Urteil des VG Köln vom 16.11.2007
VG Köln: film, medien, sexualität, ablauf der frist, sexuelle handlung, persönlichkeit, kunstfreiheit, form, behandlung, menschenwürde
Verwaltungsgericht Köln, 27 K 3012/06
Datum:
16.11.2007
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
27. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
27 K 3012/06
Tenor:
Die Entscheidung der Bundesprüfstelle Nr. 0000 vom 06. April 2006 wird
aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
T a t b e s t a n d
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Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Frage, ob der Videofilm " " aus der
Liste der jugendgefährdenden Medien zu streichen ist. Bei dem Film handelt es sich um
die aus dem Jahre 1981 stammende Kopie des im Jahre 1975 von K. K1. gedrehten
französischen Kinofilms. Der Film beruht auf dem im Jahre 1954 unter dem Pseudonym
Q. S. erschienen Roman " ". Die Klägerin ist Inhaberin der Verwertungsrechte an dem
Film. Wegen des Inhalts des Films wird auf die der Kammer vorliegenden Kopie des
Videos Bezug genommen.
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Der Videofilm war mit Entscheidung der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende
Schriften, (heute Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien - Bundesprüfstelle -
vom 04. November 1982, bekannt gemacht im Bundesanzeiger Nr. 000 vom 16.
November 1982, im vereinfachten Verfahren nach § 15 a GjS in die Liste
jugendgefährdender Medien aufgenommen worden. Die Indizierungsentscheidung ist
im Wesentlichen wie folgt begründet: Der Film sei geeignet, Kinder und Jugendliche
sozialethisch zu desorientieren. Ein Ausnahmefall im Sinne des § 1 Abs. 2 GjS liege
offensichtlich nicht vor. Der Film verletze in eklatanter Weise die Würde des Menschen.
Der Film sei frauendiskriminierend. Frauen würden als Wesen dargestellt, die nur vom
Sex besessen seien und sich jeder Brutalität willig beugten. Dies ergebe sich aus
Szenen, in denen sich O. auch Männern hingebe, die ihr nichts bedeuteten, nur weil ihr
jeweiliger Geliebter dies wünsche. Sie lasse sich beim Geschlechtsverkehr von der
Dienerin und einem Kellner zusehen. Sie lasse sich peitschen und unterwerfe sich auch
sonst herabwürdigenden Sitten. Sie werde von T. wie Ware begutachtet, als dieser sie
zum ersten Mal sehe. Der Film degradiere den Menschen zum sexuellen Reiz- und
Lustobjekt. Eine solche einseitige Präsentation des Menschen wirke sich nachteilig auf
die Erziehung zur Verantwortung im Sexualbereich aus, da hier die Partnerschaft nicht
als wechselseitiges Geben und Nehmen verstanden werde, sondern als
Lustbefriedigung zu Lasten des Partners. Der Mensch werde reduziert auf seine
Funktion als Spender sexuellen Konsums. Erschwerend komme hinzu, dass die
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Sexualität als besonders befriedigend im Verhältnis mit Gewaltausübung und
Gewalterleiden dargestellt werde. Auf diese Weise bekomme der Jugendliche den
Eindruck, dass Gewalt und Sexualität notwendigerweise miteinander verbunden seien.
Durch derartige Darstellungen könne der jugendliche Zuschauer negativ beeinflusst
werden. Zum einen werde er regelmäßig, wenn er die in dem Film dargestellten
Verhaltensweisen nachzuahmen versuche, auf erhebliche Ablehnung stoßen, sei es,
dass er diesen ihm vorgeführten sexuellen Leistungsstress nicht erfüllen könne, sei es
aber vor allem aus dem Grunde, weil der Partner schlicht eine menschenwürdige
Behandlung erwarte, was es dem Jugendlichen wiederum erschweren könne, eine
eigene Partnerschaft aufzubauen. Vor allem aber bestehe die Gefahr, dass der
Jugendliche ein ähnliches Verhältnis zu seinem Partner anstrebe, wie es in dem Film
präsentiert werde, nämlich der Gleichsetzung des Mitmenschen mit einer sexuell
ausbeutbaren Konsumware. Der Film sei einem pornografischen so ähnlich, dass er
nicht in die Hände von Kindern und Jugendlichen gehöre.
Am 08. Februar 2006 beantragte die Klägerin, den Film aus der Liste
jugendgefährdender Medien zu streichen. Zur Begründung wurde ausgeführt: Eine
Listenstreichung habe nicht nur dann zu erfolgen, wenn aufgrund eines nachhaltigen
Wertewandels oder neuer Erkenntnisse ausgeschlossen werden könne, dass die
fraglichen Medieninhalte weiterhin jugendgefährdend seien, sondern auch dann, wenn
sich die rechtlichen Bewertungsmaßstäbe geändert hätten. Letzteres sei hier der Fall:
Die Bundesprüfstelle habe in ihrer Indizierungsentscheidung die Geltung des
Kunstvorbehaltes ohne nähere Begründung abgelehnt. Dem liege die damalige
Auffassung zugrunde, dass der Kunstvorbehalt nur dann einschlägig sei, wenn das
Medium ein bestimmtes Maß an künstlerischem Niveau besitze. Dieser Ansatz sei mit
der Mutzenbacher-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem 1990 nicht
mehr zu vereinbaren. Der Film " " sei Kunst im Sinne des Art. 5 Abs. 3 GG. Dies ergebe
sich nicht nur aus der Form des Werkes, sondern auch aus seiner inhaltlichen
Aussagekraft. Denn die Art und Weise der Darstellung lasse - ebenso wie der
zugrundeliegende Roman, der zu den Meisterwerken erotischer Literatur zähle und der
eine kontroverse Rezeption erfahren habe, indem er sowohl von feministischer Seite
verpönt, als auch als feministischer Befreiungsschlag geschätzt worden sei - eine
vielfältige Interpretation und Deutung des Films zu. Die von der Bundesprüfstelle
zugrundegelegte Deutung des Filmes sei nicht die einzig mögliche. Vielmehr zeichne
der Film ein symbolhaftes Bild von Macht und Machtausübung in menschlichen
Beziehungen und Liebe. Es würden alle denkbaren Konstellationen emotionaler
Bindung zwischen Männern und Frauen und die hiermit verbundenen Gefühlsebenen
behandelt. So gehe es nicht allein um die Unterwerfung der O unter die Macht von S1.
und T. . Vielmehr drehe sich die Rollenverteilung zwischen der O und T. während des
Films um. Auch sei die O in ihrer Beziehung zu S1. und T. keinesfalls nur als Objekt zu
sehen. Der Film betone mehrfach, dass sich die O den von diesen aufgestellten Regeln,
nach denen sie unfrei sei, freiwillig unterwerfe, dass sie aber auch die uneingeschränkte
Freiheit besitze, sich diesen Regeln jederzeit zu entziehen. Die O wolle dies nicht,
sondern begegne den Geschehnissen mit Neugier und Lust. Auch sei sie keineswegs
nur Objekt körperlicher Gewalt, sondern füge diese auch selbst zu. Die Gewalt stehe
hier letztlich als Symbol für die Macht emotionaler Beziehungen. In ihrem Bedürfnis
nach schrankenloser Unterwerfung begegne die O ihrem Bedürfnis nach grenzenloser
Liebe. Bei der Bewertung der Gewalt sei im Übrigen zu berücksichtigen, dass der Film
bedingt durch seine ästhetische Gestaltung - Weichzeichnung der Bilder, sphärisch
wirkende Musik, irreale Nebelschwaden - eine irreale Ebene besitze, die es erlaube, die
Handlung dem Bereich von Phantasie und Traum zuzuordnen, was bei der
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Indizierungsentscheidung aus dem Jahre 1982 gänzlich unberücksichtigt geblieben sei.
Der Film sei auch nicht jugendgefährdend. Eine Verletzung der Menschenwürde liege
nicht vor. Es sei nicht so, dass die O auf ihre Verwendbarkeit als sexueller Anreiz
reduziert dargestellt werde. Zum einen stehe sie zu S1. und T. in einer
Liebesbeziehung, die nicht nur durch Sexualität und Obsession, sondern auch durch
Gefühle wie Liebe, Stolz und Eifersucht gekennzeichnet sei. Zum anderen unterwerfe
sie sich den Brutalitäten S1. und T. Stephens freiwillig und als Beweis ihrer Liebe. Dass
es bei der Darstellung von Sexualität an personaler Bindung und Zuwendung fehle,
stelle aber für sich noch keine Verletzung der Menschenwürde dar, sofern die
dargestellte Personen aufgrund freier Entscheidung handelten. Im Übrigen werde die O
als eine selbständige, finanziell unabhängige Frau dargestellt, die ihren Beruf ausübe,
auch nachdem sie sich den Regeln von S1. und T. unterworfen habe. Der Film stelle
menschliches Leben auch nicht als auf Sexualgenuss zentriert dar. Die Protagonisten
würden nicht nur in ihrer sexuellen Begierde, sondern auch mit Gefühlen wie Liebe,
Freundschaft, Eifersucht dargestellt. Der Mensch werde zwar als Spender sexuellen
Konsums dargestellt, hierauf aber nicht reduziert. Dafür spreche auch, dass die
Sexszenen gemessen an der Gesamtdauer des Films (101 Minuten) nur einen
verhältnismäßig geringen Raum (6:50 Minuten) einnähmen. Es sei auch nicht so, dass
Sexualität als besonders befriedigend im Zusammenhang mit Gewaltausübung und
Gewalterleiden dargestellt werde. Es gebe keine Szene, in der Gewalt und sexuelle
Handlungen unmittelbar miteinander verschränkt seien. An keiner Stelle würden
sexuelle Handlungen gewaltsam erzwungen. Die Zufügung von körperlichem Schmerz
erfolge stets mit Einwilligung des Betroffenen. Auch werde nicht der Eindruck vermittelt,
Sexualität und Gewalt seien notwendigerweise miteinander verbunden. Im übrigen
komme den Szenen, in denen Gewalt gezeigt werde, mit insgesamt 2:23 Minuten keine
übergeordnete Bedeutung zu. Sexualität werde auch nicht auf bloße Sexualtechnik
reduziert. Aufgrund der irrealen Darstellung seien Nachahmungseffekte nicht zu
befürchten. Der Film stelle die Regeln und Rituale auch nicht als nachahmenswert dar,
sondern erzähle, ohne zu bewerten. Dadurch tauge die O auch nicht als
Identifikationsfigur. Von einer pornografischen Darstellung könne auch nicht annähernd
gesprochen werden, so dass es sich bei dem Film nicht um ein unsittliches Medium
handele. Menschliche Bezüge würden in dem Film nicht ausgeklammert, sondern seien
Ausgangspunkt der Handlung. Sexuelle Handlungen würden nicht grob aufdringlich
oder reißerisch dargestellt. Vielmehr beschränke sich der Film insoweit auf reine
Andeutungen und arbeite mit Abblendungen, weichgezeichneten Bildern und
Kamerafahrten, die mehr verbergen als offenbaren würden. Der Film reize auch nicht zu
Gewalttätigkeit an. Gewalt werde nicht als etwas Normales oder Nachahmenswertes
dargestellt. Gegen eine Jugendgefährdung spreche im Übrigen auch, dass der im Jahre
1975 gedrehte Film nicht "jugendaffin" sei, sondern auf Jugendliche altmodisch wirke.
Im Übrigen müsse berücksichtigt werden, dass bezüglich der Darstellung von Nacktheit
seit 1982 ein Wertewandel zu verzeichnen sei. Selbst wenn man aber von einer
Jugendgefährdung ausgehe, gebiete die Abwägung zwischen den Belangen des
Jugendschutzes und der Kunstfreiheit es, den Film aus der Liste jugendgefährdender
Medien zu streichen. Zum einen gehe von dem Film, wenn überhaupt, nur ein
geringfügiger schädigender Einfluss auf Kinder aus. Auf der anderen Seite sei aber der
Film nach seinem künstlerischen Konzept so angelegt, dass es an einem realen Bezug
zur Lebensrealität der Zuschauer fehle. In dieses Konzept seien Szenen mit sexuellen
Handlungen und Zufügung von Schmerzen eingebunden. Dies sowie die
Wertschätzung, die der Roman und die Verfilmung von K. K1. beim Publikum und in der
Wissenschaft genießen, müssten im Ergebnis dazu führen, dass der Kunstfreiheit der
Vorrang vor den Belangen des Jugendschutzes eingeräumt werde.
Mit Entscheidung Nr. 0000 vom 06. April 2006 beschloss die Bundesprüfstelle, dass der
Videofilm " " in der Liste jugendgefährdender Medien eingetragen bleibe. Der Film sei
auch heute noch geeignet, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen oder ihre
Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu
gefährden. Die Darstellungen in dem Film seien in weiten Teilen frauendiskriminierend
und menschenverachtend. Sexuelle Handlungen seien unmittelbar und mittelbar mit
sadistischen Vorgehensweisen wie Auspeitschen und erniedrigenden Handlungen
(Fesseln, Brandmarken, Anleinen von Frauen) verknüpft. Auch wenn sich die O
scheinbar freiwillig auf die Wünsche ihrer Partner einlasse, stehe dahinter die
unausgesprochene Drohung des Partnerverlustes und damit eine massive psychische
Gewalttätigkeit seitens des Partners. Die physische Gewaltausübung stehe zwar nicht
im direkten Kontext mit einer sadistischen Ausübung von Sexualität, konditioniere aber
zweifellos im durchweg erotisch geprägten Gesamtzusammenhang des Films auch in
die Richtung einer ständigen sexuellen Bereitschaft und Verfügbarkeit für die Herren.
