Urteil des VG Köln vom 01.08.2003

VG Köln (erledigung des verfahrens, 1791, verwaltungsgericht, beiladung, datum, antragsteller, änderung, genehmigung)

Verwaltungsgericht Köln, 4 L 1791/03
Datum:
01.08.2003
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 L 1791/03
Tenor:
Die Anträge des Personalrates der Beigeladenen sowie des Herrn F. ,
des Herrn I. , des Herrn L. und des Herrn Q. auf Beila- dung zum
vorliegenden Verfahren werden abgelehnt.
Gründe Die Beiladungsanträge waren abzulehnen, weil die Voraussetzungen für eine
Beila- dung i.S.v. § 65 VwGO nicht vorliegen. Eine Beiladung hat gem. § 65 Abs. 2
VwGO nur dann notwendigerweise zu erfolgen, wenn die gerichtliche Entscheidung den
Be- teiligten und den Antragstellern gegenüber aus Rechtsgründen nur als notwendig
einheitliche Entscheidung möglich ist. Dies ist bei der Genehmigung der Satzungs-
änderung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) im Hinblick auf die Be-
schäftigten und den Personalrat der KBV nicht der Fall. Eine einfache Beiladung der
Antragsteller, auf die grundsätzlich kein Anspruch besteht, erschien der Kammer an-
gesichts der sich bereits bei Einreichung des Antrags auf Gewährung vorläufigen
Rechtsschutzes abzeichnenden Erledigung des Verfahrens nicht sinnvoll.
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