Urteil des VG Mainz vom 15.09.2010

VG Mainz: kommission, treu und glauben, universität, satzung, materielles gesetz, ombudsmann, befangenheit, erlass, veröffentlichung, anfechtungsklage

VG
Mainz
15.09.2010
3 K 844/09.MZ
Hochschulrecht
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hier: wissenschaftliches Fehlverhalten>
8. September 2010, an der teilgenommen haben
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Senatskommission zur Untersuchung von Vorwürfen wissenschaftlichen Fehlverhaltens der Beklagten
werden aufgehoben.
Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in einer der
Kostenfestsetzung entsprechenden Höhe abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung
Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
T a t b e s t a n d
Die Klägerin wendet sich gegen Beschlüsse der ständigen Senatskommission der Beklagten zur
Untersuchung von Vorwürfen wissenschaftlichen Fehlverhaltens, mit denen jener wissenschaftliches
Fehlverhalten vorgeworfen wird.
Die Klägerin ist verbeamtete Universitätsprofessorin an der J. G.-Universität und hat einen Lehrstuhl für N.
D. Literaturwissenschaft am Deutschen Institut des Fachbereichs 05 inne. In der Zeit vom 1. November
2005 bis 31. Oktober 2008 war Frau Dr. U. W. als wissenschaftliche Mitarbeiterin an ihrem Lehrstuhl
beschäftigt.
Anfang Januar 2006 übernahm die Klägerin die Aufgabe, den die Jahre 1926 bis 1929 umfassenden
Band X des Editionsprojektes „Heinrich Mann: Essays und Publizistik“ herauszugeben. Dieses
Editionsprojekt wird von der Deutschen Forschungsgemeinschaft gefördert und ist auf 9 Bände angelegt.
Gesamtherausgeber ist u.a. Prof. Dr. W. K./Universität O.. Bei der Arbeit an diesem Projekt wurde Frau Dr.
W. von der Klägerin eingesetzt; in welchem Umfang dies geschah, ist zwischen ihnen strittig.
Nachdem sich die anfangs gute Zusammenarbeit zwischen Frau Dr. W. und der Klägerin im Laufe der Zeit
immer mehr verschlechterte, wandte sich Frau Dr. W. am 29. August 2008 an den Ombudsmann der
Beklagten und machte diesem gegenüber geltend, dass ihr die Klägerin die Benennung als Koautorin des
Editionsprojektes verweigere und die Veröffentlichung eines Vortrags im Heinrich-Mann-Jahrbuch
blockiere. Der Ombudsmann schlug zunächst fachbereichsinterne Vermittlungsbemühungen vor, die sich
in der Folgezeit zerschlugen.
Am 8. Januar 2009 wandte sich Frau Dr. W. an die ständige Senatskommission zur Untersuchung von
Vorwürfen wissenschaftlichen Fehlverhaltens der Beklagten mit der Bitte um Klärung der Frage, ob sie
einen Anspruch darauf habe, als Miturheberin des Editionsprojektes in der Titelei des Bandes X benannt
zu werden.
In Vorbereitung der Sitzung der Kommission führte der stellvertretende Kommissionsvorsitzende
Gespräche u.a. mit der Klägerin, der Dekanin des Fachbereichs 05 sowie Frau Dr. W.. In einer E-Mail vom
20. Februar 2009 an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin stellte er den Verlauf der Sitzung dar und
wies u.a. auf die rechtlichen Grundlagen für das Verfahren und die Besetzung der Kommission
entsprechend dem Beschluss des Senates der Beklagten vom 25. April 2008 hin. Wörtlich führte er des
Weiteren aus: „Die Kommission trifft – um dies zu betonen – keine bindenden Entscheidungen. Sie teilt
ihre Auffassung dem Präsidenten mit und verbindet damit u.U. die Empfehlung, dienstrechtliche
Konsequenzen zu ergreifen.“
In der Sitzung der Senatskommission vom 25. März 2009 wurden Frau Dr. W., der Klägerin sowie ihrem
Prozessbevollmächtigten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Zu Beginn der Anhörung stellte der
Prozessbevollmächtigte der Klägerin vier Verfahrensanträge, nämlich
„1. das Verfahren wegen Fehlens einer rechtswirksamen Satzung und Verfahrensordnung einzustellen,
2. festzustellen, dass die Kommission aus nur fünf vom Senat gewählten Mitgliedern besteht, und die
darüber hinausgehenden Mitglieder vom weiteren Verfahren auszuschließen,
3. den stellvertretenden Kommissionsvorsitzenden wegen Besorgnis der Befangenheit aus der
Kommission auszuschließen,
4. den stellvertretenden Ombudsmann wegen Besorgnis der Befangenheit aus der Kommission
auszuschließen.“
Die Anträge wurden sämtlich einstimmig abgelehnt und mündlich begründet. Der Ablauf der Sitzung und
die Inhalte wurden in einem Verfahrensprotokoll festgehalten, welches der Klägerin nicht ausgehändigt
wurde. Bereits zu Beginn der Sitzung wurde darauf hingewiesen, dass dieses Protokoll nur für den
kommissionsinternen Gebrauch angefertigt und daher dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin die
Teilnahme eines Mitarbeiters an der Sitzung gestattet werde.
