Urteil des VG Mainz vom 11.07.2006

VG Mainz: wiederherstellung der aufschiebenden wirkung, verfügung, aufschiebende wirkung, vorläufiger rechtsschutz, öffentliches interesse, überwiegendes interesse, vollziehung, hauptsache, erlass

Baurecht
Sonstiges
VG
Mainz
11.07.2006
3 L 492/06.MZ
Ein Werbeschild an einem Weinberg im Außenbereich, das auf ein Weingut in einer Innerortslage
hinweist, ist im Außenbereich nach § 52 Abs. 3 Satz 1 LBauO unzulässig; insbesondere ist der Weinberg
nicht als "Stätte der Leistung" im Sinne von § 52 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 LBauO anzusehen.
Zum Vollzugsinteresse an der sofortigen Vollziehung einer Beseitigungsanordnung.
Verwaltungsgericht Mainz
3 L 492/06.MZ
Beschluss
wegen Beseitigungsanordnung hier: Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO
hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz aufgrund der Beratung vom 11. Juli 2006, an der
teilgenommen haben Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Dany
Richter am Verwaltungsgericht Meyer-Grünow
Richter am Verwaltungsgericht Ermlich
beschlossen:
Der Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung wird abgelehnt. Der
Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf
1.000,00 € festgesetzt.
Gründe
Der Antrag des Antragstellers, der nach § 88 VwGO als Antrag auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung seines gegen die baupolizeiliche Verfügung der Antragsgegnerin vom 22. Mai
2006 erhobenen Widerspruchs vom 12. Juni 2006 auszulegen ist, ist gemäß §§ 80 Abs. 5 i.V.m. 80 Abs. 2
Satz 1 Nrn. 3 und 4 VwGO, § 20 AGVwGO statthaft und auch ansonsten zulässig. Er hat jedoch in der
Sache keinen Erfolg, denn insoweit ergibt die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO allein mögliche
summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass die Verfügung der Antragsgegnerin vom 22. Mai
2006 offensichtlich rechtmäßig ist. Unter diesen Umständen gebührt dem Interesse der Antragsgegnerin
an der sofortigen Vollziehung ihrer Verfügung Vorrang vor dem Interesse des Antragstellers, die
aufschiebende Wirkung seines gegen die Verfügung eingelegten Widerspruchs wiederherzustellen (vgl.
OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25. März 1986 – 1 B 14/86 -, NVwZ 1987, 240).
Zunächst ist die Anordnung des Sofortvollzugs in Bezug auf die in der Verfügung vom 22. Mai 2006
enthaltene Beseitigungsanordnung in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden; insbesondere genügt die
Anordnung der sofortigen Vollziehung den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Sinn der
Begründungspflicht ist es, dass sich die Behörde den Ausnahmecharakter der Vollzugsanordnung vor
Augen führt und sie veranlasst wird, mit Sorgfalt zu prüfen, ob tatsächlich ein überwiegendes Interesse die
Anordnung des Sofortvollzugs erfordert (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. April 1976 – X
1318/76 -, NJW 1977, 165; Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4.
Auflage 1998, Rdnr. 753 m.w.N.). Dieser „Selbstkontrolle“ wird die Begründung der Anordnung des
Sofortvollzugs in der hier angefochtenen Verfügung gerecht; sie zeigt, dass sich die Antragsgegnerin des
Ausnahmecharakters der Vollzugsanordnung bewusst ist und enthält die Erwägungen, die für die
Anordnung des Sofortvollzugs maßgeblich waren. Ob die Begründung der Anordnung der sofortigen
Vollziehung hingegen in inhaltlicher Hinsicht überzeugt oder nicht, ist keine Frage des § 80 Abs. 3 Satz 1
VwGO, sondern des ebenfalls erforderlichen besonderen Vollzugsinteresses.
Rechtsgrundlage für die Beseitigungsanordnung ist § 81 Satz 1 der Landesbauordnung – LBauO -. Nach
dieser Vorschrift kann die Bauaufsichtsbehörde u.a. die teilweise oder vollständige Beseitigung baulicher
Anlagen anordnen, wenn diese gegen baurechtliche oder sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften über
die Errichtung, die Änderung, die Instandhaltung oder die Nutzungsänderung dieser Anlagen verstoßen
und nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Die Anwendbarkeit dieser
Vorschrift ist vorliegend eröffnet, denn bei der verfahrensgegenständlichen Werbeanlage des
Antragstellers handelt es sich um eine bauliche Anlage im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 LBauO, denn sie ist
aus Bauprodukten hergestellt und über das Betonfundament mit dem Erdboden verbunden.
