Urteil des VG Köln vom 19.11.2009
VG Köln (waffen und munition, kläger, garage, munition, stand der technik, unterbringung, bundesrepublik deutschland, annahme, berechtigte person, verfügung)
Verwaltungsgericht Köln, 20 K 3475/08
Datum:
19.11.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
20. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 K 3475/08
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf
die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe
von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn
nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 %
des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
T a t b e s t a n d:
1
Der Kläger betrieb aufgrund einer ihm am 26.02.1998 erteilten Erlaubnis für den Handel
mit Munition und Schusswaffen unter seiner Wohnanschrift in O. einen gewerbsmäßigen
Waffenhandel. Am 13.12.2007 durchsuchte das Bundeskriminalamt im Rahmen eines
Ermittlungsverfahrens das Wohn- und Geschäftshaus des Klägers. In diesem Verfahren
geht es um den Verdacht illegaler Waffengeschäfte des Klägers, und zwar um den
Export von vom Kläger unbrauchbar gemachten Waffen nach Spanien, wobei diese dort
durch Ersetzung von Teilen und Überarbeitung wieder in einen schussfähigen Zustand
zurückgebaut worden sein sollen. Im Anschluss an diese Durchsuchung wurde der
Beklagte darüber in Kenntnis gesetzt, dass sich dort zahlreiche nicht ordnungsgemäß
untergebrachte Waffen befänden. Daraufhin fand noch am 13.12.2007 eine
Ortsbesichtigung durch Bedienstete des Beklagten statt. Vor Ort wurden u.a. mehrere
Kisten mit insgesamt 500 Gewehren des Modells 98 in einer Garage vorgefunden, des
Weiteren lagerten ohne weitere Sicherung 414 Gewehre des gleichen Modells auf dem
Dachboden. Gemäß Aktenvermerk vom 13.12.2007 wurden als Sofortmaßnahme
mündlich sämtliche waffenrechtlichen Erlaubnisse des Klägers wegen
Unzuverlässigkeit unter Anordnung der sofortigen Vollziehung widerrufen und der
Waffen- und Munitionshandel sowie der Waffen- und Munitionsbesitz mit sofortiger
Wirkung untersagt. Der Abtransport der 500 Waffen aus der Garage wurde veranlasst,
die Waffen vom Dachboden wurden in den Waffenraum im 1. Obergeschoss verbracht.
Der Kläger habe angegeben, dass die meisten Waffenlieferungen durch Paketdienste
zugestellt würden. Das Geschäft laufe überwiegend über Internetforen, aus diesem
Grunde sei auch die Garage immer offen. Die Paketdienste wüssten dies und würden
2
Lieferungen in der Garage abstellen, wenn er nicht zu Hause sei. Auf den Vorhalt, dass
damit quasi jeder Zugriff auf diese Waffenlieferungen habe, habe er erklärt, seine
Nachbarschaft sei sehr aufmerksam, da könne nichts passieren.
Am Folgetag wurde die Überprüfung seitens des Beklagten fortgesetzt. Die 414 Waffen
Kaliber 98 wurden ebenfalls abtransportiert, die Waffenräume wurden teilweise mit
neuen Schlössern versehen. Bei einem weiteren Termin wurde vereinbart, den
Fensterbereich des Waffenraumes im Obergeschoss mit einer Vergitterung zu versehen
und die Nebentür im Erdgeschoss zuzumauern, um dadurch im Rahmen der amtlichen
Verwahrung eine weitere Waffenverwahrung im Haus zu ermöglichen. In einem
Ermittlungsbericht vom 27.12.2007 heißt es u.a., am 17.12.2007 habe im Laufe des
Vormittages ein Postbote ein Paket mit Munition in der Garage abgestellt; der Kläger
habe gefragt, ob er dies übernehmen könne. Der Kläger habe dann die mittlere Garage
ohne Schlüssel von außen geöffnet und sei erstaunt gewesen, ein weiteres Päckchen
vorzufinden, in dem sich eine zur Luftdruckwaffe umgebaute Pistole befunden habe.
3
In Bezug auf die Überprüfung der Waffenhandelsbücher bestand am 06.02.2008 noch
eine Zahl von 41 ungeklärten Fällen, wozu der Kläger dann in der Folgezeit Stellung
nahm.
4
Mit der hier angefochtenen Ordnungsverfügung vom 21.04.2008 bestätigte und
begründete der Beklagte den mündlichen Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse
vom 13.12.2007. Der Waffen- und Munitionshandel wurde ab sofort untersagt. Es
wurden die folgenden Genehmigungen widerrufen (Ziffern 1 bis 8 der Verfügung):
5
Erlaubnis für den Handel mit Munition und Schusswaffen vom 26.02.1998, Erlaubnis zur
gewerbsmäßigen Herstellung, Bearbeitung und Instandsetzung von Schusswaffen vom
25.03.1999, Munitionserwerbsschein vom 06.02.1996, Allgemeine Erlaubnis zum
Verbringen von Feuerwaffen/Munition aus der Bundesrepublik Deutschland vom
08.12.2006, Sammlererlaubnis für "Kurz- und Langwaffen der westeuropäischen
Armeen, die bis 1945 hergestellt und offiziell eingeführt wurden" vom 11.04.1995 in der
ergänzenden Fassung vom 23.02.2000 sowie die diesbezüglich ausgestellten
Waffenbesitzkarten mit den Nummern 00, 00/0 und 00/0, Waffenbesitzkarte für
Sportschützen Nr. 000/0000 vom 04.01.2001, zu Jagd- und Sportzwecken erteilte
Waffenbesitzkarten Nr. 0000, 00.000, 00.000, 00.000 und 00.000. Des Weiteren wurde
ein Waffenbesitzverbot ausgesprochen (Ziffer 8), die Sicherstellung der in der Garage
und auf dem Dachboden aufgefundenen Gewehre, deren Verbringung zur Fa. L. sowie
die dortige amtliche Verwahrung (Ziffer 9), die Sicherstellung der in den Waffenräumen
im Erdgeschoss befindlichen Schusswaffen und Munition sowie deren Verwahrung in
diesen Räumlichkeiten (Ziffer 10), die Rückgabe der waffenrechtlichen Erlaubnisse an
den Beklagten (Ziffer 12) angeordnet, dem Kläger aufgegeben, die in den unter Ziffer 5
bis 7 aufgeführten Waffenbesitzkarten eingetragenen Schusswaffen binnen 6 Monaten
nach Zustellung unbrauchbar zu machen oder unbrauchbar machen zu lassen oder
einer berechtigten Person zu überlassen (Ziffer 13), die im Rahmen des Waffen- und
Munitionshandels erworbenen Schusswaffen und die Munition binnen 6 Monaten nach
Zustellung unbrauchbar zu machen oder unbrauchbar machen zu lassen oder einer
berechtigten Person zu überlassen (Ziffer 14) und die Durchführung dieser Maßnahmen
innerhalb der Fristen nachzuweisen (Ziffer 15). Für den Fall der Nichtbefolgung wurde
die Verwertung/Vernichtung der sichergestellten Waffen und Munition angedroht (Ziffer
16) und es wurde eine Gebühr von insgesamt 2415,56 EUR erhoben (Ziffer 17).
Bezüglich der Ziffern 1 bis 8 und 12 bis 14 wurde die sofortige Vollziehung angeordnet.
6
Zur Begründung wurde ausgeführt, die waffenrechtlichen Erlaubnisse seien zu
widerrufen, weil der Kläger die erforderliche Zuverlässigkeit nach § 5 WaffG nicht
besitze. Denn bezüglich der sicheren Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition
hätten sich ganz erhebliche Mängel gezeigt. So seien in der Garage 500 und auf dem
Dachboden ebenfalls ca. 500 Gewehre Kaliber 98 ungesichert gelagert gewesen. Der
Waffenraum im Obergeschoss des Hauses sei nur unzureichend gesichert gewesen, da
am Fenster ausreichende Sicherungsmaßnahmen gefehlt hätten. Der Waffenraum im
Erdgeschoss habe ebenfalls sicherheitstechnische Mängel aufgewiesen. Er sei zwar
vor ca. 10 Jahren so genehmigt worden, jedoch entsprächen die
Sicherheitsvorkehrungen nicht mehr dem Stand der Technik. Außerdem hätten überall
im Haus einzelne Schusswaffen und Munition herumgelegen. Offenbar habe der
jahrelange Umgang mit einer Vielzahl von Waffen zu einer gewissen Abstumpfung der
Verhaltenspflichten geführt. Dafür spreche auch, dass die Überprüfung der
Eintragungen in das Waffenhandels- oder Kommissionsbuch einige Nachlässigkeiten
ergeben habe. Die festgestellte waffenspezifische Unzuverlässigkeit rechtfertige auch
zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit ein Waffenbesitzverbot. Denn der Kläger
habe sich hinsichtlich der sicheren Unterbringung von erlaubnispflichtigen Waffen und
hinsichtlich des Führens der Waffenbücher in einem hohen Maße als verantwortungslos
gezeigt.
7
In den Fällen eines vollziehbaren Waffenbesitzverbotes könnten gem. § 46 Abs. 4 S.1
Nr.1 WaffG auch sofort die Erlaubnisurkunden und die Waffen und Munition
sichergestellt werden. Als Folge des Widerrufs der Erlaubnisse habe der Inhaber alle
Ausfertigungen der Erlaubnisurkunden der Behörde zurückzugeben, was bereits
geschehen sei. Zudem seien gem. § 46 Abs. 2 WaffG die im Besitz des Betreffenden
befindlichen Waffen und Munition unbrauchbar zu machen, unbrauchbar machen zu
lassen oder an eine berechtigte Person abzugeben. Von einer Anhörung vor Erlass des
Verwaltungsaktes sei abgesehen worden, weil eine sofortige Entscheidung im
öffentlichen Interesse notwendig gewesen sei. Es werde darauf verzichtet, die noch
nicht abschließend festgestellten Verstöße gegen die Eintragungspflicht in das
Waffenhandels- oder Kommissionsbuch detailliert in die Verfügung einzubeziehen.
Insofern müsse erst noch der Verbleib mehrerer Waffen nachvollzogen werden. Zudem
stehe noch das Ergebnis der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen sowie die
Überprüfung der dem LKA vorgelegten Waffen aus.
8
Gegen diese Verfügung hat der Kläger am 20.05.2008 Klage erhoben.
9
Am 24.09.2008 hat der Kläger die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes beantragt
(20 L 1453/08) und zwar - nach entsprechender Absprache mit dem Beklagten -
beschränkt auf die Waffenhandelserlaubnis sowie das Waffenbesitzverbot. Dabei hat er
im Wesentlichen geltend gemacht, die Waffen in der Garage seien dort nur kurzfristig
zwischengelagert gewesen und hätten am nächsten Tag in einen Waffenraum im Haus
gebracht werden sollen. Die Waffen im Dachgeschoss seien dort nur ausgelegt worden,
weil dies zur Überprüfung und ordnungsgemäßen Registrierung erforderlich gewesen
sei. Der Waffenraum im Erdgeschoss sei seinerzeit so in Abstimmung mit dem
Beklagten erstellt und genehmigt worden. Der Waffenraum im Obergeschoss sei unter
Angabe der durchgeführten Maßnahmen ebenfalls dem Mitarbeiter des Beklagten Herrn
G. angezeigt worden. Dieser habe eine Begehung nicht für erforderlich gehalten. Bei
den außerhalb der Waffenräume aufgefundenen Waffen habe es sich um solche
gehandelt, die nicht unter das Waffengesetz fielen. Angesichts der Zeit, seit der der
10
Kläger das Handelsgeschäft betreibe, sei die Zahl der im Waffenhandelsbuch
festgestellten Unstimmigkeiten gering, zudem sei davon auszugehen, dass die
verbliebenen Fälle noch weiter geklärt werden könnten. Das ausgesprochene
Waffenbesitzverbot sei ebenfalls nicht berechtigt.
Die Kammer hat den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtschutzes mit Beschluss
vom 28.10.2008 - 20 L 1453/08 - abgelehnt. Die dagegen gerichtete Beschwerde hat
das OVG NRW durch Beschluss vom 06.03.2009 - 20 B 1776/08 - zurückgewiesen.
11
Zur Begründung der Klage hat der Kläger Folgendes ausgeführt: In Bezug auf den
Waffenraum im Obergeschoss habe er mit der Fensterausführung ein Fachunternehmen
beauftragt. Wenn der Auftrag nicht ordnungsgemäß ausgeführt worden sei, könne das
nicht ihm angelastet werden. Herr G. habe seinerzeit die angebotene Vorlage von
Nachweisen für die Tür und das Fenster dieses Waffenraumes nicht für erforderlich
gehalten. Im Übrigen liege der Waffenraum unmittelbar neben dem Schlafzimmer. Man
könne nur mittels einer Leiter einsteigen und in direkter Einsicht der Nachbarschaft.
Zudem würden die Kurzwaffen im Waffenraum in einem weiteren Tresor verwahrt. Der
Waffenraum diene im Wesentlichen der Waffensammlung, ausnahmsweise der
Zwischenlagerung von Waffen des Handelsgeschäftes. Die überall vorgefundene
Unordnung resultiere allein aus der umfänglichen Hausdurchsuchung durch das
Bundeskriminalamt. Der Waffen- und Geschäftsraum im Erdgeschoss sei seinerzeit von
der Behörde genehmigt worden. Dort befinde sich ein Banktresor der Sicherheitsstufe D,
in dem in der Regel moderne Kurzwaffen aufbewahrt würden. Ansonsten würden
ausgestellte Kurzwaffen in abgeschlossenen ehemaligen Schmuckvitrinen verwahrt.
Der dortige zweite Ausgang sei nicht nur durch eine schlichte Heizungskellertür
verschlossen, sondern durch eine Doppeltür, die im Inneren mit Stahlgittereinlagen
versehen sei. Der Vortrag des Beklagten, dass der Raum nur durch eine zugestellte
Heizungstür verschlossen gewesen sei, treffe daher nicht zu. Es sei zweifelhaft, ob der
Kläger verpflichtet sei, aufgrund des neuen Waffengesetzes eine Nachrüstung
vorzunehmen.
12
Die in der Garage aufgefundenen Waffen seien am Tag vor der Hausdurchsuchung
angeliefert worden. Der Kläger habe den Posten günstig kaufen können. Es sei ein
Weiterverkauf als Postenware nach Belgien beabsichtigt gewesen, wo aufgrund einer
Rechtsänderung diese Waffen an Erwachsene frei verkauft werden könnten. Er habe
auch eine entsprechende Ausfuhrgenehmigung in alle EU-Staaten vom 08.12.2006
besessen. Die Waffen seien von ihm und seiner Lebensgefährtin Frau X. , die ebenfalls
über eine waffenrechtliche Erlaubnis verfüge, bewacht worden. Als weitere
Sicherheitsmaßnahmen habe er einen Sauwecker installiert. Gem. § 36 WaffG i.V.m. §
13 Abs. 11 AWaffV seien für kurzfristige Sicherungszwecke Abweichungen von den
normalen Vorschriften zulässig. Zudem habe es sich nur um alte Militärgewehre
gehandelt, die sich in vernagelten mit Stahlbändern umspannten Holzkisten befunden
hätten. Bei diesen Sicherungen hätte man den Kläger schon überfallen müssen, um
Zugriff auf die Waffen nehmen zu können. Für den Tag der Hausdurchsuchung sei die
Verbringung in den Waffenraum vorgesehen gewesen, wozu als Gehilfe bereits Herr S.
S1. engagiert gewesen sei (was dieser in einer eidesstattlichen Versicherung bestätigt).
Dass die Unterbringung von 500 Gewehren im Waffenraum im Obergeschoss aus
Platzgründen nicht möglich gewesen sei, werde schon durch die in den Akten
befindlichen Fotos widerlegt. Denn dort seien ca. 500 Karabiner zusätzlich auf den
Boden gelegt worden. Es sei zu berücksichtigen, dass die Waffen nicht zum
Einzelverkauf vorgesehen gewesen seien, sondern als Postenware für den Export nach
13
Belgien, so dass eine Begutachtung durch einzelne Kunden nicht erforderlich gewesen
sei. Es sei nicht zutreffend, dass die Garage für Lieferungen von Waffen und Munition
offen gehalten worden sei, insofern handele es sich um ein Missverständnis. Falls
Frachtführer die entsprechenden Vorschriften hinsichtlich der persönlichen Übergabe
nicht einhielten, könne das nicht dem Kläger zur Last gelegt werden. Er habe sich
diesbezüglich auch schon an die entsprechenden Verbände gewandt. Das Abstellen in
der Garage sei nur bei normalen Warenlieferungen vorgesehen gewesen; denn er
handele auch mit Outdoor- und Jagdbekleidung.
Die Karabiner auf dem Dachboden hätten dort nicht bereits sei einem Monat gelagert,
sondern sie seien am 08.12.2007 auf den Speicher gebracht worden (wie der Zeuge S.
S1. in seiner eidesstattlichen Versicherung bestätigt). Es sei nicht zutreffend, dass diese
Waffen aus Kapazitätsgründen nicht in den Waffenraum gepasst hätten. Vielmehr hätte
die Verbringung und Auslegung auf den Dachboden der Klärung von Unstimmigkeiten
bei der Lieferung zwischen Waffennummern und Lieferschein gedient. Dies sei nicht
innerhalb weniger Stunden möglich. Solche Maßnahmen seien jedoch waffenrechtlich
nicht zu beanstanden. Er hätte auch schon entsprechende Handelsbeziehungen zu
belgischen Waffenhändlern geknüpft gehabt, um die Waffen dorthin zu exportieren.
Insoweit sei zu berücksichtigen, dass der Dachboden nur über eine Treppe im Haus
zugänglich sei und Dritte dort nicht unbemerkt hingelangen könnten. Während der
fraglichen Zeit sei nur noch die Lebensgefährtin anwesend gewesen, die Inhaberin von
Waffenbesitzkarten sei; es sei während dieser Zeit kein Besuch empfangen worden. Die
Auffassung des Beklagten und des Gerichts, dass sich keine Waffe außerhalb eines
Sicherheitsbehältnisses befinden dürfe, sei nicht zutreffend, da ein Waffenbesitzer in
den eigenen Räumen sogar die schussbereite Waffe bei sich führen dürfe. Es sei auch
unzutreffend, dass der Kläger eine mit der Lagerkapazität nicht zu bewältigende Zahl
von Waffen eingekauft habe. Denn die Waffen der ersten Lieferung hätten eigentlich
direkt an einen weiteren Waffenhändler veräußert werden sollen. Die Übergabe der
Waffen habe sich aber verzögert, weil geplant gewesen sei, an diesen nur eine
geringere Waffenmenge weiterzugeben und daher die Importgenehmigung erst habe
erweitert werden müssen. Nach der Durchsuchungsmaßnahme habe der belgische
Händler zunächst Abstand von dem Geschäft genommen. Bei der zweiten Lieferung
hätten die Waffen auf dem Dachboden schon lange ausgeliefert worden sein sollen.
Zum Engpass sei es auch aufgrund der nicht zeitgerechten Fertigstellung eines
weiteren Waffenraumes im Kellergeschoss gekommen. Der Kläger hätte bereits am
04.08.2007 eine Sicherheitstür der Klasse B bestellt gehabt, die aber nicht rechtzeitig
habe geliefert werden können und nach Sicherstellung der Waffen abbestellt worden
sei. Es sei nicht nachvollziehbar, warum der Beklagte davon ausgehe, dass für die
Einrichtung eines privaten Waffenraumes eine Baugenehmigung erforderlich sei. Das
Aufbewahrungskonzept im Keller sei seinerzeit mit dem KK Vorbeugung erörtert
worden. Hinsichtlich der Unstimmigkeiten in den Waffenhandelsbüchern sei zu
berücksichtigen, dass alle Waffen durch das Bundeskriminalamt verstellt worden seien
und die Verbringung der Waffen vom Speicher in den oberen Waffenraum und die
teilweise Aus- und Wiedereinlagerung eine Überprüfung für den Kläger sehr schwierig
mache. Trotzdem seien die meisten der vermeintlichen 136 Unstimmigkeiten geklärt
worden. Die verbleibenden 26 Punkte seien mittlerweile auch weitestgehend erledigt.
Angesichts der mehrere tausend Einträge in den letzten 10 Jahren sei die Zahl der
Unstimmigkeiten nicht vorwerfbar. Schließlich seien bei weiteren Aufräumarbeiten unter
Aufsicht des Beklagten am 27.08.2008 drei weitere von sechs vermissten Waffen
aufgefunden und nachregistriert worden.
14
Bezüglich der Zuverlässigkeitsfrage sei eine Zukunftsprognose erforderlich. Insoweit sei
zunächst zu bemängeln, dass seitens des Beklagten teilweise eine unzutreffende
waffentechnische Einschätzung vorgenommen worden sei. Gemäß dem Gutachten des
LKA seien sämtliche dort vorgelegte Waffen nicht zu beanstanden. Auch aus einem
Vermerk der Ermittlungsbehörde ergebe sich, dass die Einschätzung hinsichtlich der
Softairwaffen falsch gewesen sei. Des Weiteren sei insbesondere das Verhalten des
Klägers bei der Sachaufklärung und seine Bereitschaft zur sofortigen Umsetzung
jeglicher behördlicher Wünsche zu berücksichtigen. Der Kläger habe sich bemüht, im
Rahmen des Möglichen für die kurzfristige sichere Aufbewahrung der Waffen zu sorgen,
wenn zugegebenermaßen auch mit provisorischen Mitteln, deswegen aber nicht minder
wirkungsvoll. Jedenfalls lasse eine einmalige Verfehlung bei Einsicht und Abhilfe
gerade zukünftige Unzulänglichkeiten nicht erwarten.
15
Die Auffassung des Beklagten, dass es für das Objekt an einer baurechtlichen
Genehmigung fehle, sei ebenfalls unzutreffend. Das Gebäude sei seit jeher für
gewerbliche Zwecke genutzt worden. Es sei unerheblich, ob mit Backwaren oder
anderen Gegenständen gehandelt werde.
16
Im Übrigen sei zu erwägen, ob die Zuverlässigkeit - obwohl diese grundsätzlich nicht
teilbar sei - sich nicht nur bezüglich der gewerblichen Erlaubnisse auswirken müsse.
17
Das Waffenbesitzverbot sei ebenfalls rechtswidrig. Es habe dieses Verbotes nicht
bedurft, da der Kläger im Rahmen der Sicherstellung sämtliche Waffen und Erlaubnisse
freiwillig herausgegeben habe. Es stehe mit den Vorwürfen in keinem sachlichen
Zusammenhang, jegliches Umgangsrecht mit Waffen zu verbieten, z.B. auch das
Schießen auf einer Schießstätte unter Aufsicht mit einer ausgeliehenen Waffe. Aufgrund
der Konkurrenz von Waffenbesitzverbot und Widerruf sei der Anwendungsbereich des
ersteren auf Fälle beschränkt, in denen § 45 WaffG nicht anwendbar sei oder in denen
der Entzug der waffenrechtlichen Erlaubnis nicht schnell genug möglich sei. Dagegen
seien die vom Beklagten zitierten Entscheidung nicht einschlägig, da es sich dort um
Fälle handele, bei denen mit Gewalt und Waffeneinsatz Dritte bedroht worden seien
oder die geistige Eignung fraglich gewesen sei. Zudem bestehe ein Widerspruch zu
Ziffern 13 und 14 des Bescheides, da diese Maßnahmen aufgrund des Verbotes nicht
durchführbar seien.
18
Der Kläger beantragt,
19
den Bescheid des Beklagten vom 21.04.2008 aufzuheben.
20
Der Beklagte beantragt,
21
die Klage abzuweisen.
22
Er bezieht sich zur Begründung auf die Ausführung des angefochtenen Bescheides
sowie der Schriftsätze im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes. Er hält daran
fest, dass im Hinblick auf die räumliche Situation in den Waffenräumen und die nicht
ordnungsgemäße Verwahrung der 500 Gewehre in der Garage und der über 400
Gewehre auf dem Dachboden die Annahme der Unzuverlässigkeit des Klägers
berechtigt sei. Die Besichtigung der Waffenräume des Klägers habe 1997/98 vor der
Aufnahme der Tätigkeit als Waffenhändler stattgefunden. Damals habe nur der
Waffenraum im Erdgeschoss dem Waffenhandel dienen sollen, während der Raum im
23
Obergeschoss nur für die Waffensammlung des Klägers bestimmt gewesen sei. Da die
Sammlerwaffen alle in Waffenschränken untergebracht gewesen seien, habe es keiner
weiteren Sicherungsmaßnahmen bedurft. Die Neufassung des Waffengesetzes habe
jedoch zu erheblichen Verschärfungen geführt. Abweichungen könnten nur auf Antrag
zugelassen werden, der vom Kläger aber nicht gestellt worden sei. Er habe auch kein
entsprechendes Aufbewahrungskonzept vorgelegt. Die Situation im oberen Waffenraum
habe nicht der des Jahres 1997/98 entsprochen. Denn nunmehr seien dort mehrere
hundert Waffen untergebracht gewesen, nicht nur Sammlerwaffen des Klägers. Ein
Großteil der Waffen sei auch in nicht besonders gesicherten Waffenschränken gelagert
gewesen. Für die sichere Unterbringung weiterer Waffenlieferungen habe er keine
geeigneten Möglichkeiten gehabt. Nur deshalb habe er die Registrierarbeiten auf dem
Dachboden vornehmen müssen. Der Heizungskeller sei zu diesem Zeitpunkt nicht für
die Waffenlagerung vorgesehen gewesen. Außer der Einholung eines Angebotes für
den Einbau einer Sicherheitstür im August 2007 habe der Kläger bis zum Zeitpunkt der
Waffenlieferungen im November und Dezember 2007 nichts zur weiteren Einrichtung
des Kellerraums unternommen.
In baurechtlicher Hinsicht habe eine Auskunft der Gemeinde in O. ergeben, dass nur
eine Baugenehmigung für die Errichtung einer Fertiggarage vom 23.01.1997 existiere.
Hinweise auf Bauakten für das ausstehende Wohnhaus mit Bäckerei und die
Doppelgarage gebe es nicht. Die Aufnahme des Waffenhandels hätte unabhängig
davon, ob damit bauliche Veränderungen verbunden waren, in jedem Fall einer
Baugenehmigung bedurft. Denn auch die Nutzungsänderung von einer Bäckerei in
einen Waffen- und Militariahandel sei anderen öffentlich-rechtlichen Anforderungen
unterworfen. So könne die Nutzungsänderung ordnungsrechtlich Auswirkungen auf die
Zahl der notwendigen Stellplätze, auf die Betriebszeiten, den Anlieferverkehr etc.
haben. Planungsrechtlich hätte eine Änderung wahrscheinlich keine Auswirkungen, da
es sich um ein Dorfgebiet handele.
24
Vor Erteilung der Waffenhandelserlaubnis 1978 habe der damals zuständige
Mitarbeiter, Herr G. , die zukünftigen Geschäftsräume besichtigt. Im Erdgeschoss habe
sich das Ladenlokal (wahrscheinlich der frühere Verkaufsraum der Bäckerei) und der
Waffenraum (wahrscheinlich die ehemalige Backstube) befunden. Der Waffenraum
habe nach Erinnerung von Herrn G. neue Fenster erhalten, die vergittert worden seien.
Es sei eine Alarmanlage installiert gewesen, die Eingangstür sei aus Stahl gewesen.
Ob die zweite Tür bereits vorhanden gewesen sei, sei Herrn G. nicht erinnerlich. Es
habe sich allerdings in dem Raum noch der große abgemauerte Backofen befunden. Im
Waffenraum im Obergeschoss habe der Kläger seine Sammlerwaffen und vor allem die
für den Militariahandel bestimmten Uniformen aufbewahrt. Es sei Herrn G. nicht
erinnerlich, dass ihm vom Kläger im Sommer 2003 der Waffenraum im Obergeschoss
nebst Umbauarbeiten angezeigt worden sei. Denn dann hätte er auf die Vorlage der
Unterlagen für die Tür, die Fenster sowie eine Alarmanlage bestanden und eine
Ortsbesichtigung durchgeführt und dies aktenkundig gemacht. Die vom Beklagten im
Dezember geforderten zusätzlichen Sicherheitsvorkehrungen hätten nur dazu gedient,
die amtliche Verwahrung von Waffen im Haus zu ermöglichen. Für die Fortführung des
Waffenhandels wären diese Maßnahmen nicht ausreichend gewesen. Nach aktuellem
Stand sei erforderlich, dass die Geschäftsräume eines Waffenhändlers über eine VDS-
geprüfte aufgeschaltete Alarmanlage verfügten, der Nachweis erbracht werde, dass die
umgebenden Wände aus 24er Mauern bestehen und dass die zum Waffenraum
führenden Türen klassifiziert seien. Vorliegend habe der Waffenraum im Erdgeschoss
über zwei Türen der Marke Eigenbau verfügt, bei denen nach heutigem Standard die
25
Vorlage eines Gutachtens über die Türen erforderlich gewesen wäre. Da es im
Dezember 2007 nur um die sichere Unterbringung gegangen sei, sei darauf verzichtet
worden, auch auf die Forderung nach Installation einer VDS-geprüfte Alarmanlage.
Stattdessen sei verlangt worden, die zugestellte Tür zuzumauern und die eigentliche
Eingangstür mit einem zusätzlichen Querriegel weiter zu sichern. Aus dem gleichen
Grund seien im Waffenraum im Obergeschoss eine zusätzliche Vergitterung der Fenster
und eine Änderung des Türcodes verlangt worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte
und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
26
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
27
Die Klage ist unbegründet.
28
Die mündliche Widerrufsverfügung vom 13.12.2007 in Gestalt der schriftlichen
Bestätigung vom 21.04.2008 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen
Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).
29
Dies gilt zunächst für den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse des Klägers
(Ziffern 1 bis 8 der Verfügung). Insoweit findet die Verfügung ihre Rechtsgrundlage in §
45 Abs. 2, 21 Abs. 3 Nr. 1 bzw. § 4 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 5 WaffG. Der Kläger besitzt gem.
§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b WaffG nicht die erforderliche waffenrechtliche
Zuverlässigkeit. Im Hinblick auf die Lagerung von 500 Gewehren in der Garage und von
weiteren 414 Gewehren auf dem Dachboden des Hauses des Klägers liegen Tatsachen
vor, die die Annahme rechtfertigen, dass er Waffen oder Munition nicht sorgfältig
verwahren werde. Zur näheren Begründung wird zunächst Bezug genommen auf die
entsprechenden Ausführungen der Kammer im Beschluss vom 28.10.2008 - 20 L
1453/08 - und des OVG NRW im Beschluss vom 06.03.2009 - 20 B 1776/08 -.
Ergänzend und zusammenfassend weist die Kammer auf Folgendes hin:
30
Die Aufbewahrung der genannten Waffen entspricht nicht den Anforderungen des § 36
WaffG und § 13 AWaffV. Auch die nach Angaben des Klägers nur für einen Tag
geplante Unterbringung der 500 Gewehre in der Garage ist weder unter die
Ausnahmevorschrift des § 13 Abs. 5 Satz 1 oder Abs. 8 AWaffV zu subsumieren. Erst
recht fällt sie nicht unter Abs. 11 der genannten Vorschrift, der ersichtlich völlig andere
Fallkonstellationen im Auge hat, nämlich nicht den Waffenhändler, der Waffen nicht
sofort in seinen Waffenräumen unterbringen bzw. diese dort aus Platzgründen nicht
registrieren kann. Vielmehr geht es um Fälle, in denen der Berechtigte zwangsläufig mit
einer Waffe unterwegs ist (etwa zur Jagd oder zum sportlichen Schießen) und diese
daher vorübergehend nicht in seinem Waffenschrank verwahren kann. Daher vermag
der Kläger auch nach wie vor keine rechtliche Grundlage für seine Annahme zu nennen,
er sei als Waffenhändler berechtigt, bei größeren Lieferungen und der Notwendigkeit
einer zeitaufwendigeren Überprüfung und Registrierung die Waffen auch für mehrere
Tage außerhalb eines Waffenraumes i.S.d. § 13 Abs. 5 AWaffV verwahren zu dürfen.
Soweit der Kläger sich darauf beruft, dass durch seine "Bewachung" und weiter
getroffene Sicherungsmaßnahmen (etwa Sauwecker) eine sorgfältige Verwahrung der
Gewehre sichergestellt gewesen sei, läuft seine Argumentation letztlich darauf hinaus,
dass er für sich in Anspruch nimmt, abweichend von § 36 WaffG und § 13 AWaffV den
Sicherheitsstandard für die Unterbringung von Waffen eigenständig bestimmen zu
können. Dies ist jedoch mit den gesetzlichen Vorschriften nicht vereinbar.
31
Die Gründe, warum es zu einer derartigen Situation gekommen sei, vermögen den
Kläger nicht zu entlasten. Denn ein Waffenbesitzer und erst recht ein Waffenhändler
muss sich hinsichtlich des Umfangs von anzuschaffenden Waffen an seinen dem
Gesetz entsprechenden Verwahrungsmöglichkeiten orientieren. Für den Fall, dass ein
Händler plötzlich einen besonders günstigen Posten von Waffen aufkaufen kann, gilt
keine Ausnahme. Kommt es -wie hier der Kläger behauptet- zu Verzögerungen beim
Verkauf und Abtransport einer größeren Waffenlieferung, muss er ggfls. bzgl. der
Anlieferung weiterer Waffen umdisponieren.
32
Soweit der Kläger die Auffassung vertritt, dass - da es sich um ein einmaliges
Geschehen gehandelt habe und er sofort bereit gewesen sei, alle Forderungen des
Beklagten hinsichtlich der Unterbringung der Waffen zu erfüllen- im Rahmen der
Zukunftsprognose die Annahme der Unzuverlässigkeit nicht zu rechtfertigen sei, vermag
die Kammer dieser Sichtweise weiterhin nicht zu folgen. Denn die Art und Schwere der
angesprochenen Verwahrungsmängel erschüttern nachhaltig das für jeden
Waffenbesitz erforderliche uneingeschränkte Vertrauen, der Kläger werde die Waffen
sorgfältig verwahren. Insoweit muss es nicht -worauf letztlich die Argumentation des
Klägers hinauslaufen dürfte- erst zu einem weiteren Verstoß gegen die
Aufbewahrungspflichten kommen. Im Übrigen scheidet die Annahme eines
sogenannten "Augenblicksversagens" bei den hier vorliegenden Gegebenheiten
ersichtlich aus.
33
Diese Bewertung wird nicht durch die aus Sicht des Klägers gezeigte Einsicht und
Bereitschaft zur Abhilfe in Frage gestellt. Unbeschadet der Frage, inwieweit späteres
Verhalten überhaupt relevant sein kann, fehlt es schon an einer entsprechenden
Einsicht des Klägers, weil er etwa weiterhin annimmt, Gewehre tagelang zum Zwecke
der Registrierung außerhalb von Waffenschränken oder Waffenräumen lagern zu
dürfen. Zudem liegt auf der Hand, dass ein Waffenhändler -um nicht seine
waffenrechtlichen Erlaubnisse zu verlieren- zunächst alle Forderungen der
Waffenbehörde erfüllen wird, ohne dass dies bereits auf eine "echte" Einsicht schließen
lässt.
34
Angesichts des Umstandes, dass demnach bereits die Art der Unterbringung der
Gewehre in der Garage und auf dem Dachboden Tatsachen darstellen, die die
Annahme rechtfertigen, dass der Kläger Waffen oder Munition nicht sorgfältig verwahren
werde, bedarf keiner abschließenden Entscheidung, ob diese Annahme zusätzlich auch
deshalb begründet ist, weil Waffen außerhalb der Waffenräume aufgefunden wurden
und die Waffenräume im Obergeschoss und im Erdgeschoss nicht mehr den
gesetzlichen Anforderungen entsprachen. Dass der Waffenraum im Obergeschoss
schon mangels Vergitterung des Fensters die Anforderungen an einen Waffenraum
nicht erfüllte, wird wohl auch vom Kläger nicht in Frage gestellt. Eine mangelnde
Zuverlässigkeit des Klägers ließe sich daraus dann nicht ableiten, wenn der zuständige
Sachbearbeiter der Waffenbehörde - wie der Kläger behauptet -gleichwohl dem Kläger
gegenüber die Beschaffenheit dieses Raumes als ausreichend bezeichnet hätte. Dies
erscheint aufgrund der schriftsätzlichen Äußerungen des Beklagten durchaus nicht
zweifelsfrei; dem muss aber im Hinblick auf die obigen Erwägungen nicht weiter
nachgegangen werden.
35
Auch in Bezug auf den Waffenraum im Erdgeschoss bestehen Zweifel, ob dieser den
Anforderungen des § 13 Abs. 5 AWaffV entsprach, weil die Beschaffenheit der dort vom
36
Kläger eingebauten Türen ("Marke Eigenbau") nicht nachgewiesen ist und
möglicherweise außerdem der Einbau einer Alarmanlage erforderlich war (vgl. § 13
Abs. 5 S.2 AWaffV). Auch diese Problematik bedarf jedoch keiner Vertiefung.
Kann demnach der Kläger nicht mehr als zuverlässig i.S.d. § 5 WaffG angesehen
werden, waren nicht nur die ihm im Rahmen des Waffenhandels erteilten
Genehmigungen zu widerrufen, sondern auch alle sonstigen waffenrechtlichen
Erlaubnisse, weil insoweit keine unterschiedlichen Voraussetzungen hinsichtlich der
Zuverlässigkeit bestehen.
37
Das Waffenbesitzverbot gem. § 42 Abs. 2 WaffG ist ebenfalls nicht zu beanstanden.
Bereits die beschriebene Unterbringung von Gewehren in der Garage und auf dem
Dachboden rechtfertigt nicht nur die Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit
des Klägers, sondern zugleich die Einschätzung, dass es zur Verhütung von Gefahren
für die Sicherheit oder Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten war,
dem Kläger den Besitz von Waffen oder Munition zu verbieten, deren Erwerb der
Erlaubnis bedarf. Zugleich diente das Waffenbesitzverbot - wie sich aus der
Begründung der Verfügung ergibt - auch dazu, eine Sicherstellung gem. § 46 Abs. 4 Nr.
1 WaffG zu ermöglichen.
38
Der Einwand des Klägers, dass das Waffenbesitzverbot gem. § 41 Abs. 2 WaffG letztlich
unverhältnismäßig sei, weil damit jeglicher Umgang mit Waffen verboten werde, z.B.
auch das Schießen auf einer Schießstätte unter Aufsicht mit einer ausgeliehenen Waffe,
vermag die Rechtmäßigkeit des Waffenbesitzverbotes nicht in Frage zu stellen. Denn
bislang hat der Kläger ein konkretes Erfordernis für einen von § 41 Abs.2 WaffG
erfassten Umgang mit Waffen, welches eine Einschränkung des Waffenbesitzverbotes
notwendig machen und rechtfertigen könnte, nicht dargelegt. Der Beklagte hat jedenfalls
bereits in einem Gespräch mit dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 10.6.2008
klargestellt, dass das Verbot nicht ausschließen soll, Kaufinteressenten Waffen unter
Beteiligung des Beklagten vorzuführen. Davon abgesehen dürfte der vom Kläger
genannte Beispielsfall vom Waffenbesitzverbot nicht erfasst sein, da insoweit der
Waffenerwerb und -besitz keiner Erlaubnis bedarf (vgl. § 12 Abs. 1 Nr. 5 WaffG).
39
Die weiteren gem. § 46 Abs. 1 und 2 WaffG getroffenen Anordnungen in Ziffern 12 bis
15 der Verfügung sind ebenfalls nicht zu beanstanden. Insbesondere setzt die
Umsetzung dieser Maßnahmen nicht einen (eigenständigen) Waffenbesitz des Klägers
voraus.
40
Bezüglich der erhobenen Verwaltungsgebühr sind rechtliche Bedenken nicht ersichtlich,
der Kläger hat solche auch nicht geltend gemacht.
41
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
42