Urteil des VG Mainz vom 05.12.2005

VG Mainz: wiederherstellung der aufschiebenden wirkung, grundstück, vorläufiger rechtsschutz, öffentliches interesse, aufschiebende wirkung, überwiegendes interesse, verfügung, hauptsache, vollziehung

Baurecht
Sonstiges
VG
Mainz
05.12.2005
3 L 830/05.MZ
1. Ein Mobillheim, das dazu bestimmt ist, an ein und dem selben Ort auf Dauer oder wiederholt für
bestimmte Zeiträume aufgestellt zu werden, ist kein fliegender Bau im Sinne von § 76 Abs. 1 Satz 1
LBauO.
2. Zur Verfestitung einer Splittersiedlung.
Verwaltungsgericht Mainz
3 L 830/05.MZ
Beschluss
Gründe
Der Antrag des Antragstellers, der nach § 88 VwGO als Antrag auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung seines gegen die baupolizeiliche Verfügung der Antragsgegnerin vom 03.
November 2005 erhobenen Widerspruchs vom 11. November 2005 auszulegen ist, ist gemäß §§ 80 Abs.
5 i.V.m. 80 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 3 und 4 VwGO, § 20 AGVwGO statthaft und auch ansonsten zulässig. Er hat
jedoch in der Sache keinen Erfolg, denn insoweit ergibt die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO allein
mögliche summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass die Verfügung der Antragsgegnerin vom
03. November 2005 offensichtlich rechtmäßig ist. Unter diesen Umständen gebührt dem Interesse der
Antragsgegnerin an der sofortigen Vollziehung ihrer Verfügung Vorrang vor dem Interesse des
Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines gegen die Verfügung eingelegten Widerspruchs
wiederherzustellen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25. März 1986 – 1 B 14/86 –, NVwZ 1987,
240).
Zunächst ist die Anordnung des Sofortvollzugs in Bezug auf die in der Verfügung vom 03. November 2005
enthaltene Beseitigungsanordnung in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden; insbesondere genügt die
Anordnung der sofortigen Vollziehung den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Sinn der
Begründungspflicht ist es, dass sich die Behörde den Ausnahmecharakter der Vollzugsanordnung vor
Augen führt und sie veranlasst wird, mit Sorgfalt zu prüfen, ob tatsächlich ein überwiegendes Interesse die
Anordnung des Sofortvollzugs erfordert (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. April 1976 – X
1318/76 –, NJW 1977, 165; Finkelnburg/Jank, vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4.
Auflage 1998, RN 753 m.w.N.). Dieser „Selbstkontrolle“ wird die Begründung der Anordnung des
Sofortvollzugs in der angefochtenen Verfügung gerecht; sie zeigt, dass sich die Antragsgegnerin des
Ausnahmecharakters der Vollzugsanordnung bewusst ist und enthält die Erwägungen, die für die
Anordnung des Sofortvollzugs maßgeblich waren. Ob die Begründung der Anordnung der sofortigen
Vollziehung hingegen in inhaltlicher Hinsicht überzeugt oder nicht, ist keine Frage des § 80 Abs. 3 Satz 1
VwGO, sondern des ebenfalls erforderlichen besonderen Vollzugsinteresses.
