Urteil des VG Köln vom 03.03.2010

VG Köln (bundesrepublik deutschland, deutschland, verfolgung, bundesamt für migration, china, asyl, politische verfolgung, voller beweis, persönliche freiheit, wahrscheinlichkeit)

Verwaltungsgericht Köln, 25 K 3041/09.A
Datum:
03.03.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
25. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
25 K 3041/09.A
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Klägerin.
Tatbestand:
1
Die 1980 geborene Klägerin ist chinesische Staatangehörige. Sie reiste eigenen
Angaben zufolge am 15.8.2006 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland
ein und beantragte 5 Monate später am 23.01.2007 Asyl. Bei der Anhörung beim
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 29.01.2007 gab sie im
Wesentlichen an: Sie habe in China seit Juni 1999 Falun-Gong praktiziert, sei
deswegen verhaftet und in der Haft vergewaltigt worden und schließlich ausgereist. In
Deutschland praktiziere sie weiterhin Falun-Gong.
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Das Bundesamt lehnte den Asylantrag mit Bescheid vom 20.04.2009 ab. Wegen der
Einzelheiten des Asylvortrags und der Ablehnung wird auf die Begründung des
Bescheides verwiesen.
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Die Klägerin beantragt mit der rechtzeitig erhobenen Klage,
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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und
Flüchtlinge vom 20.04.2009 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte gemäß Art. 16 a GG
anzuerkennen und festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 1
Aufenthaltsgesetz, hilfsweise nach § 60 Abs. 2 bis 7 Aufenthaltsgesetz vorliegen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie bezieht sich auf den angefochtenen Bescheid.
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Die Klägerin ist zur mündlichen Verhandlung persönlich erschienen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der
vorgelegten Verwaltungsvorgänge sowie der den Beteiligten im Verlauf des
Gerichtsverfahrens bekannt gegebenen Erkenntnisquellen des Gerichts Bezug
genommen.
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Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist ohne Erfolg.
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Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes ist rechtmäßig.
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Die Voraussetzungen des Art. 16a GG liegen nicht vor, die des § 60 Aufenthaltsgesetz
(AufenthG) liegen ebenfalls nicht vor.
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Politisch verfolgt im Sinne dieser Bestimmungen ist derjenige, dessen Leib, Leben oder
persönliche Freiheit in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, an seine religiöse
Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein
prägen, gefährdet oder verletzt werden. Es muss sich um Rechtsverletzungen handeln,
die den Einzelnen ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der
staatlichen Einheit ausgrenzen.
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Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschlüsse vom 10. Juli 1989 - BvR 502,
1000, 961/86 -, BVerfGE 80, 315, 333 f. zum Asylgrundrecht.
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Nach dem durch den Zufluchtgedanken geprägten, also auf dem Kausalzusammenhang
Verfolgung - Flucht - Asyl beruhenden normativen Leitbild des Asylgrundrechts gelten
für die Beurteilung, ob ein Asylsuchender asylberechtigt ist, unterschiedliche Maßstäbe
je nachdem, ob er seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar
drohender politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt in die
Bundesrepublik Deutschland gekommen ist. Im erstgenannten Fall ist Asyl zu
gewähren, wenn der Asylsuchende vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher
sein kann. Andernfalls kann ein Asylantrag nur Erfolg haben, wenn dem Asylbewerber
bei seiner Rückkehr politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht.
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Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10. Juli 1989 - BvR 502, 1000, 961/86 -, a.a.O., 344 f.
18
Das Gericht muss von der Wahrheit - und nicht nur von der Wahrscheinlichkeit - des
vom Asylsuchenden behaupteten individuellen Schicksals voll überzeugt sein. Es darf
jedoch insbesondere hinsichtlich asylbegründender Vorgänge im Verfolgerland keine
unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit
verlangen, sondern muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das
praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der Zweifeln Schweigen
gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind
19
vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16. April 1985 - 9 C 109.84 - BVerwGE 71,
180.