Soweit auf die Kürze der Züchtigungs-, Piercing- und Brandmarkungsszene verwiesen
werde, täusche dies über die Wichtigkeit dieser Szenen für den Gesamtzusammenhang
hinweg. Dass die Unterwerfung unter Gewalt als Liebesbeweis eingefordert werde und
sich die O dem unterwerfe, zeuge von einem aus heutiger Sicht gestörten Verständnis
von Partnerschaft. Derartige Filminhalte könnten Mädchen aus patriarchal geprägten
und gewalttätigen Elternhäusern in einer zuhause erlernten Opferhaltung bestätigen.
Männliche Kinder und Jugendliche aus solchen Elternhäusern könnten durch den Film
und dessen traumhafte und damit verharmlosende Ästhetisierung der Unterdrückung
ermutigt werden, dem die Mutter unterdrückenden Vorbild eines autoritären und
gewalttätigen Vaters zu folgen. Der Film sei insgesamt von einem feinen Netz erotischer
Bezüge durchwoben, so dass es auf die tatsächliche Länge der Sexszenen nicht
ankommen. Am Kunstgehalt des Filmes bestehe kein Zweifel, auch daran nicht, dass
dem Film trotz seines umstrittenen Rufes ein Platz in der Filmgeschichte gebühre. Auch
stehe jedem Künstler das Recht zu, ein jugendgefährdendes Sujet für sein Kunstwerk
zu wählen. Trotzdem seien im vorliegenden Fall die Belange des Jugendschutzes als
vorrangig anzusehen. Das Ansehen, das der Film in bestimmten Kreisen des Publikums
und der Fachwelt genieße, stehe in keinem Bezug zu seinen jugendgefährdenden
Inhalten. Gerade bei gefährdeten Kinder und Jugendlichen sei davon auszugehen, dass
das künstlerische Verständnis weniger ausgeprägt sei als bei Erwachsenen. Damit
steige die Wahrscheinlichkeit, dass das Technisch-Künstlerische (die ästhetisierte und
traumhafte Umsetzung der Unterdrückung ohne Folgen) die Verinnerlichung von gegen
die Gleichberechtigung von Männern und Frauen gerichteter Einstellungen verstärke.
Das bedeute, dass im vorliegenden Fall Stilmittel der filmischen Kunst einen Beitrag zur
Jugendgefährdung leisteten. Daher sei nach der überwiegenden Meinung der
Beisitzerinnen und Beisitzer des Gremiums dem Jugendschutz der Vorrang
einzuräumen.
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Die Klägerin hat gegen die ihren Prozessbevollmächtigten am 26. Mai 2006
zugestellten Entscheidung der Bundesprüfstelle am 23. Juni 2006 Klage erhoben. Die
von der Bundesprüfstelle getroffene Abwägungsentscheidung sei fehlerhaft, da die
Belange der Kunst und der Wissenschaft nicht hinreichend gewichtet worden seien. Die
von der Bundesprüfstelle aufgeführten Gründe für eine jugendgefährdende Wirkung des
Filmes seien sachlich unzutreffend. Sie habe den Inhalt des Filmes, seine Aussage und
seine Botschaft falsch erfasst und zudem die Art und Weise, wie Kinder diesen Film
wahrnehmen würden, fehlerhaft eingeschätzt. Entgegen der Auffassung der
Bundesprüfstelle sei an keiner Stelle des Films Sexualität unmittelbar mit Gewalt
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verbunden. An keiner Stelle werde eine sexuelle Handlung gewaltsam mit Gewalt
erzwungen und auch die gezeigten Sexualakte wiesen keine Form von Gewalt auf.
Auch die Überlegungen der Bundesprüfstelle zur mittelbaren Verschränkung von
Sexualität und Gewalt seien unzutreffend. In diesem Zusammenhang sei der Inhalt und
die Aussage des Films mit einer ständigen "sexuellen Bereitschaft und Verfügbarkeit"
der O unzutreffend beschrieben. Die in dem Film beschriebenen vielfältigen
Machtbeziehungen ließen es als geradezu absurd erscheinen, die O als ein den
Wünschen der Männer ausgeliefertes, verfügbares "Objekt" zu sehen. Zwar beginne der
Film mit der Darstellung der Macht von Männern über Frauen, er ende aber mit der
Unterwerfung der zentralen Männerfigur T. unter O. Damit sei der Film vor allem eine
Männerentmachtungsphantasie. Das Moment der Freiwilligkeit im Handeln der O
schließe es aus, die Aussage des Films darin zu sehen, dass Sexualität und Gewalt
notwendigerweise miteinander verbunden seien. Der Aspekt der Freiwilligkeit sei dabei
untrennbar mit der Grundidee des Filmes, dem Liebesbeweis, verbunden. Unzutreffend
sei auch die Feststellung, dass in dem Film Sexualität als besonders befriedigend im
Zusammenhang mit Gewalt geschildert werde. Dagegen spreche bereits die kühle und
berechnende Form, in der die Männer in dem Film agierten. Dass der Film das
Bedürfnis behandele, die für einen anderen Menschen empfundene Liebe in eine
wahrnehmbare und damit letztlich auch beweisbare Existenz zu gießen, habe die
Bundesprüfstelle nicht erkannt bzw. in ihrer Entscheidung nicht gewürdigt. Mit Blick auf
die Freiwilligkeit im Handeln der O könne dem Film eine frauendiskriminierende
Aussage nicht entnommen werden. Im Übrigen entwickle sich die O im Verlauf des
Films zur machtvollsten Persönlichkeit, was die Feststellung rechtfertige, dass es sich
bei dem Film um eine Männerentmachtungsphantasie handele. Dementsprechend sei
es haltlos, wenn die Bundesprüfstelle die jugendgefährdende Wirkung damit begründe,
dass Mädchen in einer zuhause erlernten Opferhaltung bestätigt werden könnten. Dies
werde weder der Vielschichtigkeit des Werkes noch der Rezeptionsfähigkeit von
Kindern gerecht. Menschenverachtende Qualität komme dem Film nicht zu, da
Menschen nicht als bloße fremdbestimmte Objekte dargestellt würden. Das gelte
namentlich auch hinsichtlich der O. Eine jugendgefährdende Wirkung könne entgegen
der Auffassung der Bundesprüfstelle auch nicht durch eine angeblich dargestellte
psychische Zwangssituation der O und der Vermittlung eines gestörten Verständnisses
von Partnerschaft begründet werden. Die O unterwerfe sich den in S2. geltenden
Regeln nicht, um die Liebe der Männer zu gewinnen oder zu erhalten, sondern Liebe
sei die Motivation für die Unterwerfung. Der Verlust des Partners werde an keiner Stelle
des Filmes als Sanktion im Falle des Ausstiegs aus den Regeln in Aussicht gestellt.
