Urteil des VG Mainz vom 06.08.2009
VG Mainz: wiederherstellung der aufschiebenden wirkung, vorläufiger rechtsschutz, aufschiebende wirkung, öffentliches interesse, erlass, gemeinde, konkretisierung, gegenstandslosigkeit, amtsblatt
VG
Mainz
06.08.2009
3 L 637/09.MZ
Bauplanungsrecht
Verwaltungsgericht Mainz
3 L 637/09.MZ
Beschluss
wegen Zurückstellung eines Baugesuchs hier: Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO
hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz aufgrund der Beratung vom 6. August 2009, an der
teilgenommen haben Richterin am Verwaltungsgericht Radtke
Richter am Verwaltungsgericht Ermlich
Richter am Verwaltungsgericht Hildner
beschlossen:
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 04. Mai 2009 gegen den
Zurückstellungsbescheid des Antragsgegners vom 28. April 2009 wird wiederhergestellt. Der
Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der
Beigeladenen, die diese selbst zu tragen hat. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20.000,00 €
festgesetzt.
Gründe
Der auf § 80 Abs. 5 i.V. mit Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO gestützte Antrag der Antragstellerin auf
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs vom 04. Mai 2009 gegen den für
sofort vollziehbar erklärten Zurückstellungsbescheid des Antragsgegners vom 28. April 2009 ist zulässig
und hat auch in der Sache Erfolg. Insoweit ergibt die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO allein mögliche
summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass der Bescheid des Antragsgegners offensichtlich
rechtswidrig ist. Unter diesen Umständen gebührt dem Interesse der Antragstellerin an der
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung Vorrang vor dem Interesse des Antragsgegners (und der
Beigeladenen) an der sofortigen Vollziehung des Rückstellungsbescheides. Denn es besteht kein
öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Verwaltungsaktes
(vgl. BVerwG, Beschluss vom 09. November 2005 – 6 VR 6.05 –, NVwZ 2006, 597; Beschluss vom 20.
Oktober 1995 – 1 VR 1.95 –, Buchholz 402.45 Nr. 24; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10. Mai 2006
– 10 B 10371/06.OVG –, NJW 2006, 2714; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im
Verwaltungsstreitverfahren, 5. Auflage 2008, Rdnr. 967; Bücken-Thielmeyer/Kröninger in:
Handkommentar Verwaltungsrecht, 2006, § 80 VwGO Rdnr. 66).
Zunächst fehlt der Antragstellerin entgegen der Auffassung des Antragsgegners in seiner
Antragserwiderung vom 19. Juni 2009 (vgl. Bl. 71 der Gerichtsakten) nicht etwa deshalb das
Rechtschutzinteresse an der mit dem vorliegenden Eilantrag begehrten Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Zurückstellungsbescheid, weil die Beigeladene
zwischenzeitlich eine Veränderungssperre nach § 14 Abs. 1 BauGB erlassen hat. Zwar geht auch die
Kammer mit dem Antragsgegner grundsätzlich davon aus, dass durch den Erlass einer
Veränderungssperre eine zuvor angeordnete Rückstellung des Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 BauGB
gegenstandlos geworden ist. Denn mit der Veränderungssperre steht dem Bauvorhaben nunmehr ein
materiell-rechtliches Zulassungshindernis entgegen mit der Folge, dass die Bauaufsichtsbehörde
nunmehr abzulehnen hat (vgl. VG Trier, Urteil vom 15. Dezember 2004 – 5 K 1181/04.TR –, ESRIA;
Bielenberg/Stock in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: Oktober 2008, § 15 Rdnr. 52; Krautzberger
in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Auflage 2009, § 15 Rdnr. 8; Grauvogel in: Brügelmann,
Baugesetzbuch, Stand: April 2009, § 15 Rdnr. 53). Allerdings kann eine nachträglich erlassene
Veränderungssperre nur dann die Gegenstandslosigkeit der Zurückstellung eines Baugesuchs
begründen, wenn die Veränderungssperre ihrerseits rechtmäßig und damit wirksam ist; eine (im Wege
des Normenkontrollverfahrens nach § 47 VwGO durch das Oberverwaltungsgericht oder inzident durch
das Verwaltungsgericht) für unwirksam erklärte Veränderungssperre kann diese Wirkung hingegen nicht
begründen.
