Urteil des VG Köln vom 25.11.2009

VG Köln (schule, behinderung, eltern, gesellschaft, leben, jugendamt, privatschule, gesundheit, verhältnis zu, wahrscheinlichkeit)

Verwaltungsgericht Köln, 26 K 3768/08
Datum:
25.11.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
26. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
26 K 3768/08
Tenor:
Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 26.05.2008
verpflichtet, der Klägerin Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII zur
Erlangung einer angemessenen Schulbildung durch Übernahme der
Kosten der Beschulung der Klägerin durch die HEBO-Privatschule in
Bonn für die Zeit vom 02.03.2008 bis zum Ende des Schuljahres
2009/2010 zu gewähren.
Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der
Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden
Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in
gleicher Höhe leistet.
T a t b e s t a n d
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Der Vater der am 00.00.0000 geborenen Klägerin meldete sich am 02.03.2008 bei dem
Jugendamt der Beklagten und teilte mit, er stelle einen mündlichen Antrag auf Hilfe nach
§ 35a SGB VIII für die Klägerin. Die Klägerin befinde sich seit einem Jahr auf der HEBO-
Schule in Bad Godesberg. Er finde diese Schule gut, weil dort kleine Klassen seien und
sich intensiv um die Kinder gekümmert werde. Vor einiger Zeit hätten sich die Noten der
Klägerin verschlechtert und die Schulpsychologin der Schule habe zu einer Prüfung
beim Facharzt geraten. Der Facharzt habe nun eine ADHS festgestellt. Die Klägerin
erhalte Medikamente und die Leistungen hätten sich schon wieder verbessert. Man
habe ihn darauf aufmerksam gemacht, dass die HEBO-Schule eine anerkannte Schule
für ADHS-Kinder sei und darum stelle er nun einen Antrag auf Übernahme der
Schulkosten. Der Kläger wurde im Rahmen dieses Gesprächs darauf aufmerksam
gemacht, dass die Kosten der Schule nicht rückwirkend bezahlt würden. Erst wenn die
Hilfe als geeignet angesehen und vom Jugendamt bewilligt werde, werde ab dem
Antragsdatum gezahlt. Er müsse verschiedene Unterlagen zusenden. Dem Vater der
Klägerin wurde in diesem Telefongespräch bestätigt, das mündliche Antragsdatum
(02.03.2008) gelte, wenn die Hilfe bewilligt werde.
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Mit Schreiben vom 03.03.2008 bat die Beklagte von den Eltern der Klägerin unter
anderem die Vorlage der bisherigen Schulzeugnisse sowie Unterlagen zu der Frage, ob
die seelische Gesundheit der Klägerin längere Zeit abweichend sei vom typischen
lebensaltersmäßigen Zustand. Akzeptiert würden Stellungnahmen, sofern sie von einem
Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und- Psychotherapie, einem Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapeuten oder einem Arzt oder psychologischen
Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer
Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfüge, erstellt würden.
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Eingehend bei der Beklagten am 17.04.2008 beantragten die Eltern der Klägerin
schriftlich Eingliederungshilfe für seelisch Behinderte (§ 35a SGB VIII). Diesem
Antragsschreiben fügten sie bei eine ärztliche Stellungnahme der Kinder- und
Jugendärztin B. Zierath-Wahl vom 13.04.2008. In dieser Stellungnahme heißt es, die
Klägerin besuche seit 2007 die HEBO-Schule, da ihre Leistungen in der vorher
besuchten Hauptschule nicht ihren kognitiven Fähigkeiten entsprochen und daher
massivste Motivationsprobleme mit Leistungsversagen bestanden hätten. Die Klägerin
sei in der HEBO-Schule von der ehemaligen Leiterin des schulpsychologischen
Dienstes getestet worden und es sei ihr dringend geraten worden sich bei ihr - Frau B.
Zierath-Wahl - wegen des Verdachts auf introvertiertes ADS vorzustellen. Frau B.
