Urteil des VG Mainz vom 13.12.2007

VG Mainz: wiederherstellung der aufschiebenden wirkung, verlängerung der frist, öffentliches interesse, aufschiebende wirkung, entziehung, stadt, konzentration, einziehung, hauptsache, anforderung

Verkehrsrecht
VG
Mainz
13.12.2007
7 L 873/07.MZ
Ist die in einer Anordnung zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens gesetzte Frist zu
kurz bemessen, so dass fristgerecht wegen des erforderlichen Abstinenznachweises kein positives
Gutachten erstellt werden kann, ist - nach der Versagung einer Fristverlängerung - die allein hierauf
gestützte Führerscheinentziehung rechtswidrig. Die Frist ist nach den Umständen des Einzelfalls zu
bemessen. Eine Vorlagefrist von hier nur 9 1/2 Wochen ist zu kurz.
Verwaltungsgericht Mainz
7 L 873/07.MZ
Beschluss
Gründe
I.
Der Antragsteller wurde im Rahmen einer Verkehrskontrolle am 06. Dezember 2006 überprüft. Bei ihm
ergab sich ausweislich des toxikologischen Befundes vom 06. Dezember 2006 eine positive Reaktion auf
Cannabinoide, wobei die Konzentration des rauschwirksamen Inhaltsstoffes Tetrahydrocannabinol
5,1 ng/ml, des ebenfalls psychoaktivwirksamen Stoffwechselprodukts Hydroxy-THC 1,3 ng/ml und die
Konzentration des rauschunwirksamen Stoffwechselprodukts THC-Carbonsäure 179 ng/ml betrug. Der
Antragsteller erhielt deswegen einen Bußgeldbescheid sowie ein einmonatiges Fahrverbot.
Mit Schreiben vom 02. August 2007 forderte der Oberbürgermeister der Landeshauptstadt W. im Rahmen
der Überprüfung der Eignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen vom ihm die Vorlage
eines medizinisch-psychologischen Gutachtens bis spätestens 20. Oktober 2007. Zur Begründung führte
er im Wesentlichen aus, dass zwar im Regelfall von der Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen
eines Kraftfahrzeuges auszugehen sei, jedoch von der sofortigen Entziehung der Fahrerlaubnis
abgesehen und die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens angeordnet werde, weil die
Tat bereits 9 Monate zurückliege. Er forderte vom Antragsteller, die Erklärung seines Einverständnisses
zur Begutachtung bis zum 20. August 2007 vorzulegen. Die Einverständniserklärung des Antragstellers
ging am 13. August 2007 bei der Stadt W. ein. Mit Schreiben vom 14. August 2007 schrieb der
Oberbürgermeister der Stadt W. das Private Institut für Mobile Arbeitsmedizin GmbH an und erbat die
Begutachtung.
Mit Schreiben vom 10. September 2007 beantragte der Antragsteller die Verlängerung der Frist zur
Gutachtenerstellung: In einem Gespräch mit der PIMA habe diese am 06. September 2007 mitgeteilt, dass
vor Erstellung eines positiven Gutachtens vier unvorhersehbar unberaumte Urinscreenings erforderlich
seien. In der gesetzten Frist seien diese erforderlichen Drogenscreenings nicht durchzuführen, weshalb
die Gutachtenanforderung rechtswidrig sei. Diesen Antrag lehnte der Oberbürgermeister der Stadt W. ab
und hörte den Antragsteller mit Schreiben vom 22. Oktober 2007 zur beabsichtigten Entziehung der
Fahrerlaubnis an. Zur Begründung wurde auf § 11 Abs. 8 Fahrerlaubnisverordnung – FeV – hingewiesen,
wonach die Fahrerlaubnis entzogen werden könne, wenn der Betroffene das von der
Fahrerlaubnisbehörde geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringe, da sie bei ihrer Entscheidung
dann auf die Nichteignung des Betroffenen schließen dürfe.
