Urteil des VG Köln vom 18.03.2005
VG Köln: verhaltenstherapie, psychotherapie, bvo, beihilfe, universität, liquidation, fürsorgepflicht, behandlung, gebühr, nummer
Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Verwaltungsgericht Köln, 19 K 4004/03
18.03.2005
Verwaltungsgericht Köln
19. Kammer
Urteil
19 K 4004/03
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des
beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land
zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand Der im Jahre 1934 geborene Kläger ist emeritierter Universitätsprofessor an der
Universität zu Köln. Seine im Jahre 1952 geborene Ehegattin, Frau I. L. , unterzog sich seit
Ende November 2002 einer psychotherapeutischen Behandlung in Form der
Verhaltenstherapie durch die Psychologische Psychotherapeutin Dipl. Psych. H. S. in L1. .
Mit Liquidation vom 7. April 2003 stellte diese Psychotherapeutin der Ehefrau des Klägers
für die in der Zeit vom 27. November 2002 bis zum 17. März 2003 durchgeführten
Behandlungsmaßnahmen zur Einleitung der Psychotherapie eine Gesamtvergütung von
500,06 EUR in Rechnung. In der Liquidation wurden neben den Entgelten für zwei
Beratungen und drei probatorische verhaltenstherapeutische Einzelbehandlungen
folgende Leistungen abgerechnet: Geb.-Nr. 860 GOP/GOÄ: PT-Anamnese" (Faktor 2,3):
123,33 EUR Geb.-Nr. 808 GOP/GOÄ: Einleitung PT" (Faktor 2,3): 53,61 EUR
Zu dieser Liquidation bewilligte der Kanzler der Universität zu Köln dem Kläger auf dessen
(Beihilfe-)Antrag vom 22. April 2003 mit Bescheid vom 8. Mai 2003 eine nach einem
beihilfefähigen Aufwand von 340,55 EUR und einem Bemessungssatz von 70%
berechnete Beihilfe in Höhe eines Betrages von 238,39 EUR. Zur Begründung der nur
teilweisen Anerkennung der Beihilfefähigkeit der genannten Liquidation wurde in dem
Bescheid ausgeführt: Die für die Erhebung einer biographischen Anamnese in Rechung
gestellte Gebühr nach Nr. 860 GOÄ sei nur zur Einleitung und Indikationsstellung einer
tiefenpsychologisch fundierten und analytischen Psychotherapie berechnungsfähig und
könne nicht für eine Verhaltenstherapie angesetzt werden. Für die Erstellung eines
Berichts anlässlich der Einleitung einer Verhaltenstherapie könne die Psychotherapeutin
nur den 2,3fachen Betrag einer Gebühr nach Nr. 75 GOÄ, also 17,43 EUR, in Rechnung
stellen. Eine gesonderte Gebühr nach Nr. 808 GOÄ entstehe lediglich für die im
Zusammenhang mit der Einleitung oder Verlängerung einer tiefenpsychologisch fundierten
und analytischen Psychotherapie.
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Dagegen legte die Ehefrau des Klägers am 27. Mai 2003 in dessen Namen Widerspruch
ein, mit sie geltend machte: Die Versagung der Beihilfe für die seitens der behandelnden
Psychotherapeutin abgerechneten Gebühren nach Nrn. 860 und 808 GOÄ sei nicht
nachvollziehbar, da sich der von der Beihilfestelle im nachfolgenden Verfahren auf
Vorabanerkennung der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen einer Verhaltenstherapie
bestellte Gutachter in seinem Gutachten auf die Daten gestützt habe, die die
Psychotherapeutin zuvor im Rahmen der biographischen Anamnese erhoben und in einem
Bericht zusammengefasst habe.
Der Kanzler der Universität wies diesen Widerspruch durch Bescheid vom 3. Juni 2003
unter Hinweis auf Wortlaut der Leistungsbeschreibungen der Gebührentatbestände der
Nrn. 860 und 808 GOÄ sowie auf die beihilferechtlichen Regelungen der Nr. 3.1.1 der
Anlage 1 zu § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 5 BVO NRW und Nr. 9.3 der Verwaltungsvorschriften zur
BVO NRW als unbegründet zurück.
Am 27. Juni 2003 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er die Bewilligung einer weiteren
Beihilfe zu der Liquidation der Psychologischen Psychotherapeutin Dipl. Psych. S. vom 7.
April 2003 in Höhe von 111,65 EUR begehrt. Zur Begründung lässt er durch seine
Prozessbevollmächtigten im Wesentlichen vortragen: Die angegriffenen Bescheide seien
rechtswidrig, soweit sie die Beihilfefähigkeit der nach Nrn. 860 und 808 GOÄ
abgerechneten Leistungen der Psychotherapeutin verneinen. Die Leistungslegenden der
Nrn. 860 und 808 GOÄ beschränkten zwar die Abrechenbarkeit der Erhebung einer
biographischen Anamnese sowie der Maßnahmen zur Einleitung einer Psychotherapie auf
die Fälle einer tiefenpsychologisch fundierten und analytischen psychotherapeutischen
Behandlung. Dies sei darauf zurückzuführen, dass der Gesetzgeber es bei der Einführung
der Verhaltenstherapie als anerkanntes und abrechenbares Therapieverfahren durch die
Novellierung der GOÄ im Jahre 1996 schlichtweg vergessen habe, die
Gebührentatbestände der Nrn. 860 und 808 GOÄ in der Weise zu modifizieren, dass sie
auch auf entsprechende Leistungen im Rahmen einer Verhaltenstherapie unmittelbar
anwendbar seien. Da aber sowohl im Hinblick auf die Erhebung einer biographischen
Anamnese als auch im Hinblick auf Maßnahmen zur Einleitung einer Verhaltenstherapie
nach Umfang und Schwierigkeit vergleichbare Leistungen wie bei einer
tiefenpsychologisch fundierten und analytischen Psychotherapie erbracht würden, sei es im
Interesse einer sachgerechten Leistungsbewertung geboten, diese Gebührentatbestände
gemäß § 6 Abs. 2 GOÄ auf gleichartige Leistungen beim Beginn einer Verhaltenstherapie
anlog anzuwenden. Dies entspreche auch der in der einschlägigen Kommentarliteratur zur
GOÄ vertretenen Rechtsaufassung. Soweit die Beihilfenverordnung die Beihilfefähigkeit
der im Wege einer Analogbewertung berechneten Aufwendungen für die den Nrn. 860 und
808 GOÄ entsprechende Leistungen zu Beginn einer Verhaltenstherapie ausschließe,
seien diese Vorschriften wegen Verletzung der durch Art. 33 Abs. 5 GG
verfassungsrechtlich gewährleisteten beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht des Dienstherrn
unwirksam, weil diese Regelungen faktisch eine Einschränkung der
psychotherapeutischen Vorsorgung der Beihilfeberechtigten zur Folge hätten.
Der Kläger beantragt,
das beklagte Land unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Kanzlers der
Universität zu Köln vom 8. Mai 2003 in der Gestalt dessen Widerspruchsbescheides vom 3.
Juni 2003 zu verpflichten, ihm - dem Kläger - eine weitere Beihilfe zu der Liquidation der
Psychologischen Psychotherapeutin Dipl. Psych. S. vom 7. April 2003 in Höhe von 111,65
EUR zu bewilligen.
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Das beklagte Land beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung vertieft es die Ausführungen in den angegriffenen Bescheiden und trägt
ergänzend vor: Die GOÄ beinhalte hinsichtlich des Anwendungsbereichs der
Gebührentatbestände der Nrn. 860 und 808 GOÄ keine planwidrige Regelungslücke, die
mittels einer Analogbewertung ausgefüllt werden könnte.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Verfahrensakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Universität Köln Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe Die Klage, über die der Berichterstatter gemäß § 6 Abs. 1 VwGO als
Einzelrichter entscheiden kann, ist nicht begründet.