Zierath-Wahl gelangte zu der Diagnose: "Die Diagnose ADHS konnte ich den Leitlinien
entsprechend stellen. Die Kernsymptomatik mit Ausbildung zunehmenden negativen
Selbstwertgefühls, depressiven Episoden und nachgewiesenen Ängsten ist zu
diagnostizieren." In der Beurteilung lautet es: "Elena leidet an der neuropsychiatrischen
ADS mit sich daraus entwickelnder Sekundärsymptomatik seit Kleinkindalter. Ihre
seelische Gesundheit weicht länger als 6 Monate von dem für ihr Lebensalter typischen
Zustand ab. Eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ist nach
fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Das Vorhandensein
einer psychischen Störung (ADS) mit Sek.-Symptomatik und TLS (Dyskalkulie) mit einer
sich zwingend daraus ergebenden Sozialintegrationsstörung beeinträchtigen ihre
seelische Gesundheit mit Krankheitswert. Hier ist eine Besserung durch Medikation plus
begabungsadäquater Beschulung mit störungsbildkompetentem Lehrpersonal, kleinen
Gruppen, engster zeitlicher Zusammenarbeit mit dem Team Lehrer/Arzt/Psychologen
ausschlaggebend, dies ist in der HEBO-Schule gesichert." Mit dem schriftlichen Antrag
legten die Eltern der Klägerin auch die geforderten Schulzeugnisse der Klägerin vor.
Insoweit wird auf Bl. 19 ff. des Verwaltungsvorgangs verwiesen. Mitarbeiter der
Beklagten machten am 06.05.2008 einen Hausbesuch bei der Familie der Klägerin.
Anlässlich dieses Hausbesuchs wurde in einem zeitlichen Umfang von einer Stunde
eine Anamnese erstellt. Insoweit wird auf das Protokoll vom 06.05.2008 verwiesen.
Auszugsweise lautet es hier: "Nach Beendigung des Gesprächs mit den Kindeseltern
wurde mit Elena alleine gesprochen. Angetroffen wurde eine freundliche, zugängliche,
hübsche Jugendliche. Hinsichtlich ihrer Schulsituation erklärte Elena, dass sie sich seit
Februar 2007 auf der HEBO-Schule befinde. In den anderen Schulen fand sie es stets
sehr laut und dieses störte sie in ihrer Konzentration wobei es in der HEBO-Schule auch
nicht so leise ist. In der Schule kann sie Essen, hat Pausen und kann dort auch lernen.
Hier liegen Silentiumstunden in der Schule an, in denen auch die Hausaufgaben
gemacht werden können. Als Interessen gibt sie an, dass sie auch gerne ins Theater
geht. Sie hat einen festen Freundeskreis und auch eine feste Freundin. Bis heute hat sie
immer Leichtathletik im ADV gemacht. Elena überlegt etwas anderes zu machen und
möchte sich, möglicherweise im TV Eiche, neu orientieren in Richtung Hip-Hop.... Elena
gab ebenfalls an, dass sie sich erst seit Einnahme der Medikamente besser
konzentrieren kann. Früher habe sie sich nur ein paar Minuten konzentrieren können
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und somit sehr viel versäumt und Probleme gehabt. Erst durch die
Medikamenteneinnahme ging es ihr eindeutig besser. In der Zusammenfassung dieses
Protokolls lautet es: "Trotz der geringen Freizeitmöglichkeiten wird bei Elena deutlich,
dass sie immer in die Gesellschaft integriert gewesen ist. Sie ist ein vollwertiges Mitglied
unserer Gesellschaft, welches gemocht und anerkannt wird und somit eine Teilhabe am
gesellschaftlichen Leben hat. Egal, ob sie eine Teilleistungsschwäche hat oder nicht.
Aus den gemachten Angaben und dem persönlich gewonnen Eindruck entsteht hier die
Wahrnehmung, dass hier die Übernahme der Kosten auf der HEBO-Schule aufgrund
einer seelischen Behinderung, die eine Teilhabe am gesellschaftlichen Leben hervorruft
nicht gegeben ist."
Mit Bescheid vom 26.05.2008 lehnte die Beklagte den Antrag auf Gewährung von
Eingliederungshilfe gemäß § 35 a SGB VIII ab. Eine seelische Behinderung liege bei
der Klägerin nicht vor. Sie sei auch nicht von einer seelischen Behinderung bedroht.
Ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft sei nicht beeinträchtigt. In der Begründung
gibt die Beklagte ferner an, aufgrund der Verschlechterung der Leistungen sei "auf
Hinweis der Schulpsychologin der HEBO-Schule durch die Kinder- und Jugendärztin
Frau Zierath-Wahl eine Untersuchung erfolgt".
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Die Klägerin hat am 03.06.2008 Klage erhoben.
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Zur Begründung trägt sie vor, sie leide an dem Aufmerksamkeitsdefizit-Syndrom
(ADHS). Diese Symptomatik habe sich bereits im Grundschulalter gezeigt. Dies habe
zur Wiederholung der 2. Klasse geführt. Das Jugendamt, dem von den Eltern der Befund
der Kinderärztin Zierath-Wahl vom 13.04.2008 vorgelegt worden sei, sei seiner
Verpflichtung nach § 35 a Abs. 1 a SGB VIII nicht nachgekommen und habe nicht das
vom Gesetzgeber geforderte fachärztliche Gutachten auf der Basis des Multiaxialen
Klassifikationsschemas eingeholt. Gleichwohl glaube das Jugendamt den
medizinischen Befund aus eigener Anschauung aufgrund eines Hausbesuchs am
06.05.2008 beurteilen zu können und führe im angefochtenen Bescheid nach der
Darstellung der Diagnose aus: "In meinem Gespräch mit Ihnen am 06.05.2008 konnte
ich einen anderen Eindruck gewinnen." Die Darstellung des Gesprächs bei dem
Hausbesuch weiche auch erheblich vom tatsächlichen Verlauf dieses Gesprächs ab.
Insbesondere die Aussage, die Klägerin habe an der Stefan-Andres-Schule in Unkel
Freunde gehabt die u.a. zur Ablehnung des Tatbestandsmerkmals
"Teilhabebeeinträchtigung" geführt habe, sei unzutreffend. Die Klägerin habe immer
Schwierigkeiten gehabt, adäquate Freunde selbst zu finden. Entweder habe sie sich mit
viel Jüngeren beschäftigt oder der Kontakt sei über die Eltern vermittelt worden. Es sei
auch heute noch so, dass die Klägerin keinen eigenen Kontakt zu anderen
Jugendlichen außerhalb des Unterrichts unterhalte. Der Kontakt zu der einzigen
"Freundin" sei durch die Mütter hergestellt worden. Aufgrund der bei der Klägerin
bestehenden Störung verfüge sie nur über ein geringes Selbstbewusstsein. Deshalb
trete regelmäßig eine Schwellenangst in neuen Gruppen auf, vor allem wenn die
Klägerin befürchtet, dass etwas Negatives über sie gesagt werde. Insgesamt lägen alle
Merkmale einer Teilhabebeeinträchtigung im Sinne des § 35 a SGB VIII vor. Dies könne
nicht durch den persönlichen Eindruck einer Sozialarbeiterin des Jugendamtes der
Beklagten aufgrund eines einzigen Gesprächs widerlegt werden.
