Urteil des VG Mainz vom 24.06.2010

VG Mainz: anspruch auf bewilligung, diplom, ukraine, berufliche ausbildung, zuschuss, darlehen, erstausbildung, berufsausübung, forschung, urkunde

VG
Mainz
24.06.2010
1 K 1358/09.MZ
Ausbildungsförderungsrecht
Verkündet am: 24.06.2010
Verwaltungsgericht
Mainz
Urteil
Im Namen des Volkes
In dem Verwaltungsrechtsstreit
- Klägerin -
gegen
- Beklagte -
wegen Ausbildungs- und Studienförderungsrecht, Förderung als Zuschuss und unverzinsliches
Darlehen und Antrag auf Prozesskostenhilfe
hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24. Juni
2010, an der teilgenommen haben
Vizepräsident des Verwaltungsgerichts Eckert
Richter am Verwaltungsgericht Dr. Reuscher
Richterin am Verwaltungsgericht Zehgruber-Merz
ehrenamtlicher Richter Winzer i.R. Baumann
ehrenamtlicher Richter Landwirt Blüm
für Recht erkannt:
Die Bescheide der Beklagten vom 15. Mai 2009 und 29. Mai 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 07. Oktober 2009 werden aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, der Klägerin
Ausbildungsförderung ab dem Sommersemester 2009 als Zuschuss und unverzinsliches Darlehen zu
gewähren.
Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d
Die Klägerin begehrt die Bewilligung von Ausbildungsförderung als Zuschuss und unverzinsliches
Darlehen.
Die im Jahre 1984 geborene Klägerin ist ukrainische Staatsangehörige. Sie heiratete am 27. Oktober
2006 in der Ukraine einen deutschen Staatsangehörigen.
Die Klägerin nahm nach Abschluss ihrer Schulausbildung in der Ukraine im Jahr 2001 ein
Hochschulstudium im Fach Philologie auf. Dieses beendete sie am 29. Juni 2007 mit dem Abschluss
„Diplom eines Bakkalaureus“ der Philologie, Lehrerin der englischen Sprache und Literatur. Im Anschluss
daran nahm die Klägerin am 1. September 2007 ein weiteres Studium auf, das sie am 27. Juni 2008 mit
dem Diplom eines Spezialisten, Philologe, Lehrerin der englischen und deutschen Sprache und Literatur
abschloss. Hierbei handelte es sich ausweislich der Diplomurkunde um ein zehnmonatiges Fernstudium.
Parallel zu diesem Studium besuchte die Klägerin von Oktober 2007 bis November 2008 einen
Sprachkurs an der Volkshochschule M..
Mit Urkunde 11862/2008 vom 13. November 2008 bestätigte die Beklagte, dass das vorgelegte Diplom
des Bakkalaureus vom 26. Juni 2007 zur Aufnahme eines Studiums in allen Studienfächern berechtige
und gleichzeitig formale Zugangsberechtigung für ein Masterstudium sei. In dem Anerkennungsverfahren
hatte die Klägerin auch das Spezialisten-Diplom vom 27. Juni 2008 vorgelegt.
Die Klägerin studiert seit dem Sommersemester 2009 an der beklagten Universität im
Bachelorstudiengang die Fächer Pädagogik und Soziologie. Hierfür beantragte sie die Gewährung von
Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz.
Mit Bescheid vom 15. Mai 2009 wurde der Klägerin Ausbildungsförderung nach § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG
für eine einzige weitere Ausbildung dem Grunde nach bewilligt. Die Klägerin habe ihre erste Ausbildung
laut Diplomurkunde vom 27. Juni 2008 berufsqualifizierend mit der Qualifikation „Philologin“
abgeschlossen. Das Sommersemester 2009 werde förderungsrechtlich als 1. Fachsemester eingestuft.
