Urteil des VG Köln vom 23.11.2000
VG Köln: amnesty international, ausreise, flughafen, voller beweis, auskunft, bundesamt, gefahr, anerkennung, aufenthalt, verfassungsschutz
Verwaltungsgericht Köln, 16 K 2875/96.A
Datum:
23.11.2000
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
16. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
16 K 2875/96.A
Tenor:
Der Bescheid der Beklagten vom 15.11.1995 wird aufgehoben.
Die Beklagte und die Beigeladenen tragen die Kosten des Verfahrens
jeweils zur Hälfte; ihre außergerichtlichen Kosten tragen sie selbst.
T a t b e s t a n d
1
Die Beigeladenen sind iranische Staatsangehörige. Die Beigeladenen zu 1) und 2) sind
am 31.01.1931 in U. bzw. am 27.10.1941 in B. geboren. Der Beigeladene zu 3) ist ihr
am 08.02.1980 in U. geborener Sohn.
2
Die Beigeladenen reisten nach zwei vorangegangenen Aufenthalten in Deutschland in
den Jahren 1989 und 1992 zuletzt am 21.08.1995 in die Bundesrepublik Deutschland
ein. Sie wiesen sich hier durch gültige iranische Reisepässe aus. Diese enthalten
Besuchsvisa der deutschen Botschaft U. vom 14.08.1995, gültig bis zum 23.09.1995.
Die Beigeladenen gaben an, sich die Visa für 2,3 Millionen Tuman besorgt zu haben.
Die ersten Kontrollen auf dem Flughafen U. hätten sie mit Hilfe eines Schleppers
umgangen. Nur vor Eintritt in den Transitbereich hätten sie ihre Pässe vorzeigen
müssen.
3
Nach ihrer Einreise hielten sich die Beigeladenen ihren Angaben zufolge bei ihrem
Sohn N. in O. auf, der mit Bescheid des Bundesamtes vom 24.01.1994 als
Asylberechtigter anerkannt worden war.
4
Am 28.09.1995 beantragten die Beigeladenen in Köln die Anerkennung als
Asylberechtigte.
5
Im Rahmen der Anhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer
Flüchtlinge (Bundesamt) am 04.10.1995 gab der Beigeladene zu 1) an, er sei bereits im
Juni 1986 von Pasdaran verhaftet worden. Dies sei etwa eine Woche nach der Flucht
seines Sohnes N. gewesen. Das Haus der Familie sei durchsucht worden. Im Zimmer
des Sohnes habe man Flugblätter entdeckt. Man ha- be den Aufenthalt seines Sohnes
herausfinden wollen. Nach zwei Wochen sei er freigelassen worden, habe aber sein
Geschäft als Kaution stellen und sich einer Meldeauflage unterwerfen müssen. Auch in
der Zeit danach habe es zahlreiche Haussuchungen gegeben. Er sei mit einem
6
dreijährigen Ausreiseverbot belegt worden. Anfang Februar 1995 sei er erneut
festgenommen worden. Diesmal habe man nach seinem Sohn O. gesucht. Er sei nach
einer Woche freigelassen worden, nachdem man sich davon überzeugt habe dass er -
der Beigeladene zu 1) - tatsächlich nicht gewusst habe, wo dieser sich aufhalte. Etwa im
April 1995 habe er erfahren, dass der Schlepper des O. , der diesem zur Ausreise nach
Deutschland verholfen habe, festgenommen worden sei. Die Beigeladene zu 2) habe
daraufhin vorgeschlagen, nach Deutschland auszureisen und den Sohn N. zu
besuchen. Kurz vor der Rückreise in den Iran habe er durch einem im Iran verbliebenen
Sohn namens I. telefonisch erfahren, dass die Pasdaran abermals dagewesen seien
und nach ihm - dem Beigeladenen zu 1) - und dem O. gefragt hätten. Er befürchte,
sogleich nach der Rückkehr auf dem Flughafen verhaftet zu werden. Die Beigeladene
zu 2) erklärte, sie habe alles gemeinsam mit ihrem Ehemann erlebt und könne dessen
Ausführungen nichts hinzufügen.
Mit Bescheid vom 15.11.1995 erkannte das Bundesamt die Beigeladenen als
Asylberechtigte an und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG
beim Beigeladenen zu 1) hinsichtlich Iran vorlägen.
7
Der Kläger rechtzeitig Klage erhoben.
8
Er hält das Vorbringen der Beigeladenen für unglaubhaft.
9
Der Kläger beantragt,
10
den Bescheid des Bundesamtes vom 15.11.1995 aufzuheben.
11
Die Beklagte stellt keinen Antrag.
12
Die Beigeladenen beantragen,
13
die Klage abzuweisen.
14
Sie treten dem Vorbringen des Klägers entgegen.
15
Der Beigeladene zu 1) verweist darauf, dass er in Deutschland Mitglied der
Organisationen "N.I.D." und "O.I.K." sei und an verschiedenen Demonstrationen gegen
das iranische Regime in Deutschland teilgenommen habe.
16
In der mündlichen Verhandlung gab die Beigeladene zu 2) an, der Sohn I. habe sie
seinerzeit aus dem Iran angerufen. Sie selbst habe das Gespräch entgegengenommen.
Der Sohn habe ihr zu verstehen gegeben, dass die Situation sehr schlecht sei und sie
bei einer Rückkehr gefährdet seien.
17
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und der Gerichtsakten VG
Koblenz 1 K 000/96.KO (O. ) und VG Koblenz 1 K 000/90.KO (N. ) verwiesen.
18
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
19
Die nach § 6 AsylVfG zulässige Klage ist begründet.
20
Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes ist rechtswidrig.
21
Die Beigeladenen haben keinen Anspruch auf Anerkennung als Asyl- berechtigte.
22
Politisch Verfolgter ist ein Ausländer, der bei einer Rückkehr in sein Heimatland
befürchten muss, dass ihm in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale gezielt
Rechtsverletzungen zugefügt werden, die dem Heimatstaat zuzurechnen sind und die
ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit
ausgrenzen. Asylerhebliche Merkmale sind die politische Überzeugung, die religiöse
Grundentscheidung und für den Einzelnen unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein
prägen. Ob eine Verfolgung -gerade- in Anknüpfung an eines dieser Merkmale erfolgt,
ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der
Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die
den Verfolgenden dabei leiten.
23
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.07.1989, BVerfGE 80, 315 f.
24
Die Anerkennung als politisch Verfolgter setzt eine gegenwärtige
Verfolgungsbetroffenheit voraus. Entscheidend ist, wie sich die gegenwärtige Lage im
Heimatland im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung darstellt. Dabei ist im Rahmen
einer Zukunftsprognose darauf abzustellen, ob jemand "in absehbarer Zeit" mit gegen
ihn gerichteten Maßnahmen ernsthaft rechnen muss.
25
Vgl. BVerwG, Urteil vom 31.03.1981, Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 27; Urteil vom
27.04.1982, BVerwGE 65, 250.
26
Ist der Asylsuchende wegen bestehender oder unmittelbar drohender politischer
Verfolgung ausgereist, so kann ihm asylrechtlicher Schutz grundsätzlich nur versagt
werden, wenn im Rahmen der zu treffenden Prognose eine Wiederholung von
Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist.
27
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 02.07.1980, BVerfGE 54, 341 (361 f.) und Beschluss vom
23.01.1991, BVerfGE 83, 216 (230).
28
Ist der Asylbewerber von einer derartigen Vorverfolgung noch nicht betroffen gewesen,
so hängt die Asylgewährung davon ab, ob ihm bei verständiger Würdigung der
gesamten Umstände seines Falles die befürchtete Verfolgung mit beachtlicher, d.h.
überwiegender Wahrscheinlichkeit droht.
29
Im Hinblick darauf, dass sich der Asylbewerber häufig in einem sachtypischen
Beweisnotstand befindet, genügt für den Nachweis derjenigen Fluchtgründe, die ihren
Ursprung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere im Heimatstaat
des Verfolgten haben, in der Regel die Glaubhaftmachung, so dass ein voller Beweis
insoweit nicht zu fordern ist.
30
Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.11.1977, BVerwGE 55, 82 (86).