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Die Klägerin beantragt sinngemäß,
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die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 26.05.2008 zu verpflichten, der
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Klägerin Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII zur Erlangung einer angemessenen
Schulbildung durch Übernahme der Kosten der Beschulung der Klägerin durch die
HEBO-Privatschule in Bonn für die Zeit vom 02.03.2008 bis zum Ende des Schuljahres
2009/2010 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung trägt die Beklagte im Wesentlichen vor, aus den Unterlagen gehe
hervor, dass die Klägerin alle möglichen Fördermaßnahmen und Arbeitsgemeinschaften
in der Schule belegt habe, um den Schulstoff zu bewältigen. Die Eltern hätten Wert
darauf gelegt, dass sie mehrfach in der Woche zusätzliche Nachhilfestunden erhalten
habe. Die Freizeitmöglichkeiten für die Klägerin seien damit stark eingeschränkt
gewesen. Die schulischen Leistungen seien, soweit ersichtlich im Laufe der Zeit
schlechter geworden, hätten aber nicht zur Wiederholung einer Klasse geführt. Es habe
sich gezeigt, dass auch nach einem Jahr Besuch der HEBO-Schule keine deutliche
Verbesserung der Noten bis Februar 2008 zu erkennen sei. Erst seit Einnahme des
Medikamentes schienen sich die Leistungen etwas verbessert zu haben. Die Klägerin
habe erklärt, dass sie durch die Einnahme des Medikamentes wieder mehr
Lebensqualität gewonnen habe, da sie nicht mehr gegen sich selbst kämpfen und somit
stundenlang Hausaufgaben machen müsse. Es gehe ihr im Verhältnis zu vorher gut. Die
Klägerin beeindrucke als netter, freundlicher Teenager, der, wie alle anderen
Jugendlichen in ihrem Alter, mit seiner Erziehung, Entwicklung und Pubertät zu kämpfen
habe. Die Klägerin sei aber keinesfalls aus der Gesellschaft ausgegrenzt und empfindet
dies auch nicht. Die Eltern der Klägerin hätten ihre Tochter in all den Jahren
bestmöglich unterstützt und gefördert, aber eine therapeutische Hilfe zum Beispiel bei
einem Kinder- und Jugendpsychiater sei von ihnen nicht in Betracht gezogen und mithin
nicht für nötig befunden worden. Die Beklagte teile nicht die Auffassung, dass die
Klägerin aufgrund der Störungen in ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft
beeinträchtigt sei und das neben der Gabe von Methylphenidat eine Beschulung in der
HEBO-Schule die erforderliche Maßnahme sei, einer drohenden seelischen
Behinderung vorzubeugen. Die Klägerin sei in einen Freundeskreis eingebunden und in
verschiedenen, ihren vielfältigen Interessen (Sport, Chor) entgegenkommenden
Vereinen engagiert. Dabei sei bemerkenswert, dass ihr die Pflege der Kontakte und
Interessen trotz der schulischen Belastungen gelinge. Positive Veränderungen und
Leistungssteigerungen in der Schule seien für die Klägerin, in eigener Wahrnehmung,
erkennbar, seit sie die Medikamente nehme. Dieser Eindruck werde durch die Eltern
bestätigt. Die Klägerin bemühe sich, einen schulischen Abschluss zu erwerben und
setze sich mit möglichen beruflichen Perspektiven altersgemäß und interessiert
auseinander. Sie werde von allen Beteiligten als freundlich beschrieben und im
sozialen Kontakt von anderen voll akzeptiert. Sie habe wohl Schwierigkeiten im Bereich
der Konzentration und der Ausdauer. Zusammenfassend könne gesagt werden, dass
eine individuelle seelische Störung mit Krankheitswert sowie eine dadurch bedingte
individuelle Einschränkung in der Vergangenheit vorgelegen haben möge. Eine
dadurch bedingte soziale Beeinträchtigung und daraus folgend eine seelische
Behinderung oder die Bedrohung einer seelischen Behinderung hätten jedoch nicht
festgestellt werden können.
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Auf der Grundlage des Beschlusses vom 30.10.2008 hat der erkennende Einzelrichter
Beweis erhoben durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu folgender
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Frage: "Liegt bei der Klägerin eine Abweichung der seelischen Gesundheit im Sinne
von § 35 a Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII vor und ist deshalb ihre Teilhabe am Leben in
der Gesellschaft beeinträchtigt oder ist eine solche Beeinträchtigung mit hoher
Wahrscheinlichkeit zu erwarten?"
