Urteil des VG Mainz vom 16.09.2005

VG Mainz: passives wahlrecht, geheime wahl, haus, intranet, gesellschaft, wählbarkeit, wahlergebnis, einsichtnahme, veröffentlichung, verfügung

Sonstiges
VG
Mainz
16.09.2005
5 K 278/05.MZ
Mitarbeiter einer kommunalen Gebietskörperschaft, die für einen Zeitraum von länger als drei Monaten zu
einer zur Betreuung von Empfängern von ALG II gebildeten ARGE abgeordnet wurden, verlieren ihre
Berechtigung zur Wahl des Personalrats bei der betreffenden kommunalen Gebietskörperschaft; dies gilt
auch dann, wenn sie bei der neuen Dienststelle kein Wahlrecht erwerben.
Der Verlust des Wahlrechts bei der bisherigen Dienststelle ohne Erwerb eines Wahlrechts bei der neuen
Dienststelle ist mit höherrangigem Recht vereinbar.
Verwaltungsgericht Mainz
5 K 278/05.MZ
Urteil
wegen Anfechtung einer Personalratswahl
hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz (Fachkammer für Personalvertretungssachen - Land -)
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16. September 2005, an der teilgenommen haben
Vizepräsidentin des Verwaltungsgerichts Dr. Freimund-Holler
ehrenamtlicher Richter Studiendirektor Brenken
ehrenamtlicher Richter Leitender Ministerialrat Serfas für Recht erkannt:
Die am 19. April 2005 durchgeführte Wahl zum Personalrat bei der Kreisverwaltung XXXXXXXXXXXX
wird für ungültig erklärt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des
Beigeladenen. Dieser trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Kläger fechten die am 19. April 2005 durchgeführte Wahl zum Personalrat bei der Kreisverwaltung
XXXXXXXXXXXXX an. Das Wahlergebnis wurde am 19. April 2005 bekannt gegeben. Bei der als
Gruppenwahl durchgeführten Wahl waren durch insgesamt 584 Beschäftigte 11 Personalratsmitglieder zu
wählen, davon zwei für die Gruppe der Beamten, 8 für die Gruppe der Angestellten und 1 für die Gruppe
der Arbeiter. An der Personalratswahl haben Beschäftigte teilgenommen, die ab 21. Dezember 2004 zur
Gesellschaft für Arbeitsmarktintegration (GfA) zugewiesen waren, unter anderem kandidierte die Beamtin
XXXXXXX als Vertreterin für die Beamten, wurde in den Personalrat und hier zur zweiten stellvertretenden
Vorsitzenden gewählt.
Mit am 2. Mai 2005 bei Gericht eingegangenen Schriftsätzen haben die Kläger die Wahl angefochten und
zur Begründung vorgetragen, die Wahl sei fehlerhaft, weil Mitarbeiter teilgenommen hätten, die das aktive
und passive Wahlrecht durch längerfristige Abordnung verloren hätten. Darüber hinaus habe der Leiter
des Organisationsreferats am 5. April 2005 einen Wahlvorschlag der erstmalig angetretenen
Angestelltenliste „Interessenvertretung Angestellte“, der in der Nähe der Stechuhr in der Cafeteria
angebracht worden war, mit der Begründung, dass Bürger für derartige Hinweise kein Verständnis
aufbringen würden, entfernen lassen. Des Weiteren habe er die Veröffentlichung von Wahlhinweisen per
Bildschirm unter den Rubriken „Personalrat“ oder „Mitarbeiter“ von der Zustimmung einer konkurrierenden
Angestelltenliste abhängig gemacht. Diese Behinderungen durch den Organisationsreferenten stellten
eine unzulässige Wahlbehinderung und die Verletzung des Neutralitätsgebotes dar, weil bisher in der
Dienststelle an den verschiedensten Stellen unterschiedlichste Werbeplakate ohne Beanstandung
angebracht worden seien, Bildschirmarbeitsplätze unter Beachtung bestimmter Regel sogar zum privaten
Surfen im Internet benutzt werden dürften und Befürchtungen bzw. Ungleichbehandlungen von
Wahlbewerbern nicht zu besorgen gewesen seien. Der Wahlvorstand habe es unterlassen, unverzüglich
nach Erlass des Wahlausschreibens bis zum Abschluss der Stimmenabgabe, ein Verzeichnis der
Wahlberechtigten an geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen. Die Wählerverzeichnisse hätten nicht nur
am Schwarzen Brett sichtbar gemacht werden müssen, sondern aufgrund der Dienststellengröße auch
