Urteil des VG Mainz vom 01.02.2006

VG Mainz: aufschiebende wirkung, verfügung, entziehung, mitgliedstaat, inhaber, behörde, einziehung, beschränkung, androhung, abgabe

Verkehrsrecht
VG
Mainz
01.02.2006
3 L 24/06.MZ
Aberkennt eine deutsche Behörde dem Inhaber einer Fahrerlaubnis, die durch einen anderen EU-
Mitgliedstaat ausgestellt wurde, das Recht, von dieser Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so
kann der Betroffene nicht verpflichtet werden, den ausländischen Führerschein ersatzlos abzuliefern (im
Anschluss an VGH München, Beschluss vom 06. Oktober 2005 - 11 CS 05.1505 - in DAR 2006, 38).
Verwaltungsgericht Mainz
3 L 24/06.MZ
Beschluss
wegen Entziehung der Fahrerlaubnis, hier: Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO
hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz aufgrund der Beratung vom 01. Februar 2006, an der
teilgenommen haben Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Dany
Richter am Verwaltungsgericht Meyer-Grünow
Richter am Verwaltungsgericht Ermlich
beschlossen:
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen Ziffer 2) und 3) des Bescheides
vom 07. Dezember 2005 wird wiederhergestellt bzw. angeordnet.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 4.375,00 € festgesetzt.
Gründe
Der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines
Widerspruchs gegen Ziffer 2) und 3) der Verfügung des Antragsgegners vom 07. Dezember 2005 ist
zulässig und begründet.
Es bestehen gegen die Rechtmäßigkeit der unter Ziffer 2) enthaltenen Anordnung, wonach der
Antragsteller den ihm von einer tschechischen Behörde ausgestellten Führerschein unverzüglich
abzugeben oder zu übersenden habe, erhebliche rechtliche Bedenken, sodass das Interesse des
Antragstellers, von dieser Anordnung vorerst verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der
Vollziehung der Verfügung überwiegt.
Vorliegend ist zwar die unter Ziffer 1) mit Sofortvollzug ausgesprochene Entziehung der (tschechischen)
Fahrerlaubnis und die damit einhergehende Aberkennung des Rechts, im Inland ein Kraftfahrzeug zu
führen (§§ 3 Abs. 2 Satz 2 StVG, 46 Abs. 5 FeV) bestandskräftig geworden, weil der Widerspruch des
Antragstellers sich nur gegen Ziffer 2) und 3) des Bescheides vom 07. Dezember 2005 wendet. Hieraus
folgt aber nicht bereits die Rechtmäßigkeit der unter Ziffer 2) enthaltenen Verpflichtung zur – ersatzlosen –
Rückgabe des tschechischen Führerscheins.
Die Kammer folgt insoweit der vom Antragsteller in Bezug genommenen Entscheidung des VGH München
vom 06. Oktober 2005 – 11 CS 05.1505 – (in DAR 06, 38 ff.). Danach ist der Inhaber einer durch einen
anderen EU-Mitgliedstaat ausgestellten Fahrerlaubnis nach der Entziehung dieser Fahrerlaubnis und des
damit einhergehenden Verlustes, von dieser Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, nicht zur
– ersatzlosen – Herausgabe seines Führerscheins verpflichtet, weil der Fahrerlaubnisinhaber weiterhin
zum Führen von Kraftfahrzeugen im europäischen Ausland berechtigt ist. Der VGH München begründet
seine Entscheidung überzeugend vor dem Hintergrund der in der EG-Richtlinie 91/439/EWG des
Rates vom 29. Juli 1991 („Führerschein - Richtlinie“) enthaltenen Vorgaben, sowie des
Verfassungsgrundsatzes der Verhältnismäßigkeit, der es gebietet, ein gesetzlich zur Verfügung gestelltes
Auswahlermessen dahingehend auszuüben, dass
– bei gleicher Zweckeignung – von der weniger einschneidenden Alternative Gebrauch gemacht wird.
Das Gericht weist in seiner Entscheidung darüber hinaus mit überzeugender Begründung darauf hin, dass
– entgegen der Auffassung des Antragsgegners – auch der Wortlaut des § 47 Abs. 1 FeV - bei
verfassungskonformer Auslegung – keineswegs nur die Verpflichtung zur ersatzlosen Ablieferung des
ausländischen Führerscheins normiert, vielmehr bei einem fortbestehenden Interesse am Weiterbesitz
des Führerscheins etwa auch die Eintragung der entsprechenden Beschränkung der Fahrerlaubnis
ausreichen lässt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf den Inhalt des genannten
Beschlusses verwiesen werden. Dort ist auch im Einzelnen angegeben, wie verfahren werden kann, wenn
die Eintragung oder sonstige Anbringung eines Vermerks auf einem ausländischen Führerschein aus
rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich sein sollte.
Da aus den genannten Gründen auch die gemäß § 20 AG - VwGO von Gesetzes wegen sofort
vollziehbare Androhung der zwangsweisen Einziehung des Führerscheins rechtswidrig ist, ist auch dem
Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu entsprechen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Festsetzung des Wertes beruht auf dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit und den
dort für die einzelnen Führerscheinklassen - hier A, B, C -angegebenen Streitwerten. Da vorliegend nur
die Abgabe des Führerscheins Streitgegenstand ist, setzt die Kammer ¼ des im Hauptsacheverfahren
anzusetzenden Streitwertes (17.500,00 €) fest.