Urteil des VG Mainz vom 18.04.2002

VG Mainz: aufwand, anteil, behandlung, amtsführung, entschädigung, universität, feuerwehr, verdienstausfall, erlass, quelle

Ausbildungsförderungsrecht
VG
Mainz
18.04.2002
1 K 685/01.MZ
Förderungsrechtlich ist einem ehrenamtlichen Ortsbürgermeister die gezahlte Aufwandsentschädigung
hinsichtlich des steuerpflichtigen Zwei-Drittel-Anteils als Einkommen anzurechnen; insoweit hat die
Aufwandsentschädigung Besoldungscharakter.
T a t b e s t a n d
Die Klägerin begehrt von der Beklagten, bei der Bewilligung von Ausbildungsförderung im
Bewilligungszeitraum Oktober 2000 bis September 2001 die ihrem Vater gezahlte
Aufwandsentschädigung auch hinsichtlich der steuerpflichtigen zwei Drittel nicht als Einkommen
anzurechnen.
Die Klägerin studiert seit dem Wintersemester 1997/1998 Betriebswirtschaftslehre/Diplom. Zunächst
studierte sie an der Universität Trier und wechselte ab dem Wintersemester 1999/2000 an die Universität
Mainz. Für den Bewilligungszeitraum Oktober 2000 bis September 2001 wurden der Klägerin durch
Bescheid vom 31. Oktober 2000 ein monatlicher Förderungsbetrag von 362,00 DM bewilligt. Auf den
Bedarf von 935,00 DM wurde das Einkommen des Vaters von 572,48 DM angerechnet.
Der Vater der Klägerin ist ehrenamtlicher Ortsbürgermeister der Gemeinde XXXXXXXXXX und erhält eine
Aufwandsentschädigung, die im Jahre 1998 insgesamt etwa 36.000,00 DM betrug. Davon war ein Drittel
steuerfrei. Den steuerpflichtigen Anteil von zwei Dritteln in Höhe von 24.495,04 DM rechnete die Beklagte
zusammen mit weiteren Einkünften als Einkommen nach dem BAföG an. Der steuerfreie Teil blieb
anrechnungsfrei.
Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch mit der Begründung, die Aufwandsentschädigung sei auch
hinsichtlich des steuerpflichtigen Anteils gemäß § 21 Abs. 4 Nr. 4 BAföG von einer Anrechnung
freizustellen. Der steuerpflichtige Anteil sei zwar in der Summe der positiven Einkünfte laut
Einkommenssteuerbescheid enthalten. § 21 Abs. 4 Nr. 4 BAföG sei jedoch unabhängig von den
steuerlichen Vorschriften über die Behandlung der Aufwandsentschädigung und verlange eine
eigenständige Prüfung durch das Amt für Ausbildungsförderung, ob die Zweckbestimmung einer
Anrechnung entgegen stehe. Die Zweckbestimmung der Aufwandsentschädigung liege darin, die mit dem
Ehrenamt verbundenen Beschwernisse und finanziellen Einbußen auszugleichen. Aus dem Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 10. März 1994 - Az.: 2 C 11.93 - ergebe sich, dass eine
Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit keine Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts
darstelle. Im gleichen Sinne habe der VGH Baden-Württemberg entschieden. Dem folgend habe die
Universität Trier seinerzeit ihrem Widerspruch durch Förderungsbescheid vom 30. Juli 1999 für den
Bewilligungszeitraum Oktober 1998 bis September 1999 abgeholfen.
Durch Widerspruchsbescheid vom 21. Juni 2001 wies die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier
den Widerspruch mit im Wesentlichen folgender Begründung zurück:
Der steuerpflichtige Anteil der Aufwandsentschädigung in Höhe von 24.495,04 DM könne nicht nach
§ 21 Abs. 4 Nr. 4 BAföG anrechnungsfrei gestellt werden. Entsprechend der steuerrechtlichen Regelung
von § 3 Nr. 12 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und der hierzu ergangenen Steuerrichtlinien
sei davon auszugehen, dass durch den steuerpflichtigen Teil der Entschädigung ein Aufwand an Zeit und
Arbeitsleistung sowie ein eventuell entgangener Dienst abgegolten werde. Die hierin zu erblickende
Zweckbestimmung stehe einer Anrechnung auf den Bedarf für den Lebensunterhalt nicht entgegen (§ 21
Abs. 4 Nr. 4 BAföG). Der Vater der Klägerin habe keinen Gebrauch davon gemacht, einen höheren
steuerlich anzuerkennenden Aufwand glaubhaft zu machen. Im gleichen Sinne habe das OVG Koblenz in
seinem Beschluss vom 17. März 1998 - Az.: 12 A 12295/97.OVG - betreffend die ehrenamtliche Tätigkeit in
der freiwilligen Feuerwehr entschieden. Bei dem von der Klägerin angeführten Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 10. März 1994 sei es um die Frage gegangen, ob die
Aufwandsentschädigung von monatlich 595,00 DM als Einkommen im Sinne des
Soldatenversorgungsgesetzes zu werten sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe klargestellt, dass die
Aufwandsentschädigung keine Alimentationsfunktion habe wie etwa die Dienstbezüge von Beamten.
