Urteil des VG Köln vom 14.11.2008

VG Köln: behandlung, anerkennung, beihilfe, private krankenversicherung, wissenschaft, fürsorgepflicht, bvo, krankheit, arzneimittel, erlass

Verwaltungsgericht Köln, 19 K 4691/06
Datum:
14.11.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
19. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 K 4691/06
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des
vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der
Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden
Betrages leistet.
T a t b e s t a n d
1
Die Klägerin ist die Witwe des am 00.00.0000 verstorbenen B. L. , der bis zu seinem
Eintritt in den Ruhestand als Oberstudienrat im Dienst des beklagten Landes stand.
Sein Beihilfebemessungssatz betrug zuletzt 70 v. H..
2
Bei dem Verstorbenen war im Sommer 2002 ein in beide Lungenhälften metastasiertes
Nierenzellkarzinom festgestellt worden. Nach Entfernung der linken Niere im September
2002 und anschließender Chemotherapie wurden dann im Juli 2003 die größeren
Metastasen in der linken Lungenhälfte entfernt. Auf Empfehlung des behandelnden
Arztes Prof. Dr. L1. unterzog sich der Ehemann der Klägerin anschließend einer
dentritischen Zelltherapie mit dem durch die Dendrimun GmbH hergestellten Mittel
"DendroVac".
3
Mit Beihilfeantrag vom 30. August 2003 machte der Ehemann der Klägerin
Aufwendungen für dieses Rezepturarzneimittel in Höhe von 9.458,77 Euro geltend.
4
Mit Bescheid vom 10. September 2003 lehnte der Beklagte die Gewährung einer
Beihilfe zu diesen Aufwendungen mit der Begründung ab, die hier durchgeführte
Therapie mit dendritischen Zellen sei mangels wissenschaftlicher Anerkennung nicht
beihilfefähig.
5
Der Ehemann der Klägerin legte gegen diesen Bescheid Widerspruch ein, in dem er
geltend machte, die wissenschaftlich anerkannte Chemotherapie habe ihn krank
6
gemacht und die Lungenmetastasen bedrohlich wachsen lassen. Durch die
Lungenoperation seien jetzt die größten Metastasen entfernt worden und die
verbliebenen Metastasen sollten nunmehr durch die wissenschaftlich noch nicht
anerkannte, aber bereits in mehreren Universitätskliniken mit Erfolg angewandte
Immuntherapie beseitigt werden. Die private Krankenversicherung habe die
Überprüfung einer Erstattung von einem ausführlichen Arztbericht abhängig gemacht,
der zur Information und mit der Bitte um erneute Prüfung beigefügt sei. In dem dem
Widerspruchsschreiben beigefügten Arztbrief vom 20. September 2003 ist u. a.
ausgeführt, die Durchführung einer dendritischen Zelltherapie werde dringend
empfohlen, da andere Optionen fehlten.
In seiner durch den Beklagten eingeholten Stellungnahme vom 26. November 2003
führte das Gesundheitsamt der Bundesstadt Bonn aus, bei der hier angewandten
Methode handele es sich um ein wissenschaftlich noch nicht anerkanntes
Behandlungsverfahren. Der wissenschaftliche Beirat der Bundesärztekammer habe am
17. September 2003 mitgeteilt, dass er sich bisher nicht mit der Vakzinierungstherapie
mit einem DendroVac-Impfstoff aus dendritischen Zellen befasst habe und daher keine
Stellungnahme übermitteln könne. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und
Medizinprodukte in Bonn habe auf eine Anfrage hin mitgeteilt, dass dem Paul-Ehrlich-
Institut - Bundesamt für Sera und Impfstoffe - noch keine Informationen bezüglich
Indikation, Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit von DendroVac vorlägen. Zur
Zeit würden mit Antigen beladene dendritische Zellen verstärkt für therapeutische
Impfungen, speziell in der Tumortherapie, in klinischen Studien untersucht. Es sei aber
noch kein Impfstoff zugelassen worden. Ob im vorliegenden Fall der Patient im Rahmen
einer Studie behandelt werde, sei nicht erkennbar. Mangels Informationen sei eine
weitergehende Stellungnahme nicht möglich. Es liege daher im Ermessen des
Beklagten, ob bei schwerer Krebserkrankung nach erfolgloser Durchführung
traditioneller Verfahren die Therapie ausnahmsweise als beihilfefähig anerkannt werden
könne.