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Das setzt voraus, dass der Asylbewerber seine Asylgründe schlüssig mit Einzelheiten
darstellt und eine zusammenhängende, in sich stimmige Schilderung seines
persönlichen Verfolgungsschicksals gibt.
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Die gleichen Grundsätze gelten dem Bundesverwaltungsgericht zufolge auch
hinsichtlich der zu treffenden Prognose, ob aufgrund eines im vorstehenden Sinne
glaubhaften individuellen Schicksals des Asylsuchenden die Gefahr politischer
Verfolgung droht bzw. die Gefahr einer Verfolgungswiederholung nicht auszuschließen
ist. Auch wenn insoweit - wie sich bereits aus dem Gefahrenbegriff ergibt - ein "voller"
Beweis nicht erbracht werden kann, ändert dies nichts daran, dass das Gericht von der
Richtigkeit seiner - verfahrensfehlerfrei - gewonnenen Prognose drohender politischer
Verfolgung die "volle richterliche Überzeugung" erlangt haben muss
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vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16. April 1985 - 9 C 109.84 -, BVerwGE 71,
180.
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Diese höchstrichterlichen Grundsätze gelten entsprechend auch für den
Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG.
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Danach hat die Klägerin weder Anspruch auf Anerkennung als Aslyberechtigte, noch
Anspruch auf Abschiebungsschutz und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
25
Ein Asylanspruch scheidet aus, weil die Klägerin mit dem Zug, also auf dem Landweg
nach Deutschland eingereist ist und damit in einem sicheren Drittstaat Asyl hätte
beantragen können (§ 26 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG).
26
Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG (Abschiebungsverbot und
Flüchtlingseigenschaft) liegen ebenfalls nicht vor.
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Zunächst kann dahin stehen, ob die Klägerin bereits vor ihrer Ausreise nach
Deutschland in China Beziehungen zu Falun-Gong hatte und deswegen
Verfolgungsmaßnahmen erlitten hat.
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Sollte die Klägerin tatsächlich im Oktober 1999 öffentlich Falun-Gong-Rituale praktiziert
haben und deshalb festgenommen und in diesem Zusammenhang gar vergewaltigt
worden sein - woran erhebliche Zweifel bestehen - wären diese Ereignisse nicht
fluchtauslösend gewesen; die Klägerin ist ja erst 6 Jahre später im Oktober 2005
ausgereist, ohne dass für diese zeitliche Verzögerung ein nachvollziehbarer Grund
genannt wurde. Die Beklagte hat im Asylablehnungsbescheid zutreffend ausgeführt,
dass der Zeitpunkt der Ausreise der Klägerin in keinem Zusammenhang steht mit von ihr
genannten Ereignissen, die eine Beziehung zu Falun-Gong haben (die Klägerin nannte
Ereignisse vom Mai 2001 und Dezember 2004). Es spricht deshalb alles dafür, dass die
Klägerin nicht aus politischen Gründen, insb. aus Angst vor unmittelbar bevorstehender
Verfolgung, sondern aus privaten Gründen zu ihrem chinesischen Bekannten nach
Deutschland ausgereist ist.
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Im Hinblick auf § 60 Abs. 1 AufenthG gilt deshalb nicht der Maßstab der hinreichenden
Sicherheit vor politischer Verfolgung, sondern der der beachtlichen Wahrscheinlichkeit.
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Im Hinblick auf § 28 AsylVfG sind selbstgeschaffene Nachfluchtgründe - wie die
vorgetragenen Aktivitäten der Klägerin für Falun-Gong in Deutschland -
uneingeschränkt zu berücksichtigen, weil die Klägerin ein Asylerstverfahren und kein
Folgeverfahren betreibt.
