Urteil des VG Mainz vom 09.05.2001

VG Mainz: wissenschaftliche forschung, nebentätigkeit, pflicht des beamten, ablieferung, vergütung, restriktive auslegung, juristische person, fahrtkosten, fachhochschule, körperschaft

Beamtenrecht
Verwaltungsrecht
VG
Mainz
09.05.2001
7 K 690/00.MZ
1. Die einem beamteten Hochschullehrer auferlegte Verpflichtung, Vergütungen aus Nebentätigkeiten,
die die in § 8 Abs. 1 Satz 1 NebVO genannten Höchstbeträge übersteigen, an den Dienstherrn
abzuliefern,
ist mit Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG vereinbar.
2. Der Begriff des "öffentlichen Dienstes" im Sinne des Nebentätigkeitsrechts ist weit auszulegen.
3. Der "Nachweis" von Aufwendungen nach § 8 Abs. 3 NebVO kann auch auf andere Art und Weise
als durch Urkundenbeweis erfolgen.
4. Zum Verfahren nach § 113 Abs. 2 Sätze 2 und 3 VwGO.
T e n o r
1. Der Bescheid des Präsidenten der Fachhochschule XXX vom 17. April 2000 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Weiterbildung vom 29. Mai
2000 wird dahingehend abgeändert, dass der Ablieferungsbetrag für die Jahre 1997 und 1998 von
48.000,-- DM zuzüglich 5.818,-- DM "Verzugszinsen" durch den Betrag 12.480,10 DM zuzüglich des vom
Beklagten nach Maßgabe der Entscheidungsgründe zu berechnenden Zuschlags gemäß § 8 Abs. 4
NebVO ("Verzugszinsen") ersetzt wird.
Der Beklagte hat dem Kläger nach § 113 Abs. 2 Satz 3 VwGO das Ergebnis der Neuberechnung
unverzüglich formlos mitzuteilen und nach Rechtskraft der vorliegenden Entscheidung den Bescheid
über die Ablieferung von Nebentätigkeitsvergütungen mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Von den Kosten des Verfahrens haben der Kläger ein Viertel und die Beklagte drei Viertel zu tragen.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufige vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen,
die Vollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in einer der Kostenfestsetzung entsprechenden
Höhe abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
T a t b e s t a n d
Der Kläger steht als beamteter Professor der Besoldungsgruppe C 3 im Dienste des beklagten Landes
und ist im Fachbereich Betriebswirtschaft V an der Fachhochschule xxx tätig. Er wendet sich gegen
eine ihm auferlegte Verpflichtung zur Ablieferung erzielter Einnahmen aus Nebentätigkeit.
Der Kläger übte in der Zeit von Oktober 1996 bis einschließlich August 2000 eine Nebentätigkeit in
Gestalt einer Lehrstuhlvertretung im Fachgebiet Unternehmungsrechnung und Controlling an der
Technischen Universität YYY aus. Ausweislich des zwischen der TU YYY und ihm geschlossenen
Dienstvertrags wurde diese Nebentätigkeit mit einem Pauschalhonorar von 3000,-- DM vergütet.
Mit Schreiben vom 25. Februar 2000, dem der Entwurf eines Ablieferungsbescheids beigefügt war, teilte
der Präsident der Fachhochschule XXX dem Kläger mit, dass beabsichtigt sei, von ihm die Ablieferung
eines Betrages in Höhe von 48.000,-- DM zuzüglich Zinsen zu verlangen, und gab ihm hierzu Gelegenheit
zur Stellungnahme. Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 10. April 2000 führte der Kläger
aus, dass es sich bei der von ihm vorgenommenen Lehrstuhlvertretung um eine Tätigkeit von Professoren
auf dem Gebiet der wissenschaftlichen Forschung handele, die von der Ablieferungspflicht des § 8 NebVO
ausgenommen sei. Eine Ablieferungspflicht bestehe auch deshalb nicht, weil es sich bei der TU YYY um
eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts und jedenfalls im Bereich der Selbstverwaltung um
einen Teil der mittelbaren Staatsverwaltung handele, während Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst nur
Tätigkeiten innerhalb der unmittelbaren Staatsverwaltung sein könnten. Hinzu komme, dass die
Nebentätigkeit im Sinne des Landesbeamtengesetzes nicht weiter gehen könne als eine vom Dienstherr
auszusprechende Nebentätigkeitsverpflichtung. Das Land Rheinland-Pfalz könne den Kläger jedoch nicht
verpflichten, eine Nebentätigkeit im Lande YYY zu übernehmen. Schließlich verstoße eine Ablieferung
von Einkünften aus Nebentätigkeit bei Professoren auch gegen deren Recht, von ihrem Grundrecht auf
Freiheit von Wissenschaft, Forschung und Lehre aus Art. 5 Abs. 3 GG unbeschränkten Gebrauch zu
machen.
Mit Bescheid vom 17. April 2000 forderte der Präsident der Fachhochschule XXX den Kläger zur
Ablieferung eines Betrages von 48.000,-- DM aus dessen für die Nebentätigkeit an der TU YYY erhaltenen
Vergütung in den Kalenderjahren 1997/1998 zuzüglich Verzugszinsen für den Zeitraum vom 01. Juni
1997 bis 17. April 2000 von insgesamt 5.818,00 DM auf. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der
Kläger in den Kalenderjahren den Selbstbehalt, der für die Besoldungsgruppe C 3 bei 12.000,-- DM pro
Kalenderjahr liege, jeweils um 24.000,-- DM überschritten habe, sodass der den Selbstbehalt
übersteigende Teil der Nebentätigkeitsvergütung habe abgeliefert werden müssen. Nach § 8 Abs. 4
NebVO sei dann, wenn der abzuführende Betrag nicht binnen eines Monats nach Erhalt entrichtet werde,
von dem rückständigen Betrag ein jährlicher Zuschlag in entsprechender Anwendung von Nr. 4.1 zu § 34
der Verwaltungsvorschrift über den Vollzug der Landeshaushaltsverordnung (VV-LHO) in der jeweils
geltenden Fassung zu erheben, wenn der rückständige Betrag 200,-- DM überschreite. Verzugszinsen
seien danach in Höhe von 3 von Hundert jährlich über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu
erheben, der in dem Beschäftigungszeitraum vom 01. Oktober 1996 bis 31. Dezember 1998 2,5 von
Hundert und ab dem 01. Januar 1999 3 von Hundert betragen habe.