7
Unter dem 20. Januar 2004 wandte sich der Beklagte an das Ministerium für Schule,
Jugend und Kinder (MfSJK) mit der Bitte um einen Erlass zu der Frage, ob die hier
streitigen Aufwendungen als beihilfefähig anerkannt werden könnten. Nachdem das
MfSJK mit Erlass vom 17. März 2004 mitgeteilt hatte, dass Beihilfe nur gewährt werden
könne, wenn die Behandlung im Rahmen einer Studie erfolgt sei und die Kosten nicht
vom Krankenhaus getragen würden, bat der Beklagte den behandelnden Arzt Prof. Dr.
L1. unter dem 2. April 2004 um entsprechende Mitteilung. Eine Antwort auf diese
Anfrage erfolgte - trotz Erinnerungsschreiben vom 28. Dezember 2005 und 13. März
2006 - nicht.
8
Nachdem das Finanzministerium mit Erlass vom 29. Mai 2006 unter Hinweis auf das
Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) Düsseldorf vom 10. Oktober 2003 - 26 K 450/01 -
und die bestätigende Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land
Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) vom 12. September 2005 - 1 A 4760/03 - mitgeteilt
hatte, dass eine Beihilfefähigkeit der wissenschaftlich nicht anerkannten Behandlung
mit dendritischen Zellen außerhalb wissenschaftlicher Studien nicht in Betracht komme,
da es nicht seriösem ärztlichen Vorgehen entspreche, experimentelle Verfahren
außerhalb solcher Studien anzuwenden, wies der Beklagte den von der Klägerin
fortgeführten Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 7. Dezember 2006 unter
Hinweis auf die Stellungnahme des Gesundheitsamtes und die ministeriellen Erlasse
zurück.
9
Mit der bereits am 2. November 2006 erhobenen Klage macht die Klägerin geltend, das
Arzneimittel DendroVac könne nicht wegen fehlender wissenschaftlicher Anerkennung
von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen werden. Denn diese Behandlungsform werde
von zahlreichen auf dem Gebiet der Onkologie tätigen Wissenschaftlern als wirksam
angesehen. Es finde sich kein Autor, der die Behandlung mittels dendritischer Zellen als
nicht wirksam ansehe. Die Versagung der Beihilfe verletze den Erkrankten in seinen
Grundrechten. Dies folge aus den Grundsätzen, die das Bundesverfassungsgericht in
seinem Beschluss vom 6. Dezember 2005 für die Fälle einer lebensbedrohlichen oder
regelmäßig tödlich verlaufenden Erkrankung, wie sie auch hier vorgelegen habe,
aufgestellt habe. Das danach notwendige Erfordernis einer auf Indizien gestützten, nicht
ganz fernliegenden Aussicht auf Heilung sei im vorliegenden Fall erfüllt, da es kaum
noch begründeten Zweifeln in der Wissenschaft unterliegen dürfte, dass die dendritische
Zelltherapie beim metastasierenden Nierenzellkarzinom eine spürbar positive Wirkung
auf den Krankheitsverlauf habe. Auch sei die dendritische Zelltherapie hier erst in
Anspruch genommen worden, nachdem die Standardtherapien erfolglos geblieben
seien. Im Übrigen sei auf die neuere sozialgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen, in
der eine Pflicht der gesetzlichen Krankenversicherung zur Übernahme der Kosten einer
dendritischen Zelltherapie nach Maßgabe der vom Bundesverfassungsgericht
aufgestellten Grundsätze bejaht werde.
10
Die Klägerin beantragt,
11
das beklagte Land unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 10.
September 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 7. Dezember 2006
zu verpflichten, zu den Aufwendungen für den Impfstoff DendroVac eine weitere Beihilfe
in Höhe von 6.621,14 Euro zu gewähren zuzüglich Prozesszinsen in Höhe von 5 v. H.
über dem jeweiligen Basiszinssatz.
12
Der Beklagte beantragt,
13
die Klage abzuweisen.