noch an mehreren Stellen ihrer Nebenstellen. Dies sei nachweislich nicht der Fall gewesen. Die nach
Gruppen aufgegliederten Wählerverzeichnisse hätten ausschließlich bei der Vorsitzenden des
Wahlvorstandes zur Einsichtnahme ausgelegen und dies aufgrund ihrer urlaubsbedingten Abwesenheit
noch in zusätzlicher eingeschränkter Weise. Damit seien die Wählerverzeichnisse nicht an geeigneter
Stelle zur Einsichtnahme ausgelegt und auch nicht mindestens sieben volle Tage vor dem ersten Wahltag
bekannt gemacht worden. Auch dabei handele es sich um einen wesentlichen Verstoß gegen die
Wahlvorschriften. Darüber hinaus beantragen die Kläger auch die Wahl der Personalratsvorsitzenden
vom 27. April 2005 für ungültig zu erklären, weil diese Wahl unter bewusster Verletzung des Gebots zur
Abstimmung in geheimer Wahl erfolgt sei. Auf Antrag des Personalsratmitglieds XXXXXXXXX sei
mehrheitlich geheime Wahl beschlossen worden, wofür vorsorglich eine Wahlkabine im Wahlraum
aufgestellt gewesen sei. Tatsächlich sei die Wahl jedoch, von einer Ausnahme abgesehen, durch offenes
Ankreuzen von namentlich vorgefertigten Stimmzetteln direkt am Sitzplatz vorgenommen worden, wobei
sich die jeweiligen Nachbarn problemlos von der jeweils vorgenommen Stimmabgabe ihres Nachbarn
hätten überzeugen können. Der hiergegen von der Klägerin zu 2) erhobene Protest sei völlig unbeachtet
geblieben.
Die Kläger beantragen:
Die Personalratswahl bei der Kreisverwaltung XXXXXXXXXXX vom 19. April 2005 für ungültig zu erklären.
Hilfsweise die Neuwahl der Personalratsvorsitzenden vom 27. April 2005 für ungültig zu erklären.
Der Beklagte beantragt,
die Anträge aus den Schriftsätzen vom 1. Mai 2005 als unzulässig zurückzuweisen.
Er trägt vor, es fehle schon an der Voraussetzung, dass drei Wahlberechtigte die Wahl anfechten.
Vorliegend seien beim Verwaltungsgericht wortgleiche Schriftsätze dreier Personen eingegangen und
zwar der des Herrn XXXXXXXX, der in eigener Sache Anträge gestellt habe sowie der des Dr.
XXXXXXXXXXXXXX und der der Frau XXXXXXXXXX. Die beiden letztgenannten Personen seien
lediglich als Absender und Unterzeichner eines Schriftsatzes in der Verwaltungsstreitsache des
Wahlberechtigten XXXXXXXXX aufgetreten. Es sei unklar geblieben, in welcher Beziehung sie zu Herrn
XXXXX stünden und ob sie mit ihm eine Streitgenossenschaft im Sinne des § 59 ZPO bilden wollten.
Damit seien drei Einzelklagen eingereicht worden. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass sich
drei Wahlberechtigte zusammengetan hätten, um gemeinsam die Wahlanfechtung im Rahmen eines
einzigen Prozessrechtsverhältnisses zu betreiben. Schon daher sei das Wahlanfechtungsverfahren
unzulässig. Darüber hinaus seien die Wahlanfechtungserklärungen ausdrücklich gegen den
Wahlvorstand gerichtet. Dieser sei aber vor Klageerhebung schon nicht mehr existent gewesen, da der
neue Personalrat sich bereits am 27. April 2005 konstituiert habe. Daher fehle es für die Zulässigkeit der
Klage an der erforderlichen Beteiligtenfähigkeit. Es sei nicht nachvollziehbar, warum das Gericht den
Personalrat in das Rubrum aufgenommen habe Darüber hinaus sei die Auffassung der Kläger irrig, dass
die der Gesellschaft für Arbeitsmarktintegration (GfA) beamtenrechtlich zugewiesenen bzw. durch
entsprechende arbeitsvertragliche Regelung überlassenen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen ihr aktives
und passives Wahlrecht gemäß § 10 Abs. 2 LPersVG verloren hätten. Bei der GfA handele es sich nicht
um eine andere Dienststelle im Sinne des Gesetzes sondern um eine GmbH. Die GfA verfüge über kein
eigenes Personal, das Personal werde entsprechend einem gemeinsam vereinbarten Plan von der
Agentur und den Kommunen zur Verfügung gestellt. Vertragspartner blieben Dienstvorgesetzte ihrer
jeweiligen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen. Daher sei es nur folgerichtig, den von XXXXXXXXXXX
entsandten Beamten und Angestellten sowohl das aktive als auch das passive Wahlrecht zu belassen.
