt I. hat
dabei in ihrer Kalkulation 34 Einsatztage zugrunde gelegt. Bei der Prognose der
Einsatztage des Winterdienstes ist dem Satzungsgeber ein erheblicher
Beurteilungsspielraum zuzugestehen, denn die Strenge eines Winters lässt sich kaum
vorhersagen. In der Literatur wird deshalb empfohlen, von einem Durchschnitt mehrerer
Jahre auszugehen. Diesen Weg ist die Stadt I. hier jedoch nicht gegangen. Sie hat
vielmehr mit 34 Einsatztagen die höchste Zahl gewählt, die in den letzten Jahren
erforderlich gewesen ist. Ob eine solche Verfahrensweise noch einer sachgerechten
Prognose entspricht, erscheint zweifelhaft, kann aber letztlich dahinstehen.
24
Geht man von 34 Einsatztagen aus, ergibt sich eine Winterdiensteinsatzpauschale von
510.325,45 EUR. Diese Summe wurde - nach Auffassung des Gerichts methodisch
nicht zu beanstanden - im Verhältnis 3 : 1 auf die Frontmeter der Winterwartung 1 und
der Winterwartung 2 umgelegt. Für die hier streitige Winterwartung 1 ergeben sich dabei
Kosten von 2,02 EUR pro Frontmeter.
25
Addiert man die Kosten pro Frontmeter (0.23 + 0,80 + 2,02), so ergibt sich der
festgesetzte Satz von 3,05 EUR. Dass weitere Kosten der Winterwartung entstanden
sind und zugunsten der Gebührenschuldner von der Stadt als Kosten für das
Allgemeininteresse übernommen worden sind, ist nicht ersichtlich. Auch die
behaupteten Kosten in Höhe von 31.554,00 EUR sind nicht plausibel. Auf eine
entsprechende Nachfrage des Gerichts hat der Beklagte nicht reagiert.
26
Das Vorbringen des Beklagten, die Stadt übernehme einen Anteil (22-25%) des
gesamten Straßenreinigungshaushalts im Allgemeininteresse, kann die Festsetzung der
Gebühren für den Winterdienst nicht rechtfertigen. Es ist nämlich - wie ausgeführt - nicht
ersichtlich, dass damit Kosten des Winterdienstes übernommen werden. Vielmehr
kommt dieser Anteil nach den vorgelegten Unterlagen nur dem wöchentlichen
27
Reinigungsdienst (Sommerreinigung oder Fegedienst) zugute.
Werden jedoch - wie von der Rechtsprechung des OVG NRW in der Regel vorgegeben
- getrennte Gebühren für Winterdienst und Sommerreinigung erhoben, so müssen die
Gebühren auch konsequent getrennt kalkuliert werden.
28
Das gilt auf jeden Fall dann, wenn der Kreis der Gebührenpflichtigen für die
Sommerreinigung mit dem der Gebührenpflichtigen für die Winterreinigung nicht
identisch ist, wie das hier der Fall ist. Aus dem Straßenverzeichnis, das als Anlage der
Satzung beigegeben ist, ergibt sich, dass die Sommerreinigung zahlreicher Straßen auf
die Anlieger übertragen ist und sie deshalb keine Straßenreinigungsgebühren für den
Fegedienst leisten müssen, die Winterwartung jedoch von der Stadt übernommen wird
und entsprechende Gebühren erhoben werden. Die fehlende Identität der
Gebührenschuldner zeigt sich auch darin, dass ausweislich der Kalkulation die Summe
der Frontmeter Winterdienst 325.109 m, die der Sommerreinigung jedoch nur 235.716 m
beträgt.
29
Ist aber der Kreis der Gebührenschuldner unterschiedlich, so muss bereits allein
deshalb bei der Kalkulation beider Gebühren ein Anteil für das Allgemeininteresse bei
der Festlegung jeder der Gebühren berücksichtigt werden, da sonst bestimmte
Gebührenpflichtige unter Verstoß gegen Art. 3 GG die vollen Kosten (hier der
Winterwartung) tragen müssten. Auch bei der Winterreinigung ist aber ein erhebliches
Allgemeininteresse, insbesondere bei Straßen, die dem überörtlichen Verkehr dienen
oder die zu Schulen, Krankenhäusern oder sonstigen öffentlichen Gebäuden führen,
anzuerkennen.