Im Anschluss an die Anhörung fasste die Kommission folgende Beschlüsse:
„1. Frau M. hat sich dadurch wissenschaftlich fehlverhalten, dass sie Frau W. den Anspruch darauf
bestreitet, auf dem Titelblatt von Bd. X des Editionsprojekts „Heinrich Mann: Essays und Publizistik“ als
Mitherausgeberin genannt zu werden.
2. Die Eliminierung der Beiträge Frau W. zu dem Zweck, ihr die Mitherausgeberschaft zu entziehen, wäre
ein weiteres schwerwiegendes wissenschaftliches Fehlverhalten.
3. Frau M. hat sich ferner dadurch wissenschaftlich fehlverhalten, dass sie Frau W. unzureichend betreut
und sie so sehr in das Editionsprojekt eingespannt hat, dass ihr für das Habilitationsvorhaben zu wenig
Zeit zur Verfügung gestanden hat.
4. Der Vorwurf, Frau M. habe die Veröffentlichung des von Frau W. auf der Jahrestagung 2008 der
Heinrich-Mann-Gesellschaft in L. gehaltenen Vortrages im Heinrich-Mann-Jahrbuch verhindern wollen, ist
nicht gerechtfertigt.
5. Nicht erwiesen ist, Frau M. habe versucht, durch ein unfaires Gutachten und durch Beeinflussung der
beiden anderen Gutachter zu verhindern, dass Frau W. die von ihr angestrebte Postdoc-Stelle bekam.“
Da der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der Sitzung der Kommission umfangreiche Schriftstücke
der Klägerin vorgelegt hatte, die nicht bei der Beschlussfassung berücksichtigt werden konnten, befasste
sich die Kommission nach Eingang einer Stellungnahme von Frau Dr. W. im April 2009 erneut mit dem
Vorgang und bestätigte vollinhaltlich die am 25. März 2009 getroffenen Beschlüsse.
Mit Schreiben vom 23. April 2009, das nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist, teilte der
stellvertretende Vorsitzende der Kommission der Klägerin die gefassten Beschlüsse mit. Ferner ging mit
gleichem Datum ein Abschlussbericht an die Hochschulleitung.
Am 6. August 2009 beantragte die Klägerin beim erkennenden Gericht den Erlass einer einstweiligen
Anordnung des Inhalts, ihr Einsicht in die Akten der ständigen Senatskommission zur Untersuchung von
Vorwürfen wissenschaftlichen Fehlverhaltens der Beklagten zu gewähren. Dieser Antrag wurde durch
Beschluss vom 7. September 2009 – 3 L 762/09.MZ – abgelehnt, die hiergegen erhobene Beschwerde
durch Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 3. November 2009 – 2 B
11026/09.OVG – zurückgewiesen.
Die Klägerin hat am 11. September 2009 Klage erhoben.
Sie trägt zur Begründung vor: Die Klage sei zulässig. Sie sei klagebefugt, da sie durch die Beschlüsse der
Kommission in ihren Grundrechten als Forscherin und Lehrerin in einer gegen Art. 5 Abs. 3 GG
gerichteten Weise verletzt werde. Den Beschlüssen komme entgegen den Ausführungen der Beklagten
auch Außenwirkung zu. So habe sich die Beklagte mit Schreiben vom 19. Oktober 2009 unter Hinweis auf
das „festgestellte wissenschaftliche Fehlverhalten“ an den das Editionsprojekt verlegenden Aisthesis-
Verlag mit der Bitte um Mitteilung des geplanten zeitlichen Ablaufs hinsichtlich der Drucklegung und
Veröffentlichung gewandt. Zwischenzeitlich habe sie der Präsident der Beklagten mit Bescheid vom 23.
Februar 2010 zur Umsetzung der Beschlüsse dergestalt aufgefordert, als Herausgeberin unverzüglich
gegenüber dem Verlag darauf hinzuwirken, dass Frau Dr. W. als Mitherausgeberin des xxxxx Bandes des
Editionsprojektes „Heinrich Mann: Essays und Publizistik“ benannt werde, andernfalls die Einleitung eines
disziplinarrechtlichen Verfahrens in Erwägung gezogen werde. Hiergegen habe sie zwischenzeitlich
Klage erhoben (3 K 475/10.MZ). Die Beschlüsse der Senatskommission seien schon formell rechtswidrig.
