Urteil des VG Köln vom 05.06.2003

VG Köln: rate, darlehen, teilerlass, kinderbetreuung, fälligkeit, rechtsgrundlage, anhörung, gerichtsakte, verordnung, unterlassen

Verwaltungsgericht Köln, 26 K 9463/00
Datum:
05.06.2003
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
26. Kammer
Entscheidungsart:
Gerichtsbescheid
Aktenzeichen:
26 K 9463/00
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten
nicht erhoben werden.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die
Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder
Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn
nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
T a t b e s t a n d:
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Die Klägerin bezog während ihres Studiums Ausbildungsförderung als Darlehen nach
dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG). Mit Feststellungs- und
Rückzahlungsbescheid vom 28. Juli 1992 setzte das Bundesverwaltungsamt die
Gesamtdarlehensschuld auf 37.962,00 DM, den Rückzahlungsbeginn auf den 30. April
1993 und die vierteljährlich zahlbare Rate auf 600,00 DM fest.
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Mit Schreiben vom 06. September 1992 - eingegangen am 10. September 1992 - teilte
die Klägerin dem Bundesverwaltungsamt mit, dass sie den Bescheid am 15. August
1992 erhalten habe und bat um Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung gemäß
§ 18a BAföG, da sie sich seit dem 24. März 1992 für die Dauer von drei Jahren im
Erziehungsurlaub befinde. Gleichzeitig beantragte sie aufgrund der Geburt ihres Sohnes
Raffael einen Teilerlass wegen Kinderbetreuung gemäß § 15b Abs. 5 BAföG.
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Das Bundesverwaltungsamt lehnte den Antrag auf Teilerlass wegen Kinderbetreuung
mit Bescheid vom 09. Juli 1993 ab. Mit weiterem Bescheid vom 09. Juli 1993 stellte das
Bundesverwaltungsamt die Klägerin für die Zeit vom 01. April 1993 bis einschließlich
31. März 1994 von der Rückzahlungsverpflichtung frei und wies darauf hin, dass eine
Freistellung über den 31. März 1994 hinaus nur erfolgen könne, wenn vor Ablauf des
Freistellungszeitraumes ein erneuter Antrag - unter Beifügung entsprechender
Nachweise - gestellt werde. Sonst sei die nächste vierteljährliche Rate in Höhe von
600,00 DM am 30. Juni 1994 fällig. Unter dem 22. Mai 2000 wies das
Bundesverwaltungsamt die Klägerin darauf hin, dass sie sich mit einem Betrag von
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14.400,00 DM in Zahlungsrückstand befinde. Dieser Brief kam mit dem Hinweis
„unbekannt verzogen" zurück. Nachdem das Bundesverwaltungsamt die neue Anschrift
der Klägerin ermittelt hatte, wies es die Klägerin mit Schreiben vom 30. Juni 2000 darauf
hin, dass sie sich mit einem Betrag von 15.000,00 DM in Zahlungsrückstand befinde
und bat um Überweisung des rückständigen Betrages innerhalb von zwei Wochen an
die Bundeskasse Düsseldorf. Vorsorglich wurde die Klägerin auf die Erhebung von
Zinsen hingewiesen.
Am 12. Juli 2000 teilte die Klägerin dem Bundesverwaltungsamt mit, dass ihr das
Schreiben vom 30. Juni 2000 nicht verständlich sei. Sie habe weder Mahnungen noch
Mahnbescheide erhalten. Mit Bescheid vom 09. Juli 1993 sei ihr die Freistellung von der
Rückzahlungsverpflichtung gewährt worden. In den folgenden Jahren habe sich ihre
Einkommenssituation nicht wesentlich verbessert. Außerdem sei am 05. Juni 1996 ihre
Tochter Alicia auf die Welt gekommen. Desweiteren führe ihr Ehemann seit dem 30.
April 1994 seine Bafög-Darlehensschuld in vierteljährlichen Raten zu 600,00 DM
zurück. Daher beantrage sie erneut die Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung.
Unter dem 18. Juli 2000 teilte das Bundesverwaltungsamt der Klägerin mit, dass sie nur
bis 31. März 1994 freigestellt gewesen sei. Die Klägerin habe weder einen erneuten
Antrag auf Freistellung gestellt noch die Zahlung der vierteljährlichen Raten
aufgenommen.
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Mit Zinsbescheid vom 13. September 2000 erhob das Bundesverwaltungsamt Zinsen in
Höhe von 13.856,13 DM für einen Zahlungsrückstand vom 30. Juni 1994 bis 31. Juli
2000 (= 2.190 Zinstage).
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Dagegen legte die Klägerin Widerspruch ein und wies darauf hin, dass sie seit 1993
keine Post mehr vom Bundesverwaltungsamt erhalten habe. Insbesondere sei sie bis zu
dem Schreiben vom 30. Juni 2000 nicht auf die Fälligkeit und den Zahlungsrückstand
hingewiesen worden. Das Bundesverwaltungsamt sei somit über sechs Jahre untätig
gewesen. Aus der Entscheidung des OVG Münster vom 14. Juni 1999 - Az. 16 A
2169/98 - ergebe sich, dass das Bundesverwaltungsamt spätestens nach drei Monaten
tätig werden müsse. Wäre es innerhalb dieser Frist tätig geworden, hätte sie erneut
einen Antrag auf Stundung gestellt. Mit Widerspruchsbescheid vom 16. Oktober 2000
wies das Bundesverwaltungsamt den Widerspruch der Klägerin zurück und führte zur
Begründung im Wesentlichen aus, dass die Verzinsungspflicht unabhängig davon
eintrete, ob die Klägerin nach Eintritt der Fälligkeit eine Mahnung erhalten habe. Mit
Bescheid vom 09. Juli 1993 sei sie darauf hingewiesen worden, dass die Freistellung
am 31. März 1994 ende und die nächste vierteljährliche Rate am 30. Juni 1994 fällig
werde, falls kein erneuter Antrag gestellt werde. Die am 30. Juni 1994 fällige Rate sei
erst am 31. Juli 2000 bei der Bundeskasse Düsseldorf eingegangen.
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Am 14. November 2000 hat die Klägerin Klage erhoben, zu deren Begründung sie
ausführt, dass sie sich nach Erhalt des Bescheides vom 09. Juli 1993 Vor- und
Ablauffristen in ihren Kalender für Ende des Jahres 1993 eingetragen habe. An St.
Martin habe ihr Sohn Raffael den Terminkalender, der auf dem Schreibtisch ihres
Ehemannes gelegen habe, in die Hände bekommen und zerrissen. Weder sie noch ihr
Ehemann hätten an die Fristen und das Bafög gedacht. Auch das
Bundesverwaltungsamt habe sich in den folgenden Jahren nicht gerührt. Sie habe
daher die Frist unverschuldet versäumt. Die hohe Zinsschuld sei nur deshalb
angewachsen, weil das Bundesverwaltungsamt über sechs Jahre lang untätig
geblieben sei. Zudem sei die Zinsschuld verjährt.
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Die Klägerin beantragt,
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den Zinsbescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 13. September 2000 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Oktober 2000 aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen
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und trägt vor, dass bei Zahlungseingang am 31. Juli 2000 der Zahlungstermin um mehr
als 45 Tage überschritten gewesen sei, so dass Zinsen zu erheben gewesen seien.
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Mit Beschluss vom 05. Juni 2003 hat die Kammer den Rechtsstreit der Berichterstatterin
als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des
Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen
Verwaltungsvorganges Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der
Entscheidungsfindung.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Über die Klage konnte gemäß § 6 Abs. 1 VwGO durch die Einzelrichterin und gemäß §
84 VwGO nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch
Gerichtsbescheid entschieden werden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten
tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.
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Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Zinsbescheid des
Bundesverwaltungsamtes vom 13. September 2000 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 16. Oktober 2000 ist rechtmäßig und die Kläger dadurch
nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klägerin ist zur Zahlung
von Zinsen in Höhe von 13.856,13 DM für den Zahlungsrückstand vom 30. Juni 1994
bis 31. Juli 2000 verpflichtet.
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Der Zinsbescheid findet seine Rechtsgrundlage in § 18 Abs. 2 Satz 2 BAföG i.V.m. § 8
der Verordnung über die Einziehung der nach dem
Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehen (DarlehensV). Nach diesen
Vorschriften ist abweichend vom Grundsatz des § 18 Abs. 2 Satz 1 BAföG, wonach ein
Ausbildungsförderungsdarlehen grundsätzlich nicht zu verzinsen ist, das Darlehen mit 6
vom Hundert für das Jahr zu verzinsen, wenn der Darlehensnehmer den Zahlungstermin
um mehr als 45 Tage überschritten hat. Das ist vorliegend der Fall.