14
Zur Begründung trägt er ergänzend zu den Ausführungen im Widerspruchsbescheid vor:
Unter Berücksichtigung der Schwere der Erkrankung und im Hinblick darauf, dass
andere Behandlungsmethoden nicht mehr erfolgversprechend eingesetzt werden
konnten, sei die Möglichkeit einer Beihilfegewährung für den Fall eingeräumt worden,
dass die Behandlung im Rahmen einer Studie erfolgt sei und die entstehenden Kosten
nicht vom Krankenhaus getragen worden seien. Da mangels Mitwirkung des
behandelnden Arztes nicht habe geklärt werden können, ob die Behandlung im
Rahmen einer Studie erfolgt sei, sei eine Anerkennung der Beihilfefähigkeit der
Aufwendungen nicht möglich gewesen. Aus dem Beschluss des
Bundesverfassungsgerichts vom 6. Dezember 2005 sowie den sozialgerichtlichen
Entscheidungen, die allesamt die Leistungspflicht der gesetzlichen
Krankenversicherung beträfen, mit der das System der beamtenrechtlichen Beihilfe nicht
vergleichbar sei, könne ein Anspruch auf Beihilfe in ähnlich gelagerten Krankheitsfällen
nicht hergeleitet werden.
15
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen
Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten
und der vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin - auch noch nach der mündlichen
16
Verhandlung - zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
17
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
18
Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 10. September 2003 in der Fassung
des Widerspruchsbescheides vom 7. Dezember 2006 ist rechtmäßig; die Klägerin hat
keinen Anspruch auf Gewährung einer weiteren Beihilfe zu den Aufwendungen aus den
Rechnungen der Dendrimun GmbH vom 1. September 2003 (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1
VwGO).
19
Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-,
Geburts- und Todesfällen (Beihilfenverordnung - BVO - ) vom 27. März 1975 (GV.NRW.
S. 332) in der im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen (September 2003)
geltenden Fassung des Art. II des Gesetzes vom 18. Dezember 2002 (GV.NRW. S. 660)
sind in Krankheitsfällen des Beihilfeberechtigten grundsätzlich die notwendigen
Aufwendungen zur Wiedererlangung der Gesundheit und zur Besserung oder Linderung
von Leiden in angemessenem Umfange beihilfefähig. Eine Beihilfe zu solchen
Aufwendungen für ein auf Grund einer schriftlichen ärztlichen Verordnung beschafftes
Arzneimittel kann der Beamte grundsätzlich nur dann erlangen, wenn sie durch
wissenschaftlich anerkannte Heilmethoden (Heilmittel) entstanden sind (§ 4 Abs. 1 Nr. 7
Satz 2 Buchst. a BVO).
20
Dieses Erfordernis der wissenschaftlichen Anerkennung einer Untersuchungs- oder
Behandlungsmethode als Voraussetzung für ihre Beihilfefähigkeit ist mit der
Fürsorgepflicht des Dienstherrn grundsätzlich vereinbar;
21
vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 1995 - 2 C 15.94 -, ZBR 1996, 48 = NJW 1996, 801;
OVG NRW, Urteil vom 01. September 2004 - 1 A 4294/01 - (juris) m.w.N..
22
Eine Behandlungsmethode ist wissenschaftlich anerkannt, wenn sie von der
herrschenden oder doch überwiegenden Mehrheit in der medizinischen Wissenschaft
für eine Behandlung der Krankheit als wirksam und geeignet angesehen wird.
23
Vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Juni 1995 a.a.O. und vom 18. Juni 1998 - 2 C 24.97 -,
NJW 1998 S. 3436.
24
Um "anerkannt" zu sein, muss einer Behandlungsmethode von dritter Seite - also von
anderen als dem/den Urheber(n) - attestiert werden, zur Heilung einer Krankheit oder
zur Linderung von Leidensfolgen geeignet zu sein und wirksam eingesetzt werden zu
können. Um "wissenschaftlich" anerkannt zu sein müssen Beurteilungen von solchen
Personen vorliegen, die an Hochschulen und an anderen Forschungseinrichtungen als
Wissenschaftler in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätig sind. Für die
Allgemeinheit der Anerkennung schließlich muss die Therapieform zwar nicht
ausnahmslos, aber doch überwiegend in den fachlichen Beurteilungen als geeignet und
wirksam eingeschätzt werden. Somit ist eine Behandlungsmethode dann
"wissenschaftlich nicht allgemein anerkannt", wenn eine Einschätzung ihrer
Wirksamkeit und Geeignetheit durch die in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung
tätigen Wissenschaftler nicht vorliegt oder wenn die überwiegende Mehrheit der mit der
Methode befassten Wissenschaftler die Erfolgsaussichten als ausgeschlossen oder
25
jedenfalls gering beurteilt.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Juni 1995 a.a.O. und vom 18. Juni 1998 a.a.O.; OVG
NRW, Beschluss vom 14. Februar 2007 - 1 A 1048/05 - und Urteil vom 24. November
2006 - 1 A 461/05 - (beide: juris)
26
Grundlage für eine positive Einschätzung der Wirksamkeit und Geeignetheit der neuen
Methode können nur kontrollierte, wissenschaftlichen Standards genügende Studien
sein; bloße Erfahrungsberichte von Ärzten, die die neue Methode angewendet haben,
reichen insoweit nicht aus.