Mit seinem am 17. Mai 2000 eingelegten Widerspruch bezog sich der Kläger auf seine Ausführungen vor
Erlass des streitgegenständlichen Bescheides und führte ergänzend aus: Eine Ablieferungspflicht bestehe
jedenfalls in der festgesetzten Höhe nicht, da hierbei nicht von den Brutto-, sondern von den
Nettobezügen auszugehen sei. Diese seien jedoch nicht mit monatlich pauschal 3.000,-- DM, sondern nur
mit ca. 1.640,-- DM monatlich anzusetzen, da er den Differenzbetrag bereits an das zuständige Finanzamt
abgeführt habe. Zwar könne die Nebentätigkeitsverordnung zulässigerweise von einer Brutto-
Ablieferungspflicht ausgehen; soweit der Ablieferungsverpflichtete die abzuliefernden Bezüge aber
bereits versteuert habe und ihm keine Möglichkeiten eröffnet seien, diese zu Unrecht abgeführten Steuern
zurückzuerlangen oder sich anrechnen zu lassen, müsse der Dienstherr dies in Ausübung seiner
Fürsorgepflicht berücksichtigen. Außerdem seien nach § 8 Abs. 3 NebVO alle Reisekosten und
Nebenkosten, die er in Erfüllung seines Lehrauftrages zu tragen gehabt habe, abzuziehen. Eine
diesbezügliche Aufstellung werde im Verlaufe des Widerspruchsverfahrens oder im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegt werden.
Der Widerspruch des Klägers wurde vom Beklagten durch Widerspruchsbescheid des Ministeriums für
Bildung, Wissenschaft und Weiterbildung vom 29. Mai 2000 im Wesentlichen aus den Gründen des
angefochtenen Bescheides zurückgewiesen. Ergänzend wurde ausgeführt, dass die weiteren
Ausführungen des Klägers zu keiner anderen Würdigung führen könnten. Dies gelte insbesondere für den
Hinweis, dass Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst nur Tätigkeit innerhalb der unmittelbaren
Staatsverwaltung sein könne, denn durch die Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts sei
klargestellt, dass sie als juristische Person der Rechtsaufsicht unterstehe, Teil der öffentlichen Verwaltung
sei und eine Tätigkeit für sie als öffentlicher Dienst verstanden werden müsse. Auch dem Hinweis, dass
Ablieferungspflicht am Grundrecht des Klägers auf Freiheit von Wissenschaft, Forschung und Lehre aus
Art. 5 Abs. 3 GG scheitere, könne nicht gefolgt werden, denn dieses Grundrecht umfasse im Rahmen der
Lehr-, Forschungs- und Wissenschaftsfreiheit nicht das Verbot der Ablieferungspflicht. Dem Kläger könne
auch nicht dahingehend gefolgt werden, dass seine Lehrtätigkeit an der TU YYY den Tatbestand der
wissenschaftlichen Forschung erfülle. Denn wissenschaftliche Forschung sei definiert als die geistige
Tätigkeit mit dem Ziel, in methodischer, systematischer und nachprüfbarer Weise neue Erkenntnisse zu
gewinnen. Die Gestaltung von Vorlesungen auf den vom Kläger vertreteten Gebiet stelle lediglich das
Auswerten und Anwenden vorhandenen Wissens dar, sodass diese Lehrtätigkeit nicht den Tatbestand
des § 9 Nr. 2 NebVO erfülle. Hinsichtlich der festgesetzten Höhe des abzuliefernden Betrages bestehe
grundsätzlich eine Bruttoablieferungspflicht. Inwieweit dem Kläger abzugsfähige Aufwendungen im
Zusammenhang mit der Nebentätigkeit entstanden seien, habe dieser nicht nachgewiesen, sodass die
Festsetzung des abzuliefernden Betrages zu Recht erfolgt sei.
Der Bescheid wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 30. Mai 2000 zugestellt.
Mit seiner am 20. Juni 2000 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter
und bezieht sich zur Begründung im Wesentlichen auf sein Vorbringen im Verwaltungs- und
Widerspruchsverfahren. Er trägt ergänzend vor, dass ausweislich seiner Aufstellung über die
abzugsfähigen Aufwendungen im Rahmen seiner Nebentätigkeit die sich danach für die
Kalenderjahre 1997 und 1998 ergebenden Restbeträge den Betrag von 12.000,-- DM jährlich
unterschritten.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 17. April 2000 und den Widerspruchsbescheid vom 29. Mai 2000 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er bezieht sich zur Begründung auf die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen und führt ergänzend
aus, dass die Tätigkeit des Klägers an der TU YYY nicht als wissenschaftliche Forschung im Sinne von § 9
Satz 1 Nr. 2 NebVO angesehen werden könne. Es sei zwar grundsätzlich richtig, dass Art. 5 Abs. 3 GG
vom Wortlaut her Wissenschaft, Forschung und Lehre unter einen besonderen Schutz stelle. Allerdings
folge hieraus zunächst nicht zwingend für das Nebentätigkeitsrecht, dass auch jede - räumlich entfernt
liegende - Lehrtätigkeit vom Dienstherrn besonders begrüßt werden müsse. Der Schutzbereich des Art. 5
Abs. 3 GG sei vorliegend durch die Frage einer Ablieferungspflicht der für eine Nebentätigkeit erzielten
Vergütung nicht berührt, denn dem Kläger bleibe auch unter Anwendung des Nebentätigkeitsrechtes eine
angemessene Vergütung, wobei Sinn und Zweck der Nebentätigkeitsverordnung mit ihrer
reglementierenden Wirkung ohne weiteres auch im Einklang mit der verfassungsrechtlichen Garantie der
Freiheit von Wissenschaft, Forschung und Lehre vereinbar sei. Ein zielgerichteter Eingriff in den
Kernbereich dieses Grundrechtes erfolge durch das Nebentätigkeitsrecht nicht. Schließlich sei es nicht
Sache des Dienstherrn, die individuellen steuerlichen Auswirkungen bei der persönlichen
Lebensgestaltung des Klägers zu berücksichtigen. Diesem habe klar sein müssen, dass er nach Maßgabe
der Nebentätigkeitsverordnung zur Ablieferung verpflichtet sei. Ob und inwieweit der Kläger hier eine
steuerliche Veranlagung vorgenommen habe, sei nicht Sache des Dienstherrn; dieser habe auch nicht
über bestehende Anrechnungs- und Verrechnungsmöglichkeiten jetzt zu erfolgender Ablieferungsbeträge
steuerrechtliche Erwägungen anzustellen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten in
den Gerichtsakten verwiesen. Die Verwaltungsvorgänge des Beklagten liegen der Kammer vor und waren
Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die zulässige Klage hat auch in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Insoweit erweisen sich
der Bescheid des Beklagten vom 17. April 2000 und der Widerspruchsbescheid vom 29. Mai 2000 als
rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Im Übrigen wird die
Klage abgewiesen.