31
Zur asylrechtlichen Relevanz von Nachfluchtgründen hat das
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Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 24. September 2009 - 10 C 25/08 -
ausgeführt:
Mit § 28 Abs. 1 AsylVfG hat der Gesetzgeber beim Grundrecht auf Asyl die
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Asylrelevanz von
Nachfluchtgründen aufgegriffen. Danach setzt das Grundrecht auf Asyl schon von
seinem Tatbestand her grundsätzlich einen kausalen Zusammenhang zwischen
(drohender) Verfolgung und Flucht voraus. Eine Erstreckung auf Nachfluchtgründe kann
deshalb nur insoweit in Betracht kommen, als sie nach dem Sinn und Zweck der
Asylverbürgung, wie sie dem Normierungswillen des Verfassungsgebers entspricht,
gefordert ist. Nach Verlassen des Herkunftslands aus eigenem Willensentschluss
geschaffene Verfolgungstatbestände sind daher nur in Ausnahmefällen als Asylgrund
anzuerkennen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. November 1986 - 2 BvR 1058/85 -
BVerfGE 74, 51). Die maßgebliche Zäsur tritt beim Grundrecht auf Asyl also schon mit
dem Verlassen des Herkunftslands ein. Folgerichtig stellt sich hier die Frage der
Beachtlichkeit selbstgeschaffener Nachfluchtgründe nicht erst im Folgeverfahren,
sondern schon im Erstverfahren. Entsprechend wird nach § 28 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG
ein Ausländer in der Regel nicht als Asylberechtigter anerkannt, wenn die Gefahr
politischer Verfolgung auf Umständen beruht, die er nach Verlassen des Herkunftslands
aus eigenem Entschluss geschaffen hat. Dies gilt allerdings nicht, wenn der Entschluss
einer festen, bereits im Herkunftsland erkennbar betätigten Überzeugung entspricht (§
28 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AsylVfG) oder der Ausländer sich auf Grund seines Alters und
Entwicklungsstandes im Herkunftsland noch keine feste Überzeugung bilden konnte (§
28 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG).
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Vorliegend scheidet ein Asylanspruch bereits aus anderen Gründen aus (s.o.).
34
Zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gem. § 60 Abs. 1 AufenthG bei
Nachfluchtgründen hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt (a.a.O.):
35
Demgegenüber richtet sich die Beachtlichkeit selbst geschaffener
Nachfluchttatbestände bei der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach den
Vorgaben der Richtlinie 2004/83/EG und deren Umsetzung durch den deutschen
Gesetzgeber in § 28 Abs. 1a und 2 AsylVfG. Danach sind hier - anders als beim
Grundrecht auf Asyl - selbst geschaffene Nachfluchttatbestände, die bis zur
Unanfechtbarkeit des Erstverfahrens verwirklicht worden sind, uneingeschränkt zu
berücksichtigen (vgl. § 28 Abs. 1a AsylVfG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie
2004/83/EG). Mit der Neuregelung des § 28 Abs. 2 AsylVfG hat der deutsche
Gesetzgeber aber - in Ausübung der den Mitgliedstaaten in Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie
2004/83/EG eingeräumten Regelungsoption - festgelegt, dass einem Ausländer in
einem Folgeverfahren in der Regel die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt werden
darf, wenn der Folgeantrag auf Umstände gestützt ist, die der Ausländer nach
Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags selbst
geschaffen hat.
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Schafft ein Ausländer in Kenntnis der Erfolglosigkeit eines oder gar mehrerer
Asylverfahren einen Nachfluchtgrund, spricht viel dafür, dass er mit diesem Verhalten
nur die Voraussetzungen herbeiführen will, um in einem (weiteren) Folgeverfahren
seinem Begehren auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft doch noch zum Erfolg zu
verhelfen. Der Gesetzgeber hat deshalb mit der - im Einzelfall widerlegbaren -
Regelvermutung des § 28 Abs. 2 AsylVfG die Berufung auf Nachfluchttatbestände, die
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nach negativem Abschluss eines Asylverfahrens von dem Betreffenden selbst
geschaffen werden, unter Missbrauchsverdacht gestellt. Die für das Verständnis der
Vorschrift entscheidende zeitliche Zäsur liegt hier also - anders als beim Grundrecht auf
Asyl - nicht in der Ausreise, sondern im erfolglosen Abschluss eines Asylverfahrens. Bei
allen vom Ausländer nach diesem Zeitpunkt geschaffenen Nachfluchttatbeständen wird
regelmäßig ein Missbrauch der Inanspruchnahme des Flüchtlingsschutzes vermutet.
