Urteil des VG Köln vom 11.08.2009

VG Köln (aufschiebende wirkung, wiederherstellung der aufschiebenden wirkung, antragsteller, antrag, interesse, ausbau, wirkung, vollziehung, gutachten, begründung)

Verwaltungsgericht Köln, 14 L 764/09
Datum:
11.08.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
14. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 L 764/09
Tenor:
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage 14 K 4719/06 des
Antragstellers gegen den Planfeststellungsbeschluss der
Antragsgegnerin ​zum Ausbau des Hafens Köln-Godorf um ein weiteres
Hafenbecken (Becken IV)" vom 30. August 2006 wird wiederhergestellt.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Beklagte und die Beigeladene
jeweils zur Hälfte.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
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I.
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Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf den Tatbestand des Urteils der
Kammer im Verfahren 14 K 4719/06 vom 11. August 2009 Bezug genommen.
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Am 28. September 2007 ordnete die Antragsgegnerin auf Antrag der Beigeladenen die
sofortige Vollziehung ihres Planfeststellungsbeschlusses vom 30. August 2006 an. Den
Antrag des Antragstellers vom 17. März 2009, die Anordnung der sofortigen Vollziehung
wieder aufzuheben, lehnte die Antragsgegnerin unter dem 20. April 2009 ab.
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Am 20. Mai 2009 hat der Antragsteller den Antrag auf Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung seiner Klage gestellt.
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Der Antragsteller ist der Auffassung, aufgrund der zwischenzeitlichen Entwicklungen
habe sich ergeben, dass der Hafenausbau in der planfestgestellten Weise nicht
erforderlich sei. Dies ergebe sich aus dem Planco-Gutachten vom Dezember 2008.
Zwar enthalte dieses auch Aussagen des Inhalts, dass der Hafenausbau zwingend
erforderlich sei. Diese Bewertungen fänden im Gutachten jedoch keine plausible
Untermauerung, da Alternativen zum Ausbau des Godorfer Hafens ignoriert bzw.
fehlbewertet würden.
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Für die Zulässigkeit reiche nach § 42 Abs. 2 VwGO aus, dass sich aus den genannten
Rechtsverletzungen die Möglichkeit einer Verletzung subjektiver Rechte ergebe, was
der Fall sei.
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Der Antragsteller beantragt,
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die aufschiebende Wirkung seiner Klage 14 K 4719/06 wiederherzustellen.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
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Zur Begründung führt sie aus: Der Antragsteller sei von der Maßnahme nicht subjektiv
betroffen und könne deshalb auch nicht geltend machen, wie die einzelnen Kölner
Häfen genutzt würden. Unabhängig davon stelle das aktuelle Planco- Gutachten den
Hafenausbau nicht in Frage, vielmehr gehe aus ihm eindeutig hervor, dass der Ausbau
trotz der empfohlenen Maßnahmen in Niehl I unbedingt erforderlich sei. Der Verweis auf
das KLV-Terminal Köln-Nord greife nicht, weil dieses auf die Abwicklung kontinentaler
Verkehre ausgerichtet sei, während der Schwerpunkt der Container-Terminals in den
Häfen auf die Hinterlandverkehre der Seehäfen ausgerichtet sei. Soweit der
Antragsteller geltend mache, dass Niehl I zu ca. 60 % für nichthafenabhängigen Verkehr
zweckentfremdet werde, verkenne er, dass ein Großteil der Flächen hafenaffin,
insbesondere für den Schütt- und Stückgutumschlag genutzt werde, bei dem eine
Steigerung zu erwarten sei. Es handele sich einerseits um eine privatnützige
Planfeststellung, zu Gunsten der Beigeladenen, andererseits aber auch um eine
Planfeststellung im öffentlichen Interesse. Bei derartigen „mehrpoligen"
Rechtsverhältnissen, in denen die Rechtsposition des Begünstigten nicht weniger
schutzwürdig sei, als die des Drittbetroffenen, verlange Art. 19 Abs. 4 GG nicht
regelmäßig den Eintritt des Suspensiveffekts. Hier müsse deshalb kein über das
notwendige Erlassinteresse hinausgehendes besonderes Vollzugsinteresse vorliegen.
Aufschubinteresse des Antragstellers und Vollzugsinteresse der Beigeladenen stünden
sich im Ausgangspunkt gleichwertig gegenüber. Ein Eingriff in Eigentumsrechte des
Antragstellers sei nicht gegeben. Die gesetzlichen Anforderungen an Landschaft und
Natur dienten ausschließlich dem Allgemeininteresse und könnten vom Antragsteller
nicht geltend gemacht werden. Dem gegenüber stünden die Interessen der
Beigeladenen an der Nutzung ihrer Grundstücke nach ihren Vorstellungen, der
Vermeidung von Preissteigerungen während der Verzögerung und der Verhinderung,
dass der Hafenstandort Köln den Anschluss an den Wettbewerb verliere. Öffentliche
Interessen, die betroffen seien, seien die Arbeitsplatzgefährdung, die Förderung des
regionalen Wirtschaftsraums und die Entlastung von Umwelt und Straßen.