Der Bescheid enthielt den ergänzenden Hinweis, dass die Ausbildungsförderung gemäß § 17 Abs. 3 Satz
1 Nr. 1 BAföG als verzinsliches Bankdarlehen gewährt werde.
Mit Bescheid vom 29. Mai 2009 wurde Ausbildungsförderung in der Förderungsart eines verzinslichen
Bankdarlehens gemäß §17 Abs. 3 BAföG bewilligt.
Gegen beide Bescheide legte die Klägerin Widerspruch ein. Zur Begründung machte sie geltend, ihre
erste, am 27. Juni 2008 in der Ukraine abgeschlossene Ausbildung werde in Deutschland nicht anerkannt
und berechtige nicht zur Berufsausübung. Da sie mit einem deutschen Staatsangehörigen verheiratet sei
und in Deutschland leben und arbeiten wolle, sei es nicht sachgerecht, ihr eine Förderung mit der
Begründung zu verwehren, sie hätte bereits eine abgeschlossene Berufsausbildung. Sie stehe rechtlich
und faktisch so dar, als wenn sie gar nicht studiert hätte und müsse dementsprechend auch so behandelt
werden. Auf den Kredit verzichte sie.
Mit Widerspruchsbescheid vom 7. Oktober 2009, zugestellt am 23. Oktober 2009, wurde der Widerspruch
zurückgewiesen. Das von der Klägerin betriebene Studium könne allenfalls als Zweitausbildung nach § 7
Abs. 2 Satz 2 BAföG gefördert werden. Die Voraussetzungen für eine Förderung als Erstausbildung nach
§ 7 Abs. 1 BAföG seien nicht gegeben. Nach einem Rundschreiben des Bundesministeriums für Bildung
und Forschung vom 17. Juli 2009 sei bei ausländischen Abschlüssen, die im Inland nicht gleichwertig
bzw. nicht verwertbar seien, zwar eine Förderung nach § 7 Abs. 1 BAföG nicht grundsätzlich
ausgeschlossen. Es komme für die Förderungsfähigkeit aber darauf an, ob die Auszubildenden zu einem
früheren Zeitpunkt an der Ausreise aus ihrem Heimatland gehindert gewesen seien, ob ihnen also statt
des Auslandsstudiums ein Inlandsstudium möglich gewesen wäre. Dies sei zunächst vor einer
Eheschließung im Hinblick auf die hierzu ergangene Rechtsprechung nicht der Fall. Sofern ein Studium
im Heimatland nach der Eheschließung noch beendet werde, stelle sich die Frage, ob mit Eheschließung
das Studium abgebrochen und sofort versucht werden müsse, im Inland ein Studium aufzunehmen. Dies
sei bei einer bereits weit fortgeschrittenen Ausbildung jedoch weder zumutbar noch sinnvoll, weshalb dem
Auszubildenden in diesem Fall nicht entgegengehalten werden könne, dass er zunächst seine
ausländische Ausbildung abgeschlossen habe. Auch aus dem Inhalt dieses Rundschreibens ergebe sich
vorliegend jedoch kein Förderanspruch nach § 7 Abs. 1 BAföG für die Klägerin. Die ausländischen
Berufsabschlüsse vom Juni 2007 und Juni 2008 seien nach der Eheschließung der Klägerin im Oktober
2006 erfolgt. Die Klägerin habe sich auch spätestens seit Oktober 2007 in Deutschland aufgehalten und
es wäre sodann eine Ausbildung im Inland möglich gewesen. Auch sei der zeitliche Mindestumfang von
drei Jahren erreicht. Zwar habe der im Juni 2008 abgeschlossene Fernkurs nur zehn Monate gedauert. Es
sei aber hier eine Gesamtqualifikation erteilt worden, weshalb die Gesamtausbildung maßgeblich sei.
Sollte das Diplom vom 29. Juni 2007 als eigenständige berufliche Qualifikation anzusehen seien, lägen
sogar zwei ausländische Berufsabschlüsse vor. Eine dritte Ausbildung im Inland könnte aber keinesfalls
gefördert werden.