Klage abgewiesen.
Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid ist § 71 a Abs. 5 Sätze 2 und3 des
Landesbeamtengesetzes - LBG - i.V.m. §§ 8 Abs. 2, Abs. 4 Sätze 1 und 2, § 9 der
Nebentätigkeitsverordnung - NebVO - vom 02. Februar 1987 (GVBl S. 31) in der Fassung der Ersten
Landesverordnung zur Änderung der Nebentätigkeitsverordnung vom 15. Juli 1997 (GVBl S. 252).
Danach hat ein Beamter Vergütungen, die er für eine oder mehrere Nebentätigkeiten im öffentlichen oder
ihm gleichstehenden Dienst oder für Nebentätigkeiten, die er auf Verlangen, Vorschlag oder
Veranlassung seines Dienstherrn ausübt, an seinen Dienstherrn im Hauptamt abzuliefern, als sie für die
im Kalenderjahr ausgeübten Tätigkeiten insgesamt die in § 8 Abs. 1 Satz 1 NebVO genannten
Höchstgrenzen (für einen Beamten der Besoldungsgruppe C 3: 12.000,-- DM) übersteigen, sofern sie
nicht nach § 9 NebVO von der Ablieferungspflicht ausgenommen sind. Die Vergütungen sind dabei
abzuliefern, sobald und soweit sie den Betrag übersteigen, der dem Beamten nach § 8 Abs. 1 Satz 1
NebVO zu belassen ist; werden die abzuführenden Beträge nicht binnen eines Monats nach Erhalt
abgeführt, so ist von dem rückständigen Betrag ein jährlicher Zuschlag in entsprechender Anwendung von
Nr. 4.1 zu § 34 der Verwaltungsvorschrift über den Vollzug der Landeshaushaltsordnung - VV-LHO - vom
20. Januar 1983 (MinBl. S. 82) in der jeweils geltenden Fassung (3 v.H. jährlich über dem Diskontsatz der
Deutschen Bundesbank) zu erheben. Hiernach hat der Kläger Vergütungen aus Nebentätigkeiten für die
Jahre 1997 und 1998 in Höhe von 12.480,10 DM zuzüglich des sich nach Maßgabe der
Entscheidungsgründe zu berechenden Zuschlags nach § 8 Abs. 4 NebVO an den Beklagten abzuliefern.
Dem gegenüber vermögen die Einwände des Klägers, die sich gegen die ihm auferlegte Verpflichtung zur
Ablieferung von Nebentätigkeiten sowohl dem Grunde nach (1) als auch hinsichtlich der Höhe (2) richten,
nicht durchzugreifen.
(1) Soweit der Kläger eine Ablieferungspflicht von Nebentätigkeitsvergütungen mit der Begründung in
Abrede stellt, die Ablieferungspflicht scheitere - jedenfalls für Hochschullehrer - am Schutz des
Grundrechts auf Freiheit von Wissenschaft, Forschung und Lehre aus Art 5 Abs. 3 GG, vermag dies nicht
zu überzeugen. Dem Kläger ist zwar dahingehend beizupflichten, dass der wesentliche Inhalt der von
ihm wahrzunehmenden Dienstaufgaben durch die freie wissenschaftliche Betätigung in Forschung und
Lehre gekennzeichnet ist und diese sich auch in der Wahrnehmung von Nebentätigkeiten ausdrückt. Für
jeden, der im Bereich von Wissenschaft, Forschung und Lehre tätig ist, wird nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG
ein individuelles Recht auf Forschung und Lehre, d.h., auf Tätigkeiten mit dem Ziel, in methodischer,
systematischer und nachprüfbarer Weise neue Erkenntnisse zu gewinnen, und auf wissenschaftlich
fundierte Übermittlung der durch die Forschung gewonnenen Erkenntnisse (vgl. BVerfG, Urteil vom 23.
Mai 1979 - 1 BvR 424/71 und 325/72 -, BVerfGE 35, 79,113), begründet, das als Abwehrrecht die
wissenschaftliche Betätigung gegen staatliche Eingriffe schützt. Dieser Freiraum ist zwar grundsätzlich
ohne Vorbehalt geschützt, insbesondere unterliegt er nicht dem allgemeinen Schrankenvorbehalt des
Art. 5 Abs. 2 GG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 01. März 1978 - 1 BvR 333/75 und 174, 178, 191/71 -,
BVerfGE 47, 327, 369). Ein uneingeschränkter Geltungsbereich kommt jedoch auch dem durch Art. 5 Abs.
3 Satz 1 GG geschützten Recht auf wissenschaftliche Forschung und Lehre nicht zu (vgl. VG
Braunschweig, Urteil vom 12. Januar 1993 - 7 A 7332/91 u.a. -, S. 7 des Umdrucks; BVerfG, Beschluss
vom 01. März 1978, aaO S. 369); so kann die Freiheit von wissenschaftlicher Forschung und Lehre
insbesondere durch andere Verfassungsgüter beschränkt werden (vgl. Jarass/Pieroth, GG, 5. Auflage
2000, Art. 5 Rn 105; Wendt in: von Münch/Kunig, Grundgesetz-Kommentar, Band 1, 5. Auflage 2000, Art. 5
Rn 113), wozu insbesondere auch die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5
GG) gehören, die das Recht aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG einschränken können, soweit deren spezifischer
und verfassungsrechtlich legitimer Zweck derartiges erfordert und rechtfertigt (vgl. BVerfG, Beschluss vom
27. März 1981 - 2 BvR 1472/80 -, zitiert im Urteil des VG Braunschweig vom 12. Januar 1993, aaO).
Der Status des an einer staatlichen Hochschule tätigen Hochschullehrers ist demgemäß durch die
verfassungsrechtlich vorgezeichnete Doppelstellung gekennzeichnet. Einerseits ist er Träger des
Grundrechts aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG und andererseits Angehöriger des öffentlichen Dienstes. Der
dienstrechtliche Status des Hochschullehrers wird, soweit er wie der Kläger Beamter ist, durch das
Beamtenrecht und die nach Art. 33 Abs. 5 GG garantierten hergebrachten Grundsätze des
Berufsbeamtentums bestimmt. Die Konflikte zwischen der Gewährleistung der Wissenschaftsfreiheit
einerseits und der hier relevanten, durch Art. 33 Abs. 5 GG gebotenen Berücksichtigung der
hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums andererseits müssen daher nach Maßgabe der
grundgesetzlichen Wertordnung und unter Berücksichtigung der Einheit dieses Wertsystems durch
Verfassungsauslegung gelöst werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 01. März 1978, aaO S. 369). Dabei
kommt weder der Wissenschaftsfreiheit auf der einen Seite noch den Grundsätzen des
Berufsbeamtentums auf der anderen Seite schlechthin Vorrang zu; die notwendige Grenze kann vielmehr
nur durch eine Güterabwägung mit dem Ziel des verfassungsmäßigen Ausgleichs gezogen werden, die
sich zum einen an dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG und zum anderen an der allgemeinen
beamtenrechtlichen Stellung des Hochschullehrers - die von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG unberührt bleibt (vgl.
BVerwG, Urteil vom 28. November 1980 - 2 C 24.78 -, BVerwGE 60, 200, 206) - zu orientieren hat.
Danach wären beamtenrechtliche Regelungen, die etwa inhaltlich in die wissenschaftliche Forschungs-
oder Lehrfreiheit des Hochschullehrers eingriffen oder aber die Ausübung von Forschung und Lehre in
einer Art und Weise reglementierten, dass dem Hochschullehrer eine freie Entscheidung über das "ob"
und "wie" nicht mehr möglich wäre, mit Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG unvereinbar. Dies ist vorliegend bei der hier
in Rede stehenden Vorschrift des § 8 NebVO nicht der Fall. Zum einen wird es dem Kläger durch die
Verpflichtung zur Ablieferung von Nebentätigkeitsvergütungen bei Überschreiten bestimmter
Höchstbeträge nicht unmöglich gemacht, Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst auszuüben; vielmehr
wird ihm hierdurch lediglich eine "Interessenquote" abgefordert (vgl. VG Braunschweig, Urteil vom 12.
Januar 1993, aaO S. 9). Zum anderen hat der Verordnungsgeber dem durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG
gewährten Freiheitsraum dadurch Rechnung getragen, dass er Nebentätigkeitsvergütungen von
Hochschullehrern nicht generell der Ablieferungspflicht unterworfen, sondern in wesentlichen Bereichen
der Schutzgüter von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG von der Ablieferungspflicht ausgenommen hat (vgl. z.B. § 9
Satz 1 Nr. 2 und 3 NebVO). Schließlich darf auch nicht übersehen werden, dass es dem Hochschullehrer
nach wie vor unbenommen bleibt, außerhalb des öffentlichen Dienstes Nebentätigkeiten - vorbehaltlich
einer eventuell erforderlichen Genehmigung -nachzugehen, die insoweit nicht der Regelung des § 8
NebVO unterfallen und ablieferungsfrei sind.
Die Ablieferungspflicht für Vergütungen aus Tätigkeiten im öffentlichen oder ihm gleichstehenden Dienst
findet ihrerseits ihre verfassungsrechtliche Rechtfertigung durch das Verbot der Doppelalimentation (vgl.
Geis in: Fürst, Beamtenrecht des Bundes und der Länder - Kommentar, Stand: März 2001, BBG § 69 Rn
14), das entgegen der Auffassung des Klägers nicht deshalb ausgeschlossen ist, weil die für seine
Tätigkeiten an der TU YYY gewährte Vergütung nicht aus Haushaltsmitteln des Landes Rheinland-Pfalz,
sondern aus Haushaltsmitteln des Landes YYY stammt. Denn Sinn und Zweck des Verbotes der
Doppelalimentation ist es, dass ein Beamter aus Haushaltsmitteln nicht mehrfach vergütet wird. Die
Alimentation ist nämlich kein Entgelt im Sinne einer Vergütung für konkrete Dienste, also kein Verdienst im
üblichen Sinne, sondern die Gegenleistung dafür, dass sich der Beamte m i t s e i n e r g a n z e n P e r s
ö n l i c h k e i t dem Dienstherrn (im Hauptamt) zur Verfügung stellt, auch wenn er im Einzelfall im
Rahmen einer Nebentätigkeit für einen anderen Dienstherrn tätig wird. Hieraus folgt, dass der Beamte für
die ihm im öffentlichen Dienst insgesamt obliegende Erfüllung seiner Pflichten - wozu auch die
Übernahme von Nebentätigkeiten gehören kann (vgl. z.B. § 72 Abs. 3 LBG) - nur einmal den Anspruch auf
angemessenen Unterhalt hat(vgl. Plog/Wiedow, BBG, Band 1, Stand: Februar 2001, § 69 Rn 4) und er
deshalb aus öffentlichen Mitteln nicht mehr an Alimentation (und Nebentätigkeitsvergütungen) erhalten
kann, als es einer mit voller Arbeitskraft erledigten Haupttätigkeit entspricht (vgl. Ludwig, ZBR 1979,
225), so dass es aus diesem Grunde gar nicht darauf ankommen kann, aus welchen Haushaltsmitteln die
Alimentation erfolgt. Soweit der Kläger ferner darauf hinweist, dass auch die Verpflichtung zur vollen
Hingabe an seinen Beruf nach § 64 Abs. 1 Satz 1 LBG als Rechtfertigung für Grundrechtseingriff nicht
herangezogen werden könne und insoweit auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-
Pfalz vom 06. Juli 2000 - 2 B11143/00.OVG - verweist (vgl. S. 5 der Klagebegründung, Bl. 41 d. GA), ist
hierzu lediglich auszuführen, dass die Frage, ob die Ausübung einer Nebentätigkeit mit § 73 Abs. 2 LBG in
Einklang steht - und nur hierüber hatte das Oberverwaltungsgericht zu befinden -nichts mit der sich aus §
64 Abs. 1 Satz 1 LBG ergebenden Pflicht des Beamten zu tun hat, denn diese besteht unabhängig davon,
ob der Beamte eine Nebentätigkeit ausübt oder nicht.
