Urteil des VG Köln vom 18.10.2002

VG Köln: beschwerdekommission, rechtsbeistand, behandlung, unterlassen, vertreter, pauschal, einverständnis, gestatten, datum, anhörung

Verwaltungsgericht Köln, 4 K 353/02
Datum:
18.10.2002
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 K 353/02
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
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Im August 2001 beantragte die Klägerin zu 1. für sich und ihre Tochter, die Klägerin zu
2. die Gewährung von Wohngeld. Nachdem sich die Klägerin zu 1. auf mehrfache
Aufforderung hin geweigert hatte zu belegen, aus welchen Mitteln sie ihren
Lebensunterhalt bestreitet, lehnte die Beklagte den Antrag mit Bescheid vom
29.10.2001 wegen fehlender Mitwirkung gemäß § 66 SGB I ab. Unter dem 09.11.2001
legte die Klägerin zu 1. gegen den ablehnenden Bescheid Widerspruch ein. Außerdem
beantragte sie, dass über den Widerspruch in einer Rathaussitzung beraten werde. Die
Beklagte legte den Widerspruch der Widerspruchsbehörde vor, die diesen mit
Widerspruchsbescheid vom 29.11.2001 als unbegründet zurückwies. Der ablehnende
Wohngeldbescheid und der Widerspuchsbescheid sind Gegenstand von Verfahren bei
der 18. Kammer.
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Den Antrag der Klägerin zu 1., ihren Widerspruch in einer Rathaussitzung zu beraten,
wertete die Beklagte als Beschwerde gemäß § 24 GO NRW. Diese war Gegenstand der
Sitzung der Beschwerdekommission der Beklagten am 15.01.2001. Die Klägerin zu 1.
und ihr Ehemann, der Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen, waren in dem
öffentlichen Teil der Sitzung zugegen. Vor Eintritt in den nichtöffentlichen Teil der
Sitzung wurde der Ehemann der Klägerin zu 1. aufgefordert, den Sitzungssaal zu
verlassen. Die Klägerin zu 1. beantragte, ihren Ehemann als Rechtsbeistand
zuzulassen. Dies wurde abgelehnt. Daraufhin verließ auch die Klägerin zu 1. den Saal.
Die Beschwerdekommission beschloss in nichtöffentlicher Sitzung, der Beschwerde
nicht stattzugeben und legte dem Hauptausschuss eine entsprechende
Beschlussempfehlung vor.
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Am 16.01.2002 haben die Klägerinnen Klage erhoben und einen Antrag auf Gewährung
vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Der Eilantrag wurde mit Beschluss der Kammer
vom 15.03.2002 - 4 L 123/02 - abgelehnt.
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Der Hauptausschuss beschloss am 17.01.2002 einstimmig, der Beschwerde nicht
stattzugeben. Mit Bescheid vom 13.03.2002 teilte die Beklagte der Klägerin zu 1. die
Entscheidung des Hauptausschusses mit.
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Die Klägerinnen sind der Ansicht, dass sie einen Anspruch auf nochmalige Behandlung
der Beschwerde in der Beschwerdekommission hätten, da die Sitzung der Kommission
vom 15.01.2002 nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden sei. So hätte man dem
Ehemann der Klägerin zu 1. zugestehen müssen, als deren Rechtsbeistand ihre
Interessen in der Sitzung der Beschwerdekommission zu vertreten.Denn so sei man
auch mit anderen Beschwerdeführern verfahren.
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Die Klägerinnen beantragen,
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die Beklagte zu verpflichten, ihre Beschwerde vom 09.11.2001 erneut in der
Beschwerdekommission zu behandeln und die Anwesenheit eines Rechtsbeistandes in
dieser Sitzung zu gestatten.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie macht geltend, die Klage der Klägerin zu 2. sei bereits unzulässig, da diese nicht
klagebefugt sei. Im Übrigen bestehe kein Anspruch der Klägerin zu 1. auf nochmalige
Behandlung ihrer Beschwerde in der Beschwerdekommission.
