Urteil des VG Mainz vom 14.05.2004

VG Mainz: eheähnliche gemeinschaft, vorläufiger rechtsschutz, nichteheliche lebensgemeinschaft, wohngemeinschaft, unterkunftskosten, sozialhilfe, existenzminimum, erlass, eltern, haushalt

Sozialhilfe
VG
Mainz
14.05.2004
2 L 464/04.MZ
In einem Haushalt mit einer eheähnlichen Gemeinschaft und Kindern nur eines Partners sind 2
Einsatzgemeinschaften zu bilden und deren Bedarf und Einkommen getrennt zu berechnen. Dabei kann
Einkommen des Elternteils den Kindern nur zugerechnet werden, wenn es den sozialhilferechtlich
anzuerkennenden Bedarf des Elternteils übersteigt. Einkommen des Partners aus der eheähnlichen
Gemeinschaft ist dabei nur als Einkommen des Elternteils zu berücksichtigen, wenn der Elternteil Sach-
oder Geldleistungen tatsächlich vom Partner erhält.
Verwaltungsgericht Mainz
2 L 464/04.MZ
Beschluss
Gründe
Der Antrag der Antragsteller zu 1) bis 3) vom 05. Mai 2004 auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur
Gewährung des notwendigen Lebensunterhalts im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt hat hinsichtlich
der Antragstellerin zu 2) Erfolg und ist im Übrigen abzulehnen.
Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen
Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, um wesentliche
Nachteile abzuwenden oder aus anderen Gründen; nötig erscheint. Dabei ist grundsätzlich eine
Vorwegnahme der Hauptsache unzulässig. Im Hinblick auf die in Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes
gewährleistete Garantie effektiven Rechtsschutzes ist dies nur dann möglich, wenn der geltend gemachte
Anspruch hinreichend wahrscheinlich und es dem Betroffenenschlechthin unzumutbar ist, das Ergebnis
des Hauptsacheverfahrens abzuwarten (vgl. Kopp, VwGO, 13. Aufl. 2003, § 123 Rdnr. 14;
Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Aufl. 1998, Rdnr. 142 ff.).
Diese Voraussetzungen sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen.
Unzumutbare Nachteile im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO drohen nicht immer schon dann, wenn
der Streit der Beteiligten um die Deckung des "notwendigen Unterhaltes" im Sinne des § 12 BSHG geht.
Unzumutbar sind Nachteile erst dann, wenn das "zum Lebensunterhalt Unerlässliche" im Sinne des § 25
Abs. 2 BSHG gefährdet ist, was zur Folge hat, dass mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung nur das "zum Lebensunterhalt Unerlässliche" erstritten werden kann. Dabei ist davon
auszugehen, dass das "zum Lebensunterhalt Unerlässliche" im Regelfall etwa 20, im Höchstfall 25 bis 30
vom Hundert unter dem "notwendigen Lebensunterhalt" liegt (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom
14.02.1991 - 12 B 10154/91.OVG).
Die Antragsteller zu 1) und 3) haben keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Gemäß § 11 Abs. 1
Satz 1 und 2 BSHG ist demjenigen Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren, der seinen notwendigen
Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem aus seinem
Einkommen und Vermögen, beschaffen kann. Bei nicht getrennt lebenden Ehegatten sind das
Einkommen und das Vermögen beider Ehegatten zu berücksichtigen, soweit minderjährige unverheiratete
Kinder, die dem Haushalt ihrer Eltern oder eines Elternteils angehören, den notwendigen Lebensunterhalt
aus ihrem Einkommen und Vermögen nicht beschaffen können, sind auch das Einkommen und das
Vermögen der Eltern oder des Elternteils zu berücksichtigen.