Hiernach erweist sich eine grundsätzlich bestehende Verpflichtung des Klägers,
Nebentätigkeitsvergütungen an seinen Dienstherrn im Hauptamt abzuliefern, wenn diese bestimmt
Höchstbeträge überschreiten, grundsätzlich als mit Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG vereinbar (ebenso OVG
Niedersachsen, Urteil vom 28. Oktober 1997 - 5 L 1200/93 u.a. -, KMK-HSchR nF, 42 E Nr. 2; VG
Braunschweig, Urteil vom 12. Januar 1993, aaO; Ludwig, aaO S. 226).
Der weitere Einwand des Klägers, eine Ablieferungspflicht nach § 71 a Abs. 5 LBG bestehe auch deshalb
nicht, weil immanente Schranken des Nebentätigkeitsrechts eine restriktive Auslegung des Begriffs
"öffentlicher Dienst" in dem Sinne erforderten, dass eine Nebentätigkeit im Sinne der §§ 71 a Abs. 5, 72
LBG nicht weiter gehen könne als eine vom Dienstherrn auszusprechende Nebentätigkeitsverpflichtung
(vgl. S. 2,3 der Klageschrift, Bl. 38, 39 d. GA),überzeugt nicht. Denn insoweit verkennt der Kläger, dass
nach dem von ihm selbst angeführten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 25. November1980
(- 2 BvL 7, 8, 9/76 -, BVerfGE 55, 207, 232 f.) der Begriff des "öffentlichen Dienstes" weit auszulegen ist
und auch Tätigkeiten umfasst, die ohne Eingliederung in die Weisungshierarchie des Dienstherrn erbracht
werden (vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 28. Oktober 1997, aaO). Nebentätigkeit im "öffentlichen
Dienst" ist danach jede Nebentätigkeit für den Bund, ein Land oder andere öffentlich-rechtliche
Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen oder deren Verbände - selbst wenn diese privatrechtlich
organisiert sind, wie z.B. die kommunalen Spitzenverbände - mit Ausnahme der öffentlichen-rechtlichen
Religionsgemeinschaften und deren Verbände (vgl. Geis in: Fürst, aaO BBG ​ 64 Rn 44 unter Verweis auf
den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 25. November 1980; Plog/Wiedow, aaO ​ 64 Rn 3);
selbst Fälle, in denen die Arbeitsstelle faktisch, sei es auch bloß wirtschaftlich, von der öffentlichen Hand
beherrscht und die zu zahlende Vergütung, möglicherweise nur mittelbar, aus Beiträgen der öffentlichen
Haushalte bestritten wird, sollen Nebentägigkeit im "öffentlichen Dienst" sein (vgl. OVG Nordrhein-
Westfalen, Urteil vom 14. Februar 1997 - 6 A 5744/94 -, DVBl 1997, 1012). Dem entspricht auch die
Regelung in § 72 Abs. 1 Satz 1 LBG, der die vorgenannte Definition des "öffentlichen Dienstes" im Sinne
des Nebentätigkeitsrechts aufgreift. Maßgeblich ist insoweit allein, dass eine öffentlich-rechtliche
Körperschaft, Anstalt oder Stiftung Empfänger der Dienst- oder sonstigen Tätigkeitsleistung des Beamten
ist, wobei dieser Umstand auch dann vorliegt, wenn der Beamte ohne Eingliederung in die
Weisungshierarchie der betreffenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung die Leistung Kraft eines
Rechtsverhältnisses gerade dieser Organisation schuldet, etwa aufgrund eines Dienstvertrags.
Soweit der Kläger schließlich einer Ablieferungspflicht von vereinnahmten Nebentätigkeitsvergütungen
dem Grunde nach mit der Argumentation entgegentritt, eine Ablieferungspflicht scheitere bereits an § 9
Satz 1 Nr. 2 NebVO, und hierzu vorträgt, eine an Art. 5 Abs. 3 GG orientierte Auslegung dieser Vorschrift
müsse zu dem Ergebnis kommen, dass nicht nur die wissenschaftliche Forschung, sondern auch die Lehr-
und Prüfungstätigkeit im wissenschaftlichen Bereich von der Ablieferungspflicht freizustellen sei (vgl. S. 2
der Klagebegründung, Bl. 38 d. GA), vermag dies nicht zu überzeugen. Aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG lässt
sich keine Verpflichtung entnehmen, die in dieser Vorschrift genannten Schutzgüter Kunst, Wissenschaft,
Forschung und Lehre hinsichtlich der Befreiung von der Verpflichtung zur Ablieferung von
Nebentätigkeitsvergütungen gleich zu behandeln; vielmehr erlaubt - ebenso wie der
Gleichbehandlungsgrundsatz des Art 3 Abs. 1 GG - auch das Grundrecht des Art. 5 Abs. 3Satz 1 GG eine
Differenzierung jedenfalls bei Vorliegen sachlich gerechtfertigter Gründe. Ein derartiger sachlich
gerechtfertigter Grund, der eine Ausnahme von der Ablieferungspflicht bei Tätigkeiten auf dem Gebiet der
wissenschaftlichen Forschung im Gegensatz zu Tätigkeiten auf dem Gebiet der Lehre rechtfertigt, ist
vorliegend aber gegeben. Hintergrund der Ausnahme von der Ablieferungspflicht nach § 9 Satz 1 Nr. 2
NebVO ist nämlich, dass es sich bei Tätigkeiten von Professoren auf dem Gebiet der
wissenschaftlichen Forschung, der Kunst, der gestaltenden Planung sowie des Bauingenieurwesens -
ebenso wie bei den übrigen in § 9 Satz 1 NebVO genannten Fallgruppen - um solche Tätigkeiten handelt,
bei denen der Staat und damit die Allgemeinheit ein überragendes Interesse an der bestmöglichen
Durchführung hat, welches das öffentliche Interesse an der nur einmaligen Alimentation übersteigt.