Es fehle bereits an einer rechtswirksamen Ermächtigungsgrundlage, da der einschlägige
Senatsbeschluss „Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis – Verfahren an der J. G.-Universität M. in der
Fassung vom 15.XII.2000“ weder veröffentlicht noch genehmigt worden sei. Darüber hinaus sei die
Kommisssion fehlerhaft besetzt gewesen. Ferner hätten der stellvertretende Vorsitzende der Kommission
und der Ombudsmann wegen Besorgnis der Befangenheit an der Sitzung und Beschlussfassung nicht
mitwirken dürfen. Der Abschlussbericht der Kommission sei ihr gegenüber niemals bekannt gegeben
worden. Sie habe erst im Rahmen des Eilverfahrens 3 L 762/09.MZ nach dessen Vorlage durch die
Beklagte an das Gericht davon Kenntnis erlangt. Das an sie gerichtete Schreiben vom 23. April 2009 sei
mit dem Abschlussbericht nicht identisch, der umfangreicher sei.
Weiterhin seien die Beschlüsse auch materiell rechtswidrig. Die Kommission habe die Untersuchung
eines angeblichen wissenschaftlichen Fehlverhaltens nicht begrenzt. Es sei – insbesondere durch den
Beschluss zu Ziffer 2 – eine Sicherung noch nicht existenter Rechte von Frau Dr. W. erfolgt. Die
Kommission habe mangels eigener Sachkenntnis insbesondere in editionsrechtlicher und
editionsphilologischer Sicht eine unzureichende Sachaufklärung betrieben. So habe der stellvertretende
Vorsitzende der Kommission die von ihr beantragte Beiziehung eines in urheberrechtlichen Fragen
erfahrenen Gutachters abgelehnt, nachdem Frau Dr. W. diesen als befangen abgelehnt habe. Die
Beschlüsse griffen in unzulässiger Weise in ihre durch Art. 5 Abs. 3 GG geschützte Wissenschafts- und
Forschungsfreiheit ein.
Die Klägerin beantragt,
die Beschlüsse der ständigen Senatskommission zur Untersuchung von Vorwürfen wissenschaftlichen
Fehlverhaltens vom 25. März 2009, bestätigt im April 2009, aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, der Senatsbeschluss „Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis – Verfahren an
der J. G.-Universität M. in der Fassung vom 15.XII.2000“ stelle eine ausreichende Rechtsgrundlage dar. Er
sei mit der Einstellung auf der Homepage der Beklagten ordnungsgemäß veröffentlicht worden. Die
Besetzung der Kommission beruhe auf einem Beschluss des Senats vom 25. April 2008 über die
Besetzung der Kommission. Eine Besorgnis der Befangenheit des stellvertretenden Vorsitzenden der
Kommission bzw. des Ombudsmannes liege nicht vor. Die Beschlüsse der Senatskommission seien der
Klägerin auch bekannt gegeben worden. Sie hätten mangels Außenwirkung indes keine
Verwaltungsaktsqualität, sondern seien das Ergebnis eines hochschulinternen Verfahrens. Soweit die
Klägerin insoweit einen Eingriff in ihre Wissenschafts- und Forschungsfreiheit geltend mache, sei dem
entgegenzuhalten, dass Art. 5 Abs. 3 GG diese nicht schrankenlos schütze. Die Wissenschaftsfreiheit finde
ihre Grenzen in den Grundrechten, insbesondere der Wissenschaftsfreiheit anderer sowie an den
fachspezifischen, aber auch fächerübergreifenden Grundsätzen wissenschaftlicher Praxis. Vorliegend
seien derartige Rechte von Frau Dr. W. betroffen. Im Rahmen des Verfahrens sei die Kommission zu dem
Ergebnis gekommen, dass die Klägerin versucht habe, Frau Dr. W. die Urheberschaft an dem Band X des
Editionsprojektes zu entziehen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten in
den Gerichtsakten Bezug genommen. Die Kammer hat die Gerichtsakten 3 L 762/09.MZ und 3 K
475/10.MZ nebst dort vorgelegten Verwaltungsvorgängen beigezogen und zum Gegenstand der
mündlichen Verhandlung gemacht.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg. Die Beschlüsse der ständigen Senatskommission der
Beklagten zur Untersuchung von Vorwürfen wissenschaftlichen Fehlverhaltens (im Folgenden:
Senatskommission) vom 25. März 2009, bestätigt im April 2009, sind rechtswidrig und verletzen die
Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
(1) Die Klage ist zulässig.
(a) Sie ist als Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) statthaft, weil die Beschlüsse der
Senatskommission die Rechtsqualität von Verwaltungsakten i.S. von § 35 Satz 1 VwVfG haben, die
feststellender Natur sind.
