Urteil des VG Köln vom 13.08.2008

VG Köln: aufschiebende wirkung, stadt, lärm, gaststätte, musik, kellergeschoss, bestandteil, gutachter, genehmigungsverfahren, baurecht

Verwaltungsgericht Köln, 2 L 903/08
Datum:
13.08.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 L 903/08
Tenor:
1 Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsstellerin (2 K
2569/08) gegen die dem Beigeladenen zu. 1. erteilte Baugenehmigung
des Antragsgegners vom 28.02.2008 (Az.: ) wird angeordnet.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte mit Ausnahme der
außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. 2.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.750,00 Euro festgesetzt.
Gründe Der Antrag,
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die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin (2 K 2569/08) gegen die dem
Beigeladenen zu 1. erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners vom 28.02.2008 (Az.:
) anzuordnen,
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ist gemäß § 80 a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO zulässig und begründet.
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Das Gericht ordnet die nach § 212 a Abs. 1 BauGB entfallende aufschiebende Wirkung
der Nachbarklage an, wenn das Interesse des Nachbarn, einstweilen zu verhindern,
dass von der dem Bauherrn erteilten Baugenehmigung Gebrauch gemacht wird, das
Interesse des Bauherrn, die ihm erteilte Baugenehmigung sofort ausnutzen zu können,
überwiegt.
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Im Rahmen dieser nach § 80 a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO zu treffenden
Ermessensentscheidung des Gerichts kommt den Erfolgsaussichten der Klage - soweit
sie sich übersehen lassen - eine entscheidende Bedeutung zu: Hat die Klage
offensichtlich Erfolg, ist die aufschiebende Wirkung anzuordnen. Hat sie dagegen
offensichtlich keinen Erfolg, kommt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht in
Betracht.
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Der Nachbar hat jedoch nicht schon dann einen Anspruch auf Anordnung der
aufschiebenden Wirkung seiner Klage, wenn die Baugenehmigung objektiv rechtswidrig
ist. In Anlehnung an den Entscheidungsmaßstab im Hauptsacheverfahren kann sein
Antrag vielmehr nur dann Erfolg haben, wenn durch die Baugenehmigung eine
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Rechtsnorm verletzt wird, die auch nachbarschützende Wirkung hat.
Nachbarschützende Wirkung vermitteln dabei nur solche Vorschriften des öffentlichen
Baurechts, die auch der Rücksichtnahme auf individuelle Interessen oder deren
Ausgleichung untereinander dienen.
In Anwendung dieser Grundsätze fällt die Interessenabwägung vorliegend zugunsten
der Antragstellerin aus. Die dem Beigeladenen zu 1. erteilte Baugenehmigung ist nach
der hier allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung offensichtlich
rechtswidrig und verletzt die Antragstellerin dadurch in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1
S. 1 VwGO).
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Zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Baugenehmigung kann letztlich
dahinstehen, ob die Zulässigkeit des Vorhabens auf der Grundlage des am 29.05.1958
festgestellten Durchführungsplans Nr. 0000 000/00 der Stadtgemeinde Köln i.V.m. § 7 A
2 der Bauordnung der Stadt Köln vom 26.01.1929 oder gemäß § 34 Abs. 2 BauGB
i.V.m. § 6 BauNVO zu beurteilen ist.
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Das genehmigte Vorhaben ist in beiden Fällen unzulässig.
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Der Durchführungsplan setzt für den hier betroffenen Bereich ein „Gemischtes Gebiet"
fest. Zur Bestimmung des Inhalts dieser Festsetzung ist § 7 A 2 der Bauordnung der
Stadt Köln vom 26.01.1929 heranzuziehen. Dieser erklärt die Einrichtung jeglicher
Anlagen für zulässig, sofern diese nicht beim Betrieb durch Verbreitung übler Dünste,
durch starken Rauch oder ungewöhnliches Geräusch, Gefahren, Nachteile oder
Belästigungen für die Nachbarschaft oder das Publikum überhaupt herbeizuführen
geeignet sind. Es ist zweifelhaft, ob diese Festsetzung, die grundsätzlich jedwede Art
der Nutzung für zulässig erklärt, überhaupt eine Festsetzung der Art der Nutzung i.S.d. §
173 Abs. 3 S. 1 i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BBauG 1960 enthält und der Durchführungsplan
insoweit gemäß § 173 Abs. 3 S. 1 BBauG 1960 übergeleitet worden ist und nach § 233
Abs. 3 BauGB fortgilt. Vgl. OVG NRW, Urt. v. 16.02.1987 - 7 A 1208/85 -; siehe aber
auch: OVG NRW, Urt. v. 17.08.1989 - 7 A 1114/88 -.
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Ist der Durchführungsplan mangels hinreichender Umschreibung der Art der Nutzung
nicht übergeleitet worden, richtet sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach § 34
Abs. 2 BauGB i.V.m. § 6 BauNVO. Die Kammer geht in diesem Fall in Übereinstimmung
mit den Beteiligten davon aus, dass die maßgebliche nähere Umgebung des
Vorhabengrundstücks, die durch ein Nebeneinander von Wohnen und das Wohnen
nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben geprägt wird, als faktisches Mischgebiet
einzuordnen ist.
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Die vom Antragsgegner genehmigte „Musikgaststätte" ist als kerngebietstypische
Vergnügungsstätte im Mischgebiet unzulässig. Allein durch die Genehmigung dieser
gebietswidrigen Nutzung wird die Antragstellerin in ihren Rechten verletzt, da § 34 Abs.
2 BauGB hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nach §§ 2 ff. BauNVO genauso wie
im beplanten Innenbereich in vollem Umfang nachbarschützende Wirkung entfaltet. Vgl.
BVerwG, Urt. v. 16.09.1993 - 4 C 28/91 -, juris.
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Nach § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO sind in den Teilen eines Mischgebiets, die überwiegend
durch gewerbliche Nutzungen geprägt werden, lediglich Vergnügungsstätten zulässig,
die nicht wegen ihrer Zweckbestimmung oder ihres Umfangs nur in Kerngebieten
allgemein zulässig sind. Die genehmigte „Musikgaststätte" fällt nicht unter diese
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Bestimmung.
Zunächst handelt es sich bei der im Kellergeschoss genehmigten „Musikgaststätte" -
was unter den Beteiligten unstreitig ist - nicht um eine Gaststätte im herkömmlichen
Sinne. Im Kellergeschoss der „Gaststätte" soll gerade nicht die Bewirtung mit Speisen
und Getränken im Vordergrund stehen, sondern der Barbetrieb und die Unterhaltung der
Gäste mittels von Tonträgern abgespielter und von DJ's dargebotener Musik, die
gleichzeitig den besonderen Charakter der „Gaststätte", des „Rock-Kellers", ausmacht.
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Vgl. hierzu: BVerwG, Beschl. v. 09.10.1990 - 4 B 120.90 -, BRS 50 Nr. 60; OVG NRW,
Urt. v. 09.12.1992 - 4 A 2033/90 -, juris.
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Für die Frage, ob diese Vergnügungsstätte als kerngebietstypisch und damit
bauplanungsrechtlich unzulässig einzustufen ist, ist eine typisierende
Betrachtungsweise geboten. Maßgeblich ist, ob der Betrieb wegen seines typischen
Erscheinungsbildes und der mit ihm typischerweise verbundenen Störungen für die
Wohnruhe einem Kerngebiet (und nicht mehr einem Mischgebiet) zuzuordnen ist.
Hilfreiches Kriterium kann dabei sein, ob die Vergnügungsstätte als „zentraler
Dienstleistungsbetrieb" für ein größeres und allgemeines Publikum aus einem größeren
Einzugsbereich erreichbar ist.
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BVerwG, Urt. v. 21.02.1986 - 4 C 31.83 -, BRS 46 Nr. 51.
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Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die genehmigte „Musikgaststätte" als
kerngebietstypisch einzustufen. Hierfür spricht insbesondere die genehmigte
Betriebszeit von 19 bis 3 Uhr an Werktagen und von 19 bis 5 Uhr an Sonn- und
Feiertagen. Der „Rock-Keller" spricht damit nach Art einer Nachtbar ein Publikum an,
das das nächtliche Vergnügen sucht. Mit dieser Ausrichtung entspricht er dem Typus
der Vergnügungsstätte, wie er für Einrichtungen im Kerngebiet kennzeichnend ist. Der
„Rock-Keller" fasst nach Angaben des Beigeladenen zu 2. bis zu 150 Besucher - die
angefochtene Baugenehmigung enthält insoweit keine Beschränkungen - und ist damit
für ein größeres und allgemeines Publikum erreichbar. Die Betriebszeiten bis werktags
3 Uhr und sonn- und feiertags bis 5 Uhr bringen ein Mehr an Beeinträchtigungen der
Wohnruhe, wie sie typischerweise von zentralen innerstädtischen Einrichtungen
ausgehen und in Kerngebieten hinzunehmen sind, nicht aber in Mischgebieten, bei
denen die Wohnnutzung mindestens gleichberechtigt neben die gewerbliche Nutzung
tritt. Betriebszeiten bis in die frühen Morgenstunden bedingen regelmäßig Störungen der
Nachtruhe durch lärmendes Verhalten der Gäste im Freibereich sowie den Zu- und
Abgangsverkehr. Diese Lärmbeeinträchtigungen lassen sich durch Auflagen kaum
steuern.
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Vgl. OVG NRW, Beschl. v. 14.10.1996 - 10 A 3062/93 -.
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Die angefochtene Baugenehmigung verstößt darüber hinaus aber auch gegen das in §
34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 S. 2 BauNVO gesetzlich verankerte Gebot der
Rücksichtnahme. Danach sind Bauvorhaben im Einzelfall unzulässig, wenn von ihnen
Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets
im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind.
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Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme stellt, hängt wesentlich von den
konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Danach kann umso mehr an Rücksichtnahme
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verlangt werden, je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die
Rücksichtnahme in diesem Zusammenhang zu Gute kommt; umgekehrt braucht
derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, umso weniger Rücksicht zu nehmen, je
verständlicher und unabweisbarer die von ihm mit seinem Vorhaben verfolgten
Interessen sind. Ein Verstoß gegen das so umschriebene objektiv-rechtliche Gebot der
Rücksichtnahme begründet erst dann eine Verletzung des subjektiv-rechtlichen Gebots
der Rücksichtnahme und damit eines nachbarrechtlichen Abwehrrechts, wenn in
qualifizierter und damit zugleich individualisierter Weise auf schützwürdige Interessen
eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist. Ein qualifizierter
Verstoß ist erst anzunehmen, wenn sich unzumutbare Beeinträchtigungen ergeben.
Vgl. OVG NRW, Urt. v. 09.12.1992 - 4 A 2033/90 -, juris, m.w.N.
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Die Unzumutbarkeit im Sinne des bauplanungsrechtlichen Gebotes der
Rücksichtnahme knüpft - soweit es um Lärmbelästigungen geht - an den Begriff der
schädlichen Umwelteinwirkungen i.S. von § 3 Abs. 1 BImSchG an, denn das
Bundesimmissionsschutzgesetz hat die Grenze der Zumutbarkeit von
Umwelteinwirkungen für Nachbarn und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme
grundsätzlich auch für das Baurecht allgemein bestimmt.
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OVG NRW, Beschl. v. 26.02.2003 - 7 B 2434/02 -, juris.
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Allerdings ist die bauplanungsrechtliche Rücksichtslosigkeit eines Vorhabens im
Hinblick auf seine Lärmimmissionen nicht allein auf der Grundlage der technischen
Regelwerke (z. B. nach den dort vorgesehenen Ermittlungs- und Bewertungsmethoden),
sondern unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls zu beantworten
(vgl. § 15 Abs. 3 BauNVO).
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OVG NRW, Beschl. v. 28.08.1998 - 10 B 1353/98 -, BauR 1999, 1012.
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Es ist dabei Sache des Bauherrn, im Genehmigungsverfahren den Nachweis zu
erbringen, dass die zur Genehmigung gestellte Anlage die einschlägigen
Zumutbarkeitskriterien einhält. An die im Genehmigungsverfahren vorzunehmende
prognostische Einschätzung einer Einhaltung der Zumutbarkeitskriterien sind insoweit
hohe Anforderungen zu stellen, als sie in jedem Fall „auf der sicheren Seite" liegen
muss.
27
OVG NRW, Beschl. v. 26.02.2003 - 7 B 2434/02 -, juris.
28
Diesen Anforderungen werden das Gutachten des TÜV Rheinland vom 04.04.2007 und
die ergänzende Stellungnahme vom 17.08.2007 nicht gerecht. Zwar ergibt sich aus
diesen Gutachten, die Bestandteil der angefochtenen Baugenehmigung geworden sind,
selbst keine Überschreitung der im Mischgebiet nach der TA Lärm maßgeblichen
Immissionsrichtwerte. Dennoch sind die Gutachten nicht geeignet, eine Überschreitung
der der Antragstellerin noch zumutbaren Richtwerte mit der erforderlichen Sicherheit
auszuschließen. Denn die Gutachten befassen sich nicht mit den in Nr. 7.3 i.V.m. Nr.
A.1.5 TA Lärm angesprochenen tieffrequenten Geräuschen. Es lässt sich daher nicht
feststellen, ob die nach der DIN 45680 („Messung und Bewertung tieffrequenter
Geräusche in der Nachbarschaft", Ausgabe: März 1997) maßgeblichen Anhaltswerte
eingehalten werden. Diese Vorgaben sind aber grundsätzlich geeignet, den
nachbarschützenden Gehalt des Gebots der Rücksichtnahme zu konkretisieren, so dass
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die Antragstellerin auch einen Anspruch darauf hat, dass die nach der DIN 45680
maßgeblichen Anhaltswerte beim Betrieb des „Rock-Kellers" eingehalten werden.
Vgl. VG Minden, Urt. v. 17.03.2005 - 9 K 1894/04 -, juris.
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Gerade tieffrequente Geräuschimmissionen führen in der Nachbarschaft auch dann zu
Klagen und Beschwerden, wenn die im Übrigen anzuwendenden Beurteilungskriterien
nach der TA Lärm eingehalten werden. Die Wahrnehmung und Wirkung tieffrequenter
Geräusche weicht nämlich deutlich von der Wahrnehmung und Wirkung mittel- oder
hochfrequenter, schmal- oder breitbandiger Geräusche ab. Insbesondere zu Zeiten,
wenn andere Geräuschbelastungen niedrig sind, können tieffrequente Geräusche im
Wohnbereich zu erheblichen Belästigungen führen, auch wenn sie gerade eben
wahrgenommen werden.
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Umweltbundesamt, Wissenswertes über tieffrequenten Schall - Messungen und
Bewertungen tieffrequenter Geräuschimmissionen in der Nachbarschaft - DIN 45680 -,
URL: http://www.umweltbundesamt.de/laermprobleme/publikationen/infraschall.pdf,
Stand:12.08.2008.