Gerade in einem Staat, dessen Industrie auf die Herstellung technisch hoch entwickelter, erstklassiger
und moderner Produkte ausgerichtet ist, bedeuten Forschungserkenntnisse und Forschungsergebnisse
die Schaffung bzw. Sicherung von Arbeitsplätzen; die wissenschaftliche Forschung stellt somit eine
volkswirtschaftlich bedeutsame Aufgabe dar, die eine Ausklammerung von der generellen
Ablieferungspflicht des § 8 NebVO rechtfertigt (vgl. Ludwig, ZBR aaO S. 226). Hiervon zu unterscheiden ist
jedoch die reine Lehr- und Prüfungstätigkeit, wie sie beispielsweise auch von Richtern und Beamten
außerhalb des Hochschulbereichs ausgeübt wird. Dass der Kläger im Rahmen seiner Nebentätigkeit an
der TU YYY auf dem Fachgebiet Unternehmensrechnung und Controlling nur eine Lehrtätigkeit ausgeübt
und Prüfungen abgenommen hat, ergibt sich zur Überzeugung der Kammer zweifelsfrei aus dem
Schreiben der TU YYY vom 20. Dezember 1999 (vgl. Bl. 22 der Gerichtsakte 7 L 584/00.MZ, die
Gegenstand des Verfahrens 7 K 707/00.MZ war). Dies vermochte der Kläger in der mündlichen
Verhandlung nicht durch den Hinweis auf drei von ihm publizierte Aufsätze in Fachzeitschriften nicht zu
widerlegen.
(2) Soweit der Kläger dem angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Höhe der abzuführenden
Nebentätigkeitsvergütung entgegentritt, hat seine Klage in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang
Erfolg. Wie im einzelnen noch auszuführen sein wird, kann der Beklagte vom Kläger lediglich für das Jahr
1997 die Ablieferung eines Betrags in Höhe von 6.603,00 DM und für das Jahr 1998 einen
Ablieferungsbetrag in Höhe von 5.877,10 DM, jeweils zuzüglich des hieraus zu berechnenden Zuschlags,
verlangen.
Nach § 8 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 NebVO hat ein Beamter, der Vergütungen für eine oder mehrere
Nebentätigkeiten im öffentlichen oder ihm gleichstehenden Dienst erhält, diese insoweit an seinen
Dienstherrn im Hauptamt abzuliefern, als sie für die im Kalenderjahr ausgeübten Tätigkeiten die
festgesetzten Höchstgrenzen - die für den Kläger als beamteten Hochschullehrer der Besoldungsgruppe
C 3 12.000,-- DM beträgt - übersteigen. Maßgeblich für die Berechnung etwaiger abzuliefernder
Nebentätigkeitsvergütungen sind dabei entgegen der Auffassung des Klägers nicht dessen Nettobezüge,
sondern die Vergütung, die er brutto von der TU YYY erhalten hat (vgl. BVerwG, Urteile vom 12. Mai 1966
- 2 C 197.62 -, BVerwGE 24, 92, 104, 105, und vom 22. März 1985 - 2 B 67.84 -, Buchholz 232 ​ 69 BBG Nr.
8; OVG Rheinland-Pfalz, Urteile vom 23. Mai 1984 - 2 A 152/83 - und vom 20. Juni 1984 - 2 8/84 -). Dies
ergibt sich bereits aus § 8 Abs. 1 und 2 NebVO und entspricht im übrigen der Regelung in allen
Besoldungs- und Versorgungsgesetzen, in denen immer auf den Bruttobetrag abgestellt ist. Hieran ändert
sich auch nichts dadurch, dass der Kläger ausweislich der vorgelegten Lohnsteuerkarten Steuern auf die
für die Jahre 1997 und 1998 erzielten Nebentätigkeitsvergütungen abgeführt hat. Selbst wenn der Kläger
die abgeführten Steuern nicht mehr zurückverlangen kann, obliegt es ihm insoweit, wegen der
nachträglich abzuführenden Bruttobeträge beim Finanzamt einen steuerlichen Ausgleich zu erreichen.
Welche der verschiedenen steuerrechtlichen Möglichkeiten er geltend machen kann oder muss, ist in
diesem Zusammenhang unbeachtlich (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 1985, aaO m.w.N.). Gleiches gilt
auch für die abgeführten Sozialversicherungsabgaben; auch insoweit muss der Kläger bei den jeweiligen
Sozial-und Rentenversicherungsträgern versuchen, aufgrund der nachträglich abzuführenden
Bruttobeträge eine Neuberechnung oder Rückerstattung zu erlangen.
