Urteil des VG Köln vom 30.03.2010
VG Köln (kläger, öffentliche anlage, grundstück, abwasseranlage, unterhaltung, anlage, beseitigung, stadt, verbindung, eigentümer)
Verwaltungsgericht Köln, 14 K 1539/08
Datum:
30.03.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
14. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
14 K 1539/08
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
T a t b e s t a n d
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Der Kläger ist Eigentümer des Grundstückes " W. 00" in Kerpen-T. . Die Parzelle liegt im
Geltungsbereich des Bebauungsplanes 000 0 " C. " in Kerpen-T. , der in seinen
textlichen Festsetzungen die Beseitigung des Oberflächenwassers durch offene Rinnen
in eine öffentliche Versickerungsmulde vorsieht. Zu diesem Zweck musste der Kläger,
wie zahlreiche andere Eigentümer, Miteigentumsanteile an privaten Transportmulden für
die Ableitung des Regenwassers erwerben. Diese Transportmulden werden von den
Eigentümern unterhalten und münden in die öffentliche Versickerungsmulde.
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Mit Grundbesitzabgabenbescheid vom 28.01.2008 wurde der Kläger für das Jahr 2008
(u.a.) zur Zahlung von Kanalbenutzungsgebühren für Regenwasser in Höhe von 75,33
EUR herangezogen. Dabei wurden eine bebaute bzw. befestigte Fläche von 81 qm und
ein Gebührensatz von 0,93 EUR zugrunde gelegt.
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Am 27.02.2008 hat der Kläger gegen diesen Bescheid Klage erhoben.
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Er hält die Heranziehung zu den Gebühren für die Regenwasserbeseitigung für
rechtswidrig und trägt dazu zusammengefasst Folgendes vor: Die Heranziehung beruhe
zunächst bereits auf einer mangelhaften Gebührensatzung. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 der
Benutzungsgebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Kerpen reiche es für
die Benutzungsgebühr aus, dass Niederschlagswasser in die städtische
Abwasseranlage gelangen könne. Dies verstoße gegen § 6 des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW), da
Benutzungsgebühren nur für die tatsächliche Inanspruchnahme einer öffentlichen
Einrichtung erhoben werden dürften. Zudem sei der in diesem Zusammenhang
verwendete Begriff "nichtleitungsgebundene Einleitung" zu unbestimmt. Schließlich
werde in § 5 Abs. 2 Satz 1 der Gebührensatzung lediglich der Begriff "befestigte
Flächen" verwandt. Da der Hinweis auf "bebaute" Flächen fehle, sei fraglich, ob die
Eigentümer in diesem Zusammenhang überhaupt ihre bebauten Flächen angegeben
hätten. Da die Zuleitungsmulden im Miteigentum der Grundstückseigentümer stünden
und von diesen auch unterhalten würden, leite er, der Kläger, kein Oberflächenwasser in
einen öffentlichen Kanal ein. Das gesamte Entwässerungssystem sei zudem nicht
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gewidmet und deshalb auch kein Teil der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage.
Über die öffentliche zentrale Versickerungsmulde werde zwar das Regenwasser
entsorgt, diese sei aber im Wesentlichen gestalterischer Bestandteil der öffentlichen
Grünanlage. Die Heranziehung zu Entwässerungsgebühren verstoße ferner gegen Art.
3 des Grundgesetzes, weil die Eigentümer des betreffenden Gebietes durch die
erhebliche Kostenbelastung infolge der laufenden Unterhaltung der privaten
Transportmulden ungleich stärker belastet würden als andere Gebührenpflichtige. Dies
gelte auch gegenüber denjenigen Eigentümern, die unmittelbar in die öffentliche
Entwässerungsmulde einleiten könnten. Schließlich leite der Kläger überhaupt kein
Oberflächenwasser in die öffentliche Anlage ein. Das Regenwasser werde vielmehr in
einen 1.000 l-Tank abgeführt, zur Gartenbewässerung genutzt und im Übrigen
versickere und verdunste es auf dem eigenen Grundstück. Selbst bei Starkregen
würden die privaten Zuleitungsmulden nicht genutzt. Die Entfernung seines
Grundstücks zur öffentlichen Versickerungsmulde betrage mehr als 100 m. Er, der
Kläger, wolle das Regenwasser entsprechend § 51a Landeswassergesetz auf seinem
eigenen Grundstück beseitigen. Entgegen der Darstellung der Beklagten sei die
Versickerungsfähigkeit dort gegeben, durch Verschließen des Abflusses der auf dem
Grundstück verlaufenden Mulde entstehe eine private Versickerung. Die Miteigentümer
hätten zudem beschlossen, die privaten Mulden zu verschließen, um eine mittelbare
Inanspruchnahme der öffentlichen Versickerungsmulde zu verhindern. Im Übrigen
könne seit 2006 von dem Grundstück des Klägers Regenwasser bautechnisch nicht
mehr in die öffentliche Versickerung gelangen. Schließlich sei ihm, dem Kläger, bei dem
Grunderwerb vom Bauträger und der Beklagten die Freistellung von
Entwässerungsgebühren für das Regenwasser zugesichert worden.
Der Kläger beantragt,
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den Bescheid der Beklagten über Grundbesitzabgaben 2008 vom 28.01.2008 insoweit
aufzuheben, als darin Kanalbenutzungsgebühren für Regenwasser in Höhe von 75,33
EUR festgesetzt werden.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Die einschlägige
Benutzungsgebührensatzung genüge den rechtlichen Anforderungen und die
Heranziehung des Klägers sei satzungsgemäß erfolgt. Der Kläger habe die bebaute
bzw. befestigte Fläche selbst mit 81,43 qm angegeben. Nach § 1 Abs. 2 der
Benutzungsgebührensatzung würden die Gebühren auch dann erhoben, wenn die
Abwässer nicht durch unmittelbare unterirdische Anschlüsse, sondern auf andere Weise
- etwa durch oberirdische Rinnen - in die Abwasseranlage gelangten. Diese
Voraussetzungen seien vorliegend erfüllt. Im Zuge der Aufstellung des
Bebauungsplanes sei gutachtlich eine nur geringe Versickerungsfähigkeit des Bodens
festgestellt worden. Aus diesem Grunde sei eine dezentrale Versickerung nicht in Frage
gekommen. Dass eine öffentliche Versickerungsmulde vorliege, ergebe sich bereits aus
den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes, dem zugrundeliegenden
Abwasserbeseitigungskonzept sowie aus der tatsächlichen Errichtung und
Ingebrauchnahme dieser Anlage. Die Ableitung des Regenwassers über private
Zuleitungsrinnen in die öffentliche Versickerungsmulde sei zulässig. Diese Rinnen
seien so angelegt, dass das Wasser in die öffentliche Sickerungsmulde laufe. Letztere
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sei kein Gestaltungselement, sondern diene vordringlich der Beseitigung des
Oberflächenwassers. Dort seien nämlich Bodenveränderungen bis zu einer Tiefe von 6
m vorgenommen und zusätzlich eine Rigole eingebaut worden. Die Belastungen durch
die Unterhaltung der privaten Mulden seien durch niedrigere Grunderwerbskosten
ausgeglichen worden. Ein Verstoß gegen Art. 3 des Grundgesetzes liege nicht vor, weil
alle Einwohner Kerpens in gleicher Weise zu Entwässerungsgebühren herangezogen
würden, und zwar unabhängig davon, ob sie unmittelbar oder mittelbar ihr Abwasser in
die öffentliche Anlage einleiteten. Im Übrigen stünden auch die üblichen
Rohranschlussleitungen im Eigentum der Grundstückseigentümer, würden von diesen
errichtet und von ihnen unterhalten.
Tatsächlich begehre der Kläger eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang
hinsichtlich der Oberflächenentwässerung. Die eigenmächtigen Behinderungen des
Wasserabflusses aus den privaten Zuleitungsmulden seien wegen der dadurch
hervorgerufenen erheblichen Gefahr durch sie, die Beklagte, wieder beseitigt worden.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den
Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug
genommen.
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E n t s c h e i du n g s g r ü n d e
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Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
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Der Grundbesitzabgabenbescheid der Beklagten vom 28.01.2008 ist - jedenfalls im
angefochtenen Umfang - rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten,
vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
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Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers zur Zahlung von
Benutzungsgebühren für die Beseitigung des Niederschlagswassers sind die §§ 1, 2
und 5 bis 9 der Benutzungsgebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt
Kerpen vom 18.12.1991 in der hier anzuwendenden 11. Satzung zur Änderung dieser
Satzung vom 11.12.2007 (GebS).
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Mit seinen Einwänden gegen die Rechtswirksamkeit dieser Satzung dringt der Kläger
nicht durch. Soweit in § 5 Abs. 1 Satz 1 GebS das Entstehen der Gebührenpflicht daran
anknüpft, dass Niederschlagswasser von dem pflichtigen Grundstück in die städtische
Abwasseranlage gelangen kann, liegt hierin kein Verstoß gegen das in § 6 KAG NRW
normierte Prinzip, dass Benutzungsgebühren nur für die tatsächliche Inanspruchnahme
einer Einrichtung erhoben werden dürfen. Diese Satzungsregelung basisert vielmehr
auf der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte in Nordrhein-Westfalen,
wonach eine konkrete Inanspruchnahme der Abwasserbeseitigungsanlage schon dann
vorliegt, wenn eine technische Verbindung zwischen Grundstück und Anlage derart
besteht, dass Abwasser in die Anlage gelangen kann.
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Vgl. zuletzt Urteil der Kammer vom 27.05.2008 -14 K 1961/07- bestätigt durch das OVG
NRW, Beschluss vom 18.09.2009 -9 A 2016/08- www.nrwe.de.
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Entgegen der Ansicht des Klägers verstößt die in § 5 Abs. 1 Satz 1 GebS verwandte
Formulierung "nicht leitungsgebunden" auch nicht gegen das Bestimmtheitsgebot. Der
Sinn der Regelung erschließt sich für den verständigen Leser hier schon aus § 5 Abs. 1
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Satz 2 GebS, der den Begriff beispielhaft erläutert. Zudem wird diese Bestimmung noch
durch § 1 Abs. 2 GebS ergänzt, der festlegt, dass die Benutzungsgebühren auch dann
erhoben werden, wenn die Abwässer nicht durch unmittelbare unterirdische
Anschlüsse, sondern auf andere Weise - etwa durch oberirdische Rinnen - in die
Abwasseranlage gelangen.
Vgl. hierzu auch OVG NRW, Beschluss vom 05.11.2007 - 9 A 4433/05 -, www.nrwe.de;
nach dieser Entscheidung genügt selbst die Formulierung "unmittelbare oder mittelbare
Einleitung" im hier interessierenden Zusammenhang noch dem Bestimmtheitsgebot. Für
den Kläger konnte daher kein Zweifel darüber bestehen, dass die hier gewählte Form
der Oberflächenentwässerung von den Regelungen der GebS erfasst wird.
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Schließlich ist es ebenso unzweifelhaft, dass von dem in § 5 Abs. 2 GebS gebrauchten
Begriff "befestigte Flächen" auch die bebauten Flächen erfasst werden. Dies ergibt sich
bereits eindeutig aus § 5 Abs. 2 Satz 2 GebS, der auf Abs. 1 verweist, in dem die
bebauten Grundstücksflächen ausdrücklich erwähnt werden.
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Der Kläger ist auch satzungsgemäß zur Zahlung der Gebühren für die
Oberflächenentwässerung herangezogen worden.
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Zunächst erfolgt die Beseitigung des Oberflächenwassers in dem hier maßgeblichen
Baugebiet entgegen der Auffassung des Klägers durch eine öffentliche
Abwasserbeseitigungsanlage. Allerdings gilt dies nicht für die im gemeinschaftlichen
Eigentum der Anlieger stehenden privaten Entwässerungsmulden. Zwar bilden nach § 1
der Entwässerungssatzung der Stadt Kerpen alle Abwasseranlagen ein einheitliches
System, zu dem nach § 1 Abs. 4 Entwässerungssatzung "auch Gräben sowie Anlagen
und Einrichtungen, die nicht von der Stadt selbst, sondern von Dritten (z.B.
Entwässerungsverbänden) hergestellt und unterhalten werden, wenn die Stadt sich ihrer
zur Durchführung der Grundstücksentwässerung bedient und zu den Kosten ihrer
Unterhaltung beiträgt" gehören. Vorliegend fehlt es aber an der Beteiligung an den
Kosten der Unterhaltung durch die Stadt Kerpen.
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Indes kann es im Ergebnis nach Ansicht der Kammer keinem Zweifel unterliegen, dass
die im Eigentum der Gemeinde stehenden Sickerungsmulden Teil der öffentlichen
Entwässerungsanlage sind. Dies folgt bereits zwingend aus den textlichen
Festsetzungen des einschlägigen Bebauungsplanes (Ziffer 9), in denen ausdrücklich
von einer "öffentlichen Versickerungsmulde" die Rede ist. (Zur Möglichkeit
entsprechender BPlan-Festsetzungen vgl. § 51a Abs. 2 LWG NRW). Bestätigt wird
diese Sichtweise durch die Begründung der entsprechenden Festsetzung, in der
dargelegt wird, dass mit Blick auf die verhältnismäßig geringe Sickerfähigkeit des
Bodens von einer dezentralen Versickerung des Niederschlagswassers im privaten
Bereich grundsätzlich abgesehen werde. Spätestens mit der tatsächlichen Errichtung
und Inbetriebnahme dieser Anlagen liegt auch die erforderliche - konkludente -
Widmung vor.
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Vgl. dazu etwa Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Loseblattsammlung, Stand:
September 2009, § 6 Rdn. 349a.
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Der Vortrag des Klägers, die öffentlichen Mulden seien in erster Linie ein
Gestaltungselement der Grünfläche, ist kaum nachvollziehbar: Für eine Grünfläche wäre
es nicht erforderlich gewesen, die entsprechenden Mulden - wie vom Beklagten
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unwidersprochen vorgetragen - bis zu einer Tiefe von 6 Metern auszubaggern und
zusätzlich eine Rigole zu erbauen.
Dieser öffentliche Teil der Abwasseranlage wird auch von dem Kläger tatsächlich in
Anspruch genommen. Das OVG NRW (Urteil vom 25.05.1990 - 9 A 992/88 -, zitiert nach
Juris) hat hierzu wörtlich ausgeführt:
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"Das Einleiten von Abwasser in die städtische Abwasseranlage setzt voraus, dass auf
dem Grundstück anfallendes Schmutz- oder Niederschlagswasser über eine
abwassertechnische Verbindung, d.h. eine Verbindung, die ihrer Funktion und
Bestimmung nach dem Transport von Grundstücksabwassern zur gemeindlichen
Abwasseranlage dient, in die städtische Abwasseranlage gelangt. Die Verbindung
muss nicht unmittelbar sein; auch ein mittelbarer Anschluss über Leitungen, die über
fremde Grundstücke führen bzw. einem Dritten gehören und von diesem betrieben
werden, kann eine gebührenrechtliche erhebliche Nutzung der städtischen
Abwasseranlage ermöglichen."
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So liegen die Dinge auch hier: Die privaten Mulden sind so angelegt, dass das
Regenwasser aufgrund des natürlichen Gefälles durch sie in die öffentliche
Versickerungsmulde ablaufen kann. Dies wird insbesondere bei länger andauerndem
Starkregen und dadurch gesättigtem Boden auch so sein, was durch die von dem
Beklagten vorgelegten Lichtbilder grundsätzlich bestätigt wird. Das - zeitweise -
eigenmächtige Verschließen verschiedener Zuläufe durch die Anwohner ist in diesem
Zusammenhang rechtlich irrelevant: Nach § 53 Abs. 1c LWG NRW ist der Kläger (wie
alle übrigen Eigentümer in diesem Gebiet) gesetzlich verpflichtet, das Regenwasser der
Gemeinde zur Beseitigung zu überlassen. Von dieser Verpflichtung ist der Kläger bisher
unzweifelhaft nicht befreit worden, es wurde nicht einmal ein entsprechendes Verfahren
eingeleitet. Insoweit ist auch der Streit zwischen den Beteiligten darüber, ob das
klägerische Grundstück ausreichend versickerungsfähig ist oder nicht, in diesem
Verfahren ohne jede Bedeutung. Selbst wenn das Grundstück ausreichend
versickerungsfähig wäre, müsste der Beklagte den Kläger noch zusätzlich von dessen
Überlassungspflicht befreien. Das rechtswidrige Verschließen von einzelnen Zuläufen
ändert aber nichts an der Bestimmung der privaten Mulden zur Beseitigung des
Oberflächenwassers. Die Gebührenpflicht kann damit nicht aufgehoben werden, da der
Kläger die Entwässerungseinrichtungen jederzeit (wieder) benutzen kann und es nicht
seiner Entscheidungsbefugnis unterliegt, sich von der gesetzlichen Pflicht zur
Überlassung (auch) des Niederschlagswassers zu befreien. Jedenfalls ab der - hier
erfolgten- Herstellung einer technischen Verbindung zwischen dem klägerischen
Grundstück und den der Oberflächenentwässerung dienenden Teilen der
Entwässerungsanlage liegt die erforderliche Inanspruchnahme der Einrichtung vor, und
zwar unabhängig davon, ob und in welchem Umfang der Kläger der
Entwässerungsanlage tatsächlich Niederschlagswasser zuführt oder nicht.
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So ausdrücklich OVG NRW, Beschluss vom 15.11.2007 -9 A 281/05-, NVwZ-RR 2008,
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Die Heranziehung des damit dem Grunde nach gebührenpflichtigen Klägers ist auch
ohne Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot erfolgt. Zunächst weist die Beklagte
in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hin, dass alle Gebührenpflichtigen in
Kerpen in gleicher Weise zu den hier fraglichen Benutzungsgebühren herangezogen
werden. Dies ist vom Ansatz her rechtlich nicht zu beanstanden, da die Gebührenhöhe
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nicht davon abhängt, in welchem Ausmaß die öffentliche Einrichtung tatsächlich in
Anspruch genommen wird. Vielmehr tragen alle Gebührenpflichtigen gleichermaßen als
Solidargemeinschaft die Aufwendungen für die einheitliche öffentliche Einrichtung
"Abwasserbeseitigungsanlage". Dabei ist es unerheblich, ob und in welchem Umfang
alle Teileinrichtungen in Anspruch genommen werden.
Vgl. dazu Driehaus, a.a.O., § 6 Rdn. 349c m. w. N..
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Ebensowenig ist der Beklagte verpflichtet, die Besonderheiten der vorliegenden Form
der Oberflächenentwässerung gebührenrechtlich zu berücksichtigen. Das OVG NRW
hat hierzu wörtlich ausgeführt: "Der Grundsatz der Typengerechtigkeit gestattet dem
Gesetzgeber bei der Gestaltung abgabenrechtlicher Regelungen in der Weise zu
verallgemeinern und zu pauschalieren, dass an Regelfälle eines Sachbereichs
angeknüpft wird und dabei die Besonderheiten von Einzelfällen außer Betracht bleiben.
Dieser Grundsatz vermag die Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte indes nur
solange zu rechtfertigen, als nicht mehr als 10 % der von der Regelung betroffenen Fälle
dem "Typ" widersprechen, auf den die Maßstabsregelung zugeschnitten ist, die
Auswirkungen auf die Betroffenen nicht erheblich sind und Schwierigkeiten -
insbesondere verwaltungspraktischer Art - bestehen, die Härten zu vermeiden." (OVG
NRW, Beschluss vom 18.09.2009, a. a. O.).
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Diese Grundsätze gestatten es auch hier der Beklagten, alle Grundstückseigentümer in
Kerpen bei der Heranziehung zu Entwässerungsgebühren einem einheitlichen Maßstab
zu unterwerfen. Nach dem unwidersprochenen Vortrag der Beklagten gibt es im
gesamten Stadtgebiet Kerpens keine weitere vergleichbare Anlage zur
Oberflächenentwässerung, so dass weniger als 10 % aller Gebührenpflichtigen hier
betroffen sind. Angesichts der Höhe der Gebühren (der Kläger zahlt im hier streitigen
Jahr insgesamt rund 75,- EUR für die Oberflächenentwässerung) sind die Auswirkungen
für die Betroffenen auch nicht erheblich, da die vorliegenden Besonderheiten allenfalls
eine maßvolle Reduzierung ermöglichen würden.
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Soweit der Kläger schließlich geltend macht, er werde mehr belastet als andere
Gebührenpflichtige, weil er zusätzlich die Kosten für Erwerb und Unterhaltung der
privaten Entwässerungsrinnen zu tragen habe, verkennt er, dass diese Belastungen
nicht gebührenrechtlich veranlasst sind. Ungeachtet der zwischen den Beteiligten
streitigen Frage, ob der Kläger insoweit zum Ausgleich das Grundstück günstiger als
Käufer in anderen Bereichen erworben hat oder nicht, beruhen diese Kosten allein auf
der persönlichen Entscheidung des Klägers, ein Grundstück in dieser konkreten Lage
zu den ihm unzweifelhaft bekannten Bedingungen zu erwerben. Aus diesem Grund
kann er auch keine gebührenrechtliche Ungleichbehandlung gegenüber den Anliegern,
die unmittelbar in die öffentliche Versickerungsmulde einleiten können, geltend machen.
Tatsächlich gehen die Bemühungen des Klägers und weiterer Anlieger in diesem
Gebiet denn auch - wie in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer deutlich wurde-
dahin, von den Belastungen durch die Unterhaltung der privaten Entwässserungsrinnen
befreit zu werden. Für die Erhebung der Benutzungsgebühren ist dies indes rechtlich
ohne Bedeutung.
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Dafür, dass die Beklagte dem Kläger beim Erwerb des Grundstücks formgerecht eine
Freistellung von den hier streitigen Entwässerungsgebühren zugesichert haben soll,
gibt es keine nachvollziehbaren Anhaltspunkte. Tatsächlich dürfte nach den
Schilderungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung allenfalls der damalige
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Bauträger gegenüber den Kaufinteressenten einen solchen Eindruck erzeugt haben.
Einwände gegen die konkrete Ermittlung der Gebührenhöhe werden von dem Kläger
nicht erhoben und sind auch sonst nicht ersichtlich.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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