Urteil des VG Köln vom 21.12.2009

VG Köln (aufschiebende wirkung, hauptsache, zweifel, grundstück, zeitpunkt, verwaltungsgericht, antrag, praxis, stadt, ermessen)

Verwaltungsgericht Köln, 14 L 1287/09
Datum:
21.12.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
14. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 L 1287/09
Tenor:
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für in der
Hauptsache erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im
Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu 5/7 und der
Antragsgegner zu 2/7.
Der Streitwert wird auf einen Betrag bis 300,00 EUR festgesetzt.
Gründe Der, nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich der
Niederschlagswassergebührenfestsetzung übereinstimmend für in der Hauptsache
erledigt erklärt haben, sinngemäß noch gestellte Antrag der Antragstellerin,
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die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 14 K 4609/09 betreffend den Bescheid des
Antragsgegners vom 19. Juni 2009 (soweit darin Kanalgebühren festgesetzt worden
sind) in der Gestalt, die er nach Ergehen der Bescheide des Antragsgegners vom 8.
Oktober und 2. November 2009 hat, anzuordnen, soweit darin Schmutzwassergebühren
festgesetzt worden sind,
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hat keinen Erfolg.
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Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage
für den Fall der Anforderung von öffentlichen Kosten - zu denen auch Gebühren
gehören - anordnen. Eine Anordnung kommt jedoch nur in Betracht, wenn ernstliche
Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder
wenn die Vollziehung für den Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch
überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (vgl. § 80 Abs. 4
Satz 3 VwGO). Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen vor, wenn mehr für als gegen
die Rechtswidrigkeit des Bescheides spricht. In dem summarischen Verfahren können
dabei vordringlich nur die Einwände berücksichtigt werden, die der
Rechtsschutzsuchende selbst gegen die Rechtmäßigkeit des Abgabenbescheides
vorbringt, es sei denn, dass sich andere Fehler bei summarischer Prüfung als
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offensichtlich aufdrängen.
Vgl. dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 25. August 1988 - 3 B 2564/85 -, NVwZ-RR
1990, 54 f. und vom 17. März 1994 - 15 B 3022/93 -, NVwZ-RR 1994, 617 f.
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Hier spricht - nach der im vorliegenden Eilverfahren nur möglichen und auch nur
gebotenen summarischen Prüfung - nicht mehr für als gegen die Rechtswidrigkeit des
angegriffenen Gebührenbescheides, soweit dieser (noch) Gegenstand der
Sachentscheidung des Gerichts ist. Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 der Beitrags- und
Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Wipperfürth vom 17. Dezember
2008 (BGS) bemessen sich die Gebühren bei Schmutzwasser nach dem
Frischwassermaßstab, wobei gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 BGS die Schmutzwassergebühr
nach der Menge des häuslichen und gewerblichen Schmutzwasssers berechnet wird,
das der Abwasseranlage von den angeschlossenen Grundstücken zugeführt wird. Nach
§ 9 Abs. 4 BGS gilt als Schmutzwassermenge die dem Grundstück aus öffentlichen und
privaten Wasserversorgungsanlagen einschließlich Regenwassernutzungsanlagen
zugeführte Wassermenge abzüglich der nachgewiesenen auf dem Grundstück
verbrauchten und zurückgehaltenen Wassermengen. Bis zur Abrechnung nach den
tatsächlichen Verbrauchswerten werden auf der Grundlage der bisherigen
Jahresverbräuche angemessene Vorausleistungen erhoben, § 9 Abs. 4 Satz 2 BGS.
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Das Vorbringen der Antragstellerin zielt im Kern darauf, die Richtigkeit der streitigen
Festsetzung dadurch in Zweifel zu ziehen, dass die auf dem Grundstück vorgehaltene
Regenwasserzisterne mit Trinkwassernachspeisung nicht in die Berechnung
eingeflossen sei. Damit dringt sie jedoch in diesem Verfahren nicht durch. Zum einen
obliegt es nach den maßgeblichen satzungsrechtlichen Regelungen der Antragstellerin,
nachzuweisen, dass und in welchen Mengen zugeführtes Wasser nicht in den Kanal
geflossen ist, vgl. § 9 Abs. 5 und 6 BGS. Ein solcher Nachweis ist jedoch bislang nicht
geführt worden, soweit ersichtlich hat die Klägerin nichtmals behauptet, die
diesbezügliche "Schwellenmenge" von 15 cbm zu überschreiten, § 9 Abs. 5 Satz 2 und
Absatz 6 Satz 4 BGS. Zum anderen ist die Antragstellerin nach § 9 Abs. 6 der BGS
darauf verwiesen, dies in einem gesonderten Verfahren nach Abschluss des
Erhebungszeitraums geltend zu machen. Es spricht einstweilen, gerade auch unter
Berücksichtigung des Verbrauchs in 2007 und 2008, nicht mehr dafür als dagegen, dass
die vom Antragsgegner angesetzten Mengen unrealistisch wären.
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Darüber hinaus beruft sich die Antragstellerin auf eine nach ihrer Auffassung
bestehende ständige Praxis des Antragsgegners, pauschal pro Person 36 cbm in
Ansatz zu bringen. Dieser Vortrag ist jedoch nicht geeignet, erhebliche Zweifel an der
Rechtmäßigkeit der angegriffenen Festsetzung aufkommen zu lassen: Auch unterstellt,
dass es eine solche Praxis gegeben hätte, wäre diese mit Umstellung des
Gebührenmaßstabs in der neuen Fassung der BGS erkennbar hinfällig geworden.
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Soweit die Antragstellerin schließlich die Frage nach der Rechtmäßigkeit der Höhe des
Gebührensatzes in § 9 Abs. 18 Nr. 1 BGS aufgeworfen hat, ist dem wegen fehlender
Substantiierung nicht weiter nachzugehen.
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Gründe für das Vorliegen einer unbilligen Härte werden von der Antragstellerin nicht
geltend gemacht und drängen sich auch nicht auf.
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Soweit das Gericht über den Antrag noch in der Sache zu entscheiden hatte, waren die
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Kosten demnach gemäß § 154 Abs. 1 VwGO der Antragstellerin aufzuerlegen.
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt
erklärt haben, war das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1
VwGO einzustellen und nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO über die Kosten des
Verfahrens nach billigem Ermessen zu entscheiden. Unter Berücksichtigung des
bisherigen Sach- und Streitstandes entspricht es billigem Ermessen, die Kosten
insoweit den Beteiligten jeweils zur Hälfte aufzuerlegen. Dafür sind folgende
Erwägungen tragend: Soweit sich der Antragsgegner darauf beruft, dass die
Antragstellerin ihrer satzungsmäßigen Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei, ist
dies vorliegend im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach übereinstimmender
Erklärung des Rechtsstreits für in der Hauptsache erledigt nicht mehr aufzuklären. Nach
Lage der Dinge kann derzeit weder mit Bestimmtheit festgestellt werden, dass der
vormalige Zwangsverwalter des betroffenen Grundstücks die Flächenerfassungsbögen
erhalten hat, noch dass die zu diesem Zeitpunkt offenbar bereits Eigentümerin
gewordene Antragstellerin sich evtl. Versäumnisse des Zwangsverwalters zurechnen
lassen müsste. Die Sach- und Rechtslage erscheint insoweit vielmehr offen. Darüber
hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin das Verfahren des einstweiligen
Rechtsschutzes zu einem Zeitpunkt eingeleitet hat, zu dem sie, aufgrund der
zwischenzeitlich an sie übersandten Flächenerfassungsbögen, wusste, dass der
Antragsgegner bis zu diesem Zeitpunkt nur auf der Grundlage der Schätzung die
streitigen Gebühren festsetzen konnte. Schließlich ist auch der Tatsache Rechnung zu
tragen, dass dem Antragsgegner, dessen Steueramt offenbar eine Ablichtung der
Abnahmeniederschrift des Abwasserbeseitigungsbetriebes der Stadt Wipperfürth
betreffend die Niederschlagswassernutzungsanlage erhalten hatte, möglicherweise
hätte bekannt sein können, dass diese Vorrichtung in die Schätzung der anzusetzenden
Bemessungsgrundlagen einzufließen gehabt hätte.
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Die Kostenentscheidung insgesamt beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO.
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Der Beschluss zu Ziffer 2 ist nach §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 3 GKG ergangen.
Entsprechend Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004
ist der in der Hauptsache zugrundezulegende Streitwert auf 1/4 reduziert worden.
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