Urteil des VG Köln vom 04.09.2007
VG Köln: bundesamt für migration, angola, rechtskräftiges urteil, abschiebung, kleinkind, flüchtlingshilfe, alter, gesundheit, kreis, gefährdung
Verwaltungsgericht Köln, 17 K 7572/05.A
Datum:
04.09.2007
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
17. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
17 K 7572/05.A
Tenor:
Die Beklagte wird - insoweit unter Aufhebung von Ziffer 3 des
angefochtenen Bescheides vom 19.12.2005 - verpflichtet festzustellen,
dass ein Abschiebungsverbot im Sinne des § 60 Abs. 7 AufenthG
bezüglich Angola vorliegt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin und die Beklagte je zur
Hälfte.
T a t b e s t a n d
1
Die am 00.00.0000 in Bonn geborene Klägerin ist die Tochter angolanischer
Staatsangehöriger. Die Mutter G. I. kam 1997 nach Deutschland und beantragte
erfolglos Asyl. Im nachfolgenden gerichtlichen Verfahren verpflichtete das
Verwaltungsgericht Köln die Beklagte durch rechtskräftiges Urteil vom 03.12.2003 - 8 K
4041/98 - zu der Feststellung, dass in Bezug auf Angola ein Abschiebungshindernis im
Sinne des § 53 Abs. 6 AuslG vorliege. Die Mutter der Klägerin ist seither im Besitz einer
Duldung.
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Unter dem 31.10.2005 zeigte die zuständige Ausländerbehörde dem Bundesamt für
Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) gemäß § 14 a Abs. 2 AsylVfG die Geburt der
Klägerin an. Den Asylantrag, der damit als gestellt galt, lehnte das Bundesamt durch
Bescheid vom 19.12.2005 ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs.
2 bis 7 AufenthG nicht vorlägen.
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Die Klägerin hat rechtzeitig Klage erhoben. Zur Begründung wird auf die Lage in Angola
verwiesen. Die dortigen Verhältnisse seien im Falle einer Abschiebung für ein Kleinkind
lebensbedrohlich.
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Die Klägerin beantragt,
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die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom
19.12.2005 zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2
bis 7 AufenthG vorliegen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
8
Sie bezieht sich auf den angefochtenen Bescheid.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakten (einschließlich derjenigen des Verfahrens der Mutter der Klägerin - 8 K
4041/98 -) sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Mit Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung ohne mündliche
Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
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Die Klage, die allein auf die Gewährung von Abschiebungsschutz gerichtet ist, hat in
dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
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Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungsverboten im
Sinne des § 60 Abs. 2 bis 6 AufenthG; Anhaltspunkte für deren Vorliegen sind weder
vorgetragen noch sonst ersichtlich.
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Der Klägerin ist jedoch Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 AufenthG zu gewähren.
Soweit das Bundesamt dies in seinem Bescheid vom 19.12.2005 abgelehnt hat, ist der
Bescheid rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten.
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Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen
anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche
konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Gesundheit besteht. Ein Abschiebungshindernis
im Sinne dieser Vorschrift ergibt sich zwar nach gefestigter Rechtsprechung
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vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 28.06.2000 - 1 A 5488/97.A -; Beschl. vom 13.02.2007 -
1 A 4709/06.A -; VG Köln, Urteil vom 06.12.2006 - 8 K 8587/04.A -
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nicht bereits aus den nach wie vor sehr schwierigen allgemeinen Lebensbedingungen
in Angola,
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dazu näher Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 26.06.2007.
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Anderes gilt jedoch nach wie vor für den Kreis besonders schutzbedürftiger Personen,
wobei sich die Schutzbedürftigkeit namentlich aus dem Alter, aus schwerwiegenden
gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder sonstigen persönlichen bzw. familiären
Umständen ergeben kann. Im vorliegenden Fall ist das Verbot einer Abschiebung
daraus herzuleiten, dass es sich bei der Klägerin um ein in Deutschland geborenes,
noch nicht einmal zwei Jahre altes Kind handelt. Die Klägerin gehört damit einer Gruppe
von Personen an, die im Falle einer Rückkehr nach Angola zum jetzigen Zeitpunkt einer
extrem zugespitzten Gefährdung ausgesetzt wären und denen deshalb ungeachtet des
Fehlens einer generellen Entscheidung nach § 60 a Abs. 1 AufenthG in
verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 AufenthG Abschiebungsschutz zu
gewähren ist.
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Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 17.10.1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324; Urteil vom
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17.10.2006 - 1 C 18.05 -, DVBl. 2007, 254.
Denn nach den vorliegenden Berichten
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Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 26.06.2007, Schweizerische Flüchtlingshilfe,
Update zur Lage in Angola vom Juli 2006,
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sind die Existenzbedingungen in Angola trotz der fortschreitenden Verbesserungen
selbst für erwachsene Rückkehrer immer noch prekär; für Kleinkinder sind sie
angesichts der Nahrungsmittelknappheit, vor allem aber wegen des unzureichenden
Gesundheits- und Hygienewesens lebensbedrohlich. Das gilt nicht nur für weite Teile
des Landes außerhalb der Hauptstadt Luanda. Auch in Luanda selbst stehen nicht
einmal in allen Stadtteilen fließendes Wasser und Strom zur Verfügung. Malaria,
Durchfall- und Atemwegserkrankungen, Masern und Tetanus sind häufig auftretende
Erkrankungen, die gerade bei Kleinkindern immer wieder zum Tod führen.
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Schweizerische Flüchtlingshilfe, Update zur Lage in Angola vom Juli 2006.
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Demzufolge ist in Angola die Kindersterblichkeitsrate vor dem fünften Lebensjahr
weltweit eine der höchsten. Die Annahme, dass gerade ein in Deutschland geborenes
und an die hiesigen hygienischen Standards gewöhntes Kleinkind in besonderem Maße
unter den erschwerten Lebensbedingungen zu leiden hätte, ist naheliegend. Es gibt
auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die zu erwartenden Versorgungsdefizite im Falle
der Klägerin durch eine Rückkehr im Familienverband und Hilfeleistungen durch
Verwandte bzw. Freunde vor Ort in der erforderlichen Weise ausgeglichen werden
könnten. Eine Abschiebung der Klägerin nach Angola ist deshalb derzeit unzulässig.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO.
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