27
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Februar 2007 a.a.O. m.w.N..
28
In Anwendung dieser Grundsätze fehlte es der Immuntherapie mit "dendritischen Zellen"
in dem für die rechtliche Beurteilung im vorliegenden beihilferechtlichen Verfahren
maßgeblichen Behandlungszeitpunkt im September 2003
29
- vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 14. Februar 2007 a.a.O. -
30
an der allgemeinen wissenschaftlichen Anerkennung. Dies ergibt sich aus der im
Widerspruchsverfahren eingeholten amtsärztlichen Stellungnahme vom 26. November
2003, in der auf der Grundlage von Recherchen bei der Bundesärztekammer sowie dem
Bundesamt für Sera und Impfstoffe ausgeführt ist, dass mit Antigen beladene
dentritische Zellen derzeit zwar verstärkt für therapeutische Impfungen, speziell in der
Tumortherapie, in klinischen Studien untersucht würden, ein Impfstoff aber noch nicht
zugelassen sei. Die Kammer hat keinen Anlass, an der Richtigkeit des in dieser
Stellungnahme wiedergegebenen Erkenntnisstandes zu zweifeln, der in vollem Umfang
der Erkenntnislage entspricht, die dem Beschluss des OVG NRW vom 12. September
2005 - 1 A 4760/03 - (juris), in dem die wissenschaftliche Anerkennung der Behandlung
mit dendritischen Zellen verneint wird, zugrunde liegt.
31
Die Beihilfefähigkeit der dem verstorbenen Ehemann der Klägerin entstandenen
Aufwendungen für die durchgeführte dendritische Zelltherapie ist auch nicht nach § 4
Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 Buchst. a i. V. m. Nr. 1 Satz 3 BVO gegeben. Danach können auf
Grund des Gutachtens eines Amts- oder Vertrauensarztes auch Aufwendungen für
wissenschaftlich noch nicht anerkannte Heilbehandlungen vom Finanzministerium für
beihilfefähig erklärt werden, wenn wissenschaftlich anerkannte Heilbehandlungen ohne
Erfolg angewendet worden sind.
32
Vgl. insoweit auch den von der Klägerin zitierten Beschluss des
Bundesverfassungsgerichts vom 6. Dezember 2005 - 1 BvR 347/98 -, NJW 2006, 891.
33
Im vorliegenden Fall ist zwar davon auszugehen, dass anerkannte
Behandlungsmethoden bereits erfolglos angewandt wurden - dies kann dem Arztbrief
vom 23. August 2003 entnommen werden -, so dass es hierzu nicht der vom
Prozessbevollmächtigten angeregten Beweisaufnahme durch Anhörung des
behandelnden Arztes Prof. Dr. L1. bedarf. Auch liegt eine amtsärztliche Stellungnahme
vor, in der die Übernahme der Kosten der hier durchgeführten dendritischen Zelltherapie
im Ausnahmewege in das Ermessen des Beklagten gestellt worden ist. Jedoch hat das
Finanzministerium in seiner hierzu eingeholten Erklärung einer Kostenübernahme nur
für den Fall zugestimmt, dass die Behandlung des verstorbenen Ehemannes der
34
Klägerin im Rahmen einer wissenschaftlichen Studie erfolgt ist und die Kosten nicht von
dem Krankenhaus getragen werden. Dieser Nachweis ist hier nicht erbracht worden, da
der behandelnde Arzt auf das entsprechende Auskunftsersuchen des Beklagten trotz
mehrfacher Erinnerung nicht geantwortet hat. Für eine weitere Sachaufklärung sieht das
Gericht vor diesem Hintergrund keinen Anlass, zumal es insoweit auch an einem
substantiierten Sachvortrag der für das Vorliegen dieser Tatsache beweispflichtigen
Klägerin fehlt.