Rechtsgrundlage für die Beseitigungsanordnung ist § 81 Satz 1 der Landesbauordnung – LBauO –. Nach
dieser Vorschrift kann die Bauaufsichtsbehörde u. a. die teilweise oder vollständige Beseitigung baulicher
Anlagen anordnen, wenn diese gegen baurechtliche oder sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften über
die Errichtung, die Änderung, die Instandhaltung oder die Nutzungsänderung dieser Anlagen verstoßen
und nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Die Anwendbarkeit dieser
Vorschrift ist vorliegend eröffnet, denn bei dem verfahrensgegenständlichen Mobilheim des Antragstellers
handelt es sich um eine bauliche Anlage im Sinne von § 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2 LBauO. Soweit der
Antragsteller demgegenüber offenbar der Auffassung ist, bei dem Mobilheim handele es sich deshalb
nicht um ein Gebäude, weil es nicht fest mit dem Erdboden verbunden sei und nicht zu Wohnzwecken
genutzt werde (vgl. insoweit Seite 2 des Widerspruchsschreibens vom 10. November 2005, Blatt 55 der
Verwaltungsakten), verkennt er, dass nach § 2 Abs. 1 Satz 2 LBauO eine Verbindung mit dem Erdboden
auch dann besteht, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Boden ruht. Dies ist – wie der
Antragsteller auf Seite 2 seiner Antragsschrift vom 10. November 2005 (vgl. Blatt 2 der Gerichtsakten)
selbst einräumt – dergestalt der Fall, dass das Mobilheim nach seinen eigenen Angaben auf Holzpfählen
ruht. Darüber hinaus ist das verfahrensgegenständliche Mobilheim zur Überzeugung der Kammer nach
ihrem Verwendungszweck aber auch dazu bestimmt, überwiegend ortsfest genutzt zu werden (§ 2 Abs. 1
Satz 2 2. Alternative LBauO). Denn nach dem Vorbringen des Antragstellers handelt es sich bei dem
Mobilheim um die einzige Wohnung seiner hochschwangeren Lebensgefährtin und deren zweijährigen
Sohn (vgl. Seite 3 der Antragsschrift, a.a.O. Blatt 3 der Gerichtsakten). An dieser Einschätzung ändert auch
nichts der Umstand, dass das Mobilheim nach Angaben des Antragstellers wie ein Wohnwagen
konstruiert sei und über Achsen verfüge, wodurch der Transport möglich sei. Denn abgesehen davon,
dass keine nachvollziehbaren Anhaltspunkte für eine nur vorübergehende Aufstellung des Mobilheims auf
dem Grundstück vorliegen, zeigt bereits der Umstand, dass besagtes Mobilheim ausweislich der
Feststellungen der Polizeidirektion Worms in ihrem Einsatzbericht vom 08. Oktober 2005 (Blatt 1 der
Verwaltungsakten) mittels Schwerlastkran auf das Grundstück umgesetzt wurde, eindeutig, dass hier ein
auf Dauer angelegter Verbleib des Mobilheims auf dem Grundstück zu erwarten ist.
Das verfahrensgegenständliche Mobilheim ist formell illegal, denn es ist nach § 61 LBauO
genehmigungspflichtig, weil es nicht unter den Katalog der genehmigungsfreien Vorhaben des § 62 Abs.
1 LBauO fällt. Entgegen der Auffassung des Antragstellers unterfällt das verfahrensgegenständliche
Mobilheim auch nicht der Definition der so genannten „fliegenden Bauten“ im Sinne von § 76 Abs. 1 Satz
1 LBauO. Nach dieser Vorschrift sind fliegende Bauten solche bauliche Anlagen, die dazu geeignet und
bestimmt sind, an verschiedenen Orten wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden. Aus dieser Definition
folgt, dass diejenigen baulichen Anlagen nicht als fliegende Bauten angesehen werden können, die zwar
geeignet sind, an verschiedenen Orten wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden, die aber dazu
bestimmt sind, an ein und demselben Ort auf Dauer oder wiederholt für bestimmte Zeiträume aufgestellt zu
werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29. Januar 1982 – 8 S 1291/81 –, BRS 39 Nr. 146;
Hess. VGH, Beschluss vom 27. Januar 1984 – 4 TH 277/84 –, BRS 42, Nr. 151; OVG Niedersachsen,
Urteil vom 04. September 1986 – 6 A 49/86 –, BRS 46 Nr. 57; OVG Thüringen, Beschluss vom 27. Juni
1996 – 1 EO 425/95 –, BRS 58, Nr. 208; Lang in: Jeromin, LBauO Rheinland-Pfalz, Band 1, Stand:
Dezember 2004, § 76 RN 5). So liegt es zur Überzeugung der Kammer im vorliegenden Fall, denn
angesichts der oben im einzelnen dargestellten Umstände des Einzelfalles spricht alles dafür, dass das
besagte Mobilheim als Wohnraum für die Familie des Antragstellers zumindest für bestimmte (längere)
Zeiträume auf dem hier in Rede stehenden Grundstück genutzt werden soll. Eine hiernach erforderliche
Baugenehmigung für das Mobilheim liegt nicht vor. Darüber hinaus wäre das Mobilheim aber auch als so
genannter fliegender Bau im Sinne von § 76 LBauO formell baurechtswidrig, weil nach den eigenen
Angaben des Antragstellers die hierfür unabdingbar erforderliche Ausführungsgenehmigung (§ 76 Abs. 2
Satz 1 LBauO) unstreitig nicht vorliegt.
