Urteil des VG Mainz vom 05.08.2009
VG Mainz: behörde, stand der technik, vorläufiger rechtsschutz, wahlrecht, auflage, erlass, umkehrschluss, widerspruchsverfahren, verwaltungsverfahren, aufnehmen
VG
Mainz
05.08.2009
3 L 727/09.MZ
Verwaltungsverfahrensrecht
Verwaltungsgericht
Mainz 3 L 727/09.MZ
Beschluss
wegen Antragsniederschrift hier: Antrag nach § 123 VwGO
hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz aufgrund der Beratung vom 05. August 2009, an der
teilgenommen haben Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Faber-Kleinknecht
Richterin am Verwaltungsgericht Radtke
Richter am Verwaltungsgericht Ermlich
beschlossen:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des
Verfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 € festgesetzt.
Gründe
Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung des Inhalts, die Antragsgegnerin
zu verpflichten, Anträge des Antragstellers zur Niederschrift aufzunehmen (vgl. insoweit Bl. 1 der
Gerichtsakten), ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen
Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, um wesentliche
Nachteile abzuwenden oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dabei ist grundsätzlich eine
Vorwegnahme der Hauptsache unzulässig. Im Hinblick auf die in Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes
gewährleistete Garantie effektiven Rechtsschutzes ist dies nur dann möglich, wenn der geltend gemachte
Anspruch hinreichend wahrscheinlich (Anordnungsanspruch) und es dem Antragsteller schlechthin
unzumutbar ist, das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens abzuwarten (Anordnungsgrund). Diese
Voraussetzungen sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen,
(ständige Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz, vgl. Beschluss vom 31. Januar
1995 - 12 B 10316/95.OVG -; vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007, § 123 Rdnr. 13;
Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. Aufl. 2008,
Rdnr. 148 ff., 174 ff., 190 ff.).
Der Antragsteller hat bereits keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, denn er hat keinen
Anspruch darauf, dass die Antragsgegnerin von ihm gestellte Anträge zur Niederschrift aufzunehmen hat.
Nach § 24 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes – VwVfG – darf die Behörde die Entgegennahme
von Erklärungen oder Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht deshalb verweigern, weil
von Erklärungen oder Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht deshalb verweigern, weil
sie die Erklärung oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält. Diese Vorschrift ist
eine einfachgesetzliche Konkretisierung des Grundrechts aus Art. 17 GG und will demjenigen, der sich an
eine Behörde wendet, auch das Recht einräumen, dass die Eingabe entgegen genommen, sachlich
geprüft und auch beschieden wird (vgl. Kallerhoff in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Auflage 2008, § 24
Rdnr. 71; Schwarz in: Handkommentar Verwaltungsrecht, § 24 VwVfG Rdnr. 61). Die Norm ist daher
notwendiges Korrelat zur umfassenden Ermittlungsbefugnis der Behörde und will eine
verfahrensrechtliche Waffengleichheit insoweit herstellen, als der Behörde eine Auswahl durch
Annahmeverweigerung bestimmter Anträge untersagt wird (Schwarz, a.a.O.).
Die Bestimmung des § 24 Abs. 3 VwVfG begründet zunächst die Verpflichtung der Behörde, im Rahmen
des Zumutbaren eine Zugangsmöglichkeit schriftlicher Anträge für alle dem jeweiligen Stand der Technik
entsprechenden Übermittlungsmöglichkeiten zu schaffen. Ferner wird sie für fristwahrende Anträge im
Hinblick auf das Recht, die Frist auch ausnutzen zu dürfen, einen Nachtbriefkasten vorzuhalten haben
(vgl. BVerfG, Beschluss vom 03. Oktober 1979 – 1 BvR 726/78 –, BVerfGE 52, 202, 207 f.). Schließlich ist
sie auch gehalten, innerhalb der normalen Publikumsverkehrszeiten auch mündlich gestellte Anträge und
sonstige Erklärungen entgegen zu nehmen (vgl. Kallerhoff, a.a.O. Rdnr. 85).