In tatbestandlicher Hinsicht erfordert der Erlass einer Beseitigungsanordnung, dass das zu beseitigende
Vorhaben formell und materiell illegal ist. Vorliegend fehlt es zwar an der formellen Illegalität der
verfahrensgegenständlichen Werbeanlage, weil diese nach den insoweit unwidersprochenen
Ausführungen des Antragstellers eine Größe von 0,88 m² (0,80 m x 1,10 m, vgl. S. 1 des Schriftsatzes vom
23. Juni 2006, Bl. 27 der Gerichtsakten) aufweist und daher gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 8 a LBauO
genehmigungsfrei ist. Dieser Umstand steht vorliegend allerdings dem Erlass der Beseitigungsanordnung
nicht entgegen, denn bei genehmigungsfreien Vorhaben ist es für den Erlass einer derartigen Anordnung
erforderlich aber auch ausreichend, dass diese dem materiellen Recht widersprechen. Dies ist vorliegend
der Fall.
Die streitgegenständliche Werbeanlage, die sich ausweislich eines in den Bauakten befindlichen
Lageplans sowie eines Lichtbilds im Außenbereich von W.-A. befindet, ist materiell illegal, denn sie
verstößt zumindest gegen § 52 Abs. 3 Satz 1 LBauO. Nach dieser Vorschrift sind Werbeanlagen
außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile - also im Außenbereich – unzulässig. Der
Antragsteller kann sich insbesondere nicht auf die Ausnahmeregel des § 52 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 LBauO
berufen, denn entgegen seiner Auffassung befindet sich seine Werbeanlage nicht an der Stätte der
Leistung. Soweit der Antragsteller nämlich die Auffassung vertritt, der Weinberg, an dem sich sein Schild
befindet, sei als Stätte der Leistung anzusehen, weil die Leistung bei einem Weingut zu allererst im
Weinberg erbracht werde, wo sich letztendlich entscheide, was und wie etwas produziert werde (vg. S. 4
der Antragsschrift vom 12. Juni 2006, Blatt 4 der Gerichtsakten), verkennt er den Begriff „Stätte der
Leistung“. Mit der Ausnahmevorschrift des § 52 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 LBauO soll nämlich im Interesse von
Gewerbebetrieben, zu denen herkömmlich auch ein gewisses Maß an Werbung gehört, von dem
generellen Verbot von Werbeanlagen im Außenbereich eine Ausnahme gemacht werden. Damit soll dem
Betriebsinhaber ermöglicht werden, auf dem Betriebsgrundstück für eigene Produkte und
Dienstleistungen zu werben. Das erfordert eine unmittelbare Nähe zwischen Werbeanlage und
Leistungsstätte (vgl. Jeromin in: Jeromin/Schmidt/Lang, LBauO Rheinland-Pfalz, Bd. 1, Stand: Dezember
2004, § 52 Rdnr. 34). Daher ist eine Werbeanlage im Außenbereich gemäß § 52 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1
LBauO nur zulässig, wenn sich auch die Betriebsstätte im Außenbereich befindet (vgl. OVG Rheinland-
Pfalz, Urteil vom 22. Januar 2003 – 8 A 11286/02.OVG -, Seite 9 des Umdrucks). Dies ist vorliegend nicht
der Fall, denn wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist, befindet sich der Betrieb des Antragstellers in
der bebauten Ortslage von W.-A. , so dass die Ausnahmebestimmung des § 52 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 LBauO
auf die verfahrensgegenständliche Werbeanlage schon aus diesem Grunde nicht anwendbar ist. Damit ist
das Vorhaben des Antragstellers jedenfalls bauordnungsrechtlich unzulässig.
Etwas anderes kann der Antragsteller auch nicht aus dem Umstand für sich herleiten, dass nach seinen
Angaben Mitarbeiter der Antragsgegnerin bei mehreren Vorsprachen sowohl auf dem Bauaufsichtsamt als
auch beim Stadtplanungsamt ihm gegenüber geäußert hätten, „Stätte der Leistung“ sei auch der Weinberg
(vgl. insoweit die Angaben in den Schriftsätzen vom 30. Juni 2006 und 03. Juli 2006). Denn abgesehen
davon, dass für die Frage der rechtlichen Einordnung dessen, was „Stätte der Leistung“ im Sinne von § 52
Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 LBauO ist, auf die Auslegung dieses Begriffs durch den Gesetzgeber bzw. die
Rechtsprechung abzustellen ist und Auskünfte von Bediensteten der Verwaltung insoweit grundsätzlich
unbeachtlich sind, könnte der Antragsteller hieraus nur dann etwas für sich herleiten, wenn ihm quasi
zugesichert worden wäre, er könne sein Schild an der besagten Stelle aufstellen. Hieran fehlt es aber
schon deshalb, weil ihm nach seinen eigenen Angaben besagte Äußerungen nur mündlich getätigt
worden sind, während eine Zusicherung Schriftform erfordert (§ 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG).
Ob darüber hinaus das Vorhaben des Antragstellers auch gegen Bauplanungsrecht verstößt, weil es als
sonstiges Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 2 BauGB öffentliche Belange im Sinne von § 35 Abs. 3
BauGB beeinträchtigt, braucht angesichts des Vorgesagten nicht mehr vertieft zu werden. Eine
Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB kommt hier schon deshalb nicht in Betracht, da die
Werbeanlage nicht dem landwirtschaftlichen Betrieb des Antragstellers dient.
Die verfahrensgegenständliche Beseitigungsanordnung ist schließlich auch nicht ermessensfehlerhaft.
Insbesondere ist die angeordnete Beseitigung des Werbeschildes vom Grundstück des Antragstellers die
allein geeignete Maßnahme, um baurechtmäßige Zustände wiederherzustellen. Der Antragsteller kann
sich aber auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Antragsgegnerin ihm gegenüber willkürlich
vorgehe. Denn soweit er darauf hinweist, dass sein Hinweisschild nicht das erste Schild, sondern bereits
das vierte in der Gemarkung sei, ist weder ersichtlich, dass diese Schilder – ihr Vorhandensein einmal
unterstellt – einen vergleichbaren Sachverhalt zugrunde liegen haben, noch hat der Antragsteller auch
nur selbst behauptet, dass diese Schilder ebenfalls auf Leistungsstätten in der bebauten Ortslage von A.
hinweisen; vielmehr bestätigt er sogar selbst, dass sie an der Stätte der Leistungen im Sinne von § 52
Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 LBauO angebracht seien (vgl. Seite 4 der Antragsschrift, a.a.O.). Die Antragsgegnerin
führt hierzu aus, dass ihr keine „vergleichbaren“ Fälle in der Gemarkung A. und in W. bekannt seien und
sie auch keine Genehmigungen erteilt habe, und es sich bei den vom Antragsteller angesprochenen
Fällen dem Anschein nach um Hinweisschilder im Sinne von § 52 Abs. 3 Sätze 3 und 4 LBauO bzw. um
die Kennzeichnung eines überregionalen Wanderweges handele (vgl. S. 2 des Schriftsatzes vom 30. Juni
2006). Insbesondere geht der Hinweis des Antragstellers auf die Werbetafel im Weinberg der
Liebfrauenkirche fehl, denn diese Tafel ist mit der hier verfahrensgegenständlichen Werbeanlage schon
deshalb nicht vergleichbar, weil sie nach dem eigenen Vorbringen des Antragstellers keine Werbung zum
Gegenstand hat, sondern lediglich eine Lagenbezeichnung („Kirchenstück Liebfrauenstift“, vgl. S. 4 der
Antragsschrift, Bl. 4 der Gerichtsakten) aufweist und damit nach § 53 Abs. 3 Satz 3 Nr. 4 LBauO im
Außenbereich – so die Umgebung der Liebfrauenkirche denn als Außenbereich einzustufen wäre –
zulässig ist. Aber auch die vom Antragsteller geäußerte Vermutung, die Antragsgegnerin sei allein
deshalb tätig geworden, weil die katholische Pfarrgemeinde gegen das in der Nachbarschaft der St.-
Michaels-Kapelle befindliche Werbeschild insistiert habe (vgl. Seite 2 der Antragsschrift, a.a.O. Bl. 2 der
Gerichtsakten, Seite 3 des Schriftsatzes vom 30. Juni 2006), führt nicht zur Ermessensfehlerhaftigkeit der
Beseitigungsanordnung. Denn nach § 59 Abs. 1 Satz 1 LBauO haben die Bauaufsichtsbehörden bei der
Errichtung, Änderung, Instandhaltung, Nutzung, Nutzungsänderung und dem Abbruch baulicher Anlagen
sowie anderer Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 LBauO darüber zu wachen,
dass die baurechtlichen und sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser
Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werde, und sie haben zu diesem Zweck nach
pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Hieraus ergibt sich, dass die
Antragsgegnerin nach Feststellung eines Verstoßes gegen § 52 Abs. 3 Satz 1 LBauO gegen das
Vorhaben des Antragstellers einschreiten konnte, und zwar unabhängig davon, ob sie von dem Verstoß
erst Kenntnis durch Dritte erlangt hat, zumal Derartiges – wie dem Gericht hinlänglich bekannt ist – oftmals
der Auslöser für ein baupolizeiliches Einschreiten ist.