Selbst wenn man davon ausgehe, bei der GfA handele es sich um eine andere Dienststelle im Sinne des
§ 10 Abs. 2 so sei die Vorschrift so auszulegen, dass über eine Zuweisung von Personen zu einer
Arbeitsgemeinschaft ohne Abgabe des Direktionsrechts nicht anwendbar sei. Bei Inkrafttreten der
Vorschrift habe die Problematik der personellen Abordnung an Arbeitsgemeinschaften noch nicht in dem
Maß bestanden, wie sie durch die Gründung von Arbeitsgemeinschaften im Zuge der Umsetzung von
Hartz IV Bedeutung erlangt habe. Es sei nicht Ziel der Vorschrift, für den Fall einer längerfristigen
Zuweisung zu einer anderen Dienststelle den dortigen Personen das Wahlrecht zu verweigern. Mit dem
Sinn und Zweck des Personalvertretungsrechts und dem Gleichbehandlungsgrundsatz sei es nicht
vereinbar, dass die betroffenen Beschäftigten weder ein aktives noch passives Wahlrecht behielten.
Der Vorwurf der Wahlbehinderung entbehre jeder Grundlage. Zunächst sei klar zu stellen, dass die
Veröffentlichung von Wahlhinweisen im Intranet nicht von der Zustimmung einer konkurrierenden
Angestelltenliste abhängig gemacht worden sei. Vielmehr sei anheim gestellt worden, die
Veröffentlichungen unter der Rubrik Personalrat einzustellen, wobei jedoch im Hinblick auf die
redaktionelle Zuständigkeit des Personalrats dessen Zustimmung erforderlich gewesen sei, die nicht
erteilt worden sei. Darüber hinaus habe es auch keine Wahlbehinderung dargestellt, wenn die
Dienststelle für Veröffentlichungen zur Personalratswahl sowie zur Wahlwerbung für einzelne Listen auf
die dem Haus zur Verfügung stehenden schwarzen Bretter verweise. Diese würden ausreichend
Möglichkeit zur Information der Mitarbeiten bieten. Es sei nicht nachvollziehbar inwieweit die Untersagung
von Aushängen an anderen Stellen im Kreisgebäude sowie Verbreitung über das Intranet die Mitarbeiter
und Mitarbeiterinnen bei ihrer Wahlentscheidung behindert haben könnten. Ein wesentlicher Verstoß
gegen Wahlvorschriften sei auch nicht darin zu sehen, dass das Wählerverzeichnis nicht an den
schwarzen Brettern im Haus ausgehängt worden sei. Ein derartiger Aushang sei nach der Wahlordnung
nicht erforderlich. Es bestehe lediglich die Verpflichtung, das Wählerverzeichnis an geeigneter Stelle zur
Einsicht auszulegen. Die Bereitstellung des Wählerverzeichnisses zur Einsichtnahme innerhalb
bestimmter Zeiten sei ausreichend. Dies sei gewährleistet gewesen zumal, wie vorgeschrieben in dem
sowohl im Kreishaus als auch in den Außenstellen aufgehängten Wahlausschreiben auf die Bereithaltung
bei der Vorsitzenden des Wahlvorstandes hingewiesen worden sei. Das Wahlausschreiben selbst sei an
diversen Infotafeln der Dienstellen bzw. Nebendienststellen und Teildienststellen ausgehängt gewesen.
Ebenso könne die Ordnungsgemäßheit der Wahl der Personalratsvorsitzenden nicht in Zweifel gezogen
werden. Der Grundsatz der geheimen Wahl fordere lediglich, dass jeder sein Wahlrecht so ausüben
könne, dass eine andere Person keine Kenntnis von seiner Entscheidung erhalte. Dem sei durch die
Bereitstellung einer Wahlkabine Genüge getan. Die Benutzung dieser Kabine liege in der Entscheidung
des einzelnen Wahlberechtigten. Die Wahlentscheidung sei auch dann geheim zu nennen, wenn der
Einzelne an seinem Sitzplatz den Schreibvorgang beispielsweise mit einer Hand verdecke.
Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt, aber vorgetragen, es sei zutreffend, dass Mitarbeiter und
Mitarbeiterinnen, die der GfA zugewiesen seien, sich durch Ausübung des Wahlrechts an der
Personalratswahl beteiligt hätten. Ebenso sei zutreffend, dass die ebenfalls der GfA zugewiesenen
Mitarbeiterin XXXXXXX als Vertreterin der Beamten in den Personalrat gewählt worden sei. Er sehe es als
unverhältnismäßig an, dass Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen weder in seinem Haus ein aktives oder
passives Wahlrecht haben sollen noch im Haus der GfA, insoweit halte er es für erforderlich, den
zugewiesenen Beschäftigten die Beteiligung an der Personalratswahl einzuräumen.
Hinsichtlich der Ausführungen betreffend die Entfernung des Aushangs eines Wahlvorschlages an der
Stechuhr der Cafeteria und der Ermöglichung der Veröffentlichung der Wahlvorschläge im Intranet sei
vorzutragen, dass der Organisationsreferent den Hausmeister aufgefordert habe, den Wahlvorschlag dort
zu entfernen und ab sofort darauf zu achten, dass im Haus kein „Plakatieren“ an Stellen erfolge, die hierfür
nicht vorgesehen seien. Maßgebend dafür sei gewesen, dass in der Kreisverwaltung bestehende
Aushangsflächen vorhanden seien, die auch für Wahlaushänge genutzt werden könnten. Eine
Plakatierung an anderen Stellen könnte auch wegen des Publikumsverkehrs nicht ermöglicht werden. Der
Organisationsreferent habe mit der Klägerin zu 2) über weitere Informationsmöglichkeiten gesprochen
und dabei erklärt, dass grundsätzlich die Möglichkeit bestehe, dass für jede Gruppe im Intranet eine
eigene Seite aufgenommen werden könne. Er habe sie diesbezüglich an die Vorsitzende des
Wahlvorstandes verwiesen. Das Versenden von Mails an „Alle“ (so genannte Rundmails) habe der
Organisationsreferent wegen der Gefahr des „Ausartens“ abgelehnt. Später habe der
Organisationsreferent erfahren, dass der Personalrat beschlossen habe, das Intranet für Wahlwerbungen
nicht zu nutzen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien
gewechselten Schriftsätze und den sonstigen Inhalt der Wahlunterlagen verwiesen. Sämtliche Unterlagen
waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und hat mit ihrem Hauptantrag in der Sache auch Erfolg.
Zunächst ist die innerhalb der 12 Werktagefrist des § 19 Landespersonalvertretungsgesetzes Rheinland-
Pfalz vom 26. September 2000 (GVBl. 402) - LPersVG - fristgerecht erhobene Klage nicht mangels der
erforderlichen drei anfechtenden Wahlberechtigten oder wegen Verstoßes gegen den in § 82 VwGO
normierten Mindestinhalt der Klage unzulässig. Zwar haben die Kläger zu 2) und 3) formal lediglich einen
Schriftsatz „in der Verwaltungsstreitsache des Wahlberechtigten XXXXXXXXX“ unter eigener Anschrift
eingereicht, den sie auch eigenhändig unterschrieben haben. Außerdem ist der Antrag gegen den
Wahlvorstand gerichtet. Als prozessuale Willenserklärung ist die Klageschrift aber nach ihrem objektiven
Sinngehalt auszulegen. Partei ist danach, wer als Kläger auftreten will und als Beklagter gemeint ist.