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Soweit die Klägerin die Auffassung vertritt, der Zahlungsrückstand sei nur versehentlich
zustande gekommen, da ihr Kind den Terminkalender, in dem die Fristen notiert
gewesen seien, zerrissen hätte, kann sie damit nicht erfolgreich gehört werden, da
Verschuldensgesichtspunkte bei der Vorschrift des § 18 Abs. 2 BAföG keine Rolle
spielen.
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Vgl. OVG Münster, Urteil vom 17. Dezember 1986 - 16 A 1952/86 -, NVwZ 1987, S. 623.
Soweit sich die Klägerin auf die Untätigkeit des Bundesverwaltungsamtes über einen
Zeitraum von sechs Jahren beruft, führt dieser Umstand zu keinem anderen Ergebnis,
da Mahnungen für den Eintritt der Verzinsungspflicht nicht erforderlich sind. Auch die
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Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein- Westfalen vom 14.
Juni 1999 hilft der Klägerin vorliegend nicht weiter. Das Oberverwaltungsgericht hatte in
diesem Verfahren entschieden, dass im Zusammenhang mit der Anschriftenermittlung
ein Untätigbleiben von 15 Monaten bis zur Bekanntgabe des Rückzahlungsbescheides
dazu führt, dass der Nichtzugang des Rückzahlungsbescheides auf Gründen beruht, die
der Darlehensnehmer nicht zu vertreten hat, mit der Folge, dass Rückstandszinsen
insoweit nicht erhoben werden können,
vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Juni 1999 - 16 A 2169/98 -, NVwZ 2000, S. 217.
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Vorliegend geht es aber gerade nicht um die verspätete Übersendung des
Rückzahlungsbescheides. Dieser ist der Klägerin nach eigenen Angaben am 15.
August 1992 zugegangen. Darauf hin stellte die Klägerin einen Freistellungsantrag, der
mit Bescheid vom 09. Juli 1993 positiv beschieden wurde. In diesem Bescheid wurde
die Klägerin ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die nächste Rate am 30. Juni 1994
fällig sei, wenn sie keinen weiteren Freistellungsantrag stelle. Die Klägerin hat es -
wobei die Gründe aus den oben dargelegten Gründen keine Rolle spielen - unterlassen,
rechtzeitig einen weiteren Freistellungsantrag zu stellen.
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Der Höhe nach ist die geltend gemachte Forderung nicht zu beanstanden. Vorliegend
waren Zinsen für den Rückstand vom 30. Juni 1994 bis 31. Juli 2000 (2190 Zinstage)
festzusetzen. Hieraus ergibt sich bei einem Jahreszinssatz von 6 % der mit dem
angefochtenen Bescheid geltend gemachte Betrag.
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Zu berücksichtigen ist auch, dass die Zinsen gemäß § 8 Abs. 1 DarlehensV von der
jeweiligen Darlehens(rest)schuld und nicht nur von der jeweils fälligen
Rückzahlungsrate zu erheben sind. Diese Bestimmung ist von der
Verordnungsermächtigung des § 18 Abs. 6 Nr. 2 BAföG gedeckt und steht mit
höherrangigem Recht in Einklang. Insbesondere bestehen selbst dann keine Bedenken
gegen die Verhältnismäßigkeit dieser Regelung, wenn ein Darlehensnehmer
verpflichtet ist, Zinsen zu zahlen, die den Betrag einer (monatlichen) Rückzahlungsrate
übersteigen. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24. Oktober 1991 - 5 C 18.88 -,
FamRZ 1992, S. 483.
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Der Zinsanspruch ist auch nicht verjährt. Nach der Rechtsprechung des
Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Wetsfalen, der sich das Gericht
anschließt, verjährt der Zinsanspruch nach § 18 Abs. 2 Satz 2 BAföG in entsprechender
Anwendung von § 195 BGB in 30 Jahren,
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vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. November 1997 - 16 A 5904/96 - in juris; außerdem
FamRZ 1998, S. 1631 f..
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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. den §§
708 Nr. 11, 711 ZPO.
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