Nach § 122 Satz 1 BSHG dürfen Personen, die in eheähnlicher Gemeinschaft leben, hinsichtlich der
Voraussetzungen sowie des Umfangs der Sozialhilfe nicht besser gestellt werden als Ehegatten. Eine
eheähnliche Gemeinschaft liegt vor, wenn sie als eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft
zwischen einem Mann und einer Frau über eine reine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgeht
und sich - im Sinne einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft - durch innere Bindungen
auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen (vgl. BVerfGE 87, 234,
264 f.; BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1995 - 5 C 16.93 - NJW 1995, 2802 = BVerwGE 98, 195, 197; BVerwG,
Beschluss vom 14. August 1995 - 5 B 94.95 - Buchholz 436.0, § 122 BSHG Nr. 6; OVG Rheinland-Pfalz,
Urteil vom 20. August 1997 - 12 A 12441/96.OVG - S. 11 UA). Als Hinweistatsachen für eine derartige
Gemeinschaft kommen etwa in Betracht die Dauer und Intensität der Bekanntschaft zwischen den
Partnern vor der Begründung ihrer Wohngemeinschaft, der Anlass für das Zusammenziehen, die konkrete
Lebenssituation der Partner und die nach außen erkennbare Intensität der gelebten Gemeinschaft. Als
weitere Hinweistatsachen können die Versorgung von Kindern und Angehörigen im gemeinsamen
Haushalt sowie die Befugnis, über Einkommens- und Vermögensgegenstände des anderen Partners zu
verfügen, Bedeutung erlangen. Ein gewichtiges Indiz für das Vorliegen des personalen Elements der
eheähnlichen Gemeinschaft kann weiterhin das Bestehen geschlechtlicher Beziehungen sein. Dabei ist
zu beachten, dass die genannten Hinweistatsachen für das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft
weder abschließend sind, noch kumulativ vorliegen müssen. Entscheidend ist stets das Gesamtbild der für
den streitgegenständlichen Zeitraum feststellbaren Indizien (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1995, a.a.O.).
Nach dieser Rechtsprechung, der sich die Kammer anschließt, ist eine Anrechenbarkeit von Einkommen
und Vermögen für die rechtlich nicht geregelten Lebensgemeinschaften zwischen Mann und Frau nur
dann gerechtfertigt, wenn die Bindungen der Partner so eng sind, dass von ihnen ein gegenseitiges
Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden kann, zwischen ihnen also eine
Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft besteht. Nur wenn sich die Partner einer Gemeinschaft so
füreinander verantwortlich fühlen, dass sie zunächst den gemeinsamen Lebensunterhalt sicherstellen,
bevor sie ihr persönliches Einkommen zur Befriedigung eigener Bedürfnisse verwenden, ist ihre Lage
derjenigen nicht getrennt lebender Ehegatten im Hinblick auf die Anrechnung von Einkommen und
Vermögen vergleichbar. In diesem Sinne ist § 122 Satz 1 BSHG vorliegend anwendbar.
Das erkennende Gericht geht im Rahmen der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung
davon aus, dass zwischen der Antragstellerin zu 1 ) und Herrn B. eine eheähnliche Gemeinschaft besteht,
so dass eine Einsatzgemeinschaft gemäß § 11 Abs. 1 BSHG zu bilden ist. Aufgrund des Aktenvermerks
der Antragsgegnerin über den Hausbesuch vom 29. März 2004 (Bl. 190 der Behördenakte), an dessen
Richtigkeit zu zweifeln kein Anlass besteht, kann der Antragstellerin zu 1) nicht geglaubt werden, nicht zu
wissen, was sich in dem verschlossenen Zimmer im Haus XXXXXXX Str. XX befindet, noch dass sie das