Vorliegend erweist sich die von der Beigeladenen beschlossene und im Amtsblatt der Verbandsgemeinde
S. bekannt gemachte Satzung über den Erlass einer Veränderungssperre für das Gebiet „Süd – Ost Teil I
– G. – 2. Änderung“ nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen
summarischen Sach- und Rechtsprüfung als unwirksam. Hierbei kann zunächst offenbleiben, ob der
Satzungsbeschluss vom 21. April 2009 (vgl. Bl. 121 der Gerichtsakten) möglicherweise an einem
Rechtsfehler gelitten hat, weil an der Abstimmung ein nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GemO wegen
Eigeninteresses von der Beschlussfassung ausgeschlossenes Ratsmitglied mitgewirkt hat. Denn
jedenfalls hat die Beigeladene in der Sitzung des Gemeinderates vom 23. Juni 2009 erneut den Erlass
einer Veränderungssperre beschlossen (vgl. Bl. 124 der Gerichtsakte) und diese Veränderungssperre trat
mit ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Verbandsgemeinde S. Nr. 37/2009 am 01. Juli 2009 in Kraft
(vgl. Bl. 127, 129 der Gerichtsakten). Denn jedenfalls erweist sich die Veränderungssperre in materiell-
rechtlicher Hinsicht als rechtswidrig. Dies ergibt sich aus folgendem:
Nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 BauGB kann die Gemeinde nach Fassung eines Planaufstellungsbeschlusses (§ 2
Abs. 1 Satz 2 BauGB) zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre
des Inhalts beschließen, dass Vorhaben i.S. des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen
nicht beseitigt werden dürfen. Hieraus ergibt sich, dass der Erlass einer Veränderungssperre der
Sicherung einer (konkreten) Planung und nicht der Planungshoheit der Gemeinde dient (vgl. BVerwG,
Beschluss vom 19. Mai 2004 – 4 BN 22.04 –, BRS 67 Nr. 119). Die bloße Absicht, zu planen, reicht nicht.
Denn die Sperrwirkung der Veränderungssperre lässt sich im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG und § 1
Abs. 3 Satz 1 BauGB nur rechtfertigen, wenn der künftige Planinhalt im Zeitpunkt des Erlasses der
Veränderungssperre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 05. Februar 1990 – 4 B 191.89 –, NVwZ 1990, 558)
bereits in einem Mindestmaß bestimmt und absehbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2004 – 4 CN
16.03 –, NVwZ 2004, 858, 860; Urteil vom 10. September 1976 – 4 C 39.74 –, BVerwGE 51, 121, 128 [st.
Rspr.]). Wesentlich ist allein, dass die Gemeinde bereits positive Vorstellungen über den Inhalt des
Bebauungsplans entwickelt hat; hieraus ergibt, dass eine Negativplanung, die sich darin erschöpft,
einzelne Vorhaben auszuschließen, demnach nicht ausreicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2004,
a.a.O: S. 860). Ebensowenig reicht es aus, wenn im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre der
Inhalt der Planung noch in keiner Weise absehbar ist, oder wenn es sich um eine Planung handelt, deren
Konzept erst im Planungsverfahren entwickelt werden soll (vgl. Grauvogel, a.a.O. § 14 Rdnr, 19, 21). Die
Konkretisierung des künftigen Planinhalts muss zwar nicht offen gelegt sein, z.B. als Begründung der
Veränderungssperre, und sich auch nicht aus dem Planaufstellungsbeschluss ergeben; sie muss jedoch
so verlässlich festgelegt sein, dass die Gemeinde gegebenenfalls einen entsprechenden Nachweis
führen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. September 1976; a.a.O.; BGH, Urteil vom 17. Dezember 1981 –
III ZR 88/80 –, NJW 1982, 1281, 1282).
Diesen Anforderungen an das Erfordernis einer in einem Mindestmaß bestimmten und absehbaren
Planung genügt die Veränderungssperre vorliegend in keiner Weise. Zunächst lassen sich weder dem der
Veränderungssperre zugrunde liegenden Planaufstellungsbeschluss noch der Veränderungssperre
selbst auch nur im Ansatz Anhaltspunkte für die beabsichtigte Planung entnehmen; sowohl
Planaufstellungsbeschluss wie Veränderungssperre legen lediglich das künftige Plangebiet (Parzellen
Flur Nr. XX/XX und XX/XXX) fest (vgl. Bl. 123, 124 der Gerichtsakten). Aber auch aus sonstigen Unterlagen
der Beigeladenen – insbesondere den Niederschriften über die Gemeinderatssitzung, in der die
Beschlüsse über die Aufstellung des Bebauungsplans „Süd – Ost Teil I – G. – 2. Änderung“ bzw. den
Erlass der Veränderungssperre gefasst wurden – lässt sich nicht einmal ansatzweise entnehmen, dass
die beabsichtigte Bebauungsplanung bereits in einem Mindestmaß konkretisiert ist. Vielmehr deuten die
Niederschriften sogar darauf hin, dass die Beigeladene im Zeitpunkt des Erlasses der
Veränderungssperre gar keine konkreten Vorstellungen über den Inhalt der künftigen Planung hatte und
das Konzept dieser Planung erst im Planungsverfahren entwickelt werden sollte, wenn es dort heißt, „Der
Fachausschuss befasste sich auch ausführlich mit dem Inhalt der Änderungsplanung; dabei wurden
zunächst einstimmig beschlossene Empfehlungen für die künftigen Festsetzungen in dem weiteren
Verlauf wieder in Frage gestellt“ (vgl. Bl. 122 der Gerichtsakten) und „Mit der Erarbeitung wird das
Planungsbüro K., N., beauftragt“ (Bl. 123 der Gerichtsakten). Bestätigt wird dies durch die Niederschrift
über die Sitzung des Bauausschusses der Beigeladenen vom 25. März 2009 (vgl. Bl. 78, 78 Rs. der
Bebauungsplanakten), aus dem sich ergibt, dass die vom Bauausschuss zunächst ins Auge gefasste
Planung wieder vollumfänglich in Frage gestellt wurde und der Bauausschuss empfahl, „das
Planungsbüro K. GmbH, N. mit der Änderungsplanung zu beauftragen und auf der Grundlage eines vom
Planungsbüro zu fertigenden Vorentwurfes die einzelnen Inhalte der Änderungsplanung festzulegen“.