Die Klägerin hat am 23. November 2009 Klage erhoben.
Zur Begründung führt sie über bisheriges Vorbringen hinaus noch aus, ein Anspruch auf Förderung ihres
Studiums als Erststudium könne nur dann entfallen, wenn ihr vorheriges Studium in Deutschland
anerkannt würde. Auch sei es sachgerecht gewesen, das Studium in der Ukraine abzuschließen, da nicht
auszuschließen gewesen sei, dass sie und ihr Ehemann dorthin zurückkehren würden.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 15. Mai 2009 und 29. Mai 2009 in Gestalt des
Widerspruchsbescheids vom 7. Oktober 2009 zu verpflichten, ihr Ausbildungsförderung ab dem
Sommersemester 2009 als Zuschuss und unverzinsliches Darlehen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bezieht sie sich auf die Ausführungen in dem ergangenen Widerspruchsbescheid.
Das Gericht hat durch Beschluss vom 7. April 2010 der Klägerin Prozesskostenhilfe bewilligt.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakten sowie auf
die beigezogenen Verwaltungs- und Widerspruchsakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen
Verhandlung waren.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die Klage ist zulässig und begründet.
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Bewilligung von Ausbildungsförderung nach § 7 Abs. 1 Satz 1
BAföG als Zuschuss und unverzinsliches Darlehen entsprechend § 17 Abs. 1, 2 BAföG. Die ablehnenden
Bescheide erweisen sich als rechtswidrig und sind daher aufzuheben (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG wird Ausbildungsförderung für die weiterführende allgemeinbildende und
zumindest drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung bis zu einem daran anschließenden
berufsqualifizierenden Abschluss geleistet. Diesen Grundanspruch auf Ausbildungsförderung hat die
Klägerin jedoch trotz ihrer beiden in der Ukraine erworbenen Studienabschlüsse noch nicht ausgeschöpft.
Dies gilt zunächst im Hinblick auf das erste Studium der Klägerin, das diese nach rund vierjähriger
Studienzeit entsprechend der vorgelegten Urkunde vom 29. Juni 2007 mit dem Diplom eines
Bakkalaureus der Philologie/englische Sprache und Literatur abschloss. Dieser Abschluss ist zwar im
Inland nicht als berufsqualifizierend anzusehen, da er in Deutschland nicht zur Berufsausübung
berechtigt. Jedoch ist nach § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG ein Ausbildungsabschluss auch dann
berufsqualifizierend im Sinne des Asubildungsförderungsrechts, wenn er im Ausland erworben wurde und
dort zur Berufsausübung befähigt, weshalb der in der Ukraine zur Berufsausübung als
Philologin/englische Sprache und Literatur befähigende Bakkalaureus-Abschluss nach dem Wortlaut der
Vorschrift einem berufsqualifizierenden Abschluss für Deutschland gleichzustellen wäre mit der Folge,
dass die Klägerin eine erste Förderung nach § 7 Abs. 1 BAföG nicht mehr hätte beanspruchen können.
