Urteil des VG Mainz vom 23.01.2008
VG Mainz: erlass, verfügung, auflage, hauptsache, wählbarkeit, wahlberechtigung, verwaltung, faber, umkehrschluss, ausschluss
Bundespersonalvertretungsrecht
Sonstiges
VG
Mainz
23.01.2008
2 L 8/08.MZ
1. Das BPerVG regelt abschließend, wem welche Rechte im Verhältnis zur Personalvertretung oder
einzelner Mitglieder zustehen.
2. Einem einzelnen Beschäftigten, der nicht Miglied der Personalvertretung ist, stehen nur Rechte zur
Feststellung seiner Wahlberechtigung oder Wählbarkeit zu.
3. Ein einzelner Beschäftigter kann weder direkt noch mittelbar über den Dienststellenleiter auf die Arbeit
der Personalvertretung Einfluss nehmen; dies selbst dann nicht, wenn es um eine ihn selbst berührende
Angelegenheit geht. Der Beschäftigte kann nur in einem arbeits- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahren
gegen die Maßnahme selbst vorgehen.
Verwaltungsgericht Mainz
2 L 8/08.MZ
Beschluss
Gründe
Das Begehren des Antragstellers ist mangels Antragsbefugnis bereits unzulässig.
Nach § 83 Abs. 1 und 2 BPersVG i.V.m. § 85 Abs. 2 ArbGG ist im vorliegenden Fall das
personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eröffnet. Die Kammer ist der Ansicht, dass sich die
Zuständigkeit der Fachkammer für Personalvertretungsrecht aus § 83 Abs. 1 Ziffer 3 BPersVG ergibt.
Diese Regelung bildet eine Generalklausel für alle Streitigkeiten, die sich aus der Tätigkeit eines
Personalrates ergeben (vgl. Richardi, Dörner, Weber Personalvertretungsrecht, 3. Auflage, Rdn. 8 zu §
83). Der Antragsteller will mit dem Verfahren unmittelbar auf die Arbeit der Personalvertretung einwirken,
auch wenn er seinen Antrag gegen den Dienststellenleiter gerichtet hat. Gegenstand des Verfahrens sind
die personalvertretungsrechtlichen Befugnisse des Beteiligten zu 2); daher war dieser auch mit als
Beteiligter in das Verfahren aufzunehmen.
Die Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung richtet sich in entsprechender
Anwendung nach den §§ 935 ff. ZPO und ist gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. §§ 87 Abs. 2, 53 Abs. 1
Satz 1 ArbGG und entsprechend §§ 937 Abs. 2, 944 ZPO wegen Eilbedürftigkeit ohne mündliche
Verhandlung durch den Vorsitzenden zu treffen.
Für den Erlass einer einstweiligen Verfügung ist sowohl das Vorliegen eines Verfügungsanspruchs als
auch das Vorliegen eines Verfügungsgrundes erforderlich. Dabei müssen entsprechend den §§ 936, 920
Abs. 2 ZPO Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund glaubhaft gemacht werden. Das Verfahren des
einstweiligen Rechtsschutzes ist jedoch auf vorläufige Regelung beschränkt; eine Vorwegnahme der
Entscheidung in der Hauptsache ist grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss
vom 07. Juli 2003 – 4 B 11066/03.OVG -). Eine Vorwegnahme der Hauptsache ist nur ausnahmsweise
aufgrund des Gebotes des effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG zulässig, wenn ein
wirksamer Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren nicht mehr erreichbar wäre und dies für den
Antragsteller zu schlechthin unzumutbaren Folgen führen würde, insbesondere wenn die Versagung der
Anordnung zu einem irreparablen Zustand führt (vgl. Ilbertz/Widmaier, Kommentar zum BPersVG, 10. Aufl.,
§ 83 BPersVG rdn. 25 g).
Danach hat der Antrag des Antragstellers keinen Erfolg, weil dem Antragsteller keine Rechte gegenüber
dem Bundespolizeihauptpersonalrat beim Bundesministerium des Innern und damit auch nicht auf diesen
bezogen Rechte gegenüber dem Dienststellenleiter zustehen. Ihm fehlt insoweit eine Antragsbefugnis.
Eine Antragsbefugnis wäre nur gegeben, wenn sich aus dem Bundespersonalvertretungsgesetz eine
Rechtsposition des Antragstellers als einzelnem Beschäftigten ergäbe, welche ihm eine
Einwirkungsmöglichkeit auf die Tätigkeit des Beteiligten zu 2) einräumen würde. Dies ist jedoch im
Hinblick auf sein Antragsbegehren nicht der Fall.
Das Bundespersonalvertretungsgesetz regelt abschließend, wem welche Ansprüche im Verhältnis zur
Personalvertretung oder einzelner Personalratsmitglieder zustehen. Danach bestehen Rechte einzelner
Beschäftigter, die nicht Mitglied einer Personalvertretung sind, nur in sehr beschränktem Umfang. Der
einzelne Beschäftigte, der nicht Mitglied einer Personalvertretung ist, ist z.B. im Rahmen einer Wahl in
seiner personalverfassungsrechtlichen Stellung als Beschäftigter unmittelbar betroffen. So kann er seine
Wahlberechtigung oder seine Wählbarkeit feststellen lassen (vgl. §§ 13, 14 BPersVG). In Verbindung mit
weiteren zwei Wahlberechtigten, d. h. mindestens drei Wahlberechtigte, könnte er auch nach § 25
BPersVG ein Wahlanfechtungsverfahren durchführen. Daneben sind Beschäftigten einer Dienststelle
gemäß § 28 weitere Rechte eingeräumt. So kann ein Viertel der Wahlberechtigten einen Antrag auf
Auflösung eines Personalrates oder zumindest Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Personalrat stellen.
Ein einzelner Beschäftigter hat jedoch auch nach § 28 BPersVG keinerlei Rechte.
Im Übrigen bestehen Rechte nur innerhalb der Personalvertretung, d.h. der Mitglieder der
Personalvertretung untereinander oder im Verhältnis von Mitgliedern zur Personalvertretung als Gremium
und daneben natürlich im Verhältnis zum Dienststellenleiter. In dieses Verhältnis soll sich nach den
gesetzlichen Vorgaben ein Außenstehender, der nicht dem Gremium angehört, nach einer wirksamen
Wahl nur unter den o.g. Voraussetzungen „einmischen“ können. So kann z.B. ein Beschäftigter, der nicht
Mitglied einer Personalvertretung ist, selbst dann nicht die Feststellung der Unwirksamkeit eines
Beschlusses der Personalvertretung erwirken oder sich in anderer Weise am Verfahren beteiligen, wenn
es um eine ihn selbst berührende Personalangelegenheit geht. Das Mitbestimmungs- oder
Mitwirkungsverfahren betrifft nur Dienststelle und Personalvertretung; denn es geht hier alleine um den
durch das Gesetz geregelten Willensbildungsprozess innerhalb der Verwaltung. Der einzelne
Beschäftigte kann lediglich im Rahmen eines arbeits- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gegen
die mit Zustimmung der Personalvertretung zustande gekommene personelle Maßnahme selbst
vorgehen. In einem solchen Verfahren ist z.B. dann auch zu prüfen, ob ein wirksamer Beschluss der
Personalvertretung vorliegt (vgl. Richardi, Dörner, Weber a.a.O. Rdn. 82 zu § 83; Ilbertz/Widmaier,
BPersVG, 10. Auflage, Rdn. 32 zu § 83; Lorenzen/Etzel/Gerhold/Schlatmann/Rehak/Faber, BPersVG Rdn.
42 zu § 83; so auch die dort zitierte ständige Rechtssprechung). Zusammenfassend sei nochmals
klargestellt, dass einem Beschäftigten der nicht Personalratsmitglied ist, somit keine Antragsbefugnis
hinsichtlich der Rechtmäßigkeit von Personalratsbeschlüssen oder auf Überprüfung von Handlungen des
Personalrates zustehen, selbst wenn seine individualrechtliche Position als Beschäftigter hiervon
betroffen ist. An dieser rechtlichen Bewertung ändert sich auch nichts dadurch, dass der Antragsteller
seinen Antrag gegen den Dienststellenleiter gerichtet hat. Mit dem Antrag will er genauso in das
personalvertretungsrechtliche Verhältnis zwischen Dienststellenleiter und Personalvertretung eingreifen,
wie wenn er unmittelbar den Antrag gegen die Personalvertretung selbst gerichtet hätte.
Damit kann der Antragsteller mit seinem Antrag keinen Erfolg haben, so dass der Antrag abzulehnen ist.
Eine Kostenentscheidung entfällt, weil nach § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. §§ 80 Abs. 1, 2 a ArbGG und § 2
Abs. 2 GKG Kosten nicht erhoben werden und in dem objektiv ausgestalteten Beschlussverfahren für den
Ersatz außergerichtlicher Kosten entsprechend dem Umkehrschluss aus § 12 a ArbGG kein Raum ist.