Zimmer nicht mitbenutzt. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass dem erkennenden Gericht die Zahl der
vermieteten Wohnräume und deren Aufteilung im Einzelnen nicht nachvollziehbar ist (Mietvertrag: zwei
Zimmer, Küche, Bad und Keller; Angaben der Antragstellerin im gerichtlichen Verfahren: ein Kinderzimmer
OG, ein Wohnzimmer, ein Schlafzimmer und ein Zimmer des Vermieters, oder ein nicht nutzbares
Schlafzimmer, ein Zimmer für Tochter und/oder zusätzlich Sohn, ein Wohnzimmer). Dies ist aber auch im
Einzelnen hier nicht erforderlich, da sich für das erkennende Gericht bereits aus anderen Umständen
Anhaltspunkte in ausreichendem Umfang für das Bestehen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
ergeben. Die Antragstellerin zu 1) war weder in der Lage überzogenes Bettzeug noch Leinentücher für
ihre angebliche Übernachtung auf dem Wohnzimmersofa vorzuweisen, obwohl sie solche auch im
Bettkasten des Antragstellers zu 3) (ihres Sohnes) suchte. Ihr Hinweis, dass jeder sich zudecken könne
wie er wolle, erscheint im Hinblick auf die Schlafdecke und das Couchkissen, was sie vorzuweisen
vermochte, nicht überzeugend, zumal sie selbst darauf hingewiesen hat, nicht in einem Schlaf-Wohn-
Küchen-Klo leben zu wollen. Ferner war die Antragstellerin zu 1) nicht in der Lage, einen eigenen
Kleiderschrank oder ein anderes Möbelstück vorzuweisen, in dem sich ihre eigene Bekleidung befand,
insbesondere konnte sie eigene Kleidungsstücke nicht vorweisen. Das lässt nur den Schluss darauf zu,
dass sie sich in dem verschlossenen Zimmer befunden haben.
Der Antragstellerin zu 1) gibt ferner selbst an, dass der „Vermieter“ Herr B. seit Frühjahr 2002 ständig im
Hause XXXXXXX Str. XX wohnt, wobei er ein separates Zimmer mit Telefon und Fernsehanschluss
benutze. Wenig nachvollziehbar ist bei dieser Schilderung, dass nur ein Kühlschrank im Keller
ausschließlich von ihm genutzt wird, zumal Bad- und Küchenmitbenutzung selbst bei einer reinen
Wohngemeinschaft unvermeidbar wären. Darüber hinaus sprechen aber auch eindeutig für das Bestehen
einer engen Lebensgemeinschaft die in der Wohnung aufgehängten gemeinsamen Fotos der
Antragstellerin und des Herrn B., gerade weil die Antragstellerin zu 1) den abgebildeten Herrn als ihren
Ex-Freund bezeichnet. Ferner ist Zeichen der innigen Verbindung auch, dass in der Küche ein Fimo-
Schild mit dem Namenszug BXXXXXX aufgehängt worden ist.
Zwar gibt die Antragstellerin zu 1) an, dass Herr B. ausnahmsweise auch im Haus seiner
pflegebedürftigen Mutter übernachtet und ausnahmsweise bei seiner Lebensgefährtin. Letzteres ist aber
in keinster Weise substantiiert. Auf die Anschrift des Herrn B. im Hause seiner Mutter ist zwar sein von ihm
ausschließlich genutzter Pkw angemeldet, hingegen ist aber der von der Antragstellerin zu 1) zumindest
auch privat genutzte Wagen, der nach den Bekundungen der Antragstellerin zu 1) ansonsten als
Baustellenfahrzeug und im Rahmen ihrer entgeltlich ausgeübten Pflege der Mutter des Herrn B.
eingesetzt wird, auf ihre Wohnanschrift unter dem Namen des Herrn B. angemeldet.
Aufgrund der hier anzunehmenden nichtehelichen Lebensgemeinschaft i.S.d. §122 BSHG ist Herr B. in
die Einsatzgemeinschaft gemäß §11 Abs. 1 Satz 1 BSHG mit der Antragstellerin zu 1) einzubeziehen,
nicht jedoch in eine Einsatzgemeinschaft mit den Antragstellern zu 2) und 3) (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.
November 1998 (Az.: 5 C 37/97 in BVerwGE 108,36 ff.).