Die Beschlüsse der Senatskommission stellen entgegen der Auffassung der Beklagten nicht lediglich das
Ergebnis eines hochschulinternen Verfahrens dar. Ihnen kommt im Verhältnis zur Klägerin vielmehr
Außenwirkung zu. Denn die Feststellung wissenschaftlichen Fehlverhaltens durch die im Namen der
Hochschule handelnde Kommission begründet einen Eingriff in das durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG
geschützte Recht der Klägerin auf Wissenschaftsfreiheit (vgl. Hessischer VGH, Urteil vom 23. Februar
1995 – 6 UE 652/93 –, juris [Rdnr. 116]; BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 1996 – 6 C 5.95 –, BVerwGE
102, 304, 312 f.). Insbesondere ist die mit der positiven Feststellung wissenschaftlichen Fehlverhaltens
einhergehende „Verurteilung“ durch ein gleichsam amtliches Gremium – wie es die Senatskommission
darstellt – geeignet, das Ansehen der Klägerin als Wissenschaftlerin zu beeinträchtigen (vgl. BVerwG,
a.a.O. S. 313). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Beklagten angeführten Urteil des
Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 26. Februar 1999 (2 A 10199/99.OVG, NVwZ-RR 2000,
371). Dieser Entscheidung lag ein anders gelagerter Sachverhalt zugrunde. Kläger im dortigen Verfahren
war ein verbeamteter Dozent an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung, dessen Aufgaben im
Wesentlichen durch beamtenrechtliche Regelungen vorgegeben und ausgestaltet werden.
Die Feststellung wissenschaftlichen Fehlverhaltens durch die Beschlüsse der Senatskommission hat
gegenüber der Klägerin auch eine Regelungswirkung. Für die Frage, ob ein hoheitliches Handeln
Regelungswirkung entfaltet, kommt es nicht allein auf die subjektive Ansicht des Handelnden, sondern
neben Form auf den Inhalt des hoheitlichen Ausspruchs sowie die zugrundeliegenden Rechtsgrundlagen
an. Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem Senatsbeschluss „Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis
– Verfahren an der J. G.-Universität M. in der Fassung von 15.XII.2000“ (im Folgenden: Senatsbeschluss),
der allein Grundlage für das Verfahren und die angegriffenen Beschlüsse war, dass die Feststellung
wissenschaftlichen Fehlverhaltens durch die Senatskommission die Grundlage für weitere hoheitliche
Maßnahmen darstellt. Nach Buchst. D Nr. 2 Abs. 5 des Senatsbeschlusses legt die Kommission in den
Fällen, in denen sie ein (wissenschaftliches) Fehlverhalten für erwiesen hält, das Ergebnis der
Hochschulleitung (mit einem Vorschlag zum weiteren Verfahren) zur Entscheidung und weiteren
Veranlassung vor. Wenn wissenschaftliches Fehlverhalten festgestellt worden ist, prüft die
Hochschulleitung die Notwendigkeit weiterer Maßnahmen, etwa zivilrechtlicher, strafrechtlicher oder
akademischer Art (vgl. hierzu Buchst. D. Nr. 2 Abs. 7 i.V. mit Anlage 2 zum Senatsbeschluss). Im
umgekehrten Fall, in dem die Senatskommission ein Fehlverhalten für nicht erwiesen hält, wird das
Verfahren eingestellt, ohne dass – wie auch sonst – ein internes Beschwerdeverfahren gegen die
Entscheidung der Kommission gegeben ist und erkennbar wäre, dass die Hochschulleitung oder andere
Organe befugt wären, das Verfahren „an sich zu ziehen“ und über die Notwendigkeit von Maßnahmen
befinden zu können (vgl. Buchst. D Nr. 2 Abs. 5 bis 10 des Senatsbeschlusses). Aus dem Zusammenspiel
dieser Regelungen – die noch deutlicher formuliert auch in die zwischenzeitlich in Kraft getretene Anlage
1 zur Grundordnung (Ordnung der J. G.-Universität M. zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis und
zur Untersuchung des Verdachts wissenschaftlichen Verhaltens) vom 21. September 2009 (StAnz 2009,
S. 1800) aufgenommen wurden (vgl. dort §§ 12 Abs. 5, 13 Abs. 5, 14 Abs. 1) – ergibt sich, dass das
Verfahren zur Beurteilung und gegebenenfalls Ahndung wissenschaftlichen Fehlverhaltens zweistufig
ausgestaltet ist: Auf der ersten Stufe entscheidet die Senatskommission darüber, ob wissenschaftliches
Fehlverhalten vorliegt. Sie trifft diese Entscheidung eigenverantwortlich und abschließend. Dies folgt
insbesondere auch daraus, dass sie das Verfahren einstellt, wenn sie ein Fehlverhalten für nicht erwiesen
hält (vgl. Buchst. D Nr. 2 Abs. 5 Satz 1 des Senatsbeschlusses), ohne dass sich in diesem Falle die
Hochschulleitung über die Einstellung durch die Senatskommission hinwegsetzen könnte. Auf einer
zweiten Stufe befindet die Hochschulleitung unter Zugrundelegung der Feststellungen der
Senatskommission ausschließlich über die Einleitung von sanktionierenden Maßnahmen; insoweit steht
ihr Ermessen zu. Die Beschlüsse der Senatskommission erweisen sich demnach als
Grundlagenbescheid, wie man ihn beispielsweise auch aus dem Abgaben- und Steuerrecht kennt.
Sollte man hingegen mit der Beklagten eine Regelungswirkung der Beschlüsse der Senatskommission
verneinen wollen, scheidet mangels Vorliegens eines Verwaltungsaktes eine Anfechtungsklage aus. Die
Klägerin wäre in diesem Falle jedoch nicht schutzlos, denn sie könnte sich gegen die Beschlüsse wegen
ihrer grundrechtsrelevanten Wirkung vermittels einer allgemeinen Leistungsklage (vgl. § 43 Abs. 2 Satz 1
VwGO) zur Wehr setzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 1996, a.a.O. S. 307).
b) Der Zulässigkeit der Klage steht auch nicht entgegen, dass die Klägerin vor Erhebung der
Anfechtungsklage kein Vorverfahren durchgeführt hat.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Durchführung eines förmlichen
Vorverfahrens aus Gründen der Prozessökonomie entbehrlich, wenn sich der Beklagte auf die Klage
eingelassen und deren Abweisung beantragt hat (vgl. BVerwG, Urteile vom 20. April 1994 – 11 C 2.93 –,
NVwZ-RR 1995, 90, und vom 2. September 1983 – 7 C 97.81 –, NVwZ 1984, 507 [m.w.N.]). Der Sinn des
Widerspruchsverfahrens besteht darin, der Behörde Gelegenheit zu geben, den angefochtenen
Verwaltungsakt selbst zu überprüfen und, falls sie die Einwendungen für berechtigt ansieht, dem
Widerspruch abzuhelfen. Dem ist Genüge getan, wenn die Behörde unmissverständlich zum Ausdruck
bringt, dass sie den Einwendungen nicht abhelfen will. Das ist hier der Fall: Die Beklagte, die nach § 73
Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bzw. 3 VwGO auch für die Durchführung des Widerspruchsverfahrens und den Erlass
des Widerspruchsbescheides zuständig ist, hat von Anfang an zum Ausdruck gebracht, dass an den
Beschlüssen der Senatskommission festgehalten werden soll und diese mangels Außenwirkung auch
nicht von den Betroffenen zur rechtsförmlichen Überprüfung gestellt werden könnten. Dem Zweck des
Vorverfahrens ist daher dadurch genügt worden, dass sich die Beklagte auf die Klage sachlich
eingelassen und deren Abweisung beantragt hat.
c) Ferner bestehen auch keine Bedenken gegen die Rechtzeitigkeit der Klageerhebung. Die Beschlüsse
der Senatskommission wurden der Klägerin mit Schreiben der Beklagten vom 23. April 2009, das nicht mit
einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen war, mitgeteilt. Hiergegen hat sie am 21. September 2009 Klage
erhoben. Damit ist weder die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO abgelaufen noch hat die Klägerin ihr
Klagerecht nach den Grundsätzen von Treu und Glauben verwirkt (vgl. hierzu auch BVerwG, Beschluss
vom 26. Mai 1999 – 6 B 75.98 –, juris [Rdnr. 4]).
d) Schließlich fehlt der Klägerin auch nicht das allgemeine Rechtsschutzinteresse an ihrer Klage. Dieses
ist insbesondere nicht deshalb entfallen, weil zwischenzeitlich der Präsident der Beklagten die Klägerin
mit Bescheid vom 23. Februar 2010 in Umsetzung der Beschlüsse der Senatskommission aufgefordert
hat, als Herausgeberin unverzüglich gegenüber dem Verlag darauf hinzuwirken, dass Frau Dr. W. als
Mitherausgeberin des Bandes X des Editionsprojektes „Heinrich Mann, Essays und Publizistik“ benannt
wird, und die Klägerin gegen diesen Bescheid Klage erhoben hat (3 K 475/10.MZ). Denn da die
Beschlüsse über das wissenschaftliche Fehlverhalten ihrerseits grundrechtsrelevante Maßnahmen
belastender Art mit Außenwirkung darstellen, muss sich die Klägerin nicht darauf verweisen lassen, die
Rechtmäßigkeit der Beschlüsse inzidenter in dem gegen den Bescheid des Präsidenten der Beklagten
anhängigen Klageverfahren überprüfen zu lassen. Hinzu kommt, dass sie in dem gegen den Bescheid
des Präsidenten gerichteten Klageverfahren aufgrund der Zweistufigkeit des Verfahrens mit
Einwendungen gegen die Beschlüsse der Senatskommission ausgeschlossen ist, wenn diese in
Bestandskraft erwachsen sind.
(2) Die Klage ist auch begründet, denn die Beschlüsse der Senatskommission sind rechtwidrig. Sie
beruhen (a) auf einer unzureichenden Ermächtigungsgrundlage und sind darüber hinaus (b) aus formalen
Gründen rechtsfehlerhaft.
a) Den Beschlüssen der Senatskommission mangelt es bereits an einer rechtswirksamen
Ermächtigungsgrundlage.