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Die Beigeladene beantragt ebenfalls,
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den Antrag abzulehnen.
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Zur Begründung beruft sie sich im Wesentlichen darauf, Ziel der Planco- Begutachtung
sei gewesen, zusätzliches Optimierungs- und Strukturierungspotential bei der
Entwicklung der Kölner Häfen zu identifizieren. Es ergebe sich, dass der Hafenausbau
in Godorf allein nicht genüge, was aber nichts an der Notwendigkeit des Standorts
ändere. Deshalb sei der Ausbau laut Planco-Gutachten vielmehr unbedingt erforderlich.
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Er verhindere auch die Vor- und Nachläufe der Lkw durch die Kölner Innenstadt und sei
geeignet, zusätzliche Kunden für den kombinierten Ladungsverkehr zu gewinnen. In der
Sache sei der Antrag sei bereits unzulässig: Einstweiliger Rechtsschutz könne nicht
weiter gehen als Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren. Mit der Klage könne der
Antragsteller aber nur subjektive Rechtsverletzungen geltend machen. Der Antragsteller
mache indes zahlreiche Belange geltend, die nicht der Wahrung seiner subjektiven
Rechte dienten. So fehle ihm hinsichtlich seiner Zuständigkeitsrüge die
Antragsbefugnis, weil er im Hauptsacheverfahren damit präkludiert sei. Auch
hinsichtlich des Hochwasserschutzes sei kein Eingriff in subjektive Rechte
anzuerkennen. Jedenfalls sei der Antrag unbegründet, denn entgegenstehende
Regelungen aus dem immissionsschutzrechtlichen Bereich griffen nicht, weil der
Antragsteller einen landwirtschaftlichen Betrieb im Außenbereich führe, der nicht
beeinträchtigt werde, so dass er die Immissionen anderer Außenbereichsvorhaben
dulden müsse. Auf den Aspekt eines fehlenden öffentlichen Vollzugsinteresses komme
es nicht an, weil es dessen in mehrpoligen Verhältnissen nicht bedürfe; abgesehen
davon liege es hier vor. Das überwiegende öffentliche Interesse bestehe in der
Verbesserung der Wirtschaftsstruktur, der Entlastung der Straßen vom Güterverkehr
sowie dem Umweltschutz, weshalb der Ausbau auch Ziel der Landesplanung sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug
genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens sowie der Gerichtsakten
in den Klageverfahren 14 K 4719/06 und 14 K 4720/06, jeweils nebst beigezogenen
Verwaltungsvorgängen.
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II. Der Antrag hat Erfolg. Er ist nach §§ 80 Abs. 5, 80a Abs. 3 VwGO zulässig und
begründet.
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In Verfahren nach §§ 80 Abs. 5, 80a Abs. 3 VwGO ist die aufschiebende Wirkung einer
gegen den sofort vollziehbaren Verwaltungsakt gerichteten Klage wiederherzustellen,
wenn das Interesse des nachteilig Betroffenen, von der Vollziehung zunächst verschont
zu bleiben, das öffentliche Interesse sowie das Interesse des durch die Entscheidung
Begünstigten an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Bei dieser Interessenabwägung
sind insbesondere die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren in den Blick zu
nehmen.
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Allerdings ist einem Antrag auf Wiederherstellung oder Anordnung der aufschiebenden
Wirkung einer Klage nicht immer schon deshalb zu entsprechen, weil das Gericht in der
Hauptsache auf Rechtswidrigkeit und Rechtsverletzung erkannt hat.
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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. März 2006 - 20 B 31/06.AK - juris.
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Bei Großvorhaben jedoch, bei denen - wie hier - die Folgen einer sofortigen Vollziehung
nicht oder nur schwer rückgängig gemacht werden können, kommt bereits zumindest
hinreichenden Erfolgsaussichten das entscheidende Gewicht zu.
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Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 10. Februar 2009 - 3 L 64/09 - juris.
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Die Frage, wer in einer Situation, in der sich konkrete Rechtspositionen Privater
gegenüberstehen, die grundsätzlich gleichrangig sind, bis zur Hauptsacheentscheidung
das Risiko der Herbeiführung vollendeter Tatsachen tragen muss, bestimmt sich nach
dem materiellen Recht, also der Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs.
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Vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Oktober 2008 - 1 BvR 2466/08 - m.w.N., juris.
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Vorliegend spricht mehr für einen Erfolg des Klägers mit seiner Klage als dagegen;
zumindest hinreichende Erfolgsaussichten der Klage liegen sonach vor. Zur
Begründung wird Bezug genommen auf das Urteil der Kammer im Verfahren 14 K
4719/06 vom 11. August 2009.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1
ZPO und trägt der Tatsache Rechnung, dass die Beigeladene einen Sachantrag gestellt
hat und damit unterlegen ist.
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Der Beschluss zu Ziffer 2 beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Das Gericht hat
sich hierbei zunächst an Ziffer 34.2 in Verbindung mit 2.2.2 des Streitwertkataloges für
die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 8. Juli 2004 orientiert und sodann,
mit Blick auf die Vorläufigkeit der vorliegenden Entscheidung, den danach
anzusetzenden Betrag auf die Hälfte reduziert.
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