Das Bestehen der nichteheliche Lebensgemeinschaft hat jedoch zur Folge, dass von einer
Wohngemeinschaft auszugehen ist, so dass auf jedes Mitglied der Wohngemeinschaft nur ein Viertel der
Unterkunftskosten angerechnet werden kann. Dabei ist unerheblich, dass Herr B. bereits 20 % der
Nebenkosten übernimmt, weil dies bereits im Rahmen seiner gewerblichen Nutzung der Räume zu
Beginn des Mietvertrages 1998 vereinbart worden war.
Das Gericht hat im Rahmen seines summarischen Verfahrens hier pauschal ein Wohngeld in Abzug
gebracht, dessen Höhe dem besonderen Mietzuschuss, der den Antragstellern bisher angerechnet
worden ist, entspricht. Die Wohngemeinschaft hat nämlich die Möglichkeit Wohngeld zu beantragen,
worauf sie mit getrennten Bescheid vom 30. März 2004 hingewiesen wurde. Gemäß § 2 BSHG ist
Sozialhilfe gegenüber anderen Ansprüchen nachrangig, so dass diese realisierbaren Ansprüche
anzurechnen sind. Zwar mag der besondere Mietzuschuss von dem Wohngeldanspruch abweichen, der
der Wohngemeinschaft zusteht, zumal das Einkommen des Herrn B. zu berücksichtigen ist, aber auf der
anderen Seite kann gegenwärtig nicht geklärt werden, ob eine andere Berechnung zu erfolgen hat und
inwieweit dann ein Differenzbetrag gegebenenfalls durch Herrn B. auszugleichen oder mitzutragen wäre.
Deshalb schreibt das erkennende Gericht diesen besonderen Mietzuschuss im Rahmen der
Unterkunftskosten fort. Die Antragsgegnerin kann hiervon aber aufgrund ihrer konkreten Berechnungen zu
Gunsten der Antragsteller abweichen, wenn dies der maßgeblichen Berechnung entspricht.
Bezüglich der Antragstellerin zu 1) übersteigt deren Einkommen ihr im Rahmen der Sozialhilfe
erforderliches Existenzminimum, welches im gerichtlichen Eilverfahren allein zu berücksichtigen ist.
Der Regelsatz der Antragstellerin zu 1) ist für das gerichtliche Eilverfahren mit 80 % aus 237,00 € 189,60 €
und ½ des Differenzbetrages für den Haushaltsvorstand (59,-- €) 29,50 € den
Krankenversicherungsbeitrag 127,00 € den Unterkunftskosten ist gleich ¼ aus 218,94 € 54,74 € und ohne
Alleinerziehungsbedarf (so OVG Rheinland-Pfalz 20.08.98 - 12 A 1244/96.OVG-) _______
400,84 €
anzusetzen.
Dem steht folgendes Einkommen der Antragstellerin zu 1) gegenüber:
Erwerbseinkommen , abzüglich 400,00 € Einkommensfreibetrag - 122,90 € Arbeitsmittelpauschale - 5,20
€ _______
271,90 € Kindergeld (dies ist dem Kindergeldbezieher als Einkommen zuzu- rechnen, jedenfalls soweit
der Sozialhilfebedarf des Beziehers nicht gedeckt ist: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.05.2002 - 12 A
10375/02.OVG -) 308,00 € Kindergeldabsetzung - 20,50 € _______
559,40 €
Da das Einkommen der Antragstellerin zu 1) ihren Bedarf um 158,56 € übersteigt, steht ihr keine Hilfe zum
Lebensunterhalt zu.