Nachdem der Antragsteller zum 17. Oktober 2007 nach H. gezogen war, erließ der Antragsgegner den
Bescheid vom 14. November 2007, mit dem er dem Antragsteller die Fahrerlaubnis zum Führen von
Kraftfahrzeugen der Klassen A und CE einschließlich A1, B, BE, C1, C1E, C, M, S, L und T entzog. Die
sofortige Vollziehung wurde angeordnet. Der dagegen erhobene Widerspruch, der am 26. November
2007 bei der Antragsgegnerin einging, ist noch nicht beschieden. Zur Begründung stützte sich der
Antragsteller im Wesentlich auf sein bisheriges Vorbringen und führte aus: Er habe sich nicht geweigert,
das medizinisch-psychologischen Gutachten beizubringen, sondern wirke an der Beibringung mit. Es
habe jedoch nicht die Möglichkeit bestanden, das medizinisch-psychologische Gutachten fristgerecht
vorzulegen. Er habe sich für die Begutachtung durch den TÜV Rheinland entschieden, nachdem ihm
sowohl von der PIMA als auch vom TÜV Rheinland erklärt worden sei, ohne vorhergehendes mehrfaches
Drogenscreening habe er keine Chance, die Begutachtung zu einem positiven Ergebnis zu bringen. Im
konkreten Fall sei ein halbjähriger Abstinenznachweis durch unvorhersehbar anberaumte Urinscreenings
zu führen, wobei seitens der PIMA vier und seitens des TÜV zwei bis drei Urinscreenings für erforderlich
erachtet worden seien. Er habe sich darauf für das Drogenscreening beim TÜV Rheinland entschieden
und diesen am 30. Oktober 2007 mit der Durchführung beauftragt. Am 21. November 2007 habe er an
einer Gruppensitzung teilgenommen. Der Laborbericht über das erste Urinscreening vom 28. November
2007 sei ohne Befund. Die wegen der zu kurz bemessenen Frist rechtswidrige Aufforderung zur
Gutachtenvorlage und die darauf gestützte Entziehung der Fahrerlaubnis stelle für ihn auch eine unbillige
Härte dar, weil er als Berufskraftfahrer nach vorangegangener Arbeitslosigkeit eine erneute Anstellung
gefunden habe und nunmehr bei einer Führerscheinentziehung mit der außerordentlichen Kündigung zu
rechnen habe.
Am 01.12.07 hat der Antragsteller einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz bei Gericht gestellt.
Er beantragt, die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid vom
14. November 2007.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Er trägt ohne ergänzende Ausführungen allgemein vor, dass die gesetzte Frist zur Erstellung eines
medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht zu beanstande sei, da die Erstellung dieses Gutachtens
innerhalb der Frist möglich gewesen sei.
II.
Der zulässige Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines
Widerspruchs vom 26.November 2007 gegen die für sofort vollziehbar erklärte Entziehung der
Fahrerlaubnis vom 14. November 2007 hat gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –
Erfolg.
Bei der im Verfahren zur Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden
summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist davon auszugehen, dass der in der Hauptsache
eingelegte Rechtsbehelf voraussichtlich Erfolg haben wird. Die Fahrerlaubnisentziehung mit Bescheid
vom 14. November 2007 erweist sich nämlich aufgrund des derzeitigen Sach- und Kenntnisstandes als
rechtswidrig. Es besteht aber kein öffentliches Interesse daran, einen rechtswidrigen Bescheid sofort zu
vollziehen.
Gemäß § 11 Abs. 8 Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr –FeV- darf die
Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen zum Führen von
Kraftfahrzeugen schließen, wenn dieser sich weigert, sich untersuchen zu lassen, oder er der
Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt. Auf diese Vorschrift
hat sich der Antragsgegner gestützt, deren Voraussetzungen sind jedoch nicht erfüllt. Die
Gutachtensanforderung war nämlich rechtswidrig.
Mit dem Antragsgegner geht das erkennende Gericht davon aus, dass aufgrund der durch das
toxikologische Gutachten vom 06. Dezember 2006 festgestellten Werte von einem regelmäßigen
Cannabiskonsum des Antragstellers zu diesem Zeitpunkt auszugehen war. Dies führt nach Nr. 9.2.1 der
Anlage 4 zur FeV zur Fahrungeeignetheit. Der Oberbürgermeister der Stadt W. hat jedoch aufgrund des
Umstandes, dass der Tatzeitpunkt mehr als sechs Monate zurücklag und der für ihn gültigen
Arbeitsanweisungen für die Fahrerlaubnisbehörden und des verbindlichen Maßnahmenkatalogs des
Regierungspräsidiums D. vom 15. Dezember 2006, nicht die Entziehung der Fahrerlaubnis durchgeführt,
sondern zur Vorbereitung der Entscheidung nach § 46 Abs. 3 i.V.m. § 14 FeV und unter Anwendung der
Vorbemerkung Nr. 2 und 3 zur Anlage 4, wonach die Beurteilung der Eignungsfrage eine
Einzelfallentscheidung sei, von der sofortigen Einziehung abgesehen und die Vorlage eines medizinisch-
psychologischen Gutachtens angeordnet. Hieran ist der Antragsgegner festzuhalten, da er sich auf den
bestandskräftigen Bescheid vom 02. August 2007 gestützt hat. Daraus folgt, dass nur im Fall einer
rechtmäßigen Aufforderung zur Vorlage des medizinisch-psychologischen Gutachtens an das Fehlen der
Vorlage die Führerscheinentziehung geknüpft werden kann.