In dem daraufhin von der Uni-Klinik Köln unter dem 03.06.2009 erstellten Gutachten (auf
Blatt 87 ff. der Gerichtsakte wird verwiesen) lautet es in der zusammenfassenden
Diagnose: "Achse 1: Störung der Aufmerksamkeit ohne Hyperaktivität,
Anpassungsstörung mit einer länger andauernden depressiven Reaktion,
unterdurchschnittliche Intelligenz, leichte Intelligenzminderung, mäßig gradige soziale
Beeinträchtigung in mindestens einem oder zwei Lebensbereichen." Nach
gutachterlicher Einschätzung haben das psychische Erkrankungsbild, sowie es
rückblickend im Schuljahr 2006/2007 mit hoher Wahrscheinlichkeit bestanden habe,
eine Abweichung von Elenas seelischer Gesundheit um länger als sechs Monate von
dem für ihr Lebensalter typischen Zustand hervorgerufen. Nach fachärztlicher
Einschätzung habe eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft
bestanden und es drohe eine seelische Behinderung. Die Kriterien nach § 35 a SGB VIII
zum Anspruch auf Eingliederungshilfe seien demnach erfüllt gewesen. Mit der
Umschulung auf die HEBO-Schule, der Diagnosestellung eines ADS und der
medikamentösen Behandlung mit einem Psychostimulans habe sich Elenas Schul- und
Lebenssituation deutlich verbessert. Nach Schilderung der Betroffenen selbst und ihrer
Eltern erfahre Elena in der Schule eine individuelle Förderung und eine persönliche
Betreuung. Kleine Klassen, individuelle Motivation und die Berücksichtigung ihrer
Lernschwächen hätten Elena in den vergangenen zwei Jahren die Angst vor der Schule
und die ausgeprägte Schulunlust genommen, so dass sie das tägliche frühe Aufstehen
um 5 Uhr und den weiten Schulweg gerne in Kauf nehme. Nach Wegfall der
chronischen Überforderungssituation und ihrer Folgen bestünden die Symptome der
Anpassungsstörung bei Elena derzeit nur noch in einem deutlich abgeschwächten
Ausmaß, seien aber noch vorhanden. Eine seelische Behinderung bestehe aktuell
nicht, sei aber bei Wegfall der eingeleiteten Hilfen mit hoher Wahrscheinlichkeit zu
erwarten. Aus heutiger Sicht stelle die Beschulung auf der HEBO-Schule eine adäquate
Hilfe dar, um Elenas Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu sichern.
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Das Gutachten betreffend macht die Beklagte geltend, der Gutachter formuliere, dass
eine seelische Behinderung mit hoher Wahrscheinlichkeit lediglich bei Wegfall der
eingeleiteten Hilfen zu erwarten sei. Es stehe jedoch der Familie der Klägerin frei,
weiterhin die Einnahme des Medikamentes zu gestatten und auch den Besuch der
selbst ausgewählten Privatschule weiterhin zu ermöglichen, um dadurch den
weitgehenden stabilen Zustand der Klägerin zu erhalten. Für das Jugendamt habe zum
Zeitpunkt der Antragstellung (Frühjahr 2008) und bestehe heute nach Vorliegen des
Gutachtens keine Grundlage für die Leistung von Eingliederungshilfe gemäß § 35 a
SGB VIII. Weder damals noch heute habe eine seelische Behinderung bestanden, noch
habe ihr Auftreten eindeutig nachweisbar gedroht.
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Für den Fall, dass sich bei der Klägerin zukünftig eine seelische Behinderung oder eine
Bedrohung - etwa durch herbeigeführten Wegfall der Hilfen - feststellen lassen, so
könne das Jugendamt auf Antrag der Eltern mit ihnen und der Klägerin gemeinsam nach
einer notwendigen und geeigneten Maßnahme suchen. Über die Hilfeform entscheide
letztendlich jedoch das Jugendamt, dies sei nochmals ausdrücklich erwähnt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
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Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Die
Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung ohne mündliche
Verhandlung gemäß § 101 Abs. 2 VwGO einverstanden erklärt.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
18
Die zulässige Klage, über die gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
durch den Einzelrichter und nach § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung
entschieden wird, ist begründet. Die Beklagte ist verpflichtet, die durch die Beschulung
der Klägerin in der HEBO-Privatschule im tenorierten Zeitraum angefallenen und
anfallenden Kosten zu übernehmen; der entgegenstehende Bescheid des Beklagten
vom 26.05. 2008 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5
Satz 1 VwGO).
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Die Klägerin hat einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für den Besuch auf der
HEBO-Privatschule nach § 35 a SGB VIII.
20
Nach dieser Bestimmung haben Kinder und Jugendliche, die seelisch behindert oder
von einer solchen Behinderung bedroht sind, Anspruch auf Eingliederungshilfe. Nach §
35 a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII i.V.m. § 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII umfasst die Hilfe auch die
Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung.
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Die Klägerin gehört zum Personenkreis nach § 35 a SGB VIII. Die für die Gewährung
von Eingliederungshilfe erforderliche seelische Behinderung ergibt sich bereits aus der
Stellungnahme der Kinder- und Jugendärztin B. Zierath-Wahl vom 13.04.2008, wo es
auszugsweise lautet: "Elena leidet an der neuropsychiatrischen ADS mit sich daraus
entwickelnder Sekundärsymptomatik seit Kleinkindalter. Ihre seelische Gesundheit
weicht länger als 6 Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand ab. Eine
Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ist nach fachlicher
Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Das Vorhandensein einer
psychischen Störung (ADS) mit Sek.-Symptomatik und TLS (Dyskalkulie) mit einer sich
zwingend daraus ergebenden Sozialintegrationsstörung beeinträchtigen ihre seelische
Gesundheit mit Krankheitswert..." Das Gutachten der Uni-Klinik Köln vom 03.06.2009
gelangt gleichfalls - auch rückblickend bereits für das Schuljahr 2006/07 - zur
Feststellung einer Abweichung von Elenas seelischer Gesundheit um länger als sechs
Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand. Soweit die Beklagte lapidar
geltend macht, für das Jugendamt habe zum Zeitpunkt der Antragstellung (Frühjahr
2008) und bestehe heute nach Vorliegen des Gutachtens keine Grundlage für die
Leistung von Eingliederungshilfe gemäß § 35 a SGB VIII. Weder damals noch heute
habe eine seelische Behinderung bestanden, noch habe ihr Auftreten eindeutig
nachweisbar gedroht, vermag dies als bloßes Bestreiten gutachterlicher Feststellungen
nicht zu überzeugen. Wenn auch das Gutachten der Uni-Klinik zu der Feststellung
gelangt, eine seelische Behinderung bestehe aktuell nicht, so vermag dies zu keiner
anderen Betrachtung zu führen. Denn - so das Gutachten weiter - es ist zu erwarten,
dass bei Wegfall der eingeleiteten Hilfen mit hoher Wahrscheinlichkeit wieder eine
seelische Behinderung zu erwarten ist. Aus heutiger Sicht stelle die Beschulung auf der
HEBO-Schule eine adäquate Hilfe dar, um Elenas Teilhabe am Leben in der
Gesellschaft zu sichern. Die hiergegen vorgebrachte Argumentation der Beklagten, es
stehe der Familie der Klägerin frei, den Besuch der selbst ausgewählten Privatschule
weiterhin zu ermöglichen, um dadurch den weitgehenden stabilen Zustand der Klägerin
zu erhalten, geht an der festgestellten Teilhabebeeinträchtigung vorbei, ja sie mutet
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geradezu zynisch an.
Aufgrund der seelischen Behinderung ist auch die weitere Tatbestandsvoraussetzung
des § 35 a Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII - zu erwartende oder bereits eingetretene
Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft - gegeben. Dies wird
sowohl durch die Stellungnahme der Kinder- und Jugendärztin B. Zierath-Wahl vom
13.04.2008 als auch durch das Gutachten der Uni-Klinik Köln belegt. Auf die insoweit
bereits zitierten Passagen der Stellungnahme sowie des Gutachtens wird insoweit
verwiesen.
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Dem festgestellten Anspruch der Klägerin steht auch nicht - jedenfalls nicht ab dem
Datum der Anspruchsstellung am 02.03.2008 - der Gesichtspunkt der Unzulässigkeit der
jugendhilferechtlichen Selbstbeschaffung entgegen. In der Rechtsprechung des OVG
Münster,
24
vgl. hierzu Urteil vom 14.03.2003 - 12 A 1193/01 -,
25
ist anerkannt, dass bei Jugendhilfemaßnahmen, die in zeitliche Abschnitte unterteilt
werden können, bei ursprünglich unzulässiger Selbstbeschaffung - dies mag vorliegend
(ohne dass es noch darauf ankommt) für die Zeit vor der Antragstellung der Fall
gewesen sein - ein Anspruch für einen nachfolgenden Zeitabschnitt in Betracht kommt,
wenn die Selbstbeschaffung nachträglich zulässig geworden ist.
26
Dies war hier für die Zeit ab dem 02.03.2008 der Fall. Für diesen Zeitraum hätte die
Beklagte auf der Grundlage der eingereichten Unterlagen das Verwaltungsverfahren
durchführen und eine nicht durch vollendete Tatsachen gebundene Entscheidung für
einen nachfolgenden selbständigen Leistungsabschnitt treffen können. Stattdessen
blieb die Beklagte weitgehend - bis auf einen Hausbesuch - untätig und kam auch nicht
der Verpflichtung des § 35a Abs. 1a SGB VIII nach, eine entsprechende Stellungnahme
einzuholen.
27
Das Gericht hat keinen Anlass, daran zu zweifeln, dass der Eingliederungsbedarf der
Klägerin in dem vorliegenden Fall auch die Übernahme der Kosten der Beschulung
durch die HEBO-Privatschule umfasst.
28
Defizite der pädagogischen Konzeption, die durchgreifende Eignungsmängel in Bezug
auf die Vermittlung einer angemessenen Schulbildung begründen könnten, hat die
Beklagte in keiner Weise aufgezeigt.
29
Es fehlt auch nicht - mit Blick auf den grundsätzlichen Vorrang der Förderung von
Kindern und Jugendlichen im öffentlichen Schulwesen - an der jugendhilferechtlichen
Erforderlichkeit der in Rede stehenden Maßnahme. Ein solcher Vorrang setzt nach der
Rechtsprechung des OVG Münster voraus, dass nach den konkreten Umständen des
Einzelfalls im öffentlichen Schulwesen eine bedarfsdeckende Hilfe zu erhalten ist.
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Vgl. hierzu OVG Münster Beschlüsse vom 18.03.2004 - 12 B 2634/03 - sowie
30.01.2004 - 12 B 2392/03 - und 16.07.2004 - 12 B 1338/04.
31
Daran fehlte es hier. Alternativen der Bedarfsdeckung, die ernsthaft in Betracht
gekommen wären, hat die Beklagte zu keinem Zeitpunkt aufgezeigt.
32
Mangels aufgezeigter alternativer Hilfemaßnahmen stellt sich auch das Problem der
Begrenzung des Wunsch- und Wahlrechts der Klägerin nach § 5 Abs. 2 SGB VIII nicht.
33
Vgl. hierzu OVG Münster, Beschluss vom 15.09.2008 - 12 B 1249/08 -.
34
An dieser Alternativ- und Tatenlosigkeit der Beklagten hat sich auch bis heute nichts
geändert. Dies zeigen die Ausführungen der Beklagten, für den Fall, dass sich bei der
Klägerin zukünftig eine seelische Behinderung oder eine Bedrohung - etwa durch
herbeigeführten Wegfall der Hilfen - feststellen ließen, so könne das Jugendamt auf
Antrag der Eltern mit ihnen und der Klägerin gemeinsam nach einer notwendigen und
geeigneten Maßnahme suchen. Die Beklagte war seit dem Zeitpunkt der Antragstellung
nicht gehindert, in Wahrnehmung ihrer Steuerungsverantwortung nach geeigneten
Hilfen zu suchen. Das Angebot - erst nach Wegfall von Hilfen - gemeinsam mit den
Eltern nach geeigneten Maßnahmen zu suchen - wird dieser Steuerungsverantwortung
nach Auffassung des Gerichts nicht gerecht.
35
Angesichts dessen, dass das Gericht gerade mit Blick auf die letztgenannte Ausführung
der Beklagten nicht erkennen kann, dass die Beklagte bereit ist, ernsthaft alternative
Hilfeformen zu ermitteln, erscheint es zum Schutz der Klägerin angezeigt, die Beklagte
zur Kostenübernahme der Beschulung der Klägerin durch die HEBO-Privatschule bis
zum Abschluss des laufenden Schuljahres 2009/2010 zu verpflichten.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.
37
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO
i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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