Urteil des VG Mainz vom 22.06.2006

VG Mainz: sportverband, waffenrecht, vollstreckung, mitgliedschaft, bedürfnis, vertreter, waffengesetz, auflage, klageart, kreis

Sonstiges
Waffenrecht
VG
Mainz
22.06.2006
1 K 892/05.MZ
1. Zur Erlangung einer unbeschränkten sog. gelben Waffenbesitzkarte für Sportschützen ist die
Verpflichtungsklage die richtige Klageart, wenn die Behörde entgegen dem Antrag die Erlaubnis nur auf
Waffen, die in dem betreffenden Schützenbund geschossen werden, in dem der Kläger Mitglied ist,
beschränkt hat.
2. Die Beschränkung einer sog. gelben Waffenbesitzkarte ist rechtswidrig. Wie die Begründung zur
Änderung des Waffengesetzes zeigt, sollen Sportschützen nach § 14 Abs. 4 WaffG priviligert und beim
Waffenerwerb vom Nachweis eines Bedürfnisses und der Sachkunde befreit sein.
Verwaltungsgericht Mainz
1 K 892/05.MZ
Urteil
wegen Waffenrecht, Aufhebung Einschränkung der gelben Sportschützen-WBK
hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22. Juni
2006, an der teilgenommen haben Vizepräsident des Verwaltungsgerichts Eckert
Richter am Verwaltungsgericht Dr. Burandt
Richter am Verwaltungsgericht Dr. Reuscher
ehrenamtlicher Richter Rentner Rohschürmann
ehrenamtlicher Richter Architekt Seidel für Recht erkannt:
Unter Abänderung der Waffenbesitzkarte für Sportschützen Nr. : xxxxxxx vom 23. April 2004 und unter
Aufhebung des Widerspruchsbescheids vom 01. Dezember 2005 wird der Beklagte verpflichtet, dem
Kläger eine inhaltlich unbeschränkte Waffenbesitzkarte gemäß § 14 Abs. 4 WaffG zu erteilen.
Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in einer der
Kostenfestsetzung entsprechenden Höhe abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger
vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt eine Waffenbesitzkarte für Sportschützen ohne inhaltliche Einschränkung.
Der Kläger ist Mitglied im Deutschen Schützenbund/Rheinischen Schützenbund und beantragte beim
Beklagten eine Waffenbesitzkarte (so genannte gelbe Waffenbesitzkarte für Sportschützen), in der die
Eintragung eines Ordonnanzgewehres (Mauser M96 Kaliber 6,5 x 55) vorgenommen werden sollte.
Unter dem 23. April 2004 erteilte der Beklagte dem Kläger eine Waffenbesitzkarte für Sportschützen. In der
Rubrik für Amtliche Eintragungen findet sich u.a. folgender Zusatz:
„Der Inhaber dieser Erlaubnis ist Mitglied im Deutschen Schützenbund (RSB). Die Erwerbserlaubnis
bezieht sich auf die Waffen, die im anerkannten Schießsportverband geschossen werden.“
Eine Rechtsbehelfsbelehrung war der Waffenbesitzkarte nicht beigefügt.
Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 07. Juni 2004 und 08. September 2004 Widerspruch, zu
dessen Begründung er im Wesentlichen vortrug: Der Widerspruch richte sich ausschließlich gegen die
Erwerbserlaubnisbeschränkung, denn diese sei gemäß § 14 Abs. 4 des Waffengesetzes (WaffG)
rechtswidrig. Eine Erlaubnis nach dieser Vorschrift (gelbe Waffenbesitzkarte) erfordere die Mitgliedschaft
des Erlaubnisinhabers in einem anerkannten Schießsportverband. Das sei unstreitig. Eine
Einschränkung, dass sich die Erwerbserlaubnis nur auf solche Waffen beziehen dürfe, welche er
ausschließlich in seinem Verband schießen dürfe, entspreche nicht dem Gesetz. Eine solche
Einschränkung hätte der Gesetzgeber in § 14 Abs. 4 WaffG aufnehmen können, so wie er es in § 14 Abs. 2
und 3 WaffG getan habe. Bei den Erlaubnissen nach § 14 Abs. 2 und 3 WaffG (so genannte grüne
Waffenbesitzkarten für Sportschützen) müsse der Antragsteller durch eine Bescheinigung seines
Verbandes glaubhaft machen, dass ein Bedürfnis für die jeweilig konkrete Waffe bestehe, dass diese in
einer Disziplin des jeweiligen Verbandes geschossen werden könne und er die Waffe auch benötige.