Als solche kommt vorliegend allein der Senatsbeschluss „Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis –
Verfahren an der J. G.-Universität M. in der Fassung von 15.XII.2000“ in Betracht, auf den sich die
Senatskommission auch stützt. Zwar hat die Beklagte mittlerweile als Anlage 1 zur Grundordnung die
„Ordnung der J. G.-Universität M. zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis und zur Untersuchung des
Verdachts wissenschaftlichen Verhaltens“ beschlossen. Diese kann jedoch nicht als Rechtsgrundlage für
die hier angegriffenen Beschlüsse der Senatskommission herangezogen werden, weil sie erst mit ihrer
Bekanntmachung am 5. Oktober 2009 im Staatsanzeiger Rheinland-Pfalz und damit nach Abschluss des
Verfahrens vor der Senatskommission in Kraft getreten ist.
Es kann offenbleiben, ob der Senatsbeschluss vom 15.XII.2000 seinerseits auf einer ausreichenden
gesetzlichen Grundlage beruht. Insoweit dürfte allerdings § 4 Abs. 2 Satz 3 des Hochschulgesetzes –
HochSchG – vom 21. Juli 2003 (GVBl. S. 167) als Gesetzesgrundlage für den Senatsbeschluss
ausscheiden, denn diese Vorschrift ist erst nach Erlass des Senatsbeschlusses in Kraft getreten, und der
Senat der Beklagten hat – wie deren Vertreterin in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage der
Kammer ausgeführt hat – nach Inkrafttreten des Hochschulgesetzes im Jahr 2003 auch keinen förmlichen
Beschluss gefasst, auf der Grundlage des neuen Hochschulgesetzes an dem Beschluss vom 15.XII.2000
festhalten zu wollen (vgl. S. 2 der Sitzungsniederschrift vom 8. September 2010). Ob hingegen die relativ
allgemein gehaltene Vorschrift des § 3 Abs. 5 des Landesgesetzes über die Universitäten in Rheinland-
Pfalz (Universitätsgesetz – UG) vom 23. Mai 1995 (GVBl. S. 85) – gegebenfalls in Verbindung mit § 71
Abs. 1 UG – eine ausreichende gesetzliche Grundlage für den Senatsbeschluss darstellt, braucht
vorliegend nicht weiter untersucht zu werden. Jedenfalls stellt der Senatsbeschluss selbst keine
rechtswirksame Ermächtigungsgrundlage dar, aufgrund derer die Senatskommission die angegriffenen
Beschlüsse fassen durfte. Dies ergibt sich aus Folgendem:
Aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 77 Abs. 2 LV i.V. mit den Grundrechten folgt, dass
belastende hoheitliche Maßnahmen – auch wenn sie feststellender Natur sind – einer ausreichenden
rechtlichen Grundlage bedürfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 1985 – 8 C 105.83 –, BVerwGE
72, 265, 266 [m.w.N.]). Der Eingriffe in Grundrechte ermöglichende Senatsbeschluss stellt hiernach eine
taugliche Ermächtigungsgrundlage für die Beschlüsse der Senatskommission nur dann dar, wenn er als
materielles Gesetz in dem hierfür vorgesehenen Verfahren zustande gekommen ist und auch nicht gegen
höherrangiges Recht verstößt. Dies verlangt für Regelungen zum Umgang mit Vorwürfen
wissenschaftlichen Fehlverhaltens eine Satzung der Hochschule. Grundlegendes für den Betrieb der
Hochschule hat die Hochschule in einer Satzung zu regeln (vgl. § 7 Abs. 1, 2 HochSchG bzw. § 5 Abs. 1, 2
UG). Der Sicherstellung eines funktionsfähigen freien Wissenschaftsbetriebs in der Hochschule durch
geeignete organisatorische Maßnahmen unter Beachtung des individuellen Grundrechts der freien
wissenschaftlichen Betätigung anderer betreffen wesentlich die Aufgabenstellung der Hochschule, auch
im Verhältnis zum Staat, insbesondere aber gegenüber dem Wissenschaftler in Ausübung des ihm
verfassungsrechtlich garantierten Freiraums (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 1996, a.a.O. S. 307
[308 f.]). Dieser Gegenstand wird nach dem aktuellen Hochschulgesetz zudem als
Selbstverwaltungsangelegenheit definiert (vgl. § 8 Nr. 12 HochSchG), die typischerweise in einer Satzung
geregelt werden. Der Senatsbeschluss vom 15.XII.2000 müsste daher in materiell-rechtlicher Hinsicht als
universitäre Satzung anzusehen und vom Senat der Beklagten auch als solche verabschiedet worden
sein. Daran fehlt es hier.
Vorliegend kann bereits ausgeschlossen werden, dass der Senat der Beklagten mit dem Beschluss vom
15.XII.2000 überhaupt eine Satzung im Rechtssinne erlassen hat. Der Erlass einer Satzung kommt weder
in der äußeren Form noch verbal zum Ausdruck. Seine Diktion legt eher den Schluss nahe, dass der
Senat der Beklagten in nicht rechtsförmlicher Art und Weise die (in der wissenschaftlichen Praxis
herausgearbeiteten) Vorgaben umsetzen wollte, wie sie etwa von der Mitgliederversammlung der DFG am
17. Juni 1998 zur Sicherung einer guten wissenschaftlichen Praxis als Empfehlung beschlossen wurden
(vgl. hierzu Denkschrift „Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis“ der Kommission „Selbstkontrolle der
Wissenschaft“ der Deutschen Forschungsgemeinschaft vom 19. Dezember 1997,
[
www.dfg.de/foerderung/rechtliche_rahmenbedingungen/gwp/index.html
]). Auch sonstigen Unterlagen
lässt sich nicht zweifelsfrei entnehmen, dass der Senatsbeschluss von einem eigenen
Rechtssetzungswillen des Senates getragen war.
Selbst wenn bei dem Senatsbeschluss vom 15.XII.2000 formal von einer universitären Satzung
auszugehen wäre, stellte diese keine rechtwirksame Ermächtigungsgrundlage für die angegriffenen
Kommissionsbeschlüsse dar. Denn insoweit wäre der Senatsbeschluss nicht in dem für universitäre
Satzungen vorgeschriebenen Verfahren – wie es in § 5 UG geregelt war – zustande gekommen. So
bedurften nach § 5 Abs. 3 Satz 1 UG Satzungen (mit Ausnahme der Studienordnungen) der Genehmigung
des fachlich zuständigen Ministeriums. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte den Senatsbeschluss vom
15.XII.2000 dem damals fachlich zuständigen Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Weiterbildung zur
Genehmigung vorgelegt hat, sind nicht ersichtlich, und auch die Beklagte hat derartiges nicht vorgetragen.
Darüber hinaus hätte der Senatsbeschluss jedenfalls entsprechend § 4 VerkG auch im Staatsanzeiger für
Rheinland-Pfalz bekannt gemacht werden müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 2004 – 5 CN
1.03 –, NVwZ 2005, 602, 604 [zur Bekanntmachungspflicht hinsichtlich Verwaltungsvorschriften mit
unmittelbarer Außenwirkung gegenüber Dritten]). Die Veröffentlichung des Senatsbeschlusses auf der
Homepage der Beklagten (Seite „Forschung“ unter dem Punkt „Gute wissenschaftliche Praxis“) vermag
diese im Landesrecht normierte Bekanntmachung in einem ganz bestimmten Publikationsorgan nicht zu
ersetzen.
Fehlt es mithin bereits an einer rechtswirksamen Ermächtigungsgrundlage für die in Streit stehenden
Beschlüsse der Senatskommission, so erweisen sich diese bereits aus diesem Grunde als rechtswidrig.
(b) Dessen ungeachtet leiden die angegriffenen Beschlüsse aber auch selbst an einem formellen
Rechtsfehler, denn die Senatskommission hat sie in einer fehlerhaften Besetzung gefasst.
Wie sich aus Buchst. C Nr. 3 Satz 3 des zugrundegelegten Senatsbeschlusses vom 15.XII.2000 ergibt,
besteht die Kommission aus 5 durch den Senat gewählten Mitgliedern, wovon neben dem Ombudsmann
je eines aus den Naturwissenschaften, Geisteswissenschaften, Rechtswissenschaften und dem
Fachbereich Medizin auf die Dauer von 3 Jahren gewählt werden. Daneben gehört, wie sich aus dem
folgenden Satz 4 ergibt, der Stellvertreter des Ombudsmannes außerhalb des Vertretungsfalles dem
Gremium mit beratender Stimme an. Auch wenn sich aus der Formulierung des Satzes 3 nicht
abschließend entnehmen lässt, aus welcher der Gruppen der Mitglieder der Hochschule (vgl. § 32 Abs. 2
Satz 1 UG, § 37 Abs. 2 Satz 1 HochSchG) die Kommissionsmitglieder stammen, so lässt jedoch die
Benennung der einzelnen Fachbereiche den Schluss zu, dass die neben dem Ombudsmann übrigen
Kommissionsmitglieder aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer zu wählen sind,
denn nur bei dieser Gruppe wird üblicherweise nach Fachbereichen unterschieden. Jedenfalls ergibt sich
aus Buchst. C Nr. 3 Satz 3 des Senatsbeschlusses eindeutig, dass der Senatskommission – so wie sie
dort beschrieben ist – kein Mitglied aus der Gruppe der Studierenden angehört.
Vorliegend sind die streitgegenständlichen Beschlüsse der Senatskommission unter Verstoß gegen die
sich aus Buchst. C Nr. 3 Sätze 3 und 4 des Senatsbeschlusses ergebende Besetzungsregelung gefasst
worden. Ausweislich des an die Klägerin gerichteten Schreibens des stellvertretenden
Kommissionsvorsitzenden vom 23. April 2009 haben an der Sitzung der Senatskomission neben dem
stellvertretenden Kommissionsvorsitzenden Prof. Dr. L. die Professoren V.-v. E., M. und Z. (als Vertreter
des verhinderten Ombudsmannes) sowie der akademische Direktor Dr. E. und der Student G.