Diese Vorschrift ist jedoch nach ständiger Rechtsprechung (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 31. Oktober 1996
– 5 C 21/95 –, BVerwGE 102, Seite 200) jedoch nach Sinn und Zweck und Entstehungsgeschichte so
auszulegen, dass sie nur berufsqualifizierende Ausbildungsabschlüsse im Ausland erfasst, für die der
Studierende sich aufgrund einer freien Wahl zwischen der Ausbildung in Deutschland und der im Ausland
entscheiden konnte. Der Gesetzgeber hat die Vorschrift als Reaktion auf die bis dahin geltende
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eingefügt, wonach eine im Ausland durchlaufene
Ausbildung nur dann als erste Ausbildung im Sinne des § 7 Abs. 1 BAföG beachtlich war, wenn der
erworbene Abschluss auch zur Aufnahme einer entsprechenden Berufstätigkeit im Bundesgebiet
befähigte. Hierbei hatte man allerdings in erster Linie deutsche Staatsangehörige im Blick, die, wenn sie
sich freiwillig für eine Ausbildung im Ausland entschieden hatten, nicht in den Genuss von
Ausbildungsförderung für eine weitere Ausbildung im Inland kommen sollten. § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG gilt
jedoch auch für Ausländer. Mit Blick auf diese Gesetzesänderung hat das Bundesverwaltungsgericht im
Falle eines Vertriebenen die Regelung des § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG einschränkend dahingehend
ausgelegt, dass sie nur diejenigen Auszubildenden betrifft, die sich bei offener Möglichkeit einer
Ausbildung im Inland für eine Ausbildung im Ausland entschieden haben (BVerwG, Urteil vom 31. Oktober
1996, a.a.O.). Sinn und Zweck der Gesetzesänderung war es, Auszubildende, die sich bei freier
Wahlmöglichkeit für eine berufsbildende Ausbildung im Ausland entschieden haben, nicht günstiger zu
stellen als im Fall einer Ausbildung im Inland. Dagegen beabsichtigte der Gesetzgeber nicht,
Auszubildende von der Ausbildungsförderung auszuschließen, die eine solche freiwillige Entscheidung
für eine Ausbildung im Ausland nicht treffen konnten. An einer offenen Möglichkeit in diesem Sinne fehlt
es aber regelmäßig auch bei ausländischen Ehegatten Deutscher, die noch vor ihrer Eheschließung ihre
Ausbildung im Ausland abgeschlossen haben. Sie haben mit den Vertriebenen und den in Teilziffer 2.2.22
BAföGVwV genannten weiteren Personengruppen gemeinsam, dass ihnen der Verbleib in ihrem
bisherigen Heimatland nicht zugemutet wird und sie deshalb ihren berufsqualifizierenden Abschluss dort
nicht nutzen können (vgl. hierzu auch VG Karlsruhe, Urteil vom 14. März 2007 – 10 K 1973/05 –, JURIS
m.w.N.).
Eine derartige Fallkonstellation ist vorliegend jedoch gegeben. Die Klägerin hat sich nach ihren
unwidersprochenen Angaben in der mündlichen Verhandlung nach ihrer Eheschließung mit einem
deutschen Staatsangehörigen im Oktober 2006 um die Erfüllung der Ausreiseformalitäten bemüht, ein
Visum aber erst am 16. Juni 2007 erhalten und ist sodann im Juli 2007 nach Deutschland eingereist. Sie
hatte vom Zeitpunkt der Eheschließung an bis zum Abschluss des Bakkalaureus- Studiums mithin
mangels einer Einreisegenehmigung schon tatsächlich nicht die Möglichkeit, in Deutschland zu studieren.
Der Anspruch auf eine Förderung als Erstausbildung nach § 7 Abs. 1 BAföG ist aber darüber hinaus noch
aus einem weiteren Grund nicht verbraucht. Entsprechend dem Inhalt des Rundschreibens des
Bundesministeriums für Bildung und Forschung vom 17. Juli 2009 (Blatt 83 Verwaltungsakte) wäre es der
Klägerin nämlich nicht zuzumuten gewesen, mit der Eheschließung ihr Studium abzubrechen und nach
Deutschland zu reisen und damit eine bereits weit fortgeschrittene Ausbildung ohne Abschluss zu lassen.
Wie wichtig dieser Abschluss für das weitere berufliche Fortkommen der Klägerin war, zeigt schon der
Umstand, dass das Bakkalaureus-Diplom entsprechend der Anerkennungsurkunde der Beklagten
11.862/2008 als direkte Hochschulzugangsberechtigung in allen Fächern sowie als formale
Zugangsberechtigung für ein Masterstudium anerkannt wurde (Blatt 29 Verwaltungsakte). Es erscheint
indessen mehr als fraglich, ob allein der ukrainische Schulabschluss der Klägerin als deutsche
Hochschulzugangsberechtigung anerkannt worden wäre und die Klägerin damit ohne ihren
Bakkalaureus-Abschluss erst die Voraussetzungen für eine Hochschulzugangsberechtigung
(Feststellungsprüfung/Studienkolleg) hätte erwerben müssen. Damit hat die Klägerin mit ihrem ersten
Studium in der Ukraine noch keinen berufsqualifizierenden Abschluss im Sinne des
Ausbildungsförderungsgesetzes erworben und im Hinblick darauf auch ihren Grundanspruch auf
Förderung einer Erstausbildung nach § 7 Abs. 1 nicht ausgeschöpft.