Dass der Beklagte dies auch im Geltungsbereich der Waffenbesitzkarte nach § 14 Abs. 4 WaffG verlange,
gehe über den Gesetzeswortlaut hinaus. Im gleichen Sinne hätten – was näher dargetan wird – mehrere
Verwaltungsgerichte bezüglich der Geltung des so genannten Erwerbsstreckungsgebotes gemäß § 14
Abs. 2 Satz 3 WaffG im Rahmen von § 14 Abs. 4 WaffG entschieden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 01. Dezember 2005 wies der Kreisrechtsausschuss des Beklagten den
Widerspruch mit im Wesentlichen folgender Begründung zurück: Bei der streitgegenständlichen
Einschränkung bezüglich der Verbandszugehörigkeit handele es sich um eine Nebenbestimmung i.S.v.
§ 36 VwVfG, die isoliert angreifbar sei. In der Sache selbst sei die Einschränkung hinsichtlich der
Verbandszugehörigkeit rechtmäßig. Das ergebe sich daraus, dass § 14 Abs. 4 WaffG auf die Regelung
von § 14 Abs. 2 WaffG verweise. Daraus folge, dass – was im Einzelnen ausgeführt wird – der
Sportschütze nur solche Waffen erwerben und besitzen dürfe, die in seinem Schießsportverband zulässig
sind und für die der Schießsportverband ausdrücklich die Befürwortungsbescheinigung nachgewiesen
habe. Durch den Hinweis auf die Verbandszugehörigkeit auf der Waffenbesitzkarte entstehe dem Kläger
auch kein Nachteil. Er erhalte nämlich durch den Beklagten eine unbefristete Erlaubnis, die ihm zum
Erwerb und Besitz von Waffen berechtige, die im Deutschen Schützenbund/Rheinischen Schützenbund
geschossen werden.
Bereits am 21. November 2005 hatte der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er sein Vorbringen
aus dem Vorverfahren mit umfangreichen Darlegungen wiederholt und vertieft.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 23. April 2004 und unter Aufhebung des
Widerspruchsbescheids vom 01. Dezember 2005 zu verpflichten, ihm gemäß § 14 Abs. 4 Waffengesetz
eine inhaltlich unbeschränkte Erlaubnis zu erteilen,
hilfsweise,
die Nebenbestimmung, „Die Erwerbserlaubnis bezieht sich nur auf die Waffen, die im anerkannten
Schießsportverband geschossen werden.“ und den Widerspruchsbescheid vom 01. Dezember 2005,
aufzuheben.
Der Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die Gründe des angefochtenen Widerspruchsbescheides,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten
gewechselten Schriftsätze sowie die Verwaltungsakte des Beklagten und die Widerspruchsakte des
Kreisrechtsausschusses des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig.
Die Verpflichtungsklage ist vorliegend die zutreffende Klageart. Beantragt hatte der Kläger eine inhaltlich
unbeschränkte so genannte gelbe Waffenbesitzkarte für Sportschützen. Erteilt wurde ihm eine
Waffenbesitzkarte mit dem im Tatbestand aufgeführten Zusatz. Wie in der mündlichen Verhandlung
klargestellt, bezieht sich Satz 2 dieses Zusatzes nach dem Verständnis des Beklagten nur auf den
vorangehenden Satz mit der Folge, dass die Erwerbserlaubnis nur für solche Waffen gilt, die in dem
Schützenbund geschossen werden, in dem der Kläger Mitglied ist.
Damit stellt diese Regelung nicht, wie im Widerspruchsbescheid angenommen, eine isoliert angreifbare
Nebenbestimmung i.S.v. § 36 VwVfG dar, insbesondere ist sie keine selbständig erzwingbare hoheitliche
Anordnung, wie das bei einer Auflage gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG der Fall ist. Bei der erfolgten
Eingrenzung des Kreises der zu erwerbenden Waffen handelt es sich vielmehr um eine qualitative
Abweichung von dem gestellten Antrag in Form einer inhaltlichen Einschränkung. Klageziel für den Kläger
ist mithin, etwas ihm bislang Vorenthaltenes zu erlangen, nämlich die beantragte Gewährung ohne den
verfügten Vorbehalt. Dafür steht als Rechtsbehelf nicht die Anfechtungsklage, sondern ausschließlich die
Verpflichtungsklage zur Verfügung (vgl. Weyreuther, Modifizierende Auflagen, DVBl. 1984, 365 [370]).