Auszulegen gewesen sei § 29 Abs. 2 SVG, durch den eine Doppelbelastung der öffentlichen Haushalte
vermieden werden solle. Bei einer monatlichen Aufwandsentschädigung von 595,00 DM habe das Gericht
nicht die Gefahr der Doppelversorgung gesehen und die Aufwandsentschädigung nicht als eine Leistung
zur Sicherung des Lebensunterhalts gewertet. Diese beamtenversorgungsrechtliche Beurteilung sei auf
den Einkommensbegriff nach dem BAföG nicht übertragbar. Im Ausbildungsförderungsrecht sei ein viel
strengerer Maßstab geboten als im Beamtenversorgungsrecht.
Nach Zustellung des Widerspruchsbescheides am 25. Juni 2001 hat die Klägerin am 17. Juli 2001 Klage
erhoben, zu deren Begründung sie ihr Vorbringen aus dem Vorverfahren wiederholt und vertieft.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 31. Oktober 2000 und unter Aufhebung des
Widerspruchsbescheides vom 21. Juni 2001 zu verpflichten, ihr bei der Bewilligung von
Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum Oktober 2000 bis September 2001 die ihrem Vater
als ehrenamtlichem Ortsbürgermeister gezahlte Aufwandsentschädigung auch hinsichtlich der
steuerpflichtigen zwei Drittel nicht als Einkommen anzurechnen.
Die Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die Gründe des angefochtenen Widerspruchsbescheides,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten
gewechselten Schriftsätze, die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Widerspruchsakte der Aufsichts-
und Dienstleistungsdirektion Trier, die Gegenstand der Beratung waren, Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die Klage, über die das Gericht im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung
entscheiden kann (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist zulässig, aber unbegründet.
Die Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, bei der Bewilligung von Ausbildungsförderung für die Klägerin im
Bewilligungszeitraum Oktober 2000 bis September 2001 die ihrem Vater als ehrenamtlichem
Ortsbürgermeister gezahlte Aufwandsentschädigung auch hinsichtlich der steuerpflichtigen zwei Drittel
nicht als Einkommen anzurechnen. Denn die Klägerin hat keinen dahingehenden Anspruch.
Gemäß dem hier einschlägigen § 21 Abs. 4 Nr. 4 BAföG gelten nicht als Einkommen Einnahmen, deren
Zweckbestimmung einer Anrechnung auf den Bedarf entgegen steht; dies gilt insbesondere für
Einnahmen, die für einen anderen Zweck als für die Deckung des Bedarfs im Sinne dieses Gesetzes
bestimmt sind. Die Voraussetzungen dieser Bestimmung liegen nicht vor, soweit es den allein im Streit
befindlichen, der Steuerpflicht unterliegenden Teil von zwei Dritteln der Aufwandsentschädigung betrifft.
Das ist zutreffend in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid vom 21. Juni 2001 ausgeführt, auf
dessen Gründe zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird (§ 117 Abs. 5 VwGO).
Ergänzend sind lediglich folgende Ausführungen veranlasst.
§ 21 Abs. 4 Nr. 4 BAföG erfasst als Ausnahmevorschrift nur solche Einnahmen, die "an sich" als
Einkommen im Sinne von § 21 Abs. 1 bis 3 BAföG gelten würden. Er erstreckt sich mithin von vornherein
nicht auf das anrechnungsfrei gebliebene Drittel der Aufwandsentschädigung. Hinsichtlich der als steuer-
pflichtig angerechneten zwei Drittel erfüllt die Aufwandsentschädigung nicht die gesetzlichen
Voraussetzungen für eine Anrechnungsfreiheit, weil sie insoweit nicht für andere Zwecke als für die
Bedarfsdeckung bestimmt ist. Ob bei einer erzielten Einnahme eine derartige Zweckbestimmung zu
bejahen ist oder nicht, hängt entscheidend von ihrem Charakter ab, nicht hingegen von ihrer
Bezeichnung.
Zu der aufgrund der EntschädigungsVO - Gemeinden vom 01. März 1974 (GVBl. S.105) gewährten
Aufwandsentschädigung hatte das OVG Rheinland-Pfalz entschieden (Urteil vom 26. November 1993 -
Az.: 2 A 11617/93.OVG - unter Bezugnahme auf das Urteil vom 14. Oktober 1987 - Az.: 2 A 30/87 -,
abgedruckt in ESRIA), dass es sich dabei teilweise letztlich um Besoldungsersatz gehandelt hat.
Entsprechendes gilt für die nach den Vorschriften der nunmehr heranzuziehenden Landesverordnung
über die Aufwandsentschädigung für kommunale Ehrenämter (KomAEVO) vom 27. November 1997
(GVBl. S. 435, BS 2020-4), geändert durch Verordnung vom 18. September 2001 (GVBl. S. 252), gezahlte
Aufwandsentschädigung. Das folgt bereits aus der sämtliche Ehrenämter im Beamtenverhältnis
betreffenden Grundsatznorm von § 8 KomAEVO. Dessen Abs. 1 Satz 1 ("Durch die
Aufwandsentschädigung sind dem Ehrenbeamten die mit der Wahrnehmung des Ehrenamtes
verbundenen notwendigen baren Auslagen und sonstigen persönlichen Aufwendungen abgegolten.")
stellt klar, dass dem Ehrenbeamten nicht nur die ihm erwachsenen finanziellen Mehrausgaben ersetzt
werden sollen (so auch der den Beteiligten bekannte Beschluss des OVG Rheinland-Pfalz vom 17. März
1998 - Az.: 12 A 12275/97.OVG zu der vergleichbaren Vorschrift von § 3 Abs. 1 der Feuerwehr-
Entschädigungsverordnung vom 12. März 1991, GVBl. S. 85); es ergibt sich zudem im Umkehrschluss aus
§ 8 Abs. 2 KomAEVO, wenn es dort heißt, den Ehrenbeamten seien die mit der Wahrnehmung des
Ehrenamtes verbundenen notwendigen baren Auslagen zu ersetzen, soweit nach den Bestimmungen
dieser Verordnung eine Aufwandsentschädigung nicht gewährt werden könne. Diese Grundkonzeption,
der zufolge die Aufwandsentschädigung außer im Falle des Ersatzes von Lohn- bzw. Verdienstausfall (§ 8
Abs. 3 i.V.m. § 4 Abs. 3 KomAEVO) auch im Übrigen Besoldungselemente enthält, findet speziell für
Ortsbürgermeister ihre Ausprägung in den Regelungen von § 12 KomAEVO. § 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO
sieht eine Regelsatzstaffelung ausschließlich nach der Einwohnerzahl vor. Nach § 12 Abs. 1 Satz 2 (und
Abs. 2 Satz 2) KomAEVO sind bei einer Erhöhung der Aufwandsentschädigung die Einwohnerzahl, der
Umfang der Beanspruchung des Ortsbürgermeisters sowie die Schwierigkeit der Verwaltungsverhältnisse
zu berücksichtigen. Hierbei handelt es sich um Bemessungskriterien für einen durch die Amtsführung
veranlassten Aufwand, der sich einer finanziellen Messbarkeit entzieht. Durch deren zwingend vorge-
schriebene Berücksichtigung soll sichergestellt werden, dass auch eine einzelfallbezogene Bemessung
nach denselben Gesichtspunkten erfolgt wie im Falle der normativen Regelsatzfestsetzung. Aus alledem
folgt in einer zu Zweifeln nicht Anlass gebenden Deutlichkeit, dass mit der Aufwandsentschädigung neben
dem Ersatz der notwendigen baren Auslagen (der Aufwandsentschädigung im engeren Sinne) auch
bezweckt wird, den Zeitaufwand und die mit der Amtsführung als Ortsbürgermeister verbundenen
Erschwernisse abzugelten.
In welchem Verhältnis der reine Erstattungsanteil zum darüber hinausgehenden Besoldungsanteil der
Aufwandsentschädigung steht, ist der KomAEVO nicht zu entnehmen. In steuerlicher Hinsicht ist auf der
Grundlage von § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG pauschal ein Drittel der Aufwandsentschädigung steuerfrei (vgl. Teil
B Abschnitt I Nr. 1 des Erlasses des Ministeriums der Finanzen vom 14. Dezember 1978 (MinBl. 1979 S. 6)
über die steuerliche Behandlung von Entschädigungen, die dem ehrenamtlich bzw. hauptamtlich bei
kommunalen Gebietskörperschaften tätigen Personen gewährt werden). Mit den steuerfreien
Entschädigungen nach Teil B sind alle Aufwendungen, die mit einer ehrenamtlichen Tätigkeit im Sinne
des Teils B zusammenhängen, mit Ausnahme der Aufwendungen für Dienstreisen, abgegolten (vgl. Teil C
a.a.O.). Dieser Erlassregelung entsprechend ist ein Drittel der dem Vater der Klägerin gewährten
Aufwandsentschädigung steuerfrei und bei der Einkommensanrechnung gemäß der Grundregelung von
§ 21Abs. 1 Satz 1 BAföG anrechnungsfrei geblieben. Die restlichen zwei Dritteln der
Aufwandsentschädigung in Höhe von 24.495,04 DM sind dagegen ein Teil der Summe des
einkommensteuerrechtlich steuerpflichtigen Einkommens im Sinne von § 21 Abs. 1 Satz 1 BAföG. Die
pauschalierende Erlassregelung geht davon aus, dass zwei Drittel der Aufwandsentschädigung "für
Verdienstausfall oder Zeitverlust gewährt werden oder den Aufwand, der dem Empfänger erwächst,
offenbar übersteigen" im Sinne der einkommensteuerrechtlichen Regelung von § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG, zu
deren Konkretisierung und Ausfüllung sie ergangen ist.
Eine hiervon abweichende Behandlung der Aufwandsentschädigung unter förderungsrechtlichen
Gesichtspunkten kommt nicht in Betracht. Ob das wegen der bindenden Wirkung des
Einkommensteuerbescheides rechtlich überhaupt zulässig wäre, kann dahin stehen. Denn die Klägerin
hat keine Angaben über den Umfang der ihrem Vater tatsächlich erwachsenen finanziellen Aufwendung
gemacht. Damit fehlen bereits jegliche tatsächlichen Anhaltspunkte dafür, dass diese höher waren als das
steuerfreie Drittel der Aufwandsentschädigung. Dass die Amtsführung als Ortsbürgermeister
Geldzahlungen oder Güterverbrauch in der vollen Höhe der monatlich gezahlten Aufwandsentschädigung
von 3.000,00 DM verursacht hätten, kann ernstlich nicht angenommen werden. Dies umso weniger, als
der Vater der Klägerin steuerlich insoweit keinerlei Werbungskosten (vgl. § 9 EStG) geltend gemacht hat.
Nach dem vorzitierten Erlass (a.a.O. vgl. Teil C) bleibt es den Steuerpflichtigen unbenommen, ihre
tatsächlichen Aufwendungen, soweit sie nicht Kosten der Lebensführung sind, die ihre wirtschaftliche oder
gesellschaftliche Stellung mit sich bringt, gegenüber dem Finanzamt nachzuweisen oder glaubhaft zu
machen; in diesem Falle können die tatsächlichen Aufwendungen insoweit, als sie die steuerfreien
Entschädigungen übersteigen, als Werbungskosten berücksichtigt werden. Die Tatsache, dass das
vorliegend nicht geschehen ist, ist ein gewichtiges Indiz dafür, dass dem Vater der Klägerin durch die
Amtsführung als Ortsbürgermeister jedenfalls nicht finanzielle Aufwendungen in einer Höhe entstanden
sind, die ein Drittel der Aufwandsentschädigung übersteigen.
Nach alledem ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Aufwandsentschädigung förderungsrechtlich zu
zwei Drittel als bedarfsdeckend und nur zu einem Drittel gemäß § 24 Abs. 4 Nr. 4 BAföG anrechnungsfrei
behandelt wurde. Dem steht - wie im Widerspruchsbescheid zutreffend ausgeführt - nicht das von der
Klägerin angeführte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. März 1994 (vgl. Blatt 52 der
Verwaltungsakte) entgegen. Diese Entscheidung ist - entsprechendes gilt für die ebenfalls von der
Klägerin herangezogene Entscheidung des VGH Baden-Württemberg (vgl. Blatt 54 der Verwaltungsakte) -
vor dem Hintergrund versorgungsrechtlicher, und nicht zu den hier maßgebenden förderungsrechtlichen
Vorschriften ergangen. Gegenteiliges folgt schließlich nicht daraus, dass es in den Urteilsgründen des
Bundesverwaltungsgerichts (a.a.O. S. 7, Blatt 46 der Verwaltungsakte) heißt, "Eine Auslegung, dass in der
nach Landesrecht gewährten Aufwandsentschädigung ein Teil alimentationsähnliche Bedeutung habe,
der im weitesten Sinne ein Entgelt für den Ehrenbeamten darstelle, wäre im Hinblick auf § 115 Abs. 2
BRRG bundesrechtswidrig." Inwieweit diese Erwägungen vorliegend Platz greifen, mag im gegebenen
Zusammenhang auf sich beruhen. Denn eine (etwaige) Kompetenzüberschreitung des
Landesverordnungsgebers berührt allenfalls die hier nicht zu diskutierende Rechtmäßigkeit der
Normsetzung, nicht hingegen - worauf es nach dem Vorgesagten maßgeblich ankommt - die nach
Ausbildungsförderungsrecht zu ziehende Rechtsfolge für eine Einnahme, die entgegen ihrer Bezeichnung
qualitativ Besoldungscharakter hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 188 Satz 2
VwGO).
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO
i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.
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