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Das Gericht hat eine Erklärung des Vorsitzenden der Beschwerdekommission zu der
Frage eingeholt, wie in der laufenden Wahlperiode bei der Zulassung von Vertretern der
Beschwerdeführern verfahren worden ist. Der Komissionsvorsitzende hat hierzu erklärt,
dass es den Beschwerdeführern selber gestattet worden sei, in öffentlichen Sitzungen
der Beschwerdekommission ihre jeweiligen Beschwerden mündlich zu erläutern. Ein
Rechtsbeistand sei nach seiner Erinnerung noch nie für einen Beschwerdeführer
aufgetreten. Eine Anhörung eines Beschwerdeführers oder eines Vertreters in einer
nichtöffentlichen Sitzung habe nicht stattgefunden.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens sowie der beigezogenen
Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Das Gericht entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne weitere mündliche
Verhandlung, § 101 Abs. 2 VwGO.
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Die Klage ist hinsichtlich der Klägerin zu 2. unzulässig und im Übrigen unbegründet.
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Die Klage der Klägerin zu 2. ist unzulässig, da diese nicht klagebefugt ist, § 42 Abs. 2
VwGO. Denn es fehlt an einem subjektiven Recht der Klägerin zu 2., das durch ein
Handeln oder Unterlassen der Beklagten möglicherweise verletzt worden sein könnte.
Die Klägerin zu 2. ist nicht Beschwerdeführerin der in Streit stehenden Beschwerde vom
09.11.2002, die alleine von ihrer Mutter, der Klägerin zu 1., bei der Beklagten eingelegt
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wurde.
Die Klage der Klägerin zu 1. ist unbegründet, da ihr der geltend gemachte Anspruch auf
nochmalige Behandlung ihrer Beschwerde vor der Beschwerdekommission unter
Beteiligung ihres Ehemannes als Rechtsbeistand nicht zusteht. Insoweit nimmt die
Kammer zunächst Bezug auf die Gründe des Beschlusses vom 15.03.2002 - 4 L 123/02
und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen von einer weiteren Darstellung der
Entscheidungsgründe ab.
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Soweit sich die Klägerin darauf beruft, dass ihr unter Verletzung des
Gleichheitsgrundsatzes die Behandlung ihrer Sache vor der Beschwerdekommission
unter Beteiligung ihres Ehemannes als Rechtsbeistand verwehrt worden sei, so ist
lediglich ergänzend auszuführen, dass ein Verstoß gegen
Gleichbehandlungsgrundsätze nicht ersichtlich ist. Denn es fehlt bereits an einem
Anknüpfungspunkt für eine Ungleichbehandlung der Klägerin zu 1. gegenüber anderern
gleichgelagerten Fällen. Die von dem Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen
behauptete Übung der Beklagten, Rechtsbeistände von Beschwerdeführern vor der
Beschwerdekommission anzuhören, fand das Gericht nicht bestätigt. Denn nach der
Erklärung des Vorsitzenden der Beschwerdekommission sind bislang in
nichtöffentlichen Sitzungen - in einer solchen wurde die Beschwerde der Klägerin zu 1.
behandelt - weder Beschwerdeführer noch Vertreter von Beschwerdeführern angehört
worden. Selbst in öffentlichen Sitzungen der Beschwerdekommission sind nach der
Erinnerung des Ausschussvorsitzenden Rechstbeistände von Beschwerdeführern
bislang nicht aufgetreten. An der Richtigkeit dieser Erklärung besteht für die Kammer
kein Anlass zu zweifeln, da der Kommissionsvorsitzende den Auflagenbeschluss des
Gerichts vollständig, detailliert und eindeutig beantwortet hat. Soweit der
Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen die Richtigkeit der Erklärung in Frage stellt, ist
der Vortrag pauschal und unsubstantiiert, was er sogar letztlich selbst einräumt, indem
er feststellt, dass es für eine Ungleichbehandlung der Klägerin zu 1. an einem
Anknüpfungspunkt fehlt.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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