Urteil des VG Köln vom 04.09.2007
VG Köln: auflage, abgabefreiheit, lwg, genehmigung, behörde, bekanntmachung, ermächtigung, anforderung, unterhaltung, bauwerk
Verwaltungsgericht Köln, 14 K 4571/05
Datum:
04.09.2007
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
14. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
14 K 4571/05
Tenor:
Der Festsetzungsbescheid des Landesumweltamtes vom 23.03.2004
und der Widerspruchsbescheid der gleichen Behörde vom 29.06.2005
werden aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
T a t b e s t a n d
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Die Klägerin betreibt (u.a.) das Kanalisationsnetz 00 (EG des SKU C. ) in G. . Mit
Schreiben vom 20.03.2003 beantragte sie bezüglich dieses Netzes Abgabefreiheit für
die Einleitung von Niederschlagswasser im Veranlagungsjahr 2002.
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Mit Bescheid vom 23.03.2004 setzte das (damalige) Landesumweltamt die
Abwasserabgabe für das oben bezeichnete Kanalnetz für das Jahr 2002 auf 16.440,49
EUR fest. Neben den Berechnungsgrundlagen enthält der Bescheid - neben anderen,
nicht mehr streitgegenständlichen Hinweisen - den Zusatz „bei den wichtigsten
Regenklärbecken, Regenüberlaufbecken und Stauraumkanälen sind keine
Wasserstandsmessgeräte eingebaut und/oder Auswertungen vorgenommen worden."
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Mit ihrem gegen diesen Festsetzungsbescheid eingelegten Widerspruch machte die
Klägerin im Wesentlichen geltend, bei der betroffenen Anlage handele es sich nicht um
ein wesentliches Regenüberlaufbecken. Sowohl der Entlastungsgrad der Anlage als
auch die Qualität des Vorfluters begründeten die Einstufung als unwesentlich/unwichtig.
Der Widerspruch wurde mit Bescheid des Landesumweltamtes vom 29.06.2005 als
unbegründet zurückgewiesen. Auch in dieser Entscheidung wird maßgeblich darauf
abgestellt, dass es sich bei der betroffenen Anlage um ein wichtigstes
Regenüberlaufbecken handele, bei dem kontinuierlich aufzeichnende
Wasserstandsmessgeräte einzubauen seien. Die Wichtigkeit folge aus Stellungnahmen
des Staatlichen Umweltamtes Köln, die im Jahre 2005 noch einmal bestätigt worden
seien.
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Am 29.07.2005 hat die Klägerin Klage erhoben.
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Sie wiederholt und vertieft ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren und macht
ferner geltend, aus dem Akzeptieren einer Auflage in der im Jahre 2004 neu erteilten
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wasserrechtlichen Erlaubnis könne nicht auf die Notwendigkeit der
Wasserstandsmessungen im Jahre 2002 geschlossen werden. Noch im Jahre 2003 sei
keine definitive Entscheidung über die Notwendigkeit einer solchen Einrichtung
getroffen gewesen.
Die Klägerin beantragt,
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den Festsetzungsbescheid des Landesumweltamtes vom 23.03.2004 über die
Abwasserabgabe für das Einleiten von verschmutzten Niederschlagswasser für das
Kanalisationsnetz 00 (EG des SKU C. ) in der Fassung des Widerspruchsbescheides
der gleichen Behörde vom 29.06.2005 aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie wiederholt und vertieft die Ausführungen aus dem Widerspruchsbescheid.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den
Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug
genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die Klage ist zulässig und begründet. Der Festsetzungsbescheid des
Landesumweltamtes vom 23.03.2004 und der Wider- spruchsbescheid der gleichen
Behörde vom 29.06.2005 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten
(vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Die Klage richtet sich gegen die Beklagte, weil diese nach Auflösung des
Landesumweltamtes durch Artikel 1 § 2 Abs. 1 Satz 2 des am 1.1.2007 in Kraft
getretenen Gesetzes zur Straffung der Behördenstruktur in Nordrhein-Westfalen vom
12.12.2006 (GV NRW S. 622) gemäß Artikel 1 § 2 Abs. 2 Nr. 3 dieses Gesetzes für den
Vollzug des Abwasserabgabengesetzes zuständig geworden ist.