Sind dem Beamten seine Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nebentätigkeit nicht besonders
ersetzt worden, so kann er u.a. von den Vergütungen die Aufwendungen absetzen, die ihm nachweislich
bei Reisen für Fahrtkosten sowie für Unterkunft und Verpflegung bis zur Höhe der in § 6 Abs. 2 Nr. 1 und
2NebVO genannten Beträge entstanden sind (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 NebVO). Hierzu hat der Kläger - dem
Aufwendungen im Zusammenhang mit seiner Nebentätigkeit an der TU YYY nicht gesondert erstattet
wurden (vgl. § 4 des mit der TU YYY geschlossenen Dienstvertrags vom 19. Februar 1997, Bl. 20 der
Gerichtsakte 7 L 504/00.MZ) - mit Aufstellung vom 21. Juni 2000 (vgl. Anlage 4 zur Klagebegründung vom
22. November 2000) im einzelnen Aufwendungen nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 und 2 NebVO im Zusammenhang
mit seiner Nebentätigkeit geltend gemacht, und zwar Fahrtkosten von seinem Wohnort nach YYY und
zurück, Fahrtkosten innerhalb YYYs, Übernachtungsgeld und Tagegeld. Soweit der Beklagte dieser
Aufstellung pauschal mit der Begründung entgegentritt, die vom Kläger in Anrechnung gebrachten
Aufwendungen seien nicht im Sinne von § 8 Abs. 3 Satz 1 NebVO n a c h g e w i e s e n, ist dem entgegen
zu halten, dass nach Auffassung der Kammer ein Nachweis entsprechender Anwendungen nicht
notwendigerweise im Wege des Urkundenbeweises erfolgen muss - was z.B. beider Ansetzung von mit
dem eigenen Pkw zurückgelegten Wegstrecken schwerlich möglich ist -, sondern auch im Wege der
Glaubhaftmachung durch Versicherung erfolgen kann, wie es beispielsweise auch im Steuerrecht als
Möglichkeit der Nachweisführung gegenüber dem Finanzamt anerkannt ist. Dies zugrunde gelegt hat die
Kammer keine Zweifel daran, dass der Kläger durch Vorlage seiner Aufstellung seine Aufwendungen
auch im Sinne von § 8 Abs. 3 Satz 1 NebVO "nachgewiesen" hat.
Was die vom Kläger geltend gemachten Fahrtkosten anbetrifft, so hat er in entsprechender Anwendung
von § 6 Abs. 1 Satz 1 in der für die Jahre 1997 und 1998 geltenden Fassung des
Landesreisekostengesetzes - LRKG - vom 23. Dezember 1966 (GVBl S. 369), zuletzt geändert durch § 16
des Landesumzugskostengesetzes vom 22. Dezember 1992 (GVBl S.382) eine
Wegstreckenentschädigung von 0,38 DM/Kilometer sowohl für die Fahrten zwischen seinem Wohnort ZZZ
und YYY (625 km x 2) als auch in YYY (200 km) angesetzt. Diese Fahrten sind auch vom Anlass wie vom
Umfang her als triftig im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 LRKG anzusehen, denn sie sind notwendig, um von
ZZZ nach YYY und zurück bzw. innerhalb von YYY von der dortigen Unterkunft zur TU YYY und zurück zu
kommen. Damit konnte er für jeden einzelnen YYY-Aufenthalt in YYY Fahrtkosten in Höhe von 501,00 DM
(425,00 DM + 76,00 DM) in Ansatz bringen.
Grundlage für die vom Kläger angesetzten Übernachtungskosten sind §§ 8 Abs. 3 Nr. 1, 6 Abs. 2 Nr. 2
NebVO i.V.m. § 10 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 LRKG. Danach beträgt das Übernachtungsgeld in der für den
Kläger maßgeblichen Reisekostenstufe C für eine Nacht 39,00 DM; dieser Betrag erhöht sich um 50% bei
höheren Übernachtungskosten. Den sich hieraus ergebenden Betrag von 58,50 DM pro Nacht - bei dem
es sich um einen Pauschbetrag handelt, wie sich aus § 10 Abs.3 Satz 2 LRKG ergibt - hat im übrigen auch
der Beklagte dem Kläger in seinem Schreiben vom 27. Februar 1997 (vgl. Anhang zur Anlage 4 zur
Klagebegründung) zugestanden. Soweit der Kläger für einen YYY-Aufenthalt drei Übernachtungen in
Ansatz bringt, ist dies ebenfalls nicht zu beanstanden. Denn er hat in der mündlichen Verhandlung unter
Hinweis auf einen Veranstaltungsplan für das Sommersemester 2000 (vgl. Bl. 47 der Gerichtsakte 7 L
584/00.MZ) angegeben, dass er in den hier in Rede stehenden Jahren 1997 und 1998 jeweils im Zwei-
Wochen-Abstand an der TU YYY eine Blockveranstaltung gehalten hat, die am Donnerstagmorgen um
08.30 Uhr begann und am Freitag um 18.00 Uhr endete, und versichert, dass der Zeitablauf der
Veranstaltungen in den Jahren 1997 und 1998 hinsichtlich des zeitlichen Umfangs genau dem im
Sommersemester 2000 entsprach (vgl. S. 2 der Sitzungsniederschrift); dem ist der Beklagte nicht
entgegengetreten. Die drei Übernachtungen sind auch als notwendig anzusehen, denn es ist objektiv
nachvollziehbar und begründet, wenn der Kläger angesichts der erheblichen Wegstrecke zwischen
seinem Wohnort und Berlin bereits im Laufe des Mittwochs nach YYY und erst am Samstag wieder nach
ZZZ gefahren ist. Die absetzbaren Übernachtungskosten betragen somit 175,50 DM (3 x 58,50 DM) pro
Fahrt.
Die Höhe des vom Kläger angesetzten Tagegeldes ergibt sich aus § 9 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 LRKG.
Danach beträgt das Tagegeld bei einer mehrtägigen Dienstreise in der Reisekostenstufe C für einen
vollen Tag 46,00 DM, § 9 Abs. 1 Satz 2 LRKG). Für den Tag des Antritts und den Tag der Beendigung
einer mehrtägigen Dienstreise beträgt das Tagegeld bei einer Dauer der Dienstreise von mehr als zehn
bis zwölf Stunden acht Zehntel des nach Absatz 1 in Betracht kommenden vollen Satzes (§ 9 Abs. 2 Satz 1
LRKG), also bei einer mehrtägigen Dienstreise in der Reisekostenstufe C 36,80 DM ;hierbei gilt zu
berücksichtigen, dass der nach § 9 Abs. 2 Satz 1 LRKG in Betracht kommende Betrag sowohl für den Tag
des Antritts als auch für den Tag der Beendigung anfällt (vgl. Meyer/Fricke, Reiskosten im öffentlichen
Recht, Kommentar, Bd. 2, Rn 22 zu der § 9 LRKG entsprechenden Vorschrift des § 9 BRKG in der bis zum
20. Dezember 1996 geltenden Fassung). Der Kläger hat in nicht zu beanstandender Art und Weise
vorliegend für die Tage Donnerstag und Freitag jeweils das Tagegeld für einen vollen Tag einer
mehrtägigen Dienstreise und für den Mittwoch und den Samstag jeweils einen halben Tag - also bis zwölf
Stunden - angesetzt, so dass er für jede Veranstaltung in YYY Tagegeld in Höhe von 165,60 DM (2 x
46,00 DM + 2 x 36,80 DM) in Anrechnung bringen konnte.