Nichts anderes gilt im Ergebnis im Hinblick auf das zweite Studium der Klägerin in der Ukraine, das sie am
1. September 2007 aufgenommen und nach einem zehnmonatigen Fernstudium am 27. Juni 2008 mit
dem Spezialisten-Diplom abgeschlossen hat. Zwar hielt sie sich ab Juli 2007 in Deutschland auf und hätte
von daher die Möglichkeit gehabt, ein Studium im Inland aufzunehmen. Aber auch durch dieses Studium
entfällt der Grundanspruch auf Ausbildungsförderung nach § 7 Abs. 1 BAföG nicht, da es nur zehn Monate
dauerte. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG soll jeder Auszubildende zumindest für drei Schul- oder
Studienjahre Förderungsleistungen bis zum einem berufsqualifizierenden Abschluss erhalten. Der
Gesetzgeber verfolgt mit dieser Regelung neben dem Erreichen eines berufsqualifizierenden
Abschlusses auch das Durchlaufen einer mindestens dreijährigen beruflichen Ausbildung. An Letzterem
fehlt es vorliegend, da der berufsqualifizierende Abschluss im Rahmen des zweiten Studiums bereits nach
zehn Monaten erlangt wurde. Dies bedeutet, dass mit einem weniger als drei Studienjahre dauernden
Studium trotz berufsqualifizierenden Abschlusses der Grundanspruch auf Ausbildungsförderung der
Klägerin ebenfalls noch nicht verbraucht ist. Weiter folgt daraus, dass die weitere berufliche Ausbildung
bis zu deren berufsqualifizierendem Abschluss, also auch über den Dreijahreszeitraum hinaus, nach § 7
Abs. 1 BAföG durchgeführt werden kann (Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, § 7 Rdnr.
7). Ausdrücklich ergibt sich dies auch aus der Regelung Nr. 7.1.6 BAföGVwV zu § 7. Dieses Ergebnis folgt
aus einer Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes durch das 6. BAföG-Änderungsgesetz,
durch das der Grundanspruch auf Ausbildungsförderung erweitert wurde. Zuvor hat das Gesetz allein auf
den berufsqualifizierenden Abschluss einer Erstausbildung abgestellt, auch wenn sie lediglich zwei Jahre
dauerte. Durch die Änderung wurde ein Mindestförderungsumfang von drei Schul- oder Studienjahren
normiert. Damit ist ein Anspruch auf Ausbildungsförderung bereits nach § 7 Abs. 1 BAföG und nicht nur
unter den engen Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 BAföG gegeben, wenn eine erste Ausbildung in
weniger als drei Schul- oder Studienjahren abgeschlossen wird. Wird im Anschluss an eine solche
Ausbildung eine „förderungsfähige Ausbildung begonnen, so wird auch sie insgesamt nach § 7 Abs. 1
BAföG gefördert, auch wenn dadurch der Zeitraum von drei Jahren überschritten wird“ (so BT-Drucksache
8/2868, Seite 17; vgl. auch BayVGH, Urteil vom 16. November 2000 - 12 B 98.3342 -, JURIS).
Nach alledem hat die Klägerin Anspruch auf die Bewilligung von Ausbildungsförderung für ihr Studium
nach § 7 Abs. 1 BAföG als Zuschuss und unverzinsliches Darlehen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 188 Satz 2 VwGO).
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO
i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.