Schließlich besteht auch ein besonderes Vollzugsinteresse an der Beseitigung der Werbeanlage. Wie
nämlich die Antragsgegnerin in ihrer Verfügung zu Recht ausgeführt hat, geht von der Werbeanlage eine
negative Vorbildwirkung und damit ein Nachahmungseffekt aus (vgl. hierzu auch VG Frankfurt, Beschluss
vom 17. Januar 2001 – 3 G 6105/00 -, JURIS; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12. Januar 1998
– 10 B 1325/97 -, BRS 60 Nr. 166). Dem Vorliegen eines besonderen Vollzugsinteresses steht auch nicht
entgegen, dass vorliegend eine Beseitigungsanordnung im Wege des Sofortvollzugs durchgesetzt
werden soll. Zwar besteht grundsätzlich am Sofortvollzug einer Beseitigungsanordnung kein öffentliches
Interesse, weil die Beseitigung baulicher Anlagen regelmäßig einen Eingriff in die Substanz dieser
Anlagen darstellt, der im Falle einer der Beseitigung entgegenstehenden Entscheidung in der Hauptsache
nicht mehr rückgängig zu machen wäre. Von diesem Grundsatz kann aber dann abgewichen werden,
wenn die bauliche Anlage ohne – wesentlichen – Substanzverlust beseitigt werden kann (vgl. OVG
Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. August 1995 – 11 B 1957/95-, DÖV 1966, 382; Hess.VGH,
Beschluss vom 06. Juli 2002 – 3 TG 1056/02 -, JURIS), oder wenn die Vorbildwirkung eines illegalen
Vorhabens eine Nachahmung in solchem Maße schon bis zum bestandskräftigen oder rechtskräftigen
Abschluss der Hauptsache befürchten lässt, dass der Ausweitung des baurechtswidrigen Zustandes
vorgebeugt werden muss (vgl. Hess.VGH, Beschluss vom 30. Mai 1984 – 4 TH 61/83 -, BRS 42 Nr. 220)
und bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes feststeht, dass die Klage gegen die
Beseitigungsanordnung praktisch aussichtslos ist. Ein derartiger Ausnahmefall ist vorliegend gegeben,
denn zum Einen geht zur Überzeugung der Kammer von einer illegalen Werbeanlage im Außenbereich
eine weit reichende negative Vorbildwirkung und damit ein Nachahmungseffekt aus, der eine Ausweitung
von baurechtswidrigen Zuständen befürchten lässt, und zum Anderen wird nach der hier allein möglichen
summarischen Sach- und Rechtsprüfung eine gegen die verfahrensgegenständliche
Beseitigungsanordnung gerichtete Klage in der Hauptsache mit hoher Wahrscheinlichkeit keinen Erfolg
haben. Dies rechtfertigt ausnahmsweise die sofortige Vollziehung der verfahrensgegenständlichen
Beseitigungsanordnung auch angesichts des Umstandes, dass das betreffende Werbeschild ausweislich
der Angaben des Antragstellers mittels eines Betonfundamentes verankert ist (vgl. Seite 1 des
Schriftsatzes vom 30. Juni 2006), denn die mit einer Beseitigung verbundenen
Substanzbeeinträchtigungen müssen vorliegend angesichts der durch die materiell illegale Werbeanlage
hervorgerufenen negativen Vorbildwirkung und der offensichtlichen Aussichtslosigkeit einer Klage in der
Hauptsache im Rahmen einer Abwägung der widerstreitenden Interessen hinter diese zurücktreten.
Insbesondere lässt sich das Werbeschild selbst ausweislich des in den Bauakten befindlichen Lichtbildes
ohne Substanzverlust durch abschrauben entfernen.
Auch die in der angefochtenen Verfügung vom 22. Mai 2006 enthaltene Zwangsgeldandrohung ist
rechtlich nicht zu beanstanden; sie findet ihre Grundlage in den §§ 61 ff. des
Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes – LVwVG -. Insbesondere erweist sich auch die Höhe des
angedrohten Zwangsgeldes vor dem Hintergrund des § 64 Abs. 2 LVwVG gezogenen Rahmens von
5,00 € bis 5.000,00 € angesichts des mit der Androhung verfolgten Zwecks als angemessen.
Nach alledem ist der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes beruht auf § 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG
i.V.m. Ziffer 9.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Hiernach erscheint angesichts
des Umstandes, dass eine Beseitigung der verfahrensgegenständlichen Werbeanlage vom Grundstück
des Antragstellers ohne größeren Aufwand möglich ist, ein Streitwert im vorliegenden Eilverfahren in
Höhe von 1.000,00 € als angemessen.