Der Kläger kann somit für jeden einzelnen YYY-Aufenthalt Aufwendungen i.S.v. § 8 Abs. 3 Nr. 1 NebVO in
Höhe von 842,10 DM geltend machen.
Hiernach ergibt sich hinsichtlich der Höhe der vom Kläger in den Jahren 1997 und 1998 abzuliefernden
Beträge folgendes:
Für das Jahr 1997 betragen die Bruttoeinkünfte des Klägers aus der an der TU YYY ausgeübten
Nebentätigkeit ausweislich der vorgelegten Lohnsteuerkarte insgesamt 38.813,40 DM; dass er über
diesen Betrag hinaus aus seiner Nebentätigkeit keine weiteren Vergütungen erhalten hat, hat er in der
mündlichen Verhandlung auf Nachfrage des Prozessbevollmächtigten des Beklagten ausdrücklich
bestätigt (vgl. S. 2 der Sitzungsniederschrift, aaO). Von diesem Betrag kann der Kläger zunächst
Aufwendungen nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 NebVO für insgesamt 24 YYY-Aufenthalte - diese Zahl ist zwischen
den Beteiligten unstreitig - in Höhe von 20.210,40 DM absetzen, so dass vorerst ein Betrag von 18.603,00
DM verbleibt, der sich nach Abzug des dem Kläger zustehenden Eigenbehalts von 12.000,00 DM (§ 8
Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 NebVO) auf einen Betrag von 6.603,00 DM reduziert, der vom Kläger für das
Jahr 1997 an den Beklagten abzuliefern ist.
Im Jahr 1998 hat der Kläger ausweislich seiner Lohnsteuerkarte und seiner Erklärung in der mündlichen
Verhandlung eine Vergütung für seine Nebentätigkeit in Höhe von 39.771,70 DM erzielt, von der er
zunächst Aufwendungen nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 NebVO für insgesamt 26 YYY-Aufenthalte - auch diese
Zahl ist zwischen den Beteiligten unstreitig - in Höhe von 21.894,60 DM absetzen kann, so dass ein
Betrag von 17.877,10 DM verbleibt, der sich nach Abzug des dem Kläger zustehenden Eigenbehalts von
12.000,00 DM auf einen Betrag von 5.877,10 DM reduziert, der vom Kläger für das Jahr 1998 an den
Beklagten abzuliefern ist.
Ingesamt hat der Kläger somit für die Jahre 1997 und 1998 nicht die im Bescheid vom 17. April 2000
angesetzten 48.000,00 DM, sondern nur einen Betrag in Höhe von 12.480,10 DM an den Beklagten nach
§ 8 NebVO abzuliefern.
Nach § 8 Abs. 4 Satz 1 NebVO ist für die nach Maßgabe von § 8 Abs. 2 und 3 NebVO abzuliefernde
Nebentätigkeitsvergütung in entsprechender Anwendung der Nummer 4.1 zu § 34 der
Verwaltungsvorschrift über den Vollzug der Landeshaushaltsordnung (VV-LHO) vom 20. Januar 1983
(MinBl. S. 82) in der jeweils geltenden Fassung ein jährlicher Zuschlag von dem rückständigen Betrag zu
erheben, wenn dieser nicht binnen eines Monats nach Erhalt entrichtet werden; nach Nr. 4.1 der VV-LHO
beträgt der Zuschlag 3 v.H. jährlich über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, d.h. nach insoweit
unwidersprochenen Angaben des Beklagten in dem angefochtenen Bescheid für die Jahre 1997 und
1998 5,5 v.H. und ab dem 01.01.1999 6 v.H. Da eine Berechnung des Zuschlags jedoch einen nicht
unerheblichen Aufwand bedeuten würde, wie allein schon die vom Beklagten in seinem Bescheid
vorgenommene Zinsberechnung zeigt, macht die Kammer von der ihr durch § 113 Abs. 2 Satz 2 VwGO
eingeräumten Möglichkeit Gebrauch, wonach das Gericht die Änderung des Verwaltungsaktes durch
Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen
Verhältnisse so bestimmen kann, dass die Behörde den Betrag aufgrund der Entscheidung errechnen
kann. Dies bedeutet für den Beklagten im vorliegenden Fall, dass er nach Maßgabe der
Entscheidungsgründe dieses Urteils, aus denen sich der im einzelnen ermittelte Abführungsbetrag von
12480,10 DM ergibt, den Zuschlag nach § 8 Abs. 4 Satz 2 NebVO für den im angefochtenen Bescheid
angeführten Zeitraum 01. Januar 1997 bis einschließlich 17. April 2000 zu berechnen hat. Nach
durchgeführter Neuberechnung hat er dem Kläger sodann das Ergebnis der Neuberechnung - in diesem
Falle die Summe des aus dem Abführungsbetrag von 12.480,10 DM zu berechnenden Zuschlags -
unverzüglich mitzuteilen. Ist das vorliegende Urteil rechtskräftig geworden, ist dem Kläger sodann der
Bescheid mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben (§ 113 Abs. 2 Satz 3 VwGO), mit der Folge,
dass der Kläger nunmehr erneut Rechtsbehelfe gegen den Bescheid - soweit dessen Inhalt nicht in
Bestandskraft erwachsen ist - einlegen kann.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708
Nr. 11, 711 ZPO.
B e s c h l u s s
der 7.Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz
vom 09. Mai 2001
Der Streitwert wird auf 53.818,-- DM festgesetzt (§ 13 Abs. 2 GKG).