Hier betreibt die Klägerin ihr erstes Asylverfahren, hat also noch kein Asylverfahren
erfolglos abgeschlossen, so dass der von ihr vorgetragene selbst geschaffene
Nachfluchtgrund der öffentlichen Werbung für die Falun-Gong-Bewegung in
Deutschland nicht unter Missbrauchsverdacht steht, sondern uneingeschränkt zu
berücksichtigen ist, und zwar unabhängig davon, ob die Klägerin vor ihrer Ausreise
Falun-Gong in China praktizierte oder nicht.
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Vorliegend droht der Klägerin aufgrund ihrer behaupteten Falun Gong-Aktivitäten in der
Bundesrepublik Deutschland bei einer Rückkehr in die Volksrepublik China nicht mit
beachtlicher, d.h. überwiegender Wahrscheinlichkeit Verfolgung.
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Nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes ist allerdings davon auszugehen, dass die
Volksrepublik China nachrichtendienstliche Mittel gegen Auslandschinesen, die Falun
Gong praktizieren bzw. Mitglieder der Bewegung sind, anwenden und dass diese
Erkenntnisse auch an die chinesischen Sicherheitsbehörden weitergegeben werden.
Von der Existenz entsprechender "schwarzer Listen" über im Ausland lebende Falun
Gong-Praktizierende muss ausgegangen werden. Wer Falun Gong öffentlich oder in
Gruppen Gleichgesinnter praktiziert oder Flugblätter mit Falun Gong-Inhalten öffentlich
verbreitet, kann in der Volksrepublik China wegen "staatsfeindlicher" Störung der
"öffentlichen Ordnung" festgenommen und, sofern er sich nicht - aus der Sicht der
chinesischen Sicherheitsbehörden - glaubwürdig von der Bewegung distanziert, ohne
Gerichtsverfahren im Wege der sog. Administrativhaft in ein Umerziehungslager
("Besserung durch Arbeit") überstellt werden. Dabei ist es unerheblich, ob die Ausübung
von Falun Gong oder die Verbreitung von Falun Gong-Flugblättern im Inland oder
Ausland erfolgt. Auch lediglich praktizierende einfache Anhänger können den
genannten Maßnahmen unterworfen sein. Aus der sog. Administrativhaft Entlassene
berichten von Gehirnwäsche, Zwangsarbeit und Folter. Einzelne Todesfälle wurden von
den Provinzbehörden zum Teil bestätigt, Vorwürfe von Folter und Misshandlungen, die
zum Tode geführt hätten, aber zurückgewiesen. Wiederholt wurden Selbstmord,
Verweigerung der medizinischen Behandlung (durch den Anhänger in Folge seines
"Irrglaubens") oder Unfälle als Erklärung herangezogen. Bekannt geworden ist der Fall
des am 18. März 2005 nach China zurückgeführten Falun-Gong-Anhängers Jiang
Renzheng, der nach chinesischen Angaben wegen seiner im Ausland begangenen
Handlungen für 3 Jahre in ein Umerziehungslager eingewiesen worden ist.
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Vgl. hierzu AA: Lageberichte vom 25. Oktober 2004, vom 30. November 2006 und vom
14. Mai 2009; Auskünfte an VG Bremen vom 17. September 2004, an VG Mainz vom 11.
August 2003 sowie an VG Chemnitz vom 9. Februar 2006.