teilgenommen; das Kommissionsmitglied Prof. Dr. Dr. U. war dienstlich verhindert (vgl. Bl. 23 der
Gerichtsakten). In Anbetracht des Ablaufs der Sitzung, insbesondere der Beschlussfassung im
unmittelbaren Anschluss an die Anhörung bestehen für die Kammer keine durchgreifenden Zweifel daran,
dass die anwesenden Kommissionsmitglieder auch die hier in Rede stehenden Beschlüsse gefasst und
im April 2009 einstimmig (vgl. S. 3 des Schreibens vom 23. April 2009, Bl. 24 der Gerichtsakten) bestätigt
haben. Damit hat zumindest mit dem Studenten G. eine Person an der Entscheidung mitgewirkt, die nach
den o.a. Regelungen des Senatsbeschlusses gar nicht Mitglied der Kommission sein konnte. Darüber
hinaus spricht Vieles dafür, dass auch der akademische Direktor Dr. E. nicht an der Beratung und
Beschlussfassung der Senatskommission hätte mitwirken dürfen.
Soweit demgegenüber die Beklagte (vgl. B. 335, 337 der Gerichtsakten) auf den Senatsbeschluss vom 25.
April 2008 verweist und hieraus eine Änderung der Besetzungsregelung in Buchst. C Nr. 3 Satz 3 des
Senatsbeschlusses vom 15.XII.2000 ableitet, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Insoweit dürfte
zwischen den Beteiligten unstreitig sein, dass weder durch den Beschluss vom 25. April 2008 noch durch
andere Beschlüsse des Senats die im Senatsbeschluss vom 15.XII.2000 festgelegte Besetzung der
Senatskommission förmlich abgeändert wurde (vgl. insoweit auch die E-Mail des stellvertretenden
Kommissionsvorsitzenden vom 31. März 2009 an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin, Bl. 333 der
Gerichtsakten). Soweit die Beklagte hingegen in dem Beschluss vom 25. April 2008 eine stillschweigende
Änderung des Senatsbeschlusses vom 15.XII.2000 erblicken will, gibt bereits der insoweit eindeutige
Wortlaut des Beschlusses vom 25. April 2008 für diese Deutung nichts her. Wie sich aus dem vorgelegten
Auszug aus dem Protokoll der Senatssitzung vom 25. April 2008 ergibt, wurden ausweislich von
Tagesordnungspunkt 9 ausschließlich nur die einzelnen Mitglieder der Senatskommission g e w ä h l t.
Dagegen lässt sich dem Protokoll nicht einmal auch nur im Ansatz etwas dafür entnehmen, dass mit der
Wahl der der Senatskommission angehörenden Personen zugleich auch die Anzahl der gesetzlichen
Mitglieder der Senatskommission geändert werden sollte. Die Wahl von konkreten Personen, die einem
bestimmten Gremium angehören sollen, ist qualitativ etwas anderes als die Bestimmung der einem
Gremium angehörenden Personen. Die Modifizierung der Anzahl der Mitglieder der Senatskommission
hätte nur förmlich erfolgen können. Daran fehlt es hier. Hinzu kommt, dass diese Änderung ebenfalls unter
Verstoß gegen das Genehmigungserfordernis des § 7 Abs. 3 HochSchG bzw. das
Bekanntmachungserfordernis des § 4 VerkG erfolgt wäre.
Ob darüber hinaus die Regelungen des Senatsbeschlusses vom 15.XII.2000 über die Besetzung der
Senatskommission auch deshalb rechtlichen Bedenken unterliegen, weil sie eine stimmberechtigte
Teilnahme des Ombudsmannes bzw. im Falle der Verhinderung seines Stellvertreters vorsehen (Buchst.
C Nr. 3 Sätze 3 und 4), kann vorliegend offenbleiben. Denn in Anbetracht der oben im Einzelnen
aufgezeigten Rechtsfehler brauchte sich die Kammer nicht mehr mit der Frage befassen, ob in Ansehung
der durch den Senatsbeschluss normierten Stellung des Ombudsmannes, der u.a. als Vertrauensperson
diejenigen berät, die ihn über ein vermutetes wissenschaftliches Fehlverhalten informieren (vgl. Buchst. C
Nr. 2 Satz 2 des Senatsbeschlusses), dieser wegen Besorgnis der Befangenheit an der Mitwirkung in der
Senatskommission gehindert war oder gar einem zumindest aus dem verfassungsrechtlichen Grundsatz
des fairen Verfahrens abgeleiteten Mitwirkungsverbot ähnlich den in § 20 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG oder in § 54
Abs. 2 VwGO geregelten unterliegt.
Der Klage war daher bereits aus formellen Gesichtspunkten stattzugeben, so dass es insoweit auf die
materiell-rechtlichen Gesichtspunkte und damit auch auf die zwischen den Beteiligten umstrittene Pflicht
zur Vorlage der Akten der Senatskommission nicht mehr ankommt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Der Ausspruch über vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 VwGO
i.V. mit §§ 167 ff. ZPO.
Die Berufung ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO
zuzulassen.
B e s c h l u s s
der 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz
vom 8. September 2010
Der Streitwert wird auf
5.000,00
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