Vorliegend ist deutlich gemacht, dass alle drei Wahlberechtigten die Personalratswahl vom 19. April 2005
anfechten wollen, die bei der Kreisverwaltung XXXXXXXXXXX durchgeführt wurde. Damit ist auch der
Klagegegner festgelegt, da im Fall der Wahlanfechtung nach Konstituierung des Personalrats immer die
neu gewählte Personalvertretung Anfechtungsgegner und damit Beklagter ist. Dem steht nicht entgegen,
dass die Kläger die Klage dezidiert gegen den Wahlvorstand gerichtet haben, denn mit der Konstituierung
des neuen Personalrats verliert der Wahlvorstand seine Rechtspersönlichkeit, an dessen Stelle tritt der
neu gewählte Personalrat. Zwar hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht, dass
eine Konstituierung des neuen Personalrats mangels ordnungsgemäßer Wahl des oder der Vorsitzenden
gemäß § 26 LPersVG nicht stattgefunden habe. Das ist hier aber nicht der Fall. Denn selbst wenn die
Wahl der Vorsitzenden aufgrund der fehlenden geheimen Wahl nicht ordnungsgemäß durchgeführt
worden sein sollte, so ist sie allenfalls angreifbar jedenfalls aber nicht nichtig. Denn unstreitig ist, dass
gewählt wurde und man zu einem Ergebnis kam. Damit hat sich der neu gewählte Personalrat konstituiert
und der Wahlvorstand seine Rechtspersönlichkeit verloren. Darüber hinaus ist mit zu berücksichtigen,
dass § 19 LPersVG zwar festlegt, wer die Wahl binnen welcher Frist beim Verwaltungsgericht anfechten
kann, Angaben zum Beklagten werden dort aber ebenso wenig erwähnt, wie bei der Wahlanfechtung
nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz. Zwar gelten in diesem Bereich die Verfahrensvorschriften
des Arbeitsgerichtsgesetzes, nach denen der Antrag des Antragstellers sich nicht gegen einen
bestimmten Beteiligten zu richten hat und es dem Gericht obliegt, die notwendigen Beteiligten zu ermitteln
(vgl. Grabendorff und andere, Bundespersonalvertretungsgesetz § 83 Rdnr. 37). Dennoch gibt dies
Anhaltspunkte dafür, dass – ähnlich wie bei Anfechtungs- und Verpflichtungsklage, bei denen zur
Bezeichnung des Beklagten die Bezeichnung der Behörde genügt – auch bei der Sondersituation der
Wahlanfechtung von Personalratswahlen nach dem Landespersonalvertretungsgesetz eine großzügigere
Betrachtungsweise hinsichtlich der Bezeichnung des Beklagten geboten ist und es damit ausreicht, wenn
sich aus der genauen Bezeichnung der Wahl auch der richtige Beklagte feststellen lässt.
Die Klage ist auch begründet. Bei der Wahl zum Personalrat bei der Kreisverwaltung XXXXXXXXXXX ist
gegen wesentliche Vorschriften des Wahlrechts und der Wählbarkeit verstoßen worden und es ist nicht
auszuschließen, dass durch diese Verstöße das Wahlergebnis geändert oder beeinflusst werden konnte.
Dabei reicht die bloße Möglichkeit der Beeinflussung des Wahlergebnisses aus, es sei denn, es könnte
festgestellt werden, dass das Wahlergebnis durch diesen Verstoß nicht beeinflusst werden konnte (§ 19
Abs. 1 LPersVG). Diese Feststellung kann vorliegend jedoch nicht getroffen werden. An der Wahl haben
Personen teilgenommen, die durch die Zuweisung an die Gesellschaft für Arbeitsmarktförderung (GfA )
das aktive und passive Wahlrecht verloren haben. Gemäß § 10 Abs. 1 LPersVG sind alle Beschäftigten
wahlberechtigt. Die gemäß § 2 des Personalgestellungsvertrages zwischen XXXXXXXXXXXX,
Gesellschaft für Arbeitsmarktintegration XXXXXX (GfA) und Agentur für Arbeit XXXXXXXXX am Rhein
(ARGE) vom 30. Dezember 2004 im Rahmen einer Zuweisung bzw. entsprechender arbeitsvertraglichen
Regelung der GfA überlassenen Mitarbeiter sind weiterhin Beschäftigte des Landkreises
XXXXXXXXXXXX. Die betroffenen Mitarbeiter sind lediglich zur Dienstleistung der GmbH überlassen
worden, die Dienstverhältnisse werden dadurch in ihrem rechtlichen Bestand nicht berührt, Arbeitgeber
bzw. Dienstherr der Beschäftigten bleibt der XXXXXXXXXXX, allerdings ist die GfA als GmbH berechtigt,
ihnen fachliche Anweisungen und für die dienstlichen Tätigkeiten Weisungen zu erteilen. Maßnahmen,
die in Ausübung des Weisungsrechts der Geschäftsführung der GfA erfolgen und der Mitbestimmung bzw.
Mitwirkung des Personalrats der Kreisverwaltung nach dem LPersVG erfordern, bedürfen nach diesem
Vertrag, abgesehen von der Beteiligung des Personalrats, der vorherigen Zustimmung der
Kreisverwaltung. Trotz der Bezeichnung „Personalgestellungsvertrag“ kommt hier ein Gestellungsvertrag
nicht in Betracht, weil technisch hierunter nur ein Vertrag zu verstehen ist, durch den eine Person, die kein
Bediensteter (Beamter, Angestellter oder Arbeiter) ist, durch eine karitative Einrichtung einem Dritten zur
Dienstleistung überlassen wird (Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, 8. Auflage § 120 I 7. a, Seite 1049). Sind
danach die der GfA zugewiesenen Mitarbeiter weiterhin Beschäftigte des Kreises im Sinne von § 4
LPersVG, sind sie gleichwohl bei den Personalratswahlen des Kreises nicht wahlberechtigt und nicht
wählbar. Denn mit Blick auf die ihr Beschäftigungsverhältnis betreffende Ausgliederung aus dem Kreis
und ihre Eingliederung in den Dienstbetrieb der GfA greift die Vorschrift des § 10 Abs. 2 Satz 3 LPersVG.