Auch nach den Erkenntnissen der Medienwirkungsforschung könne nicht von einer
jugendgefährdenden Wirkung des Filmes ausgegangen werden, bzw. sei der Grad
einer etwaigen Jugendgefährdung als verschwindend gering einzustufen. Der Film sei
in keiner Weise jugendaffin, sondern werde von Kindern und Jugendlichen als
altmodisch und reizlos wahrgenommen, weil er mit ihrer Medien- und Lebenswirklichkeit
nichts zu tun habe. Deshalb fehle es auch an einem Anreiz zur Identifikation, zumal die
handelnden Figuren von Kindern und Jugendlichen nicht als Identifikationsfiguren
wahrgenommen würden und die im Film dargestellten Beziehungsmodelle aus dem
Wahrnehmungsraster für Beziehungsstiftungen unter Jugendlichen herausfallen
würden. Auch die irreale Inszenierung führe dazu, dass die Gewaltdarstellungen nie
realistisch genug seien, um Lerneffekt oder gar eine Desorientierung von Kindern und
Jugendlichen bewirken zu können. Vielmehr schaffe sie auch beim kindlichen oder
jugendlichen Betrachter, der sehr wohl zwischen Phantasie und Wirklichkeit
unterscheiden könne, eine Distanz, die verharmlosende Missdeutungen auch bei ihnen
verhindere. Vor diesem Hintergrund seien aber auch Nachahmungseffekte nicht zu
befürchten, zumal an keiner Stelle des Filmes die Erlebnisse als nachahmenswert
dargestellt würden. Im Übrigen seien die Gewaltdarstellungen auch zu kurz und nicht
realistisch genug, um Lerneffekte oder eine Desorientierung bewirken zu können. Auch
habe die Bundesprüfstelle nicht berücksichtigt, dass sich seit 1982 der Verhältnis zur
Sexualität und körperlicher Nacktheit und deren Darstellung in den Medien grundlegend
gewandelt habe. Das gelte auch für die Darstellung von Gewalt. Die Entscheidung der
Bundesprüfstelle sei auch deshalb fehlerhaft, weil die Bundesprüfstelle die
Jugendgefährdung nicht gewichtet habe. Darauf deute die fehlerhafte Rechtsausführung
hin, wonach allein die Feststellung der Jugendgefährdung ausreiche, um ein Medium in
der Liste zu belassen. Tatsächlich gehe vom Film, wenn überhaupt, nur ein geringer
Grad an Jugendgefährdung aus. Zudem sei der Wahrscheinlichkeitsgrad einer
Jugendgefährdung mit Blick auf die fehlende Jugendaffinität und geringe
Nachahmungsgefahr als ausgesprochen gering zu bewerten. Zudem nähmen explizite
Sex- und Gewaltszenen nur einen geringen Raum ein. Die Sexszenen seien sehr
dezent dargestellt, Sexualakte allenfalls angedeutet. Die Gewaltszenen stünden in
einem übergeordneten erzählerischen Zusammenhang, so dass deutlich werde, dass
es nicht um Gewalt um der Gewalt willen gehe oder gar um Verherrlichung von Gewalt.
Das relativiere aber die Gewaltszenen ebenso wie die opulente Ausstattung des Filmes
und seine ästhetisierende Form (z. B. Weichzeichnerlinse). Aus alledem ergebe sich
aber, dass eine an die Regelbeispiele des § 18 Abs. 1 Satz 2 JuSchG heranreichende
Jugendgefährdung nicht vorliege. Die Entscheidung der Bundesprüfstelle enthalte auch
keine ausreichende Gewichtung der Belange der Kunst, was gleichfalls ein zur
Rechtswidrigkeit der Entscheidung führendes Abwägungsdefizit begründe. Die
Bundesprüfstelle habe den Stellenwert und die Resonanz, die das Werk in der
künstlerischen und wissenschaftlichen Auseinandersetzung erfahren habe, nicht
ausreichend erfasst. So verkenne sie, dass etwa auch die wissenschaftliche
Auseinandersetzung mit einem Kunstwerk - etwa in universitären Lehrveranstaltungen -
Rückschlüsse auf den Rang eines Kunstwerkes erlaube. Auch fehle eine
Auseinandersetzung mit der Frage, in welchem Maße gefährdende Schilderungen in
ein künstlerisches Konzept eingebunden seien. Dies sei aber erforderlich, denn je mehr
dies der Fall sei, um so höher seien die Belange der Kunst zu gewichten. Eine
ausreichende Gewichtung der Belange der Kunst im Rahmen einer
Indizierungsentscheidung setze zudem eine werkgerechte Interpretation des
Kunstwerkes voraus, die insbesondere alle Aspekte und Ansatzpunkte für eine
Interpretation berücksichtige. Die Bundesprüfstelle sei bei ihrer Interpretation des Films
selektiv vorgegangen und habe sich insbesondere nicht mit der in der Antragschrift
angebotenen weiteren Interpretationsmöglichkeit auseinandergesetzt, die eine
jugendgefährdende Wirkung als fernliegend erscheinen lasse. Dies habe aber
unmittelbar Auswirkungen auf die Abwägung. Seien nämlich mehrere Interpretationen
eines Kunstwerkes möglich, so sei nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichtes diejenige für die Beurteilung zugrunde zu legen, die
andere Rechtsgüter am wenigsten beeinträchtige. Im Übrigen entspreche die in der
Antragschrift angebotene Interpretation den Intentionen der Schöpfer sowohl des
Buches als auch des Filmes. Aus der eher gering einzustufenden Jugendgefährdung
einerseits und der hohen Bedeutung des Films andererseits ergebe sich aber zwingend,
dass der Kunstfreiheit im vorliegenden Fall der Vorrang einzuräumen sei. Im Übrigen
werde durch die eingeschränkte Verfügbarkeit des indizierten Mediums auch in die
Wissenschaftsfreiheit eingegriffen
Die Klägerin beantragt,
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die Entscheidung der Bundesprüfstelle Nr. 0000 vom 06. April 2006 aufzuheben.