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Die Klägerin ist für die Einleitung von Niederschlagswasser in ein Gewässer nach den
§§ 1, 2, 7 und 9 Abs. 1 des Abwasserabgabengesetzes (AbwAG) in der im hier
maßgeblichen Veranlagungsjahr 2002 anzuwendenden Fassung der Bekanntmachung
vom 03.11.1994 (BGBl. I, S. 3370), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom
25.08.1998 (BGBl. I, S. 2455) grundsätzlich abgabepflichtig.
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Nach § 7 Abs. 2 AbwAG können allerdings die Länder bestimmen, dass das Einleiten
von Niederschlagswasser ganz oder teilweise abgabefrei bleibt. In Ausfüllung dieser
Ermächtigung bestimmt § 73 Abs. 2 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-
Westfalen (Landeswassergesetz - LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom
25.06.1995 (GV NRW, S. 926), für das hier maßgebliche Veranlagungsjahr 2002 zuletzt
geändert durch Art. 100 des Gesetzes vom 25.09.2001 (GV NRW, S. 708), dass die
Einleitung von Niederschlagswasser auf Antrag abgabefrei bleibt, wenn die Anlage zur
Beseitigung des Niederschlagswassers und deren Betrieb den dafür in Betracht
kommenden Regeln der Technik nach § 18 b Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes
(WHG) und des § 57 Abs. 1 LWG entspricht und die Einleitung des mit
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Niederschlagswasser vermischten Abwassers hinsichtlich der in der Anlage zu § 3
AbwAG genannten Parameter den Mindestanforderungen nach § 7 a Abs. 1 WHG
genügt. Die für die Erhaltung der Abgabefreiheit einzuhaltenden technischen
Anforderungen konkretisiert § 57 Abs. 1 LWG. Danach gehören zu den jeweils in
Betracht kommenden Regeln der Technik insbesondere die technischen Bestimmungen
für den Bau, den Betrieb und die Unterhaltung von Abwasseranlagen, die vom
Ministerium durch Bekanntgabe im Ministerialblatt eingeführt werden. Auf der Grundlage
dieser gesetzlichen Ermächtigung wurde bezüglich der Anforderungen an den Betrieb
und die Unterhaltung von Kanalisationsnetzen der Runderlass des Ministeriums für
Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom 03.01.1995 (RdErl. NW-Betrieb)
erlassen und im Ministerialblatt veröffentlicht (MBl. NRW 1995, 250 ff.). Dagegen, dass
die jeweils einzuhaltenden Regeln der Technik durch Verwaltungsvorschriften konkret
festgelegt werden, bestehen rechtlich keine Bedenken.
So ausdrücklich OVG Schleswig, Beschluss vom 16.08.1999 - 2 M 24/99 -, NVwZ-RR
2000, 715 f.
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Über Ziffer 2 Satz 1 des zitierten Runderlasses wird auch § 2 der am 01.01.1996 in Kraft
getretenen Verordnung zur Selbstüberwachung von Kanalisationen im Mischsystem
und Trennsystem vom 16.01.1995 (Selbstüberwachungsverordnung Kanal - SüwVKan -
) ebenfalls als Regel der Abwassertechnik i. S. d. § 57 Abs. 1 LWG verbindlich gemacht.
Dies kann schon nach dem Wortlaut der Verweisung in Ziffer 2 Satz 1 des Runderlasses
nicht ernsthaft angezweifelt werden. Im Übrigen wird dies dadurch bestätigt, dass die
nach der Anlage zu Ziffer 2 Satz 2 des Runderlasses vom Betreiber eines
Kanalisationsnetzes an den einzelnen Bauwerken durchführenden Betriebs- und
Unterhaltungsmaßnahmen auf den Ergebnissen der gemäß § 2 SüwVKan
durchzuführenden Untersuchungen aufbauen und an diese inhaltlich anknüpfen.
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So bereits die erkennende Kammer im rechtskräftigen Urteil vom 12.08.2003 - 14 K
273/01 -; ebenso VG Minden, Urteil vom 25.02.2004 - 11 K 5118/03 -, bestätigt durch
das OVG NRW mit Beschluss vom 31.01.2006 - 9 A 1841/04 -.
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Damit ist seit dem 01.01.1996 durch untergesetzliche Regelungen für alle Einleiter
verbindlich festgelegt, welche Regeln der Technik beim Betrieb von
Kanalisationsnetzen zur Erreichung der Abgabefreiheit einzuhalten sind.
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Die Klägerin hat die danach zu beachtenden Regeln der Technik nach Auffassung des
Gerichts vorliegend eingehalten, sodass die Voraussetzungen für die Abgabefreiheit
erfüllt sind.
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Die Beteiligten streiten allein darüber, ob in dem hier betroffen Regenüberlaufbecken I. -
C. bereits im Veranlagungsjahr 2002 Wasserstandsmessgeräte notwendig waren oder
nicht.
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Diese Anforderung folgt aus § 3 SüwVKan, wonach bei wesentlichen
Abwassereinleitungen bei den wichtigsten Regenklärbecken, Regenüberlaufbecken
und Stauraumkanälen eines Kanalisationsnetzes zur Überwachung kontinuierlich
aufzeichnende Wasserstandsmessgeräte einzubauen sind.
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Bezüglich dieser Anforderung vermag das Gericht der Auffassung der Beklagten, schon
2002 seien derartige Wasserstandsmessgeräte erforderlich gewesen, nicht zu folgen.
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Insoweit ist zunächst klarzustellen, dass es allein auf die Einhaltung der im
Veranlagungsjahr (hier also 2002) geltenden Regeln der Technik ankommen kann vgl.
etwa OVG NRW, Beschluss vom 16.05.2003 - 9 A 626/00 -, NVwZ- RR 2003, 777 f..
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Dafür, dass im Jahre 2002 durch das Regenüberlaufbecken I. -C. eine wesentliche
Einleitung erfolgt ist und es sich bei dieser Anlage um eine wichtigste Anlage handelt,
vermag das Gericht keine tragfähigen Anhaltspunkte festzustellen. Die Frage, ob eine
„wesentliche Einleitung" und eine „wichtigste Anlage" vorliegt oder nicht wird normativ
an keiner Stelle festgelegt und ist nach Maßgabe des Wasserrechts zu beurteilen. Die
Beklagte stützt ihre Auffassung maßgeblich auf eine Stellungnahme des Staatlichen
Umweltamtes Köln vom 24.06.2003 in der ausgeführt wird: „Hier handelt es sich meines
Erachtens aufgrund der Größe des Einzugsgebietes um eine wesentliche Einleitung,
sodass die Forderung nach § 3 SüwVKan hier umzusetzen wäre". Das damit
verbundene Abstellen auf die Größe des Einzugsgebietes ist durchaus ein denkbarer
Anknüpfungspunkt, der isoliert betrachtet indes keine hinreichende Aussagekraft besitzt.
So gibt es nach unwidersprochenen Angaben der Klägerin offenbar vergleichbare
Anlagen mit wesentlich größeren Einzugsgebieten. Darüber hinaus dürfte es für die
Beurteilung einer wesentlichen Einleitung auch darauf ankommen, ob im Einzugsgebiet
etwa überwiegend befestigte oder überwiegend unbefestigte Flächen anzutreffen sind.
In gleicher Weise könnten auch die von der Klägerin selbst angeführten Kriterien (Ent-
lastungsgrad und Qualität des Vorfluters) ggfls. zu berücksichtigen seien. Vor diesem
Hintergrund ist es für einen abgabepflichtigen Einleiter von Oberflächenwasser kaum
sicher einzuschätzen, ob eine „wesentliche Einleitung" und ein „wichtigstes Bauwerk"
vorliegen oder nicht.
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Angesichts der - wie das vorliegende Verfahren zeigt - weitreichenden Konsequenzen
für die Verpflichtung zur Zahlung einer Abwasserabgabe bedarf es nach Ansicht des
Gerichts daher einer wasserrechtlichen (bescheidmäßigen) Festlegung dieser
Merkmale, um dem abgaberechtlichen Bestimmtheitsgebot zu genügen.
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Zur indiziellen Wirkung der Einleitungserlaubnis vgl. auch OVG Schleswig, Beschluss
vom 16.08.1999 a.a.O..
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Eine solche Festsetzung war in der im Jahre 2002 maßgeblichen, im Jahre 1982
erteilten wasserrechtlichen Genehmigung unstreitig nicht enthalten. Dementsprechend
hatte das Landesumweltamt der Klägerin auch in den Jahren vor 2002 bei gegenüber
diesem Veranlagungszeitraum unveränderter Sachlage Abgabefreiheit gewährt. Anlass
für eine andere Einschätzung war offenbar allein das von der Klägerin eingeleitete neue
Erlaubnisverfahren, das wegen Ablaufs der alten Genehmigung und mit Blick auf ein
verändertes Einzugsgebiet notwendig geworden war. In dem sodann unter dem
27.05.2004 ergangenen wasserrechtlichen Bescheid wurde der Einbau von
Wasserstandsmessgeräten sodann als - von der Klägerin nicht angefochtene - Auflage
verfügt.
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Die Schlussfolgerung der Beklagten, aus der Akzeptanz dieser Auflage durch die
Klägerin folge das Vorliegen einer „wesentlichen Einleitung" schon im Jahre 2002 geht
indes in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht fehl.
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Am 11.11.2003 wurde nämlich die fragliche Anlage der Klägerin durch das Staatliche
Umweltamt Köln daraufhin überprüft, ob der Betrieb den in Betracht kommenden Regeln
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der Technik und der wasserrechtlichen Genehmigung entspreche. Ausweislich des über
diese Überprüfung gefertigten Protokolls wurde das Fehlen der Messeinrichtungen
durchaus festgestellt. Gleichwohl wurde dies noch zu diesem Zeitpunkt nicht als
Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik festgehalten. Vielmehr enthält das
Protokoll den Vermerk, dass über die Notwendigkeit von Messeinrichtungen erst im
Verfahren nach § 58 Abs. 2 LWG entschieden werde. War mithin zu diesem Zeitpunkt
auch aus fachlicher Sicht die entsprechende Notwendigkeit noch nicht abschließend
geklärt, kann für das vorhergehende Jahr 2002 erst Recht nicht von einem
entsprechenden Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik ausgegangen
werden.
Ebenso spricht in rechtlicher Hinsicht das Aufnehmen der zitierten Auflage in die
wasserrechtliche Erlaubnis vom 27.05.2004 dagegen, dass es sich hier um eine
„wesentliche Einleitung" und ein „wichtigstes Bauwerk" handelt. Wäre dies nämlich der
Fall, hätte es einer entsprechenden Auflage nicht beduft, weil sich die Verpflichtung zum
Einbau der Messeinrichtungen unmittelbar aus der ohnehin einzuhaltenden SüwVKan
ergeben hätte.
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Schließlich spricht auch der Umstand, dass die Beteiligten abgabenrechtlich von der
Notwendigkeit entsprechender Messeinrichtungen seit 2004 ausgehen, nicht gegen die
hier gefundene Auslegung. Neben den durch die zitierten Normen festgelegten
anerkannten Regeln der Technik müssen die Einleiter, die in den Genuss der
Abgabenbefreiung kommen wollen, auch evtl. vorhandene zusätzliche Anforderungen
der wasserrechtlichen Erlaubnis einhalten.
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Nach allem kann das Gericht nicht davon ausgehen, dass das Fehlen der
entsprechenden Messeinrichtungen am Regenüberlaufbecken I. -C. im Jahre 2002
einen Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik begründet hat. Da das
Vorliegen der weiteren Befreiungsvoraussetzungen zwischen den Beteiligten unstreitig
ist, kann die Klägerin für das entsprechende Kanalnetz im Veranlagungsjahr 2002 nicht
zur Zahlung einer Abwasserabgabe herangezogen werden.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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