31
Die Glaubhaftmachung setzt eine schlüssige Darlegung der Asylgründe mit konkreten
Einzelheiten voraus. Ersichtlich falsches, widersprüchliches oder sich steigerndes
Vorbringen ist geeignet, die Glaubwürdigkeit des Asylbewerbers und damit die
Glaubhaftigkeit seines gesamten Vorbringens infrage zu stellen. Da das Gericht in aller
32
Regel weitgehend auf die Angaben des Asylbewerbers angewiesen ist, kann es einen
Sachverhalt regelmäßig nur dann als glaubhaft anerkennen, wenn der Asylbewerber
während des Verfahrens im wesentlichen gleichbleibende Angaben macht, diese
Angaben einleuchtend und hinreichend wahrscheinlich sind und nicht erst sehr spät
vorgetragene Gründe den Schluss aufdrängen, dass sie nur der Asylerlangung um
jeden Preis dienen sollen, aber nicht der Wirklichkeit entsprechen.
In Anwendung dieser zum früheren Art. 16 Abs. 2 S. 2 GG entwickelten und für Art. 16 a
Abs. 1 GG gleichermaßen geltenden Grundsätze sind die Beigeladenen nicht als
Asylberechtigte anzuerkennen.
33
Die Beigeladenen haben nicht glaubhaft gemacht, den Iran aufgrund politischer
Verfolgung verlassen zu haben.
34
Soweit der Beigeladene zu 1) darauf verweist, im Juni 1986 und im April 1995 wegen
der Ausreise seiner Söhne festgenommen worden zu sein, fehlt es schon an dem
erforderlichen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen diesen staatlichen
Maßnahmen und der erst im August 1995 erfolgten Ausreise. Auch bestehen insoweit
nachhaltige Zweifel an der Darstellung der Beigeladenen. Es fällt auf, dass die
Schilderung der Durchsuchungen und der Festnahmen außerordentlich oberflächlich
und detailarm bleibt. Nähere Umstände, die das Geschehen nachvollziehbar machten,
werden nicht genannt. Ob die staatlichen Maßnahmen überhaupt die Schwelle zur
asylrelevanten Verfolgung überschritten, kann vor diesem Hintergrund auf sich beruhen.
35
Soweit die Beigeladenen ihre Ausreise damit begründen, sie hätten erfahren, dass der
Schlepper des Sohnes O. verhaftet worden sei, ergibt sich nichts anderes. Selbst wenn
dem so gewesen sein sollte, bleibt es bloße Spekulation, hieraus eine asylrelevante
Verfolgungsgefahr für die Eltern des illegal ausgereisten Sohnes herzuleiten. Im
Übrigen ergibt sich aus dem rechtskräftigen Urteil des VG Koblenz vom 19.02.1997 - 1 K
000/96.KO -, dass der Sohn O. über Grund und Umstände seiner Ausreise nicht die
Wahrheit sagt. Es spricht vielmehr alles dafür, dass der O. den Iran völlig legal auf dem
Luftweg über den Flughafen Mehrabad verlassen hat. Der Behauptung der
Beigeladenen, sie hätten nach der Verhaftung des Schleppers beschlossen, aus dem
Iran auszureisen, fehlt mithin der tatsächliche Anknüpfungspunkt. Zudem geht weder
aus der Darstellung bei der Anhörung beim Bundesamt noch aus der Schilderung in der
mündlichen Verhandlung hinreichend deutlich hervor, ob nun die Angst vor staatlicher
Verfolgung oder aber die Geburt eines Enkelkindes in Deutschland für die
Beigeladenen zu 1) und 2) der Ausreisegrund war. Auch spricht der Umstand, dass sie
völlig unbehelligt bereits in den Jahren 1989 und 1992 besuchsweise nach Deutschland
reisen durften dafür, dass die Beigeladenen hinsichtlich der angeblichen
Verfolgungsmaßnahmen die Unwahrheit sagen. Wären die Beigeladenen als politisch
missliebige Personen mit Meldeauflagen und möglicherweise sogar einem
Ausreiseverbot belegt gewesen, wäre eine Ausreise mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit nicht möglich gewesen. Dem Beigeladenen zu 1) wäre bei der
Festnahme, die angeblich mit Haussuchungen verbunden war, der Pass abgenommen
und nicht ohne weiteres nach der Haftentlassung zurückgegeben worden. Auch eine
Neuerteilung wäre nur mit einem langwierigen Verfahren zu bewerkstelligen gewesen,
36
vgl. nur: Deutsches Orient-Institut, Auskunft an das VG Münster vom 30.12.1998.
37
Nicht nachvollziehbar ist es auch, weshalb die Beigeladenen zur Erlangung der Visa
38
sich eines Mittelsmannes bedient haben wollen, der hierfür immerhin die Summe von
2,3 Millionen Tuman verlangt haben soll, sich dann aber den Kontrollen auf dem
Flughafen Mehrabad aussetzten. Die hierfür in der mündlichen Verhandlung gegebene
Erklärung, man habe die Öffentlichkeit gescheut, die mit einem Besuch in der deutschen
Botschaft verbunden gewesen wäre, überzeugt nicht. Ungeachtet des Umstandes, dass
für die Beantragung von Einreisevisa regelmäßig ohnehin die persönliche Vorsprache
bei der deutschen Auslandsvertretung erforderlich ist, ging eine konkrete Gefahr für die
Beigeladenen höchstens von dem iranischen Behörden auf dem Flughafen, keinesfalls
aber von der deutschen Botschaft aus. Dass allein die mit dem Gang zur Botschaft
verbundenen Öffentlichkeit und damit die Möglichkeit, dass die Beantragung von
Einreisevisa iranischen Stellen bekannt werden könnte, die Beigeladenen gefährdet
hätte, erscheint abwegig. Denn den iranischen Behörden war der Aufenthalt der
Beigeladenen jederzeit bekannt und es bestand für sie stets die Möglichkeit, eine
Ausreise auf dem Luftweg effektiv zu unterbinden.
Auch spricht der Umstand, dass die Beigeladenen schließlich unbehelligt über den
streng überwachten Flughafen Mehrabad ausreisen konnten, dagegen, dass irgend
etwas gegen sie vorlag. Nach der seit Jahren unveränderten Darstellung des
Auswärtigen Amtes, die durch Auskünfte anderer sachkundiger Stellen bestätigt wird,
garantieren gültige Ausweispapiere keineswegs das Verlassen des Landes. Vielmehr
wird der Pass auf dem Flughafen nach Erledigung der Ausreiseformalitäten,
insbesondere der Erteilung des erforderlichen Ausreisevisums, nochmals durch
Sicherheitskräfte, Passbehörde und Informationsministerium überprüft, bevor der
unbedingt erforderliche Ausreisestempel erteilt wird. Der Ausreisende passiert hiernach
insgesamt drei mit Angehörigen der genannten Stellen besetzte Kontrollen, bevor er das
Flugzeug besteigen darf. Dabei werden nach Auskunft des Auswärtigen Amtes die zur
Kontrolle eingesetzten Beamten ständig ausgetauscht, um die Möglichkeit von
Bestechungsversuchen auszuschließen,
39
vgl. nur: Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Münster vom 21.11.1997 und
Lagebericht vom 16.05.2000.
40
Mit Blick auf diese strengen Kontrollen erscheint es nahezu ausgeschlossen, dass
tatsächlich politisch verfolgte Personen ungehindert mit ihrem eigenen Pass ausreisen
können. Auch wäre aus der Sicht der Betroffenen ein solches Risiko völlig
unkalkulierbar. Dass sich die Beigeladenen sich dem aussetzten, ist auch nicht damit
schlüssig erklärt, man habe mit Hilfe eines Schleppers "die ersten Kontrollen
umgangen" und sei nur einmal kontrolliert worden. Ungeachtet des Umstandes, dass es
auch dann zumindest bei einer Kontrolle blieb, ist ein solches Vorgehen mit der
gegebenen Darstellung nicht hinreichend erklärt. Die Beigeladenen belassen es
insoweit bei der bloßen Behauptung und entsprechen damit dem Erklärungsschema
zahlreicher iranischer Asylantragsteller. Nachvollziehbare Einzelheiten, die das
außerordentlich risikoreiche Verfahren erklärbar machten, fehlen gänzlich.
41
Dass sich die Beigeladenen zum Zeitpunkt ihrer Ausreise und in der ersten Zeit in
Deutschland selbst keiner Gefahr im Iran versahen, wird dadurch deutlich, dass sie
eigener Darstellung nach zunächst vorhatten, in ihr Heimatland zurückzukehren und
den Asylantrag erst nach einem mehr als vierwöchigen Aufenthalt in Deutschland
stellten. Diese Darstellung ist aber mit derjenigen der Beschaffung der Visa und der
Umstände der Ausreise auf dem Flughafen kaum zu vereinbaren.