Das Mobilheim auf dem Grundstück des Antragstellers ist auch materiell illegal, weil es gegen das
einschlägige Bauplanungsrecht verstößt. Seine bauplanungsrechtliche Zulässigkeit richtet sich nach § 35
BauGB, weil das Gebiet „Landgraben“, in dem das klägerische Grundstück liegt, als Außenbereich der
Antragsgegnerin zu qualifizieren ist (vgl. VG Mainz, Urteile vom 06. Februar 1998 – 2 K 2002/97.MZ –,
vom 11. Februar 2004 – 7 K 516/03.MZ – und vom 16. Februar 2005 – 7 K 978/04.MZ –;
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 07. Januar 1999 – 1 A 11378/98.OVG – und
Urteil vom 27. Oktober 2005 – 1 A 10663/05.OVG –). Die Voraussetzung für eine bauplanungsrechtliche
Zulässigkeit nach § 35 BauGB liegt jedoch nicht vor, weil es sich bei dem Mobilheim nicht um ein im
Außenbereich nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiertes Vorhaben handelt, und es als sonstiges Vorhaben
im Sinne von § 35 Abs. 2 BauGB zumindest den öffentlich Belang des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB
beeinträchtigt, weil es jedenfalls zu einer Verfestigung der im Gebiet „Landgraben“ vorhandenen
Splittersiedlung (vgl. hierzu OVG Rheinland-Pfalz, Urteile vom 07. April 1993 – 1 A 33/81 – und vom 27.
Oktober 2005, a.a.O.; Beschluss vom 07. Januar 1999, a.a.O.) führt. Denn die Verfestigung einer
Splittersiedlung ist die Auffüllung des bisher in Anspruch genommenen räumlichen Bereichs, also die
Vergrößerung des Baubestandes ohne zusätzliche Ausdehnung in den Außenbereich. Zwar muss das
Hinzutreten weiterer Bebauung zu einer unerwünschten, aber bereits verfestigten Splittersiedlung nicht
stets eine weitere Zersiedlung darstellen; so ist z. B. eine „Verfestigung“ dann nicht zu befürchten, wenn
sich ein Vorhaben der vorhandenen Bebauung unterordnet und sich ohne zusätzliche Ansprüche oder
Spannungen in eine bestehende Baulücke einfügt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27. Februar
1996 – 11 A 1897/94 – BRS 58 Nr. 92). Fehlt es dem hinzutretenden Vorhaben aber an einer deutlichen
Unterordnung, so wird jedoch in der Regel nicht angenommen werden können, dass dies gleichwohl
siedlungstrukturell keinen Bedenken begegnet; gleiches gilt, wenn ein Vorhaben eine weit reichende oder
doch nicht genau übersehbare Vorbildwirkung besitzt und daher seine unabweisbare Konsequenz sein
doch nicht genau übersehbare Vorbildwirkung besitzt und daher seine unabweisbare Konsequenz sein
könnte, dass in nicht verlässlich eingrenzbarer Weise noch weitere Bauten hinzutreten werden und
dadurch eine weitergehende Zersiedlung des Außenbereichs bewirkt würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.