Das übersteigende Einkommen ist auf den Bedarf der Kinder anzurechnen, da die Antragstellerin zu 1) mit
diesen (ohne Herrn B.) eine Einsatzgemeinschaft nach § 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG bildet. Anhaltspunkte
dafür, dass Herr B. im Sinne von § 16 BSHG tatsächliche Zuwendungen an die Kinder tätigt, sind
vorliegend nicht gegeben und von der Antragsgegnerin auch nicht behauptet. Das Einkommen des Herrn
B. als Einkommen des Lebensgefährten der Antragstellerin zu 1) ist hierbei nicht anzurechnen, sondern
es wären nur tatsächliche Geldzuflüsse oder sonstige Sachleistungen des Herrn B. an die Antragstellerin
zu 1) als Einkommen zu berücksichtigen (BVerwG, Urteil vom 26.11.98 a.a.O.). Dafür bestehen hierfür
jedoch keine ausreichenden Anhaltspunkte aufgrund der gegenwärtigen Aktenlage, wobei die Pkw-
Überlassung als Geldwertvorteil von der Antragsgegnerin zu ermitteln ist und hier allein aufgrund der im
zu entscheidenden gerichtlichen Eilverfahren allein möglichen summarischen Betrachtung
ausgeklammert bleiben muss, zumal die Antragstellerin zu 1) angegeben hat, die Benzinkosten selbst zu
tragen.
Nach alledem kann hier gerade nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin zu 1) ihr
volles Einkommen an die Kinder weiterreichen kann, weil sie selbst durch das Einkommen des Herrn B.
mitunterhalten würde, sondern es ist nur ihr, das eigene Existenzminimum übersteigende Einkommen
anzurechnen.
Der Antragsteller zu 3) hat ebenfalls keinen Anspruch auf Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt im
Rahmen des gerichtlichen Eilverfahrens.
Der Bedarf des Antragstellers zu 3) ist für das gerichtliche Eilverfahren mit 80 % des Regelsatzes aus
192,00 € 163,00 € und ¼ der Unterkunftskosten 54,74 € _______ 208,34 € zugrunde zu legen.
Als Einkommen ist der Unterhaltsvorschuss anzurechnen 164,00 € sowie überschießendes Einkommen
der Mutter des Antrag- stellers zu 3) nämlich der Antragstellerin zu 1) in Höhe von 44,34 € _______
208,34 €
Der unabweisbare Bedarf des Antragstellers zu 3), der im gerichtlichen Eilverfahren allein
berücksichtigungsfähig ist, ist mithin gedeckt.
Das sozialhilferechtliche zu berücksichtigende Existenzminimum der Antragstellerin zu 2) ist im
gerichtlichen Eilverfahren mit 80 % des Regelsatzes aus 266,00 € 212,80 € und ¼ der Unterkunftskosten
54,74 € _______ 267,54 €
zugrunde zu legen.
Darauf ist das Einkommen der Mutter mit 158,56 € abzüglich 44,34 € (für den Antragsteller zu 3))
anzurechnen. 114,22 €
Der ungedeckte unabweisbare sozialhilferechtliche Bedarf beläuft sich mithin auf monatlich 153,32 €
Diesen hat die Antragsgegnerin der Antragstellerin zu 2) mindestens monatlich vorläufig zu gewähren.
Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 154 Abs. 1 VwGO, da der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung vom 05. Mai 2004 dahingehend ausgelegt wird, dass er nur auf das Existenzminimum für
maximal 6 Monate gerichtet war und wegen der bisherigen Sachbearbeitung durch die Antragsgegnerin
als einheitliche Einsatzgemeinschaft vertreten durch die Antragstellerin zu 1) von allen Mitgliedern der
Eltern-Kind-Gemeinschaft in eigenem Namen verfolgt werden musste. Insofern dient der Tenor, soweit der
Antrag abgewiesen wird, lediglich der Klarstellung.
Gerichtskosten werden nach § 188 VwGO nicht erhoben.
Der Prozesskostenhilfeantrag ist abzulehnen, da es am Rechtsschutzinteresse fehlt. Hier trägt die
Antragsgegnerin bereits die Kosten des Verfahrens. Zudem war mit einer Entscheidung im
Prozesskostenhilfeverfahren vor der Beschlussfassung im einstweiligen Anordnungsverfahren nicht zu
rechnen, da aufgrund der Eilbedürftigkeit des einstweiligen Anordnungsverfahrens dies umgehend
durchzuentscheiden war und ein Rechtsanwalt für die Antragsteller nicht tätig geworden ist.