Eine weitergehende Verpflichtung des Beklagten zur Übernahme der hier streitigen
Aufwendungen besteht nicht. Der auf der Fürsorgepflicht beruhende Grundsatz, Beihilfe
für notwendige Aufwendungen zu leisten (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 BVO), kann es zwar im
Einzelfall gebieten, auch die Kosten einer wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten
Behandlungsmethode nach den jeweiligen Bemessungssätzen zu erstatten. Dies setzt
nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
35
- vgl. Urteil vom 18. Juni 1998 a.a.O. (auf diese Entscheidung nimmt auch der Beschluss
des BVerwG vom 12. Dezember 2007 - 2 B 29/07 - Bezug) -
36
jedoch neben der fehlenden Möglichkeit oder erfolglosen Anwendung herkömmlicher
Behandlungsmethoden voraus, dass die wissenschaftlich noch nicht allgemein
anerkannte Behandlungsmethode nach einer medizinischen Erprobungsphase
entsprechend dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft noch wissenschaftlich
allgemein anerkannt werden kann. Dass die Methode wissenschaftlich nicht endgültig
verworfen worden ist und eine Anerkennung in Zukunft noch in Betracht kommen
könnte, genügt jedoch nicht, um ausnahmsweise die Beihilfefähigkeit einer
wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Behandlungsmethode zu rechtfertigen.
Voraussetzung ist vielmehr, dass nach dem Stand der Wissenschaft die Aussicht, d. h.
die begründete Erwartung, auf wissenschaftliche Anerkennung besteht. Für eine solche
Annahme ist zumindest erforderlich, dass bereits wissenschaftliche, nicht auf Einzelfälle
beschränkte Erkenntnisse vorliegen, die attestieren, dass die Behandlungsmethode zur
Heilung der Krankheit oder zur Linderung von Leidensfolgen geeignet ist und wirksam
eingesetzt werden kann.
37
Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 1998 a.a.O.
38
Gemessen an diesen Grundsätzen kann der behauptete Anspruch nicht mit Erfolg
unmittelbar aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn hergeleitet werden. Jedenfalls zum
Zeitpunkt der Behandlung 2003 bestand keine Aussicht, dass die Behandlung mittels
dendritischer Zellen nach einer medizinischen Erprobungsphase entsprechend dem
Stand der Wissenschaft wissenschaftlich allgemein anerkannt werden würde. Denn
nach der im Widerspruchsverfahren eingeholten amtsärztlichen Stellungnahme lagen
zum damaligen Zeitpunkt keine Wirksamkeitsnachweise für die Behandlung einer
Krebserkrankung mit dendritischen Zellen vor. In der Stellungnahme wird zwar darauf
hingewiesen, dass insoweit verstärkt klinische Studien durchgeführt würden,
Ergebnisse lägen aber nicht vor, auch sei noch kein Impfstoff zugelassen. An dieser
Einschätzung hat sich auch bis heute nichts Entscheidendes geändert. Soweit sich die
Klägerin in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des LSG Schleswig Holstein
vom 24. September 2007 - L 5 B 504/07 KR ER - beruft, in der eine gesetzliche
Krankenkasse in einem Einzelfall zur Übernahme der Kosten einer Behandlung mit
dendritischen Zellen verurteilt worden ist, ist darauf hinzuweisen, dass - ungeachtet der
fehlenden rechtlichen Vergleichbarkeit des Systems der gesetzlichen
39
Krankenversicherung mit den Grundsätzen des Beihilferechts - diese Entscheidung im
Eilverfahren auf der Grundlage einer allgemeinen Interessenabwägung ergangen ist
und die Frage eines klinischen Wirksamkeitsnachweise für die dendritische Zelltherapie
ausdrücklich als offen und im Hauptsacheverfahren klärungsbedürftig bezeichnet hat.
Sind aber die Aussichten für eine künftige wissenschaftliche Anerkennung danach
allenfalls als offen anzusehen, sind die Aufwendungen für die dentritische Zelltherapie
nach den oben dargestellten Grundsätzen nicht "notwendig" und damit nicht
beihilfefähig.
Schließlich verpflichtet allein der Umstand, dass die hier durchgeführte
Behandlungsmethode bei dem verstorbenen Ehemann der Klägerin tatsächlich zu einer
- vorübergehenden - Beschwerdelinderung geführt hat, auch unter dem Gesichtspunkt
der Fürsorgepflicht des Dienstherrn den Beklagten nicht dazu, für die betreffenden
Kosten durch Beihilfezahlung (anteilig) aufzukommen. Auf etwaige Behandlungserfolge
im Einzelfall kommt es nämlich nicht an, solange die wissenschaftliche allgemeine
Anerkennung der Methode fehlt.
40
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die
vorläufig Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
41