Die Klage ist im Hauptantrag begründet.
Der Beklagte hat es zu Unrecht abgelehnt, dem Kläger eine inhaltlich unbeschränkte so genannte gelbe
Waffenbesitzkarte für Sportschützen zu erteilen. Der Kläger hat einen dahingehenden Anspruch nach § 14
Abs. 4 Satz 1 WaffG, der folgenden Wortlaut hat:
„Sportschützen nach Absatz 2 wird abweichend von § 10 Abs. 1 Satz 3 eine unbefristete Erlaubnis erteilt,
die zum Erwerb von Einzellader-Langwaffen mit glatten und gezogenen Läufen, von Repetier-Langwaffen
mit gezogenen Läufen sowie von einläufigen Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition und von
mehrschüssigen Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen) berechtigt.“
Die Voraussetzungen dieser Bestimmung sind vorliegend erfüllt. Der Kläger ist Sportschütze nach § 14
Abs. 2 WaffG. Ausweislich der Bescheinigung vom 27. Dezember 2003 ist er Mitglied im Schieß-Sport-
Verein O. e.V., der seinerseits Mitglied des Deutschen Schützenbundes ist. Bei dem Ordonnanzgewehr,
dessen Eintragung der Kläger nachgesucht hatte, handelt es sich nach dessen Angaben (vgl. Blatt 60 der
Verwaltungsakte) um eine Repetier-Langwaffe, die – was vom Beklagten nicht in Zweifel gezogen wird –
der Regelung von § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG unterfällt.
An sonstige Bedingungen ist die in Rede stehende Erlaubnis nicht geknüpft. Entgegen den Ausführungen
im angefochtenen Widerspruchsbescheid kann nicht gefordert werden, dass ein Sportschütze nur solche
Waffen erwerben und besitzen darf, die in seinem Schießsportverband zulässig sind und für die der
Schießsportverband einen Bedürfnisnachweis bescheinigt hat. Dieses Erfordernis besteht zwar nach § 14
Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 WaffG, gilt aber nicht im Rahmen von § 14 Abs. 4 WaffG.
Die Vorschrift von § 14 Abs. 4 WaffG betrifft den Erwerb bestimmter Waffen durch Sportschützen. Sie
ermöglicht eine zeitlich unbegrenzte Erwerbserlaubnis und stellt damit eine Sonderregelung zu § 10 Abs.
1 Satz 3 WaffG dar. Umschrieben wird der Kreis der Begünstigten mit „Sportschützen nach Abs. 2“. Mit
dieser Formulierung knüpft das Gesetz an ein personales Moment an, nämlich die Eigenschaft als
Sportschütze, wie sie sich aus § 14 Abs. 2 WaffG ergibt. Eine diesbezüglich statusbezogene Regelung
enthält nur dessen Satz 1, der – in Verbindung mit der Verfahrensregelung von Satz 2 Nr. 1 – Einzelheiten
über die Mitgliedschaft in einem Schießsportverein regelt. Wenn im Rahmen von § 14 Abs. 4 WaffG
darüber hinaus die übrigen, nicht personenbezogenen Regelungen von § 14 Abs. 2 WaffG Anwendung zu
finden hätten, hätte das im Gesetzestext deutlich zum Ausdruck gebracht werden müssen und können,
etwa durch Fassung der Einleitung von Satz 1 „Sportschützen wird unter den Voraussetzungen von
Absatz 2 …“.