Juni 1977 – 4 C 37/75 –, BVerwGE 54, 73, 78; Beschluss vom 24. Juni 2004 – 4 B 23.04 –, juris). Hiervon
ausgehend lässt das Vorhaben des Antragstellers eine Verfestigung der vorhandenen Splittersiedlung
befürchten, denn es kann mit einer Grundfläche von etwa 72 qm (6 m x 12 m, vgl. das Zeitprotokoll der
Antragsgegnerin vom 10. Oktober 2005, Blatt 8 der Verwaltungsakten) nicht mehr als der vorhandenen
Bebauung untergeordnet angesehen werden, und als Wohngebäude begründet es zudem eine negative
Vorbildwirkung, denn es lässt – wie die tatsächliche Entwicklung im Gebiet „Landgraben“ in der
Vergangenheit gezeigt hat, (vgl. insoweit den „städtebaulichen Rahmenplan für das Untersuchungsgebiet
Landgraben“ der Antragsgegnerin, Einzelpläne „Baujahr“ und „Bestandsaufnahme:
Genehmigungssituation“) – befürchten, dass weitere vergleichbare Vorhaben verwirklicht werden und es
damit zu einer weiteren Zersiedelung des Gebiets kommen könnte. Dass diese Befürchtung nicht
unbegründet ist, zeigt insbesondere der Umstand, dass zeitgleich mit dem Mobilheim des Antragstellers
ein weiteres Mobilheim auf dem Grundstück Flur 20 Nr. 80/1 aufgestellt wurde (vgl. insoweit das
Zeitprotokoll der Antragsgegnerin vom 10. Oktober 2005, a.a.O.).
Die verfahrensgegenständliche Beseitigungsanordnung ist schließlich auch nicht ermessensfehlerhaft.
Insbesondere ist die angeordnete Beseitigung des Mobilheims vom Grundstück des Antragstellers die
allein geeignete Maßnahme, um baurechtmäßige Zustände wieder herzustellen. Der Antragsteller kann
sich aber auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Antragsgegnerin ihm gegenüber willkürlich
vorgehe. Soweit er nämlich vorträgt, die Antragsgegnerin dulde die Errichtung anderer Mobilheime in dem
Gebiet, und diesbezüglich auf ein Mobilheim der Familie Bügler in direkter Nachbarschaft sowie ein seit
einigen Jahren am Mittelochsenplatz befindliches Objekt sowie zwei weitere Mobilheime in den
Waaggärten verweist (vgl. Seite 2 der Antragsschrift, a.a.O.), verkennt er, dass die Bauaufsichtsbehörde im
Rahmen des Erlasses einer Beseitigungsanordnung jedenfalls dann nicht ermessensfehlerhaft handelt,
wenn sie eindeutig und unmissverständlich zum Ausdruck bringt, dass sie gegen alle baurechtswidrigen
Vorhaben einschreiten wird, etwa im Rahmen eines Beseitigungskonzeptes (vgl. hierzu OVG Rheinland-
Pfalz, Urteil vom 02. Dezember 1999 – 1 A 10091/99.OVG –). Ein derartiges Beseitigungskonzept hat die
Antragsgegnerin – wie dem Gericht aus anderen, das Gebiet „Landgraben“ betreffenden Verfahren
hinlänglich bekannt ist – mit ihrem am 15. Dezember 2004 vom Stadtrat der Antragsgegnerin
beschlossenen „Eingriffs-, Heilungs- und Sanierungskonzept“ für das Gebiet „Landgraben“ aufgestellt,
und sie hat nicht zuletzt im vorliegenden Verfahren unmissverständlich klargestellt, dass sie auf der Basis
dieses Beseitigungskonzepts gegen illegale bauliche Anlagen im Gebiet „Landgraben“ vorgehen wird
(vgl. insoweit Seite 1 der Antragserwiderung vom 18. November 2005, Blatt 16 der Gerichtsakten).
Ergänzend sei insoweit lediglich noch ausgeführt, dass die beiden vom Antragsteller angeführten
Mobilheime in den Waaggärten schon deshalb keine ermessensfehlerhafte, weil willkürliche
Handlungsweise der Antragsgegnerin begründen können, weil diese ausweislich der unbestrittenen
Ausführungen der Antragsgegnerin nicht im Gebiet „Landgraben“ liegen (vgl. S. 1 der Antragserwiderung
vom 18. November 2005, Bl. 16 der Gerichtsakten) und es schon von daher an einer hier beachtlichen
Vergleichbarkeit fehlt. Schließlich besteht auch ein besonderes Vollzugsinteresse an der Beseitigung des
Mobilheims. Wie nämlich die Antragsgegnerin in ihrer Verfügung zu Recht ausgeführt hat, geht von dem
Mobilheim eine weit reichende negative Vorbildwirkung und damit ein Nachahmungseffekt aus (vgl.
hierzu auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. August 1995 – 11 B 1957/95 –, DÖV 1996,
382; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 12. Februar 2003 – 3 M 124/02 – DÖV 2003, 637,
638). Dem Vorliegen eines besonderen Vollzugsinteresses steht auch nicht entgegen, dass vorliegend
eine Beseitigungsanordnung im Wege des Sofortvollzugs gesetzt werden soll. Zwar besteht grundsätzlich
am Sofortvollzug einer Beseitigungsanordnung kein öffentliches Interesse, weil die Beseitigung baulicher
Anlagen regelmäßig einen Eingriff in die Substanz dieser Anlagen darstellt, der im Falle einer der
Beseitigung entgegenstehenden Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr rückgängig zu machen
wäre. Von diesem Grundsatz kann aber dann abgewichen werden, wenn die bauliche Anlage ohne
(wesentlichen) Substanzverlust beseitigt werden kann (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.
August 1995, a.a.O.; Hess. VGH, Beschluss vom 06. Juni 2002 – 3 TG 1056/02 –, juris). Ein derartiger
Ausnahmefall ist vorliegend gegeben, denn der Antragsteller kann der Beseitigungsanordnung ohne
Substanzverlust dadurch nachkommen, dass er das verfahrensgegenständliche Mobilheim mittels Kran
auf einen Tieflader versetzen und wegfahren lässt oder – wie in der Antragsschrift selbst angedeutet (vgl.
Blatt 2 der Gerichtsakten) – mit Achsen und Rädern versieht und wegfährt; diese Maßnahmen wären im
vorliegenden Fall bei einer die verfahrensgegenständliche Beseitigungsanordnung aufhebenden
Entscheidung in der Hauptsache auch jederzeit wieder rückgängig zu machen.
Auch die in der angefochtenen Verfügung vom 03. November 2005 enthaltene Zwangsgeldandrohung ist
rechtlich nicht zu beanstanden; sie findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 61 ff. des
Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes
– LVwVG –. Insbesondere erweist sich auch die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes vor dem
Hintergrund des in § 64 Abs. 2 Satz 2 LVwVG bezogenen Rahmens von 5 € bis 5.000 € angesichts des
mit der Androhung verfolgten Zwecks als angemessen. Dies gilt auch gerade in Ansehung dessen, dass
die Antragsgegnerin mit der Zwangsgeldandrohung an die Obergrenze des durch § 64 Abs. 2 Satz 2
LVwVG gezogenen Rahmens gegangen ist, denn da sich der Antragsteller bewusst und in voller Kenntnis
über geltendes Recht hinweg gesetzt hat, bedurfte es eines Beugemittels mit erheblicher Intensität, um die
Beseitigung des formell und materiell illegalen Mobilheims von dem Grundstück des Antragstellers zu
erreichen.
Nach alledem ist der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG
i.V.m. Ziffer 9.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Hiernach erscheint angesichts
des Umstandes, dass eine Beseitigung des Mobilheims vom Grundstück des Antragstellers entsprechend
der Modalitäten seiner Verbringung auf das Grundstück einem nicht unerheblichen (finanziellen) Aufwand
verbunden ist, ein Streitwert in Höhe von 5.000 € in der Hauptsache als angemessen, der vorliegend auf
die Hälfte zu reduzieren war.