42
Völlig unglaubhaft ist es, wenn die Beigeladenen den Entschluss, in Deutschland zu
bleiben und hier einen Asylantrag zu stellen, mit dem Telefonat mit dem im Iran
verbliebenen Sohn begründen. Denn die Darstellung dieses Telefonats ist äußerst
widersprüchlich. Der Beigeladene zu 1) hat hierzu beim Bundesamt unmissver-
ständlich angegeben, er habe den Sohn von Deutschland aus vor der Rückreise zu
Hause angerufen, um die Rückkehr mitzuteilen. In diesem Telefonat habe sein Sohn
ihm gesagt, dass die Pasdaran zwischenzeitlich dagewesen seien und sich nach dem
O. und ihm erkundigt hätten. Diese hätten gesagt, er - der Beigeladene zu 1) - solle sich
sogleich nach der Rückkehr melden. Er habe deshalb erneut Gefängnis und Folter
befürchtet. Ganz anders hingegen die Darstellung der Beigeladenen zu 2) in der
mündlichen Verhandlung: Hiernach soll der Sohn selbst aus dem Iran angeru- fen
haben. Sie selbst habe das Gespräch entgegengenommen. Der Sohn habe ihr zu
verstehen gegeben, dass die Situation im Iran sehr schlecht sei und die Pasdaran
wiedergekommen seien. Der Sohn habe aus Angst vor Abhörmaßnahmen nicht von zu
Hause angerufen. Nach der Mitteilung sei es ihr so schlecht gegangen, dass sie das
Gespräch nicht habe fortsetzen können. Beide Versionen sind nicht miteinander zu
vereinbaren.
43
Haben die Beigeladenen hiernach eine asylrelevante Gefährdung im Iran nicht
glaubhaft machen können, so droht sie auch nicht unter dem Gesichtspunkt der
Sippenhaft mit Blick auf die bestandskräftige Anerkennung des Sohnes N. als
Asylberechtigter. Denn die dokumentierten Fälle von Sippenhaft im Iran beschränken
sich auf die Zeit nach der Revolution Khomeinis. Derzeit wird Sippenhaft im Iran
entweder nicht mehr praktiziert,
44
vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 16.05.2000; Deutsches Orient-Institut, Aus- kunft
an das VG Köln vom 14.10.1994,
45
oder beschränkt sich auf Fälle prominenter Regimegegner,
46
vgl. OVG NW, Beschluss vom 16.04.1999 - 9 A 5338/98.A -, Beschluss vom 04.06.1992
- 16 A 2543/91.A -,
47
was für niemanden aus der Familie der Beigeladenen zutrifft.
48
Gegen die Gefahr der Sippenhaft spricht auch, dass der im Iran verbliebene Sohn der
Beigeladenen dort offensichtlich unbehelligt blieb.
49
All dies lässt nur den Schluss zu, dass die Beigeladenen zu 1) und 2) nur aus dem
durchaus verständlichen Wunsch heraus, im Kreis ihrer Kinder und Angehörigen zu
leben, in Deutschland verblieben sind.
50
Eigene Asylgründe des Beigeladenen zu 3) sind weder vorgetragen noch sonst
ersichtlich.
51
Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG liegen in der Person des Beigeladenen zu
1) ebenfalls nicht vor. Sie ergeben sich nicht aus den exilpolitischen Aktivitäten des
Beigeladenen zu 1) für die iranischen Monarchisten.
52
Nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes (Lagebericht vom 16.05.2000) und des
Bundesamtes für Verfassungsschutz (Auskunft an das VG Ansbach vom 02.07.1999)
53
werden die Aktivitäten der im Ausland auftretenden iranischen Oppositionsgruppen von
iranischen Stellen genau beobachtet. Hierbei sieht der Iran nach Einschätzung des
Bundesamtes für Verfassungsschutz grundsätzlich alle oppositionellen Gruppen und
regimekritische Einzelpersonen im Exil als potentielle Bedrohung an. Anhänger dieser
Gruppen seien Ziel einer permanenten Ausspähung und Verfolgung durch den
iranischen Nachrichtendienst. Derartige Maßnahmen erfolgten in der Absicht, die
Aktivitäten der Regimegegner zu kontrollieren, sie zu schwächen und ggfls. ganz
auszuschalten. Auch amnesty international geht davon aus, dass die politischen
Aktivitäten iranischer Staatsangehöriger in Deutschland von iranischen Geheimdiensten
beobachtet werden. Dies betreffe vor allem öffentliche Aktionen, könne sich aber auch
auf Interna der Exilorganisationen erstrecken (Auskunft an das VG Münster vom
06.07.1999).