8
Die Beklagte beantragt,
9
die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung führt sie aus, die ständige präsente Gewalttätigkeit der Partner der O
dominierten die dargestellten sexuellen Kontakte, so dass an einer Verknüpfung von
Sexualität und Gewalt nicht ernsthaft gezweifelt werden könne. Die von der Klägerin in
diesem Zusammenhang betonte Freiwilligkeit habe bloßen Alibicharakter, ein
emotionaler Liebesbeweis sei für den Rezipienten nicht erkennbar. Auch vermittle der
Film die Botschaft einer ständigen sexuellen Verfügbarkeit der O, die durch ihre
Bereitschaft, Gewalthandlungen entgegenzunehmen, noch verstärkt werde. Der Film
transportieren die Botschaft einer Partnerschaft, deren Basis ausschließlich sexuelle
Unterwerfung, verknüpft mit der Duldung von Qualen darstelle. Eine derartige Prägung
von Kindern und Jugendlichen für das Beziehungsverhalten und das Sexualleben
berge evidente Gefahren für die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen.
Insbesondere die männlichen Hauptfiguren des Films könnten Identifikationsofferten an
Kinder und Jugendliche enthalten. Soweit sich die Klägerin in diesem Zusammenhang
darauf berufe, dass nach den Erkenntnissen der Medienwirkungsforschung Kinder und
Jugendliche Phantasie und Wirklichkeit auseinanderhalten könnten, überschätze sie
die Medienkompetenz jugendlicher Rezipienten des Films. Die Beklagte habe
ausgehend von dem Inhalt der angegriffenen Entscheidung eine ausreichende
Gewichtung der Belange des Jugendschutzes und der Kunst vorgenommen.
Insbesondere habe sie sich auch damit auseinandergesetzt, inwieweit die
jugendgefährdenden Passagen in ein künstlerisches Konzept eingebunden seien.
11
Den ehrenamtlichen Richter ist der Videofilm vor Eintritt in die mündliche Verhandlung
in voller Länge gezeigt worden.
12
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie auf das von der
Klägerin zu den Akten gereichte Gutachten von Professor Oliver Jahraus Bezug
genommen.
13
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
14
Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig und begründet.
15
Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht
noch unter Geltung des Gesetzes zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit, das mit
Ablauf des 31. März 2003 außer Kraft getreten ist, angenommen, dass das Begehren,
ein bereits indiziertes Medium aus der Liste jugendgefährdender Medien zu streichen,
mit der Verpflichtungs- bzw. Bescheidungsklage zu verfolgen ist.
16
Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. August 1996 - 6 C 15/94 -, NJW 1997, 602.
17
Im vorliegenden Fall ist jedoch § 18 Abs. 7 Satz 2 JuSchG mit in den Blick zu nehmen.
Nach dieser Bestimmung verliert eine Indizierung nach Ablauf von 25 Jahren ihre
Wirkung. Diese Frist ist ausgehend von der Bekanntmachung der
Indizierungsentscheidung vom 04. November 1982 im Bundesanzeiger vom 16.
18
November 1982 am 16. November 2007 abgelaufen, so dass allein mit der Aufhebung
der die Listenstreichung ablehnenden Entscheidung die Wirkungen des § 18 Abs. 7
Satz 2 JuSchG eintreten können. Auf der anderen Seite hat der Ablauf der Frist des § 18
Abs. 7 Satz 2 JuSchG auch nicht zur Erledigung der hier angegriffenen Entscheidung
der Bundesprüfstelle geführt. Diese beschränkt sich nach Auffassung der Kammer nicht
auf die Aufrechterhaltung der alten Entscheidung, sondern nimmt zugleich eine Neu-
bzw. Weiterindizierung vor, die hier ersichtlich über den 25- Jahreszeitraum
hinausgreifen soll. Dafür spricht nicht nur, dass die Bundesprüfstelle in der Besetzung
des Zwölfer-Gremiums eine neue Bewertung der Jugendgefährdung vorgenommen hat,
sondern sie erstmals auch in die verfassungsrechtlich gebotene Abwägung mit der
Kunstfreiheit eingetreten ist.
Die Klage ist begründet. Die Entscheidung der Bundesprüfstelle vom 06. April 2006 ist
rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO.
19
Die angegriffene Indizierungsentscheidung findet ihre rechtliche Grundlage in § 18 Abs.
1 JuSchG, da sie - wie ausgeführt - nicht nur den Antrag auf Streichung des Videofilm
aus der Liste ablehnt, sondern zugleich eine gegenüber der Entscheidung aus dem
Jahre 1982 neue Entscheidung des Zwölfer-Gremiums über die Indizierung enthält.
Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 JuSchG sind Träger- und Telemedien, die geeignet sind, die
Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer
eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu gefährden, in eine
Liste jugendgefährdender Medien aufzunehmen. Zu den jugendgefährdenden Medien
zählen gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 JuSchG vor allem unsittliche, verrohend wirkende, zu
Gewalttätigkeit, Verbrechen oder Rassenhass anreizende Medien. Darüberhinaus
können nach der Spruchpraxis der Bundesprüfstelle, die die Billigung der
Rechtsprechung gefunden hat, auch Medien, die geeignet sind, Kinder und Jugendliche
sozialethisch zu desorientieren, jugendgefährdend sein. Hierzu zählen beispielsweise
Medien mit die Menschenwürde verletzenden Inhalt, etwa weil sie Menschen zu bloßen
Sexualobjekten degradieren.
20
Vgl. Scholz/Liesching, Jugendschutz, Kommentar, 4. Auflage, 2004, Rz 25 zu § 18
JuSchG.
21
Die Beurteilung der Jugendgefährdung und deren Gewichtung unterliegt der vollen
gerichtlichen Überprüfung, wobei allerdings die der Indizierungsentscheidung zugrunde
liegenden Erwägungen der Bundesprüfstelle als sachverständige Aussagen zu
begreifen sind, die im Verwaltungsprozess wirksam in Frage zu stellen den selben
Aufwand erfordert, der notwendig ist, um die Tragfähigkeit fachgutachtlicher
Stellungnahmen zu erschüttern.
22
Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. August 1996 - 6 C 15.94 -, NJW 1997, 602; BVerwG, Urteil
vom 26. November 1992 - 7 C 20.92 -, BVerwGE 91,211 (216).
23
Für die Einschätzung und Gewichtung der Jugendgefährdung durch die
Bundesprüfstelle gelten demnach dieselben Maßstäbe wie für die Verwertbarkeit eines
Sachverständigengutachtens.
24
Vgl. zu diesen Maßstäben BVerwG, Beschluss vom 26. Juni 1992 - 4 B 1-11.92 -,
Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 89.