Nach dieser Regelung gilt in Fällen der Zuweisung nach § 123 a Beamtenrechtsrahmengesetz – BRRG –
oder aufgrund entsprechender arbeitsvertraglicher Vereinbarung hinsichtlich des Verlustes des
Wahlrechts bei der abgebenden Dienststelle Satz 1 der Vorschrift entsprechend. Danach wird der
derjenige der zu einer Dienstelle abgeordnet wird, in ihr wahlberechtigt, sobald die Abordnung länger als
drei Monate gedauert hat, im gleichen Zeitpunkt verliert er das Wahlrecht bei der abgebenden
Dienststelle. Dies führt aber nicht dazu, dass mit den so genannten Hartz IV Gesetzen und der damit
verbundenen Einrichtung der GfA eine nicht beabsichtigte Lücke im Landespersonalvertretungsgesetz
entstanden ist. Denn der Gesetzgeber hat zwar nicht die konkrete Einrichtung solcher Gesellschaften wie
der GfA oder der ARGEen im Blick gehabt, wie sie infolge der Hartz IV Gesetze konzipiert wurden und die
zum Teil privatrechtlich strukturiert, zum Teil aber auch als öffentlich-rechtliche Gesellschaften sui generis
eingerichtet worden sind (vgl. Trümmer, Ein neuer Typ der öffentlichen Gemeinschaftsunternehmen? –
Organisation und mitbestimmungsrechtliche Fragestellungen – PersR 05, 31). Er hat aber mit
Änderungsgesetz vom 26. September 2000 (GVBL. 402) den neuen Absatz 2 Satz 3 LPersVG
aufgenommen und sich dabei an § 13 Abs. 2 Satz 4 Bundespersonalvertretungsgesetz angelehnt. Mit
dieser Vorschrift hat der Landesgesetzgeber Satz 1 der Regelung des § 10 Abs. 2 – lediglich – für den
Verlust des Wahlrechts bei der abgebenden Behörde für entsprechend anwendbar erklärt. Damit verlieren
derartig betroffene Beschäftigte ihr Wahlrecht in der abgebenden Dienststelle nach drei Monaten und
zwar – worauf auch die amtliche Begründung des Gesetzentwurfes ausdrücklich hinweist (vgl. C I 2 S. 15
amtliche Begründung, Teil b zu § 10) – unabhängig davon, ob sie in der neuen Einrichtung ein Wahlrecht
erworben haben (vgl. Helmes und andere, Personalvertretungsgesetz Rheinland-Pfalz, § 10 Rdnr. 13).
Dabei geht der Landesgesetzgeber sogar davon aus, dass dies (der Erwerb eines Wahlrechts) in der
Regel nicht der Fall sein werde (vgl. C I 2 S. 15 amtliche Begründung, Teil b zu § 10). Mit dieser Einfügung
hat der Landesgesetzgeber das Wahlrecht an die tatsächlichen Gegebenheiten angepasst. Sie ist
Ausdruck des gesetzgeberischen Bestrebens, bei der Regelung der Wahlberechtigung auf das
tatsächliche Beschäftigungsverhältnis und nicht auf die durch Ernennung oder Arbeitsvertrag begründete
rechtliche Beziehung abzustellen (vgl. auch Oberverwaltungsgericht Münster zur Regelung im
Landespersonalvertretungsgesetz Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.Dezember 1999, PersV 2000,
416 bis 419). Auch die Dienststelleneigenschaft der neuen Einrichtung sieht weder § 10 Abs. 2 Satz 3
LPersVG noch § 123 a BRRG oder § 12 Abs. 2 BAT vor. Allerdings hat der Bundesgesetzgeber den
Kommunalverwaltungen und der Arbeitsverwaltung eine Auswahl der Rechtsform bei der Bildung der
ARGEen eingeräumt. Theoretisch könnte für den Fall, dass eine kommunale Außenstelle bei den ARGEen
als deren Teil gebildet würde, in die kommunale Beschäftige umgesetzt würden, auch ein Wahlrecht für
die dort Beschäftigten in Betracht kommen (vgl. Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage des
Abgeordneten Bischel – Drucksache 14/3945 vom 14.03.2005). Von dieser Möglichkeit wurde jedoch im
vorliegenden Fall kein Gebrauch gemacht, so dass es beim Verlust des Wahlrechts bleibt.