Allerdings führt diese Beobachtungs- und Überwachungstätigkeit nach insoweit
übereinstimmender Auskunftslage nicht dazu, dass jedwede exilpolitische Aktivität, die
iranischen Stellen in Deutschland bekannt wird, bei der Rückkehr in den Iran
Repressalien zur Folge hätte. Vielmehr kann nach der Auskunft des Bundesamtes für
Verfassungsschutz vom 02.07.1999 festgestellt werden, dass die in der Vergangenheit
eingesetzten Methoden subtileren Formen der Ausspähung gewichen sind und die
bisherigen aggressiven Formen der Behandlung von Exiliranern zunehmend in den
Hintergrund treten. Nach Erkenntnissen des Bundesamtes für Verfassungsschutz
wissen iranische Stellen bei der Beurteilung oppositioneller Kräfte genau zwischen
echten Regimefeinden und Wirtschaftsflüchtlingen zu unterscheiden, die angesichts
etwaiger Aufenthaltsprobleme versuchen, durch vorgetäuschte Oppositionsaktivitäten
(formale Mitgliedschaft in einer hiesigen opposi- tionellen Gruppierung, Teilnahme an
Demonstrationen vor offiziellen iranischen Vertretungen etc.) ein Bleiberecht in der
Bundesrepublik Deutschland zu erwirken. Opfer von Verfolgungsmaßnahmen können
hiernach Führungspersonen von Oppositionsgruppen oder Einzelpersonen mit
Außenwirkung werden.
54
Entscheidend ist hiernach ein Hervortreten in der Öffentlichkeit, das bei iranischen
Stellen den Eindruck erweckt, der Betreffende sei allein oder im Zusammenwirken mit
anderen eine Gefahr für den Bestand des herrschenden Regimes. Maßgebend zur
Beurteilung dieser Frage ist neben der Persönlichkeit des Betreffenden die Form des
Auftritts und der Inhalt der abgegebenen Erklärungen. Weder die Asylantragstellung in
Verbindung mit dem längeren Aufenthalt in Deutschland noch die Mitgliedschaft in einer
Exilorganisation der im Iran verbotenen Parteien oder die Teilnahme an verschiedenen
Veranstaltungen reichen vor diesem Hintergrund allein aus, die Prognose beachtlicher
Gefahr politischer Verfolgung zu rechtfertigen. Erforderlich ist eine "exponierte" Stellung
des Betreffenden. Ob eine solche anzunehmen ist, bestimmt sich nach den konkret-
individuellen Umständen des Einzelfalles.
55
OVG NW, Beschluss vom 10.02.2000 - 9 A 229/99.A - und Beschluss vom 16.04.1999 -
9 A 5338/98.A - mit weiteren Nachweisen; VG Bremen, Urteil vom 27.05.1999 -3 K
1519/98.A -; VG Koblenz, Urteil vom 26.11.1999 -8 K 3448/98.KO -.
56
Dies gilt auch nach den Studentenunruhen vom Juli 1999 unverändert fort. Der
gegenteiligen Einschätzung von amnesty international in der Auskunft vom 23.09.1999
an das VG Düsseldorf folgt die Kammer nicht. Amnesty international räumt bereits selbst
ein, Präzedenzfälle in jüngerer Zeit zurückgekehrter Iraner seien nicht bekannt. Dies
entspricht auch dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 16.05.2000. Danach ist
57
trotz der hohen Zahl Abgeschobener bisher kein Fall bekannt geworden, in dem über -
in Ausnahmefällen mit einer ein- bis zweitägigen Inhaftierung verbundenen -
Befragungen hinaus Zurückzuführende zusätzlichen staatlichen Repressalien
ausgesetzt gewesen seien.
Der Beigeladene zu 1) gehört erkennbar nicht zu dem beschriebenen Personenkreis
hervorgehobener Oppositioneller. Seine Aktivitäten gehen nicht über die zahlreicher in
Deutschland lebender Iraner hinaus. Anhaltspunkte dafür, dass iranische Stellen ihn
allein aufgrund der Mitgliedschaft in der N.I.D. oder der O.I.K. bzw. der Teilnahme an
verschiedenen Demonstrationen als gefährlichen Oppositionellen ansehen könnten,
bestehen nicht.
58
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3, § 162 Abs. 3 VwGO.
59