Es bestehen erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Anforderung des medizinisch-psychologischen
Gutachtens, da die Vorlagefrist mit dem 20. Oktober 2007 endete. Nach allgemeinen rechtsstaatlichen
Grundsätzen muss die Frist für die Vorlage des Gutachtens angemessen sein. Es muss dem Betreffenden
unter Berücksichtigung aller Umstände möglich sein, der Aufforderung der Behörde nachzukommen. Eine
feste allgemeingültige Frist, in der ein Gutachten vorzulegen ist, besteht nicht. Es entscheiden deshalb die
Umstände des Einzelfalles. Vorliegend hat der Gutachter nach den nicht bestrittenen Angaben des
Antragstellers sowohl auf Seiten des TÜV als auch auf Seiten der PIMA die Erstellung eines positiven
Fahreignungsgutachtens davon abhängig gemacht, dass ein ausreichend langer Abstinenzzeitraum
durch kurzfristig angekündigte, unauffällige Urinscreenings belegt werde. Diesen Nachweis des
Abstinenzzeitraums konnte der Antragsteller nicht führen, weil die Frist für die Vorlage des Gutachtens
unter Berücksichtigung der geforderten Drogenscreenings zu kurz gewählt war. Der TÜV Rheinland
fordert nach den unwidersprochenen Angaben des Antragstellers den Nachweis der Abstinenz durch
zumindest zwei oder drei unvorhersehbar anberaumte Laboruntersuchungen innerhalb der Abstinenzfrist
in unregelmäßigen Abständen. Dieser Tatsache hätte die Fahrerlaubnisbehörde bei der Fristsetzung zur
Vorlage des Gutachtens Rechnung tragen müssen. Hier ist die Frist zur Vorlage, die ab dem Zeitpunkt der
Versendung des Gutachtenauftrages (dem 14. August 2007) nur noch neuneinhalb Wochen betragen hat,
zu kurz bemessen. Der Bay.VGH hat in der vom Antragsteller zitierten Entscheidung (Beschluss vom
27. Februar 2007, Az.: 11 CS 06.3132, zitiert nach Juris) ausgeführt, dass die Zeitspanne von sechs
Wochen zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens jedenfalls zu kurz gewählt sei, da
diese Vorlagefrist der Tatsache, dass ein Abstinenznachweis durch Urinscreenings erfolgen müsse, nicht
ausreichend Rechnung trage. Im hier zu entscheidenden Fall des Antragstellers sind auch keine
Gesichtspunkte dafür erkennbar, dass der Antragsgegner von einer möglichen Haaranalyse
ausgegangen ist, die Grundlage des Gutachtens hätte werden können und ggf. die erforderliche Zeit der
Begutachtung verkürzt haben könnte. Die angefragten Gutachterstellen haben jedenfalls die
Durchführung der Urinscreenings für unverzichtbar gehalten.
Da bereits die Fristsetzung zu kurz bemessen war, ist es unbeachtlich, ob der Antragsteller dadurch, dass
er sich nicht der Begutachtung durch die PIMA, sondern durch den TÜV Rheinland unterworfen hat,
möglicherweise Zeitversäumnisse in Kauf genommen hat. Denn auch wenn dem Antragsteller
vorzuwerfen wäre, dass er nicht schnellst möglich reagiert habe, ist die bis zum 20. Oktober 2007 gesetzte
Frist zu kurz und deshalb rechtswidrig gewesen.
Da somit die auf § 11 Abs. 8 FeV gestützte Entziehung der Fahrerlaubnis voraussichtlich keinen Bestand
haben wird, war die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. VwGO.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nrn. 46.1, 46.3, 46.4 und 46.8 des
Streitwertkatalogs, wobei der Ausgangswert mit zweimal 5.000,00 € sowie je einmal 7.500,00 € und
2.500,00 € zugrunde zu legen und alsdann nach der Maßgabe der Nr. 1.5 für das Eilverfahren zu
halbieren ist. Daraus errechnet sich der Streitwert von 10.000,00 € (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom
26. Juni 2007 – 10 B 10178/07.OVG -).