25
Es kann zunächst nicht festgestellt werden, dass die Bundesprüfstelle von einem
falschen Sachverhalt ausgegangen wäre, weil sie den Inhalt des Filmes nicht zutreffend
erfasst bzw. ihm eine unzutreffende Interpretation zugrundegelegt hätte. Die
Bundesprüfstelle hat die Eignung des Videofilmes " " zur Jugendgefährdung im Kern
damit begründet, dass der Film einen frauendiskriminierenden und
menschenverachtenden Inhalt habe. Es würden Sexualität und Gewalt in Form von
sadistischen oder sonst erniedrigenden Handlungsweisen miteinander verbunden, die
die O als ständig verfügbares Sexualobjekt erscheinen lassen würden. Mit den
eingeforderten Liebesbeweisen und der Unterwerfung unter diese Forderungen werde
ein gestörtes Verständnis von Partnerschaft vermittelt. Mädchen aus patriarchalisch und
gewalttätigen Elternhäusern könnten sich hierdurch in der zuhause erlernten
Opferhaltung bestätigt sehen, Jungen könnten ermutigt werden, dem Vorbild eines die
Mutter unterdrückenden, gewalttätigen Vaters zu folgen. Dieser Bewertung des
Videofilmes liegt eine Interpretation zugrunde, die davon ausgeht, dass die O sich
praktisch willenlos den eingeforderten Liebesbeweisen der Gewalt die - wie die
Beklagte zurecht annimmt - durchgängig in sexuellem Kontext steht, und den sonstigen
erniedrigenden Behandlungen durch die beiden zentralen Männerfiguren T. und S1.
unterwirft. Soweit die Klägerin diesem Interpretationsansatz gestützt auf das von ihr
eingeholte Privatgutachten entgegenhält, die Bundesprüfstelle übergehe, dass sich die
O den zu ihrer Unfreiheit führenden Regeln freiwillig und ohne psychischen Zwang und
insbesondere ohne Androhung des Verlustes des Geliebten unterworfen habe, sie auch
als wirtschaftlich unabhängige Persönlichkeit dargestellt werde und sie sich gegen
Ende des Filmes zur machtvollsten Person des Geschehens entwickle, indem sie nun
ihrerseits von T. einen vergleichbaren Liebesbeweis verlange und erhalte, ist dies nicht
geeignet, den Interpretationsansatz der Bundesprüfstelle grundlegend in Frage zu
stellen. Vielmehr ist die von der Bundesprüfstelle zugrundegelegte Interpretation des
Videofilmes eine mögliche Deutung, die an zahlreiche Passagen des Films anknüpfen
kann. So wird die O auf ihrer Fahrt nach S2. - gleichgültig welche der beiden
Anfangssequenzen man zugrundelegt - nicht darüber aufgeklärt, welche Art
Liebesbeweis S1. von ihr erwartet. Den Geschehnissen unmittelbar nach ihrer Ankunft -
nämlich ihre Begutachtung durch die dort anwesenden Männer, die wenn auch nur
angedeutete Vergewaltigungsszene, das Auspeitschen, das Anleinen - liefert sie sich
ohne sichtbare Regung aus und ohne dass unmittelbar erkennbar würde, dass eine
solche Behandlung zu diesem Zeitpunkt ihren Wünschen entsprechen würde. Eine
Möglichkeit, sich der Behandlung zu entziehen, wird ihr zunächst nicht geboten. Auch
die ihr auferlegten Regeln des Aufenthaltes in S2. , die eine jederzeitige Verfügbarkeit
selbst für die Diener des Hauses umfassen, aber von ihr auch erwarten, dass sie
Männer während ihres Aufenthaltes nicht mehr ansieht, lassen sich dahingehend
deuten, dass die O zu einem bloßen Objekt sexueller Begierden der sie umgebenden
Männer herabgewürdigt wird. Dass sie sich jedenfalls zunächst auch so sieht, kommt
darin zum Ausdruck, dass sie sich beschmutzt und beschämt fühlt. Dazu passt, dass sie
auf die Frage der anderen Mädchen, wie sie denn heisse, nur den Buchstaben O angibt,
sie also in der Anonymität bleiben will, womit sie aber zugleich auch entpersönlicht
wird. Auch enthält der Film Passagen, bei denen die Annahme, dass sich die O in einer
psychischen Zwangslage befinden könnte, nicht so fernliegend ist, wie die Klägerin
meint, denn zumindest S1. Verhalten lässt sich an verschiedenen Stellen als Drohung
mit dem Partnerverlust deuten, sollte sich O nicht seinen Wünschen unterwerfen. Darauf
deutet hin, dass er immer wieder betont, wie wichtig ihm ein bestimmtes Verhalten der O
ist, etwa in der Szene in der Wohnung der O nach deren Rückkehr aus S2. . Aber auch
der mit der Frage, ob sie die bevorstehende Behandlung wirklich wolle, verbundene
Hinweis, sie könne auch jederzeit gehen, lässt angesichts der Umstände sich als
26
unterschwellige Drohung mit dem Ende der Beziehung deuten, da das Verb "gehen"
nicht zwingend nur auf eine Ortsveränderung bezogen ist, sondern im allgemeinen
Sprachgebrauch auch für das Beenden einer Beziehung steht. Was schließlich die
Entwicklung der O im Verlaufe des Filmes zu einer - wie die Klägerin meint - selbst
Macht ausübenden Persönlichkeit anbelangt, lässt sich ihr Verhalten auch als
Fortsetzung des Liebesbeweises gegenüber T. verstehen, der von ihr erwartet hat, dass
sie K2. S1. zuführt, indem auch diese die entwürdigende Behandlung in S2. auf sich
nimmt, letztlich weil T. will, dass die O ihm ganz gehört. Selbst wenn man aber die
Interpretation der Klägerin an diesem Punkt zugrundelegt, man die O hier also als aus
eigenem Antrieb handelnde machtvolle Persönlichkeit sieht, die dazu in der Lage ist, mit
anderen Menschen so umzugehen, wie zuvor die Männer mit ihr, ändert dies letztlich
nichts an der Einschätzung der Bundesprüfstelle, dass die dargestellten
Beziehungsstrukturen unter dem Aspekt der Menschenwürde äußerst problematisch
sind.
Nach alledem ist die Interpretation der Bundesprüfstelle insbesondere bei einer
oberflächlichen, die dargebotenen Handlungen und Bilder nicht hinterfragenden
Betrachtung des Filmes eine keineswegs fernliegende Deutung seines Inhaltes. Dass
unter Zugrundelegung des Interpretationsansatzes der Bundesprüfstelle (die O als
willenloses Sexualobjekt der Begierden der Männer) von einem jugendgefährdenden
Inhalt auszugehen ist, weil der Film zum einen mit der Herabwürdigung der O zum
Objekt frauenverachtende Inhalte transportiert, Kindern und Jugendlichen ein gestörtes
Verständnis von Partnerschaft vermittelt wird und sich Jugendliche aus
patriarchalischen und gewalttätigen Elternhäusern in den zuhause erlernten Rollen
bestätigt sehen könnten, wird durch das von der Klägerin vorgelegte Gutachten letztlich
nicht in Frage gestellt. Dieses bietet nur einen anderen Interpretationsansatz (die O als
freiwillig handelnde und sich freiwillig unterwerfende Persönlichkeit), der sich aber ohne
Kenntnis der Entstehungsgeschichte von Buch und Film nicht aufdrängt. Für die
Annahme einer grundsätzlichen Eignung zur Jugendgefährdung reicht es jedoch aus,
dass eine nicht ganz fernliegende und auch für Jugendliche erkennbare Deutung des
Mediums eine Jugendgefährdung nahe legt.
27
Vgl. für den Bereich mehrdeutiger Medien und Meinungsfreiheit BVerfG, Beschluss vom
10. September 2007 - 1 BvR 1584/07 -; BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2006 - 1 BvR
49/00 u.a., NJW 2006, 3769; OVG NRW, Beschluss vom 07. August 2007 - 20 A
1621/06 -.
28
Dass die Bundesprüfstelle die Jugendgefährdung von der Warte von Jugendlichen mit
besonderem Gefährdungspotential aus beurteilt, ist im Übrigen nicht zu beanstanden,
da das Jugendschutzgesetz gerade auch dem Schutz besonders gefährdeter Kinder
und Jugendlicher dient.
29
Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1971 - I C 31.68 -, BVerwGE 39, 197;
Löffler/Ricker, Handbuch des Presserechts, 5. Auflage 2005, S. 520.
30
Allerdings darf ein Medium gemäß § 18 Abs. 3 Nr. 3 JuSchG u.a. dann nicht in die Liste
jugendgefährdender Medien aufgenommen werden, wenn es der Kunst dient. Die
Bundesprüfstelle hat den Kunstcharakter des Videofilmes, was ausgehend vom
maßgeblichen weiten Kunstbegriff nicht zu beanstanden ist, bejaht.
31
Allein der Kunstcharakter eines Mediums steht jedoch seiner Indizierung noch nicht
32
entgegen. Vielmehr sind im Sinne einer praktischen Konkordanz der Belange des
Jugendschutzes einerseits und der Kunstfreiheit andererseits beide Belange im
Einzelfall gegeneinander abzuwägen, und zwar unabhängig davon, ob es sich um ein
schlicht jugendgefährdendes oder um ein schwer jugendgefährdendes Medium handelt.
BVerfG, Beschluss vom 27. November 1990 - 1 BvR 402/87 - BVerwGE 83,130 (143),
BVerwG, Urteil vom 26. November 1992 - 7 C 2292 - NJW 1993, 1490).
Eine fehlerfreie Abwägung setzt dabei eine umfassende Ermittlung der beiden
widerstreitenden Belange voraus.
33
Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1998 - 6 C 9/97 -, NJW 1999,75 (76).
34
Dabei reicht es im Allgemeinen aus, wenn im Rahmen der Abwägung die Gewichtung
der widerstreitenden Belange so weit eingegrenzt wird, dass - jedenfalls - das im
Einzelfall gebotene Mindestmaß an Differenzierung erreicht wird, das erforderlich ist, um
eine dem Ergebnis angemessene Abwägung der beiderseits in die Waagschale zu
legenden Gesichtspunkte vorzunehmen. Daher hängt der Umfang der durch Art. 5 Abs.
3 Satz 1 GG gebotenen Ermittlungen wesentlich von den Umständen des Einzelfalls ab:
Je mehr sich die Waagschalen dem Gleichgewicht nähern, desto intensiver muss
versucht werden, die beiderseitigen Wertungen abzusichern und auch
Einzelgesichtspunkte exakt zu wägen, die möglicherweise den Ausschlag geben; ist
dagegen ein Belang stark ausgeprägt und eine Diskrepanz zu den auf der anderen
Seite betroffenen Belangen von vornherein offenkundig, dann ist es nicht notwendig und
wäre somit unverhältnismäßig, die Gewichtung der beiderseitigen Belange weiter zu
betreiben, als es zur Feststellung eines eindeutigen Übergewichts einer Seite geboten
ist.
35
Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1998 - 6 C 9/97 -, NJW 1999, 75 (77).
36
Ohne vorherige Gewichtung der einander konkret widerstreitenden Belange Kunst und
Jugendschutz ist die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
vorzunehmende Abwägung, bei der der Bundesprüfstelle noch ein
Beurteilungsspielraum zusteht, jedoch nicht möglich, da nicht auszuschließen wäre,
dass allein durch die fehlende konkrete Würdigung des einen Belangs das Gewicht des
anderen übermäßig stark bewertet und so in die Abwägung eingestellt würde.
37
Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. August 1996 - 6 C 15/94 -, NJW 1997, 602 (603).
38
Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Entscheidung der Bundesprüfstelle nicht,
weil nicht alle auf der Seite des Jugendschutzes zu berücksichtigenden Umstände
ermittelt und dementsprechend in die Abwägungsentscheidung eingestellt wurden. Die
angegriffene Indizierungsentscheidung nimmt selbst keine eigenständige und
eindeutige Gewichtung der Jugendgefährung vor, sondern verweist zum einen auf die
Indizierungsentscheidung aus dem Jahre 1982, die von einer schweren
Jugendgefährdung ausgegangen war, und sieht zum anderen die jugendgefährdende
Wirkung durch den Einsatz filmischer Gestaltungsmittel als verstärkt an. Sie stellt aber
auch fest, dass der Videofilm aufgrund seiner langatmigen und zuweilen altmodischen
Dramaturgie in heutiger Zeit auf Jugendliche keinen großen Reiz mehr ausüben werde.
Damit bleibt aber letzten Endes unklar, ob die Bundesprüfstelle dem Videofilm nach wie
vor noch ein sehr hohes jugengefährdendes Potential beimisst. Da sie auf der anderen
Seite davon ausgeht, dass dem Film trotz seines umstrittenen Rufs ein Platz in der
39
Filmgeschichte gebühre und sein Kunstcharakter nicht nur als gering einzustufen sei,
lässt sich auch nicht ohne weiteres ein eindeutiges Überwiegen der Belange des
Jugendschutzes feststellen, welches zu einer Reduzierung der nach der
Rechtsprechung erforderlichen Ausdifferenzierung bei der Gewichtung der betroffenen
Belange hätte führen können.
Vielmehr war die Bundesprüfstelle gehalten, sich in ihrer Entscheidung auch mit den
eine Jugendgefährdung möglicherweise relativierenden Faktoren zu befassen, die sich
hier insbesondere aus dem Alter des Videofilmes ergeben können. Gerade die bereits
erwähnte Bestimmung des § 18 Abs. 7 Satz 2 JuSchG, wonach eine Indizierung nach
25 Jahren ihre Wirkung verliert, zeigt, dass der Gesetzgeber selbst einen Einfluss des
Zeitablaufs auf die Voraussetzungen der Indizierung eines Mediums sieht. Der
Bestimmung des § 18 Abs. 7 Satz 2 JuSchG liegt die Einschätzung des Gesetzgebers
zugrunde, dass sich nach einem derart langen Zeitraum und wegen der damit
verbundenen gewandelten Wertevorstellungen gerade auch in der Medienwirklichkeit
die Bewertung eines Mediums als jugendgefährdend ändern kann.
