Urteil des VG Minden vom 06.07.2009

VG Minden: hauptsache, datum

Verwaltungsgericht Minden, 4 K 1585/08
Datum:
06.07.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 K 1585/08
Tenor:
1. Das von den Beteiligten übereinstimmend in der Hauptsache für
erledigt erklärte Verfahren wird in entsprechender Anwendung des § 92
Abs. 3 VwGO eingestellt.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt das beklagte Land.
Die Kostenentscheidung folgt der Kostenübernahmeerklärung des
beklagten Landes vom 05.06.2009 gemäß Nr. 5111 Ziff. 4 der Anlage 1
zum Gerichtskostengesetz.
3. Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 300 EUR festgesetzt (§ 52
Abs. 3 GKG).
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