Hingegen ist die Behörde nicht verpflichtet, Vorkehrungen für die Aufnahme von Anträgen oder
Erklärungen zur Niederschrift bei der Behörde zu schaffen, jedenfalls soweit dies nicht gesetzlich (vgl. z.B.
für das förmliche Verwaltungsverfahren bzw. das Planfeststellungsverfahren in §§ 64, 73 Abs. 4 VwVfG
bzw. für das Widerspruchsverfahren in § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO) vorgeschrieben ist (vgl. Kopp/Ramsauer,
VwVfG, 10. Auflage 2008, § 24 Rdnr. 58; Kallerhoff, a.a.O. Rdnr. 85). Hieraus ergibt sich im
Umkehrschluss, dass in den Fällen, in denen die Behörde keine Vorkehrungen zur Aufnahme von
Anträgen oder Erklärungen zur Niederschrift bei der Behörde zu treffen hat, der Bürger grundsätzlich auch
keinen Anspruch auf Stellung eines Antrags zur Niederschrift der Behörde hat (vgl. BVerwG, Beschluss
vom 22. Februar 1996 – 7 B 314.95 –, juris). Ihm wird hierdurch sein Recht zur Antragstellung oder
Äußerung nicht in unzumutbarer Weise eingeschränkt, da ihm – wie oben dargestellt – in ausreichender
Art und Weise Gelegenheit gegeben ist, sich gegenüber der Behörde zu artikulieren. Allenfalls aus der
Sozialpflichtigkeit heraus kann sich unabhängig von einer gesetzlichen Normierung eine Pflicht zur
Antragsaufnahme im Wege der Niederschrift dann ergeben, wenn der Antragsteller schreibunkundig oder
aber der deutschen Sprache nicht mächtig ist (vgl. Schmitz in: Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O. § 22 Rdnr. 42).
Dies ist beim Antragsteller jedoch ersichtlich nicht der Fall.
Dies hat zur Folge, dass der Antragsteller keinen Anspruch gegenüber der Antragsgegnerin darauf hat,
von ihm beabsichtigte Anträge – die alle im Zusammenhang mit den Häusern N.-straße x und K.-straße x
und den hierzu ergangenen bauaufsichtlichen, wasserrechtlichen oder gesundheitsrechtlichen
Verfügungen stehen und gerade nicht auf die Durchführung eines förmlichen Verwaltungsverfahrens i.S.
der §§ 63 ff. VwVfG bzw. eines Planfeststellungsverfahrens i.S. von §§ 72 ff. VwVfG gerichtet sind – zur
Niederschrift der Antragsgegnerin aufnehmen zu lassen.
Ob darüber hinaus ein Anspruch des Antragstellers auf Aufnahme von Anträgen zur Niederschrift der
Antragsgegnerin auch deshalb ausscheidet, weil die von ihm gestellten Anträge als rechtsmissbräuchlich
anzusehen sind (vgl. hierzu schon OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20. Oktober 1953 – 3 A 490/52 –,
DÖV 1955, 315), kann in Anbetracht der obigen Ausführungen offenbleiben. Zwar wird in der Literatur (vgl.
z.B. Kopp/Ramsauer, a.a.O. § 22 Rdnr. 32 a) die Auffassung vertreten, dass ein Antragsteller grundsätzlich
ein Wahlrecht zwischen schriftlicher Antragstellung und Antragstellung zur Niederschrift hat. Abgesehen
davon, dass auch diese Auffassung ein Wahlrecht nur in den Fällen annimmt, in denen Schriftform für die
Antragstellung gesetzlich vorgesehen ist, scheidet auch in diesem Falle eine Antragstellung zur
Niederschrift aus, wenn sie untunlich, insbesondere rechtsmissbräuchlich ist oder für die Behörde zu
einem unzumutbaren Mehraufwand führt (vgl. Kopp/Ramsauer, a.a.O.). In Anbetracht ist es nicht zu
beanstanden, dass die Antragsgegnerin die Entgegennahme von Anträgen des Antragstellers zur
Niederschrift abgelehnt hat, denn es spricht – wie die Antragsgegnerin im Einzelnen dargelegt hat und der
Kammer im Übrigen aus einer Vielzahl von Verfahren bekannt ist – vieles dafür, dass die Flut der
Eingaben und Anträge des Antragstellers sowie seines Vaters und seiner Schwester, die in Anbetracht der
konkreten Umstände (Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit den Häusern N.-straße x und K,-straße
x) nicht unberücksichtigt bleiben können, ersichtlich von dem Bestreben getragen sind, die
Funktionsfähigkeit der Antragsgegnerin zu beeinträchtigen.
Nach alledem war der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG
i.V. mit Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327 ff.).