Dieser Verlust des Wahlrechts in der abgegebenen Dienstelle ohne Gewinn eines Wahlrechts bei der
neuen Beschäftigungsstelle –was der Landesgesetzgeber, wie oben ausgeführt, nicht außer Betracht
gelassen hat –, verstößt auch nicht – wie der Kläger meint – gegen höherrangiges Recht, insbesondere
nicht gegen das Demokratieprinzip oder die Wahlrechtsgrundsätze der allgemeinen, gleichen, freien,
geheimen und unmittelbaren Wahl. Dabei ist das Recht der politischen Wahlen nicht uneingeschränkt auf
Personalratswahlen zu übertragen. Zwar sind die fünf Wahlrechtsgrundsätze als allgemeine
Rechtsprinzipien zu begreifen, die auch den Gesetzgeber binden. Bei der Konkretisierung der
Wahlrechtsgrundsätze hat der Gesetzgeber aber einen Ermessensspielraum, der es ihm ermöglicht, die
Einzelerfordernisse im Hinblick auf das jeweilige Wahlsystem zu bestimmen. Daraus ergibt sich, dass
nicht jeder Grundsatz stets in voller Reinheit zu verwirklichen ist und dass gewisse Einschränkungen
zulässig sind. Dem Gesetzgeber ist es überlassen, wie er das Wahlrecht im Interesse der
Funktionsfähigkeit des zu wählenden Organs ausgestaltet. Bei der Ordnung des Wahlrechts zu politischen
Körperschaften verbleibt dem Gesetzgeber nur ein geringer Spielraum für Differenzierungen. Außerhalb
des politisch parlamentarischen Bereichs darf der Gesetzgeber aber bei der Ausgestaltung des
Wahlsystems der Funktionsfähigkeit der zu wählenden Vertretung entscheidende Bedeutung beimessen,
die Wahlrechtsgrundsätze dürfen Einschränkungen erfahren, soweit dies durch den Zweck der Wahl, die
Organisationsstruktur der Körperschaft oder die Natur des in Frage stehenden Bereichs gerechtfertigt ist.
Die Legitimationsbasis der Personalvertretungen ist nicht die Gesamtheit der Wahlbürger und damit das
Volk als Inhaber und Träger der Staatsgewalt, sondern sind die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes.
Die Personalräte haben auch nicht in erster Linie das Allgemeininteresse, nämlich das des Gesamtvolkes,
sondern vor allem die Belange ihrer Wähler, nämlich der öffentlichen Bediensteten zu vertreten. Da Zweck
der Personalratswahl die Bildung eines einheitlichen, handlungsfähigen Organs ist, das die Interessen
der Bediensteten gegenüber dem Dienststellenleiter zu vertreten und notfalls durchzusetzen hat, sind
einfach gesetzliche Modifizierungen der strikten Anforderung an Wahlrechtsgrundsätze zulässig, die zur
Erreichung dieses Zwecks erforderlich erscheinen. Bei Gremienwahlen im Bereich der Verwaltung
handelt es sich der Sache nach nicht um Ausübung von Aktivbürgerrechten im Prozess der Willensbildung
sondern um bürgerschaftliche Teilhabe an bestimmten Verwaltungsaufgaben. Die Regelungen des
Personalvertretungsgesetzes zur Bildung und zu den Aufgaben der Personalvertretung finden ihre
verfassungsrechtliche Anwendung nicht im Demokratieprinzip sondern wurzeln im Sozialstaatsgedanken
und gehen auf die Vorstellungen zurück, die auch den Grundrechtsverbürgungen der Artikel 1, 2 und 5
Abs. 1 GG zugrunde liegen. Innerhalb der Dienststelle ist die Personalvertretung die Repräsentantin der
Beschäftigten. Ihre Aufgabe ist es, die Beteiligung der Beschäftigten an der Regelung des Dienstes und
der Dienst- und Arbeitsverhältnisse zu verwirklichen und die Interessen der Bediensteten zu vertreten. Der
besondere Zweck dieser Wahlen lässt in größerem Umfang Differenzierungen zu, die im politisch
parlamentarischen Bereich nicht zulässig wären. Im Bereich der Wahlen zu den Personalräten können
Einschränkungen der Wahlrechtsgrundsätze nur dann nicht hingenommen werden, wenn sie zu einer
Verzerrung des Wahlbewerbs führen, für die sich ein vernünftiger und sachlich einleuchtender Grund nicht
finden lässt (vgl. Hessischer Staatsgerichtshof, Urteil v. 22. Dezember 1993, NVwZ 1994, 11097).