Der Beihilfebescheid des Kanzlers der Universität zu Köln vom 8. Mai 2003 und dessen
Widerspruchsbescheid vom 3. Juni 2003 sind in dem mit der Klage angegriffenen Umfang
rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Ihm steht kein Anspruch auf
die ihm durch diese Bescheide versagte weitere Beihilfe in Höhe eines Betrages von
111,65 EUR zu.
Nach § 88 Sätze 1 und 2 LBG NRW i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über die
Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfenverordnung -
BVO NRW) vom 27.03.1975, GV NRW S. 332), in der hier anzuwendenden, im Zeitpunkt
des Entstehens der der streitigen Aufwendungen geltenden Fassung des Gesetzes vom
18.12.2002 (GV NRW S. 660) sind in Krankheitsfällen des Beihilfeberechtigten selbst und
seines nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 b) BVO NRW berücksichtigungsfähigen Ehegatten
grundsätzlich die notwendigen Aufwendungen zur Wiedererlangung der Gesundheit und
zur Besserung oder Linderung von Leiden in angemessenem Umfange beihilfefähig. Die in
Krankheitsfällen beihilfefähigen Aufwendungen umfassen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1
BVO NRW u.a. die Kosten für Untersuchung, Beratung und Verrichtung sowie
Begutachtung bei der Durchführung der Beihilfenverordnung durch einen Psychologischen
Psychotherapeuten. Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 5 BVO NRW bestimmen sich
Voraussetzung und Umfang der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für ambulant
durchgeführte psychotherapeutische Leistungen nach der Anlage 1 zur BVO NRW.
Die Angemessenheit der infolge einer notwendigen ambulanten psychotherapeutischen
Behandlung durch einen Psychologischen Psychotherapeuten entstandenen
Aufwendungen beurteilt sich grundsätzlich nach der Gebührenordnung für Psychologische
Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (GOP) vom
08.06.2000 (BGBl. I S. 881) i.V.m. der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 09.02.1996 (BGBl. I S. 210), geändert durch Art. 17 des
Gesetzes vom 22.12.1999 (BGBl. I S. 2626). Denn § 1 GOP bestimmt, dass die
Vergütungen für berufliche Leistungen der Psychologischen Psychotherapeuten sich nach
der GOÄ richten (Abs. 1) und dass insoweit Vergütungen nur für solche Leistungen
berechnungsfähig sind, die in den Abschnitten B und G des Gebührenverzeichnisses der
GOÄ aufgeführt sind (Abs. 2 Satz 1). Danach sind - wie in Nr. 1.1 der Anlage 1 zur BVO
NRW ausdrücklich geregelt - Aufwendungen für ambulante psychotherapeutische
Leistungen mittels wissenschaftlich anerkannter Verfahren nur nach den Abschnitten B und
G des Gebührenverzeichnisses der GOÄ beihilfefähig. Die Beihilfefähigkeit
diesbezüglicher Aufwendungen setzt demgemäß voraus, dass der Psychologische
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Psychotherapeut seine Vergütungen in zutreffender Auslegung der maßgebenden
Vorschriften der GOÄ zu Recht in Rechnung gestellt hat, denn nur dann handelt es sich um
im Sinne des § 3 Abs. 1 BVO NRW notwendige Aufwendungen im angemessenen
Umfang. Die Anwendung des Begriffs der notwendigen Aufwendungen im angemessenen
Umfang" ist grundsätzlich verwaltungsgerichtlich voll überprüfbar.
Vgl. st. Rspr. zum ärztlichen und zahnärztlichen Gebührenrecht: BVerwG, Urteile vom
17.02.1994 - 2 C 10.92 -, BVerwG 95, 117, und - 2 C 17.92 -, ZBR 1994, 227 sowie vom
30.05.1996 -2 C 10.95 -, ZBR 1996, 314.
Die Angemessenheit der von dem Kläger geltend gemachten Aufwendungen, die seiner
Ehefrau für Maßnahmen zur Einleitung einer psychotherapeutischen Behandlung in Form
der Verhaltenstherapie durch die Psychologische Psychotherapeutin Dipl. Psych. S. in
Rechnung gestellt worden sind, ist nach den Gebührentatbeständen der Nrn. 808 und 860
GOÄ im Anschnitt G (Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie) des
Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen zu beurteilen. Das Gebührenverzeichnis
enthält zu diesen Gebührentatbeständen folgende Leistungsbeschreibungen:
Nr. 808 Einleitung oder Verlängerung der tiefenpsychologisch fundierten oder der
analytischen Psychotherapie - einschließlich Antrag auf Feststellung der Leistungspflicht
im Rahmen des Gutachterverfahrens, gegebenenfalls einschließlich Besprechung mit
nichtärztlichen Psychotherapeuten
Nr. 860 Erhebung einer biographischen Anamnese unter neurosenpsychologischen
Gesichtspunkten mit schriftlicher Aufzeichnung zur Einleitung und Indikationsstellung bei
tiefenpsychologisch fundierter und analytischer Psychotherapie, auch in mehreren
Sitzungen Die Nummer 860 ist im Behandlungsfall nur einmal berechnungsfähig. Neben
der Leistung nach Nummer 860 sind die Leistungen nach Nummern 807 und 835 nicht
berechnungsfähig.
Die Gebührentatbestände sehen nach ihrem eindeutigen Wortlaut ausschließlich
Vergütungen für Maßnahmen zur Einleitung (oder Verlängerung) einer tiefenpsychologisch
fundierten oder einer analytischen Psychotherapie sowie für die Erhebung einer
biographischen Anamnese bei tiefenpsychologisch fundierter und analytischer
Psychotherapie vor und begründen folglich keinen (unmittelbaren) Vergütungsanspruch für
vergleichbare Leistungen des Psychotherapeuten zu Beginn einer Verhaltenstherapie. Ein
Vergütungsanspruch für vergleichbare Leistungen des Psychotherapeuten bei der
Einleitung einer Verhaltenstherapie lässt sich demnach nur aus einer Analogwertung nach
den Nrn. 808 und 860 GOÄ ableiten - wie auch der Kläger einräumt. Nach § 1 Abs. 2 Satz 2
GOP gilt die Analogbewertungen regelnde Vorschrift des § 6 Abs. 2 GOÄ für
psychotherapeutische Leistungen von Psychologischen Psychotherapeuten mit der
Maßgabe, dass psychotherapeutische Leistungen, die nicht im Gebührenverzeichnis der
GOÄ enthalten sind, entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen
Leistung der Abschnitte B und G des Gebührenverzeichnisses der GOÄ berechnet werden
können. Die schwierige Rechtsfrage, ob diese Regelung eine Analogbewertung von ihm
Rahmen einer Verhaltenstherapie erbrachten psychotherapeutische Leistungen nach den
Nrn. 808 und 860 GOÄ rechtfertigt, wird von Berufsverbänden der Psychologischen
Psychotherapeuten und den Beihilfestellen der öffentlichen Dienstherrn kontrovers
beantwortet. Die Bundesärztekammer hat entsprechende Leistungen bisher nicht in das
von ihr herausgegeben Verzeichnis der Analogbewertungen aufgenommen. Die von dem
Kläger angeführte eine derartige Analogbewertung befürwortende Kommentarliteratur zur
GOÄ (vgl. die in der Anlage der anwaltlichen Klagebegründung vom 25.09.2003
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eingereichten Fotokopien, Bl. 28 ff. d.A.) entbehrt einer rechtlich trägfähigen Begründung,
da sie vornehmlich auf ein vermeintliches Versäumnis des Gesetzgebers bei der
Einführung der Verhaltenstherapie im Zuge der Novellierung der GOÄ im Jahre 1996
abstellt, obwohl dieses Argument ohne Feststellung der Gleichwertigkeit der fraglichen
Leistungen nach Art, Kosten- und Zeitaufwand eine Analogbewertung nicht zurechtfertigen
vermag. Diese streitige gebührenrechtliche Frage nach der Berechtigung einer
Analogbewertung im vorliegenden Zusammenhang ist indessen für die Entscheidung über
die Klage rechtlich nicht erheblich.