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Angesichts der Vielzahl von öffentlichen Bekundungen, Mahnwachen und
Demonstrationen für Falun-Gong im Ausland, insb. in Deutschland, ist es allerdings
nicht beachtlich wahrscheinlich, dass chinesische Botschaftsangehörige und/oder deren
Beauftragte jeglichen öffentlichen Auftritt von Falun-Gong-Anhängern überwachen und
zudem noch in der Lage sind, die Namen der durchweg anonym auftretenden Anhänger
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in Erfahrung zu bringen. Zudem dürfte auch dem chinesischen Staat und seinen
Organen in Deutschland inzwischen bekannt sein, dass an solchen Bekundungen,
Demonstrationen und Werbeauftritten auch chinesische Staatsbürger teilnehmen, die
allein deswegen ein Bleiberecht in Deutschland beanspruchen wollen. Es spricht
deshalb Alles dafür, dass Datensammlungen chinesischer Staatsorgane in der Regel
nur Personen betreffen, die in herausgehobenen Positionen tätig sind oder durch eine
Vielzahl von Aktivitäten über einen längeren Zeitraum und gegebenenfalls auch in den
Medien bekannt geworden sind. Dafür, dass sämliche Teilnehmer von Demonstrationen
und Werbeaktionen mit geheimdienstlichen Methoden ausgespäht werden, spricht keine
beachtliche Wahrscheinlichkeit.
Vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 12. Juni 2008 - A 5 B 146/06.
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Die von der Klägerin vorgetragenen Aktivitäten für Falun-Gong in Deutschland reichen
hinsichtlich Häufigkeit und Öffentlichkeitswirkung nicht aus, um eine beachtliche
Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung in China zu begründen. Seit ihrer Einreise nach
Deutschland Mitte August 2006 ist die Klägerin nur sporadisch als einfache Anhängerin
von Falun-Gong aufgetreten. Aus Anlass der Asylantragstellung hat sie ein Foto
vorgelegt, das sie neben einem Plakat der Falun-Gong-Bewegung in Köln auf der
Domplatte zeigt. Weitere Aktivitäten sind bis zur Klageerhebung am 08.05.2009 nicht
dokumentiert. Am 12.05.2009 hat die Klägerin - offenbar im Zusammenhang mit der
Klageerhebung - eine Versammlung beim Polizeipräsidium Köln angemeldet (für "alle
Sonntage im Mai und Juni 2009"), die bereits von anderen Personen angemeldet und
genehmigt war und an der sie zumindest an 2 Sonntagen (7.6. und 28.6.) nicht teilnahm.
Es spricht Alles dafür, dass durch diese überflüssige und offenbar nicht ernst gemeinte
Versammlungsanmeldung der Ausgang des Asylverfahrens beeinflusst werden sollte.
Dasselbe gilt für die erst kurz vor der mündlichen Verhandlung am 28.02.2010 von 6
Personen unterschriebene Erklärung, wonach die Klägerin "seit mehreren Monaten an
der Mahnwache zur Aufklärung der Verfolgung der Falun-Gong-Praktizierenden in
China auf der Domplatte in Köln beteiligt" ist und "an Wochenenden
Flyer.......insbesondere an chinesische Passanten" verteilt. Auch hier spricht Alles für
einen kurzfristigen asylverfahrenstaktischen Aktionismus, der nicht mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit zu einer Überwachung bzw. Registrierung durch chinesische
Botschaftsangehörige geführt haben muss. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende
Sachverhalt erheblich von dem in einem anderen Asylverfahren, das das Gericht vor
kurzem entscheiden hat: in letzterem war eine Chinesin über Jahre hinweg mehrfach in
der Woche auf der Domplatte aktiv und hat sich dadurch mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit der Gefahr ausgesetzt, von staatstreuen Chinesen bzw.
Botschaftsangehörigen als echte und ernsthafte Falun-Gong-Anhängerin registriert zu
werden. Gründe für die Annahme eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 2-7
AufenthG liegen nicht vor.
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Die Androhung der Abschiebung entspricht den gesetzlichen Vorgaben (§§ 34, 38
AsylVfG, 59 AufenthG).
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylVfG.
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