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Im vorliegenden Fall ist die Begutachtung der tieffrequenten Geräusche nach
Auffassung der Kammer unerlässlich. Die Gutachter gehen auf Seite 7 ihres Gutachtens
vom 04.04.2007 selbst davon aus, dass im „Rock-Keller" typischerweise tieffrequente
Musikstücke dargeboten werden, ohne aber das Auftreten tieffrequenter Geräusche im
Weiteren näher zu untersuchen. In der hier vorliegenden konkreten Situation kommt
dieser Frage jedoch besondere Bedeutung auch deshalb zu, weil durch die sonstigen in
der näheren Umgebung des Wohnhauses der Antragstellerin liegenden Anlagen nicht
in gleicher Weise, insbesondere nicht durch basshaltige Musik, tieffrequente Geräusche
hervorgerufen werden. Vor allem findet der Betrieb des „Rock-Kellers" auch bis in die
frühen Morgenstunden statt, nämlich werktags bis 3 Uhr und sonn- und feiertags bis 5
Uhr, d.h. in einer Zeit, in der das Ruhebedürfnis besonders ausgeprägt ist. Dieser
Umstand fällt hier besonders deshalb ins Gewicht, weil die Situation in der
unmittelbaren Umgebung des Grundstücks der Antragstellerin von Wohnnutzung und
lediglich solchen gewerblichen Nutzungen (Bürogebäude, Hotels, Druck- und
Medienservice) geprägt wird, von denen zur Nachtzeit keine vergleichbaren
Lärmbeeinträchtigungen ausgehen dürften. Vor diesem Hintergrund ist im Übrigen auch
zweifelhaft, ob der Antragstellerin im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung
der für ein Mischgebiet zulässige Immissionsrichtwert von nachts (22 Uhr bis 6 Uhr) bis
zu 45 dB(A) überhaupt zuzumuten ist oder ob aus Gründen der Rücksichtnahme nicht
vielmehr von vornherein von einem etwas niedrigeren Richtwert ausgegangen werden
muss. (vgl. den wortlaut von § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO: „Vergnügungsstätten ... in den
Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.")
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Der fehlende Begutachtung der tieffrequenten Geräusche kommt auch deshalb
Bedeutung zu, weil die Gutachter auf Seite 4 ihres Gutachtens vom 04.04.2007 bereits
selbst festgestellt haben, dass es aufgrund der vorgefundenen baulichen Verhältnisse
im Bereich der Wohnung der Familie M. zu „unerwünschten Hohlraumresonanzen"
kommen kann. Eine weitergehende Untersuchung hat diesbezüglich aber offenbar
dennoch nicht stattgefunden; jedenfalls wird diese Problematik im weiteren Gutachten
nicht mehr behandelt.
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Geht man davon aus, dass der Durchführungsplan Nr. 6644 Nb1/03 der Stadtgemeinde
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Köln vom 29.05.1958 fortgilt, ergibt sich nach alledem kein anderes Ergebnis. Auch
nach Maßgabe des § 7 A 2 der Bauordnung für die Stadt Köln vom 26.01.1929 ist die
genehmigte „Musikgaststätte" in dem festgesetzten „Gemischten Gebiet" unzulässig. Die
in dieser Vorschrift ausgesprochene Einschränkung wegen Nachteilen und
Belästigungen für die Nachbarschaft enthält mit ihren auf die konkrete Situation des
Vorhabens ausgerichteten Maßstäben Zulässigkeitskriterien, wie sie heute für den
Geltungsbereich von Bebauungsplänen durch § 15 BauNVO und für den unbeplanten
Innenbereich durch das Gebot der Rücksichtnahme als Bestandteil des Kriteriums des
Einfügens in § 34 BauGB aufgestellt werden.
OVG NRW, Urt. v. 16.02.1987 - 7 A 1208/85 -.
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Da die erteilte Baugenehmigung nach dem oben Gesagten gegen das in § 15 Abs. 1
BauNVO verankerte Gebot der Rücksichtnahme verstößt, ist also zugleich festgestellt,
dass von dem Vorhaben auch Nachteile oder Belästigungen i.S.d. § 7 A 2 der
Bauordnung für die Stadt Köln vom 26.01.1929 ausgehen und der „Rock- Keller" mithin
im „Gemischten Gebiet" unzulässig ist.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3 VwGO. Den Beigeladenen
können keine Kosten auferlegt werden, da sie keine Anträge gestellt haben. Es ist aus
diesem Grunde auch billig, dass sie ihre eigenen außergerichtlichen Kosten selbst
tragen (§ 162 Abs. 3 VwGO).
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Der Streitwert wurde nach §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG festgesetzt und entspricht
der Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts.
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