Wenn bei objektiver Betrachtung - wie im vorliegenden Fall -, ernsthaft widerstreitende
Auffassungen über die Berechtigung eines Gebührensansatze nach der GOÄ bestehen, ist
dieser nach gefestigter verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung jedenfalls dann
beihilferechtlich als nicht angemessen anzusehen, wenn der beihilfepflichtige Dienstherr
rechzeitig vor der Entstehung der Aufwendungen für Klarheit über die von ihm vertretene
Auslegung gesorgt und auf diese Weise den Beihilfeberechtigten Gelegenheit gegeben
hat, sich beizeiten darauf einzustellen.
Vgl. zum ärztlichen und zahnärztlichen Gebührenrecht: BVerwG, a.a.O..
Dies ist aber in Ansehung der zwischen den Beteiligten streitigen Analogbewertung von
psychotherapeutischen Leistungen durch Nr. 9.3 Abs. 5 der Verwaltungsverordnung zur
Ausführung der Beihilfenverordnung (VVzBVO NRW) geschehen. Denn in dieser
Verwaltungsvorschrift hat das Finanzministerium (im Einvernehmen mit dem
Innenministerium) mit der erforderlichen Deutlichkeit zu Ausdruck gebracht, dass die
Notwendigkeit einer Analogbewertung nach §§ 1 Abs. 2 Satz 2 GOP, § 6 Abs. 2 GOÄ
derzeit nicht gesehen wird", mithin entsprechende Gebührenabrechnungen
beihilferechtlich nicht als angemessen erachtet werden.
Die Versagung der von dem Kläger begehrten weiteren Beihilfe in Höhe eines Betrages
von 111,65 EUR verstößt auch nicht gegen die dem beklagten Land obliegende
beamtenrechtliche Fürsorgepflicht (Art. 33 Abs. 5 GG, § 85 Satz 1 LBG NRW).
Die Beihilfenverordnung und die zu ihrer Durchführung erlassenen Verwaltungsvorschriften
konkretisieren die Fürsorgepflicht des Dienstherrn, die diesen u.a. zu Vorkehrungen
verpflichtet, dass der amtsangemessene Lebensunterhalt des Beamten bei Eintritt
besonderer finanzieller Belastungen durch Krankheits-, Geburts- und Todesfälle nicht
gefährdet wird und der Beihilfeberechtigte nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet
bleibt, die sich auch über eine zumutbare Eigenvorsorge nicht abdecken lassen. Bei der
der konkreten Beihilfegewährung hat der Dienstherr im Übrigen zu beachten, dass die
Fürsorgepflicht nicht in ihrem Wesenskern verletzt wird. Dies ist dann der Fall, wenn der
Dienstherr krankheitsbedingte Aufwendungen von der Beihilfefähigkeit ausschließt und
dies mit finanziellen Folgen verbunden ist, die die Lebensführung des Beamten erheblich
beeinträchtigen. Davon kann hier bereits im Hinblick auf die dem Kläger als emeritiertem
Universitätsprofessor zustehende Besoldung und den verhältnismäßig geringfügigen
Betrag der versagten Beihilfe nicht ausgegangen werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung
beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.