Soweit demgegenüber die Beigeladene geltend macht, mit der Planung werde zum einen den Interessen
der Antragstellerin durch die Erhöhung der höchstzulässigen Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden und
des Maßes der baulichen Nutzung in Bezug auf Trauf- und Firsthöhe Rechnung getragen und zum
anderen einer städtebaulichen Fehlentwicklung durch die Änderung der überbaubaren
Grundstücksflächen entgegen gewirkt (vgl. S. 4 des Schriftsatzes vom 24. Juni 2009, Bl. 89 der
Gerichtsakten), vermag dies zu keiner anderen Beurteilung führen. Denn abgesehen davon, dass sich in
der von der Beigeladenen vorgelegten Bebauungsplanakte (04/610-13 Bauleitplanung G.,
Bebauungsplan „Süd – Ost Teil I – G. – 2. Änderung“) für eine derartige Planungsabsicht keinerlei
Anhaltspunkte finden, könnte eine derartige Konkretisierung der Planungsabsicht, wie sie erstmals in dem
Schriftsatz vom 24. Juni 2009 zu finden wäre, die Fehlerhaftigkeit der Veränderungssperre nicht heilen, da
sie erst nach Beschlussfassung über die Veränderungssperre (23. Juni 2009) erfolgt ist.
Führt demnach bereits das Fehlen einer im Mindestmaß bestimmten und absehbaren konkreten Planung
zur Rechtswidrigkeit und damit Unwirksamkeit der Veränderungssperre, so kann offenbleiben, ob mit der
Veränderungssperre zugleich eine – unzulässige – Negativplanung verfolgt wird. Hierauf deutet jedenfalls
ein Vermerk über eine telefonische Rücksprache des Antragsgegners mit der Beigeladenen hin, wonach
beabsichtigt sei, das Baufenster so zu verändern, dass das Bauvorhaben (der Antragstellerin) erheblich
außerhalb der überbaubaren Flächen liegen würde (vgl. Bl. 90 der Bauakten).
Erweist sich mithin die von der Beigeladenen erlassene Veränderungssperre als rechtswidrig und damit
unwirksam mit der Folge, dass sie nicht zur Gegenstandslosigkeit des Zurückstellungsbescheids führen
kann, so folgt hieraus zugleich, dass auch der Zurückstellungsbescheid selbst offensichtlich rechtswidrig
ist. Denn nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB kann ein Baugesuch nur in den Fällen zurückgestellt werden, in
denen die Voraussetzungen für den Erlass einer Veränderungssperre gegeben sind, diese aber von der
Gemeinde nicht beschlossen wurde bzw. eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft
getreten ist. Dies bedeutet, dass auch eine Zurückstellung eines Baugesuchs nur dann zulässig ist, wenn
im Zeitpunkt der Entscheidung über die Zurückstellung des Baugesuchs (hier: 28. April 2009) ein
Mindestmaß an Konkretisierung der Planungsabsichten erfolgt ist (vgl. Grauvogel, a.a.O. § 15 Rdnr. 9).
Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall; insoweit kann zur Begründung und zur Vermeidung von
Wiederholungen auf die obigen Ausführungen zur Veränderungssperre Bezug genommen werden.
Nach alledem führt die Interessenabwägung der Kammer dazu, dass dem Suspensivinteresse der
Antragstellerin Vorrang vor dem Vollzugsinteresse des Antragsgegners und der Beigeladenen
einzuräumen ist, so dass dem Antrag mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO
stattzugeben ist. Da die Beigeladene vorliegend keinen Antrag gestellt hat und somit auch kein
Kostenrisiko eingegangen ist, besteht vorliegend keine Veranlassung, den Antragsgegner aus
Billigkeitsgründen auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auch §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG i.V.
mit Ziffern 1.5 und 9.1.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327 ff.),
wobei – ausgehend von der geplanten Errichtung eines Doppelhauses mit je zwei Wohneinheiten – ein
Streitwert in der Hauptsache von 40.000,00 € anzusetzen wäre, der sich im Verfahren des vorläufigen
Rechtsschutzes auf die Hälfte reduziert.