30
Vgl. zu den Ermessenserwägungen, die bei der Festsetzung der Höhe des
Allgemeinanteils anzustellen sind: OVG NRW, Urteil vom 01.06.2007 - 9 A 956/03 -.
31
Das Gericht ist gehindert, den Kostenanteil für das Allgemeininteresse selbst zu
bestimmen und abzuziehen. Vielmehr bleibt es dem Satzungsgeber vorbehalten, im
Rahmen seines Ermessens den genauen Kostenanteil festzulegen.
32
Schließlich ist auch nicht ersichtlich, dass der Gebührensatz der Winterdienstgebühr
trotz der fehlerhaften Kalkulation wirksam sein könnte. Nach der sogenannten
"Ergebnisrechtsprechung" des OVG NRW
33
vgl. OVG NRW, Urteil vom 12.04.1989 - 9 A 254/87 -, NWVBl 1990,236
34
muss die vom Satzungsgeber festgesetzte Gebühr nur im Ergebnis den einschlägigen
rechtlichen Vorschriften entsprechen. Dem entsprechend kann ein ursprünglich
fehlerhaft kalkulierter Gebührensatz auch dann gerechtfertigt sein, wenn nachträglich
feststeht, dass die festgesetzten Gebühren die tatsächlich entstandenen Kosten des
Veranschlagungsjahres nicht überstiegen haben.
35
Das ist hier jedoch nicht der Fall. Beim Jahresabschluss 2008 wird sich - soweit das
zum gegenwärtigen Zeitpunkt abzusehen ist - wegen der bisher nur erforderlichen 11
Winterdiensteinsatztage ein Überschuss bezogen auf die Winterdienstgebühr ergeben,
zumindest aber nicht ein Verlust, der einem angemessenen Allgemeinanteil entspricht.
36
Nicht möglich ist es, kostenüberschreitend kalkulierte Gebühren mit der Vorschrift des §
37
6 Abs. 2 Satz 3 KAG zu rechtfertigen. In § 6 Abs. 2 Satz 3 KAG ist zwar geregelt, dass
Kostenüberdeckungen am Ende eines Kalkulationszeitraums innerhalb der nächsten
drei Jahre auszugleichen sind. Die Vorschrift bezieht sich jedoch nur auf
ordnungsgemäß kalkulierte Gebühren, bei denen es aufgrund der immer gegebenen
Unsicherheiten des tatsächlichen Verlaufs der Kosten zu Überdeckungen kommt. Bei
Kalkulationen, die bereits auf Überdeckungen angelegt sind, kann nicht auf einen
späteren Ausgleich verwiesen werden. Sie führen zur Nichtigkeit der
Gebührensatzregelung.
OVG NRW, Beschluss vom 30.10.2001 - 9 A 3331/01 -.
38
Der Klage ist damit stattzugeben.
39
Angemerkt sei noch, dass die grundsätzlichen Bedenken der Kläger gegen die
Erhebung von Straßenreinigungsgebühren - wie bereits in der mündlichen Verhandlung
erörtert - nicht zutreffen.
40
Vgl. dazu etwa Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Kommentar, Stand: Juli 2008, § 6
KAG Randnummer 406 ff. mit Nachweisen aus der Rechtsprechung
41
Die Kosten waren gemäß § 155 Abs. 1 VwGO verhältnismäßig zu teilen. Soweit Kosten
durch die Klagerücknahme bedingt sind, sind sie gemäß § 155 Abs. 2 VwGO zu Lasten
der Kläger zu berücksichtigen. Im Übrigen sind sie gemäß § 154 Abs. 1 VwGO vom
Beklagten zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der
Kosten beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
42