Wie bereits oben dargestellt, liegt hier ein vernünftiger Grund zur Einschränkung des Wahlrechts darin,
dass die tatsächliche Bindung an die Stammdienststelle bei einer über mehrere Jahren angelegten
Zuweisung zu der GfA derart gelockert ist, dass das Weiterbestehen eines Wahlrechts in der
Stammdienststelle und die damit einhergehende Wählbarkeit in deren Personalrat nicht gerechtfertigt ist
(vgl. OVG Münster vom 15. Dezember 1999,a.a.O). Insbesondere sprechen auch gute Gründe dafür, das
passive Wahlrecht einzuschränken. Denn die – wie auch hier entstandene - Situation, dass nämlich
Mitglieder der Personalvertretung oder sogar der oder die Vorsitzende über eine den Zeitraum einer
dreimonatigen Abordnung weit hinausgehende Dauer tatsächlich nicht mehr in der Dienststelle tätig sind,
dürfte mit der Intention des Gesetzgebers, nämlich einer engen, ständigen und vertrauensvollen
Zusammenarbeit zwischen Dienststellenleitung und Personalvertretung, kaum in Übereinstimmung zu
bringen sein. Im Übrigen ist dies nicht die einzige Einschränkung des Wahlrechts, die der Gesetzgeber
vorgenommen hat, auch für Kleinstdienststellen mit weniger als fünf Wahlberechtigten ist das allgemeine
Wahlrecht zur Personalvertretung nicht gegeben (vgl. § 12 Abs. 1 LPersVG).
Dieser, mit der Teilnahme der an die GfA zugewiesenen Beschäftigten an der Personalratswahl erfolgte
Verstoß gegen das Wahlrecht und die Wählbarkeit ist auch geeignet, das Wahlergebnis zu beeinflussen.
Wie sich dem Ergebnis der Wahl entnehmen lässt, haben nicht nur verschiedene Personen, die ihr
Wahlrecht durch die Zuweisung an die GfA verloren haben, gewählt, sondern es wurde eine dieser
Personen auch in die Personalvertretung und in der Folge zur stellvertretenden Vorsitzenden gewählt.
Soweit die Kläger weitere Wahlverstöße geltend gemacht haben, die in der mündlichen Verhandlung
ausführlich erörtert wurden, bedarf es einer Entscheidung hierüber nicht mehr, da bereits der Verstoß
gegen Wahlrecht und Wählbarkeit zu einer Ungültigkeit der Wahl führt.
Auch über den Hilfsantrag war daher nicht mehr zu entscheiden.
Hinsichtlich des mit Schriftsatz des Klägers zu 1) vom 8. September 2005 am Tag der mündlichen
Verhandlung noch angekündigten Antrags ist in der Sache keine Entscheidung möglich. Abgesehen
davon, dass er in der mündlichen Verhandlung nicht gestellt wurde, ist der Antrag schon deshalb
unzulässig, weil durch diesen Antrag ein weiteres zusätzliches Klagebegehren in die Klage mit
einbezogen wurde. Damit handelt es sich um eine Klageänderung gemäß § 91 Abs. 1 LPersVG. Eine
solche ist nur dann zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für
sachdienlich hält. Hier haben die übrigen Beteiligten weder eingewilligt noch sich in der mündlichen
Verhandlung zu der geänderten Klage eingelassen. Auch das Gericht hält die Klageänderung nicht für
sachdienlich, da die Änderung nicht nur zu einer Verzögerung des Abschlusses des Verfahrens geführt
hätte sondern auch den Streitstoff nicht nur unwesentlich erweitert hätte.
Damit war der Klage mit der Kostenfolge der §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO stattzugeben. Danach
waren die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nicht erstattungsfähig, da der Beigeladene keinen
Antrag gestellt und sich damit am Kostenrisiko nicht beteiligt hat.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten ergibt sich aus §
167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.
Die Berufung war zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung aufweist.
Beschluss
der 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz (Fachkammer für Personalvertretungssachen – Land -)
vom 16. September 2005
Der Streitwert wird auf 5.000,-- € festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG).