Urteil des VG Mainz vom 07.07.2009
VG Mainz: aufschiebende wirkung, wiederherstellung der aufschiebenden wirkung, ausführung, bekanntmachung, aussetzung, satzung, rechtsschutzinteresse, vorbescheid, aufsichtsbehörde, verkündung
VG
Mainz
07.07.2009
6 L 590/09.MZ
Kommunalrecht
Verwaltungsgericht Mainz
6 L 590/09.MZ
Beschluss
wegen Kommunalrechts, hier: Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO
hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz aufgrund der Beratung vom 7. Juli 2009, an der
teilgenommen haben Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Wanwitz
Richterin am Verwaltungsgericht Riebel
Richterin Wabnitz
beschlossen:
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,00 € festgesetzt.
Gründe:
Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage
6 K 107/09.MZ auf Aufhebung des für sofort vollziehbar erklärten Bescheides des Antragsgegners vom 19.
Januar 2009, mit dem die durch den Oberbürgermeister erfolgte Aussetzung der Ausführung der
Beschlüsse vom 3. September 2008 bestätigt worden ist, gemäß § 80 Abs. 5 VwGO wiederherzustellen, ist
mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig.
Dies ist allerdings nicht schon deshalb der Fall, weil die beanstandeten Beschlüsse des Antragstellers
ohnehin bis zur Bestandskraft der Entscheidung des Antragsgegners ausgesetzt bleiben. Die in diese
Richtung weisende Kommentierung von Lukas in Kommunalverfassungsrecht Rheinland-Pfalz (vgl.
Anmerkung 1 zu § 42 GemO) hat wohl eine andere Rechtslage vor Augen. So ist etwa in der hessischen
Gemeindeordnung in § 63 Abs. 2 letzter Satz normiert, dass die aufschiebende Wirkung der
Beanstandung (auch bei Klageerhebung) bestehen bleibt. (Selbst für diesen Fall gewährt jedoch die
Rechtsprechung im Lichte des Gebots effektiven Rechtsschutzes die Möglichkeit vorläufigen
Rechtsschutzes analog § 80 Abs. 5 VwGO (vgl. VG Kassel, Beschluss vom 15. Dezember 2000 – 3 G
2870/00 – juris)). Eine solche Bestimmung fehlt in § 42 der rheinland-pfälzischen Gemeindeordnung, der
das Verfahren bei Aussetzung von Beschlüssen des Gemeinderats regelt. Es ist daher davon
auszugehen, dass durch Klageerhebung gegen den streitentscheidenden Bescheid der Aufsichtsbehörde
die aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO eintritt mit der Folge, dass dann die Aufsichtsbehörde
die sofortige Vollziehung anordnen muss, um zu verhindern, dass der beanstandete Beschluss nunmehr
ausgeführt werden muss (so schließlich auch Lukas a. a. O., § 42 Anm. 6.4 am Ende und
Dreibus/Neutz/Beucher/Nauheim-Skrobek, Die Kommunalgesetze für Rheinland-Pfalz, § 42 Anm. 5). Dem
Gemeinderat ist dann der Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO eröffnet.
Dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO fehlt es aber aus anderen Gründen am Rechtsschutzinteresse. Mit
der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage will der Antragsteller erreichen, dass die
durch den Antragsgegner mit Bescheid vom 19. Januar 2009 bestätigte Aussetzung der Ausführung
seiner Beschlüsse entfällt und die Beschlüsse damit sofort ausgeführt werden müssen. Für die Frage des
Rechtsschutzinteresses kommt es mithin entscheidend darauf an, ob der Antragsteller ein
schützenswertes Interesse an der sofortigen Ausführung der streitigen Beschlüsse vom 3. September
2008 hat. Dies ist zu verneinen.
Im Einzelnen:
1. Beschluss über eine Veränderungssperre
Die Ausführung des Beschlusses über eine Veränderungssperre liegt in ihrer Bekanntmachung und dem
damit verbundenen Inkrafttreten (§§ 16 Abs. 2, 10 Abs. 3 S. 4 BauGB). Am Inkrafttreten der
Veränderungssperre hat der Antragsteller vorrangig, wenn nicht ausschließlich deshalb ein Interesse, weil
er seine Planabsichten gemäß dem Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplanes vom 3.
September 2008 gegenüber dem Vorhaben der (KMW) zur Errichtung eines Kohleheizkraftwerks auf der I.
A. sichern möchte. Dieses Ziel kann der Antragsteller auch mit einer in Kraft gesetzten
Veränderungssperre jedoch nicht mehr erreichen. Dies folgt aus § 14 Abs. 3 BauGB.
Gemäß § 14 Abs. 3 BauGB werden Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre
baurechtlich genehmigt worden sind, von der Veränderungssperre nicht berührt. Unter diese
bestandsschutzrechtliche Vorschrift fällt das Vorhaben Kohleheizkraftwerk, für das unter dem 20. Januar
2009 ein immissionsschutzrechtlicher Vorbescheid nach § 9 BImSchG ergangen ist. Mit diesem Bescheid
wurde das Vorhaben „baurechtlich genehmigt“ im Sinne des § 14 Abs. 3 BauGB. Denn baurechtliche
Genehmigungen im Sinne des § 14 Abs. 3 BauGB sind nicht nur Baugenehmigungen, sondern sämtliche
Entscheidungen, mit denen die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit mit Bindungswirkung festgestellt wird.
Das ist mithin auch der Bauvorbescheid (Bebauungsgenehmigung), wegen ihrer Konzentrationswirkung
gemäß § 13 BImSchG die immissionschutzrechtliche Genehmigung nach § 6 BImSchG sowie der
immissionsschutzrechtliche Vorbescheid nach § 9 BImSchG, für den ebenfalls die Konzentrationswirkung
des § 13 BImSchG gilt (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2004, NVwZ 2004, 1235). Ebenso wie das
Baurecht eröffnet das Immissionsschutzrecht die Möglichkeit, einzelne Genehmigungsvoraussetzungen,
zu denen auch das Bauplanungsrecht gehört, vorab mit Bindungswirkung klären zu lassen. Letzteres ist
hier geschehen. Mit dem immissionsrechtlichen Vorbescheid der Struktur- und Genehmigungsdirektion
Süd vom 20. Januar 2009 wurde die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Kohleheizkraftwerkes
festgestellt (vgl. den Bescheid vom 20. Januar 2009,
www.sgdsued.rlp.de
unter Kohleheizkraftwerk M.).
Zwar ist der Bescheid vom 20. Januar 2009 noch nicht bestandskräftig, da er von der Stadt M. angefochten
wurde. Darauf kommt es jedoch nicht an. Denn § 14 Abs. 3 BauGB setzt nach herrschender Meinung in
Rechtsprechung und Kommentarliteratur nur eine rechtswirksame, nicht eine bestandskräftige
Genehmigung voraus (vgl. z. B. VGH München, Beschluss vom 27. Oktober 2000, NVwZ-RR 2001, 364;
OVG Lüneburg, Beschluss vom 09. März 1999, NVwZ 1999, 1005; Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger,
Baugesetzbuch, § 14 Rdnr. 110).
Fällt nach alledem das Vorhaben Kohleheizkraftwerk unter § 14 Abs. 3 BauGB, so kann es der
Antragsteller mit einem Inkraftsetzen der Veränderungssperre zum jetzigen Zeitpunkt, der dem Erlass des
Vorbescheids vom 20. Januar 2009 nachfolgt, nicht mehr verhindern. Dies käme allenfalls dann in
Betracht, wenn man ein rückwirkendes, auf einen Zeitpunkt vor Erteilung des Vorbescheides vom 20.
Januar 2009 bezogenes Inkrafttreten ins Auge fassen würde. Eine rückwirkende Inkraftsetzung der
Veränderungssperre ist jedoch angesichts der eindeutigen Regelung in § 10 Abs. 3 S. 4 BauGB, die
gemäß § 16 Abs. 2 BauGB auch für die Veränderungssperre gilt, rechtlich nicht möglich. Denn dort ist
vorgeschrieben, dass die Veränderungssperre mit der Bekanntmachung in Kraft tritt. Die einzige zulässige
Ausnahme von diesem Grundsatz findet sich in § 214 Abs. 4 BauGB, wonach die Satzung – hier: die
Veränderungssperre – durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in
Kraft gesetzt werden kann. Darunter fällt aber nicht der Fall, dass eine Satzung – wie hier – überhaupt
nicht bekanntgemacht worden ist. Es fehlt dann nämlich an einer essentiellen Geltungsbedingung, was
die Anwendung des Planerhaltungsrechts ausschließt (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger,
BauGB, § 214 Rdnr. 90). Die Verkündung von Rechtsnormen ist eine unverzichtbare rechtsstaatliche
Wirksamkeitsvoraussetzung. Sie dient dem Zweck, den Abschluss des Rechtssetzungsverfahrens zu
dokumentieren und dem Bürger die verlässliche Kenntnisnahme des geltenden Rechts zu ermöglichen.
Ohne Bekanntmachung (Verkündung) kann eine Rechtsnorm nicht entstehen. Erst eine – wenn auch
fehlerhafte – Verkündung
kann den Rechtsschein einer wirksamen Satzung erzeugen (Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger,
BauGB, § 214 Rdnr. 85). Wurde eine bauplanungsrechtliche Satzung nur beschlossen, aber in keiner
Weise bekanntgemacht, so wird nicht einmal der Rechtsschein einer wirksamen Satzung erzeugt mit der
Folge, dass – nicht zuletzt auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes für den Bürger – eine
rückwirkende Inkraftsetzung im Wege des Planerhaltungsverfahrens nicht in Betracht kommt.
Es bleibt mithin bei dem Ergebnis, dass der Antragsteller das Vorhaben Kohleheizkraftwerk mit dem
Inkraftsetzen seiner beschlossenen Veränderungssperre nicht mehr verhindern kann. Das Gericht
verkennt nicht, dass ein solches Ergebnis im Einzelfall dazu führen kann, dass es ein Bürgermeister durch
unberechtigtes Aussetzen eines Satzungsbeschlusses über eine Veränderungssperre in der Hand hat,
Planungsabsichten des Gemeinderates zu durchkreuzen oder zumindest zu erschweren. Denn während
der Zeit der Aussetzung können Vorhaben mit der Rechtsfolge des § 14 Abs. 3 BauGB genehmigt werden.
Es gibt kein gesetzliches Verbot, wonach während der Aussetzung eines Beschlusses über eine
Veränderungssperre entscheidungsreife Anträge über bauplanungsrechtliche Vorhaben nicht genehmigt
werden dürfen. Auch ist es nicht so, dass bereits ein Beschluss über eine Veränderungssperre bei der
Genehmigungserteilung beachtet werden müsste, denn eine nicht in Kraft gesetzte Veränderungssperre
ist kein geltendes Recht. Um zu verhindern, dass durch die unberechtigte Aussetzung eines Beschlusses
über eine Veränderungssperre die Wirkungen des § 14 Abs. 3 BauGB herbeigeführt und damit unter
Umständen die Planungsabsichten des Gemeinderates erschwert oder gar durchkreuzt werden, sieht das
Gericht nur die Möglichkeit, im Lichte des Grundsatzes eines effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG)
Eilrechtsschutz schon im Vorfeld der Entscheidung der Aufsichtsbehörde zu gewähren (vgl. auch VG
Kassel a. a. O.). Zu denken wäre entweder an einen Antrag gemäß § 123 VwGO gegen den
Bürgermeister, der sich auf Aufhebung der Aussetzung richtet, oder an einen Antrag gegen die
Aufsichtsbehörde mit dem Ziel, ein Einschreiten gegen den Bürgermeister zu erreichen. Letztlich kann die
Zulässigkeit solcher Rechtsschutzmöglichkeiten dahinstehen, da solche Anträge hier nicht zur Diskussion
stehen.
Kann der Antragsteller das Vorhaben Kohleheizkraftwerk mit dem Inkraftsetzen der beschlossenen
Veränderungssperre nicht mehr verhindern, so fehlt ihm ein schützenswertes Interesse an der
Bekanntmachung der Veränderungssperre und damit gleichzeitig an der Ausführung des entsprechenden
Beschlusses, die mit dem Eilantrag erreicht werden soll (s.o.). Auch abgesehen von dem Vorhaben
Kohleheizkraftwerk fehlt es am Rechtsschutzinteresse für die begehrte Eilentscheidung. Andere
Vorhaben, die eine Veränderungssperre nötig machen könnten, sind nämlich nicht ersichtlich und in der
konkreten Situation in absehbarer Zeit auch nicht zu erwarten. Das Plangebiet ist klein und weitgehend
bebaut. Vier Fünftel der Fläche gehören der KMW AG, die dort das ausschließliche Ziel hat, das
Kohleheizkraftwerk zu errichten. Die Annahme, dass eine Veränderungssperre für andere Vorhaben von
Relevanz sein könnte, ist rein theoretischer Natur. Sollte wider jedes Erwarten doch ein anderes
Vorhaben zur Genehmigung gestellt werden, könnte der Antragsteller einen Abänderungsantrag nach §
80 Abs. 7 VwGO stellen.
2. Beschluss über die Stellung eines Antrags bei der SGD Süd auf Zurückstellung des Baugesuchs für ein
Kohlekraftwerk
Die angestrebte Ausführung dieses Beschlusses liegt in der Stellung des Zurückstellungsantrags bei der
Genehmigungsbehörde. Auch in diesem Punkt fehlt es am Rechtsschutzinteresse für die begehrte
Eilentscheidung.
Gemäß § 15 Abs. 1 BauGB hat die Baugenehmigungsbehörde für den Fall, dass eine
Veränderungssperre nach § 14 BauGB nicht beschlossen wird, obwohl die Voraussetzungen gegeben
sind, oder eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten ist, auf Antrag der
Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum bis zu 12
Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben
unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Schon aus dem Wortlaut der Vorschrift
ergibt sich, dass eine solche Zurückstellung eines Antrags nur in Betracht kommt, solange noch keine
Entscheidung vorliegt. Liegt die Entscheidung bereits vor, so kann eine Entscheidung logischerweise
nicht mehr zurückgestellt werden. So ist es aber hier. Mit Bescheid vom
20. Januar 2009 wurde über den Antrag der KMW AG auf Erlass eines immissionsschutzrechtlichen
Vorbescheids entschieden. Die Stellung eines Antrags auf Zurückstellung der Entscheidung über den
Antrag der KMW AG zum jetzigen
Zeitpunkt macht keinen Sinn mehr (so im Ergebnis auch Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, §
15 Rdnr. 40).
3. Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans
Auch an der sofortigen Ausführung dieses Beschlusses – das wäre dessen Bekanntmachung gemäß § 2
Abs. 1 BauGB – hat der Antragsteller kein schützenswertes Interesse. Denn das dahinterstehende Ziel,
seine Planung fortzuführen, kann der Antragsteller auch ohne gerichtliche Entscheidung verfolgen. Ein
Planaufstellungsbeschluss ist keine förmliche (zwingende) Voraussetzung für die Einleitung des
Bauleitplanverfahrens. Das Vorliegen eines ordnungsgemäßen Planaufstellungsbeschlusses ist
demgemäß auch keine Wirksamkeitsvoraussetzung für den späteren Bebauungsplan (vgl. das
grundlegende Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 15. April 1988, 4 N 4/87 – juris – sowie
Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 2 Rdnr. 22 f.). Das Bebauungsplanverfahren kann
mithin auch ohne einen wirksamen Aufstellungsbeschluss fortgesetzt werden, sofern der Antragsteller
dies überhaupt noch will. Er wird nämlich zu berücksichtigen haben, dass das Vorhaben
Kohleheizkraftwerk jedenfalls mit den hier streitigen bauplanungsrechtlichen Mitteln nicht mehr verhindert
werden kann. Der immissionsschutzrechtliche Vorbescheid vom 20. Januar 2009 setzt sich nicht nur
gegen eine nachfolgende Veränderungssperre durch (s. o. die Ausführungen zu § 14 Abs. 3 BauGB),
sondern auch gegenüber dem nachfolgenden Inkrafttreten eines Bebauungsplanes (vgl. zum
Bauvorbescheid BVerwG, Urteil vom 03. Februar 1984, 4 C 39/82 – juris).
Bedeutung hat der Aufstellungsbeschluss jedoch für die Veränderungssperre nach § 14 BauGB. Eine
Veränderungssperre kann die Gemeinde nämlich nur dann beschließen, wenn zuvor ein
Aufstellungsbeschluss gefasst und bekanntgemacht worden ist. Hinsichtlich der Ausführung des
Beschlusses über die Veränderungssperre liegt jedoch – wie oben ausgeführt – kein
Rechtsschutzinteresse vor mit der Folge, dass auch an der Bekanntmachung des gefassten
Aufstellungsbeschlusses unter dem Gesichtspunkt einer wirksamen Veränderungssperre kein
Rechtsschutzinteresse besteht. Dies gilt auch im Hinblick auf § 15 BauGB, im Rahmen dessen ebenfalls
ein wirksamer Aufstellungsbeschluss erforderlich ist. Da aber weder für das Vorhaben Kohleheizkraftwerk
(s. o.) noch für andere Vorhaben (s. o.) ein Bedürfnis für das Instrument des § 15 BauGB besteht, ist auch
ein schützenswertes Interesse an der Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses zu verneinen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes folgt aus §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 GKG.