Urteil des VG Mainz vom 18.01.2007

VG Mainz: quelle, gesetzesmaterialien, widerspruchsverfahren, beratung, datum

Kostenrecht
Sonstiges
VG
Mainz
18.01.2007
7 K 277/05.MZ
Die Geschäftsgebühr ist zur Hälfte, jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75, auf die
Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen, sofern es sich um denselben Gegenstand
handelt (wie Bayer. VGH, Beschluss vom 03. November 2005 - 10 C 05.1131 -, juris).
Verwaltungsgericht Mainz
7 K 277/05.MZ
Beschluss
wegen Beamtenrechts
hat die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz aufgrund der Beratung vom 18. Januar 2007, an der
teilgenommen haben Richterin am Verwaltungsgericht Radtke
Richterin am Verwaltungsgericht Zehgruber-Merz
Richter am Verwaltungsgericht Dr. Reuscher
beschlossen:
Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten vom
30. November 2006 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Erinnerungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auf 651,34 € festgesetzt.
Gründe:
Der gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 30. November 2006 gestellte Antrag auf gerichtliche
Entscheidung ist gemäß §§ 11 Abs. 3 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – RVG - i.V.m. 165 und 151 VwGO
zulässig, jedoch unbegründet.
In dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss wurde zutreffend eine Geschäftsgebühr von 0,5 auf
die Verfahrensgebühr angerechnet. Nach Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG, Teil 3, Vorbemerkung 3 Abs. 4 des
Vergütungsverzeichnisses – VV RVG - ist eine Geschäftsgebühr, die nach den Nrn. 2400 bis 2403 (ab
01. Juli 2006 Nrn. 2300 bis 2303) entstanden ist, zur Hälfte, jedoch höchstens mit einem Gebührensatz
von 0,75 auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen, sofern es sich um
denselben Gegenstand handelt. Der Wortlaut dieser Vorschrift ist eindeutig und einer Auslegung nicht
zugänglich. Im vorliegenden Fall ging es im Widerspruchsverfahren und im Klageverfahren um denselben
Gegenstand. Von daher wurde in dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss die Geschäftsgebühr
des Vorverfahrens zutreffend in Höhe von 0,5 auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens
angerechnet.
angerechnet.
Soweit im Kostenfestsetzungsbeschluss im Einzelnen genannte gerichtliche Entscheidungen zu einer
entgegenstehenden rechtlichen Beurteilung kommen, folgt die Kammer dieser nicht. Zudem betreffen
diese Entscheidungen teilweise Konstellationen, die mit derjenigen des vorliegenden Falles nicht
vergleichbar sind. Die Kammer hält vielmehr den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs
vom 03. November 2005 – 10 C 05.1131 –, zitiert nach juris, für zutreffend, in dem unter Hinweis auf die
Gesetzesmaterialien (BT-Drs. 15/1971) im Einzelnen ausgeführt wird, dass eine Anrechnung aus
systematischen Gründen erforderlich ist. Dem schließt sich die Kammer an.
Hiernach war die Erinnerung des Klägers mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG.