Urteil des VG Köln vom 04.08.2010
VG Köln (antragsteller, verwaltungsgericht, besetzung, beförderung, anordnung, stelle, ausnahme, antrag, gewährleistung, vollendung)
Verwaltungsgericht Köln, 19 L 475/10
Datum:
04.08.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
19. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 L 475/10
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme
etwaiger außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst
trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.
Gründe
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Der Antrag,
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der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu unter-sagen, die Stelle
Nr. 0-000 - Fachbereichsleitung Finanzen - Entgeltgruppe 15 TVöD bzw.
Besoldungsgruppe A 15 BBesO bei der Stadt C. mit dem Beigeladenen zu besetzen,
solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden ist,
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hat keinen Erfolg. Der Antragsteller hat bereits den für den Erlass der einstweiligen
Anordnung erforderlichen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 und
3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO).
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Dem Antragsteller drohen keine irreparablen, nicht zumutbaren Nachteile, wenn er auf
den Rechtsschutz in der Hauptsache verwiesen wird. Der dem höheren Dienst
zuzuordnende Dienstposten, um dessen Besetzung die Beteiligten streiten, stellt sich
nämlich - was die Kammer in dem dem Beschluss vom 06.02.2010 - 19 L 1776/09 -
zugrundeliegenden Eilverfahren übersehen hatte - für den Antragsteller zwar als
"höherwertiger Dienstposten", nicht aber als "Beförderungsdienstposten" dar. Der am
00.00.1950 geborene, zuletzt zum Stadtoberamtsrat beförderte Antragsteller befindet
sich unverändert im gehobenen Dienst und kann wegen Überschreitens der in § 40 Abs.
1 Satz 1 Nr. 4 LVO normierten Altersgrenze (Vollendung des 58. Lebensjahres)
grundsätzlich nicht mehr in den höheren Dienst aufsteigen. Dass vorliegend gemäß §
84 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. Abs. 3 Nr. 3 LVO eine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze
zuzulassen wäre, ist nicht ersichtlich. Damit ist der Dienstposten für den Antragsteller
selbst nicht "beförderungsrelevant". Zu der verfassungsrechtlich gebotenen
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Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes i.S.d. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG bedarf es
nicht der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. "Vollendete Tatsachen", wie sie
typischerweise nur durch eine zeitnah bevorstehende Änderung des
beamtenrechtlichen Status (z.B. durch Beförderung) herbeigeführt werden können,
drohen hier nicht. Unabhängig davon, dass der streitige Dienstposten für den zuletzt am
21.12.2005 zum Stadtoberverwaltungsrat beförderten Beigeladenen nicht nur einen
"höherwertigen Dienstposten", sondern sogar einen "Beförderungsdienstposten"
darstellt und eine Bewährung auf dem Dienstposten in einem späteren
Beförderungsauswahlverfahren einen Vorsprung begründen kann, wäre ein solcher
Bewährungsvorsprung des Beigeladenen nicht kausal für eine nachteilige Position des
Antragstellers. Der Antragsteller kann als Angehöriger des gehobenen Dienstes nicht
(mehr) für die Beförderung auf eine Stelle des höheren Dienstes ausgewählt werden;
vgl. für die i.E. ähnlichen Fälle der sog. " reinen Dienstpostenkonkurrenz" OVG NRW,
Beschluss vom 09.03.2010 - 1 B 1472/09 - m.w.N..
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Dass der Antragsteller durch eine vorläufige (bis zu einer rechtskräftigen Klärung in
einem Hauptsacheverfahren) Besetzung des streitigen Dienstpostens mit dem
Beigeladenen individuelle und konkrete, dabei zugleich schwerwiegende Nachteile
erleidet, die nur durch die (auch das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs
voraussetzende) vorläufige Besetzung des Dienstpostens mit seiner Person
abgewendet werden können, ist nicht ersichtlich. Die behaupteten Fehler im
Auswahlverfahren und daraus sich etwa ergebende Rechtsverletzungen sind in diesem
Zusammenhang von vornherein unerheblich. Gerade diesbezüglich ist der Antragsteller
zumutbar auf das Hauptsacheverfahren verwiesen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Dabei entspricht es
der Billigkeit, die etwaigen außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nicht für
erstattungsfähig zu erklären, weil dieser keinen Sachantrag gestellt und sich damit
keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung
beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
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