40
Vgl. BT- Drucksache 14/9013 S. 26 zu § 18 Abs. 7 JuSchG.
41
Damit betont der Gesetzgeber, dass die Einstufung eines Mediums als
jugendgefährdend in großen Teilen auch eine zeitgebundene Wertung ist. Dieser
Aspekt berührt aber nicht nur die Frage, ob ein Medium überhaupt jugendgefährdend ist,
sondern in gleicher Weise auch die Frage, ob ein Medium Kunstqualität hat und wirkt
damit auch auf die Abwägung des Jugendschutzes mit der Kunstfreiheit und der dabei
bei beiden Schutzgütern im Rahmen der Gewichtung jeweils zu berücksichtigenden
Umstände ein. Zu diesen Umständen gehören bei der Indizierung von Videofilmen nach
der im Internet dokumentierten Praxis der Bundesprüfstelle auch Aspekte, die die Frage
im Blick haben, ob und wie Jugendliche von einem Film überhaupt erreicht bzw. von
diesem angesprochen werden. Im Internet-Auftritt der Bundesprüfstelle findet sich hierzu
unter der Rubrik "Service - Inhalte - Spruchpraxis" der Hinweis, dass im Bereich der
Videofilme folgende Aspekte Gründe für eine Nichtindizierung seien:
42
wenn der Inhalt des Videofilms nicht als jugendaffin angesehen wird;
43
wenn der Inhalt des Videofilms so gestaltet ist, dass der oder die typischen
Sympathieträger sich nicht als Identifikationsmodell anbieten;
44
wenn Nachahmungseffekte nicht zu vermuten sind;
45
wenn die Gewalttaten als übertrieben, abschreckend und/oder irreal eingestuft werden;
46
wenn die Anwendung von Gewalt sich innerhalb des rechtlich zulässigen Rahmens
bewegt bzw. die Anwendung von Gewalt im Prinzip abgelehnt wird.
47
Auch diese die Rezeption eines Mediums durch Kinder und Jugendliche betreffenden
Faktoren sind nach Auffassung der Kammer zeitabhängig und daher bei der
Weiterindizierung eines Mediums wegen der sich im Laufe der Zeit wandelnden
Lebensumstände, Sehgewohnheiten und Medienrealitäten in besonderer Weise mit in
den Blick zu nehmen.
48
Die Bundesprüfstelle geht auf die Frage, wie sich der Zeitablauf auf die
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Jugendgefährdung auswirkt, nur an zwei Stellen ihres Bescheides ein, indem sie zum
einen - und insoweit wohl in Übereinstimmung mit der Klägerin - zugesteht, dass der
Film wegen seiner langatmigen und zuweilen altmodischen Dramaturgie keinen großen
Reiz auf Jugendliche ausüben werde und indem sie zum anderen die Abhängigkeit
möglicher Identifikationsmuster von der Zeitgemäßheit der Charaktere verneint. Die
Klägerin wendet hiergegen ein, dass ein Anreiz zur Identifikation - und damit die Gefahr
von Nachahmeffekten - um so eher gegeben sei, je näher die dargestellten Charaktere
der Lebensrealität der Jugendlichen seien und umgekehrt um so geringer, je weniger
dies der Fall sei und verweist hierzu auf die in dem von ihr vorgelegten Privatgutachten
von Prof. Jahraus wiedergegebenen Erkenntnisse der Medienwirkforschung, der auf S.
15 seiner Stellungnahme ausführt: " Medienwirkungen müssen daher im engen
Zusammenhang mit der Medien- und Lebenswirklichkeit von Kindern und Jugendlichen
gesehen werden und sind daher hochgradig zeitrelativ. Medienwirkungen sind sehr
zeittypisch und von kuzer Lebensdauer." Und auf Seite 17: "Er (der Film) ist ästhetisch
unattraktiv (für Kinder und Jugendliche): Ein solcher Kick ist sehr stark an die
Darstellungsformen und - konventionen gebunden. " " entspricht in kaum einer Weise
mehr den Gepflogenheiten jener Medienangebote, die vor allem Jugendliche rezipieren
und regelrecht konsumieren; gemeint sind vor allem Videoclips und Blockbuster- Filme.
Hierzu ist der Film viel zu langsam und unspektakulär, ......, sowohl was seine Montage,
seine Bilderfolgen, als auch was seine traditionelle und konventionelle Erzählweise
angeht. Diese Formen zusammengenommen, erschweren den Zugang der
Jugendlichen zu dem Film. Sie finden weder in seine Bildwelt noch in seine Thematik
hinein, so dass es umgekehrt dem Film so gut wie überhaupt nicht gelingt, eine
Medienwirkung auf Jugendliche auszuüben." Diese Überlegungen sind gerade auch
vor dem Hintergrund der Bestimmung des § 18 Abs. 7 Satz 2 JuSchG nicht fernliegend:
Es erscheint nicht von vornherein ausgeschlossen, dass bei einem derart
zeitgebundenen Medium wie einem Videofilm sowohl die Attraktivität des Mediums
überhaupt als auch die Wirkung auf Kinder und Jugendliche, die auch nach der im
eigenen Internetauftritt der Bundesprüfstelle von Kriterien wie Jugendaffinität,
Identifikationsmustern und Nachahmungseffekten mitbestimmt wird, in dem Maße
abnimmt bzw. sich ändert, in dem der Film selbst nicht mehr zeitgemäß ist.
Die Kammer sieht daher die Tragkraft der Indizierungsentscheidung, die auf das
Problem des Zeitablaufs nur formelhaft eingeht, gerade auch angesichts des Vortrags
der Klägerin als erschüttert an. Zwar ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung
der Beklagten bei der Frage, welche Umstände bei den gegeneinander abzuwägenden
Belangen in die Waagschale zu werfen sind, ein Beurteilungssprielraum nicht
eingeräumt mit der Folge, dass das Gericht an sich gehalten ist, insoweit die
Spruchreife der Sache herbeizuführen, hier also - mangels eigener ausreichender
Sachkunde in Fragen der Medienwirkforschung - ein Sachverständigengutachten. Da
die fehlende bzw. nicht ausreichende Befassung der Bundesprüfstelle mit den Aspekten
der Medienwirkung aber auch die Abwägung mit den Belangen der Kunst beeinflussen
und insbesondere nicht auszuschließen ist, dass den Belangen des Jugendschutzes im
Verhältnis zu denen der Kunst ein zu hohes Gewicht eingeräumt worden ist, war die
Entscheidung wegen eines Abwägungsfehlers aufzuheben.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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