Die Richtigkeit dieser Auslegung wird durch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift bestätigt. Im
Gesetzentwurf der Bundesregierung hatte § 14 WaffG drei Absätze. Der heute geltende § 14 Abs. 1 WaffG
fehlte damals, den nunmehr geltenden Absätzen 2 bis 4 von § 14 WaffG entsprachen die Absätze 1 bis 3
des Entwurfes. In der Entwurfsfassung hatte § 14 Abs. 3 Satz 1 (heute § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG) folgenden
Wortlaut (vgl. BT-Drs. 14/7758 vom 07. Dezember 2001, Seite 11):
„Sportschützen wird abweichend von § 10 Abs. 1 Satz 3 eine unbefristete Erlaubnis erteilt, die zum Erwerb
von Einzellader-Langwaffen unter Beachtung des Absatzes 1 Satz 2 und 3 berechtigt.“
Die dort vorgesehene Bezugnahme auf Absatz 1 Satz 2 und 3 (heute § 14 Abs. 2 Satz 2 und 3 WaffG) ist
nicht in das geltende Recht übernommen worden. Hierzu heißt es in der Beschlussempfehlung des
Innenausschusses (vgl. BT-Drs. 14/8868 vom 24. April 2002, Seite 112):
„Die Streichung der Wörter „unter Beachtung des Absatzes 1 Satz 2 und 3“ … enthebt die Waffenbehörde
beim Vorgang der Eintragung der (bereits auf „Gelber WBK“ erworbenen) Waffen der Prüfung der im
Absatz 1 Satz 2 und 3 statuierten spezifischen Bedürfnisvoraussetzungen für Schießsportler; …“
Darüber hinaus hat der Gesetzgeber hinter dem Eingangswort „Sportschützen“ den im Regierungsentwurf
nicht vorgesehenen Zusatz „nach Absatz 2“ eingefügt und damit insgesamt die tatbestandliche
Voraussetzung von § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG auf das personale Element im vorerörterten Sinne verlagert
und beschränkt.
Das bedeutet, dass Sportschützen unter den in § 14 Abs. 2 Satz 1 WaffG normierten Voraussetzungen die
in § 14 Abs. 4 WaffG genannten Waffen ohne gesonderten Nachweis von Bedürfnis oder Sachkunde in
unbegrenzter Höhe erwerben dürfen. § 14 Abs. 4 WaffG verlangt nicht einmal, dass die zu erwerbenden
Waffen nach irgendeiner Disziplin der Schießsportordnung zugelassen sind (Apel/Bushart, Waffenrecht,
Band 2: Waffengesetz, 3. Auflage, 2004, Rdnr. 25 zu § 14).
Der Vertreter des Landes Rheinland-Pfalz hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass bezüglich
der in § 14 Abs. 4 WaffG aufgeführten Waffen die Erlaubnis der gelben Waffenbesitzkarte nur unter
sämtlichen Voraussetzungen von § 14 Abs. 2 WaffG erteilt werden könne; erklärtes Ziel der
Landesregierung sei, die Sportschützen „zu ermahnen, dass sie gesetzestreu bleiben“; bei § 14 Abs. 4
WaffG handele es sich um eine Privilegierung. Im Hinblick hierauf sieht sich das Gericht zu
nachstehenden Anmerkungen veranlasst.
Gesetzestreue der Bürger ist konstitutives Element jedes geordneten Staatswesens und daher der vom
Gesetzgeber zugrunde gelegte Normalfall. Auch eine bestgemeinte Ermahnungsabsicht der Exekutive
ersetzt nicht die eine gesetzliche Rechtsgrundlage für belastende Rechtseingriffe. Zudem erscheint die
Schlüssigkeit der rechtspolitischen Erwägungen nur bedingt nachvollziehbar. Auf ausdrückliches
Befragen durch das Gericht hat der Vertreter des Landes erklärt, ein Sportschütze könne Mitglied in
sämtlichen sechs in Deutschland vorhandenen Sportschützenverbänden werden. Unter diesen
Umständen könne er sämtliche Waffen der in § 14 Abs. 4 WaffG genannten Art erwerben, die in den
jeweiligen Sportordnungen der jeweiligen Sportschützenverbänden genannt seien. Das bedeutet nichts
anderes, dass es legale und einfache Möglichkeiten gibt, die Regelung von § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2
WaffG, deren Geltung und Durchsetzung auch in den Fällen des § 14 Abs. 4 WaffG das Land für so
bedeutsam hält, in ihrer Wirkung weitgehend zu relativieren.
Das alles ist hier nicht zu vertiefen. Im gegebenen Zusammenhang mag der Hinweis auf die ständige
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts genügen (vgl. etwa Beschluss vom 26. September 2005
– Az.: 2 BvR 1651/03 -, EuGRZ 2005, 630 = StV 2006, 146):
„Beschränkungen des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG dürfen nur unter Beachtung des
Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes vorgenommen werden; sie müssen zum Schutz eines kollidierenden
Rechtsguts geeignet und erforderlich sein und zur Art und Intensität der Beeinträchtigung oder
Gefährdung, der begegnet werden soll, in einem angemessenen Verhältnis stehen (vgl. BVerfGE 16, 194
<201 f.>; 92, 277 <327 f.>; stRspr).“
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO
i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Beschluss
der 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz vom 22. Juni 2006
Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG).