Urteil des VG Köln vom 15.06.2007
VG Köln: befristung, mobilfunk, funkdienst, international telecommunication union, unternehmen, versteigerung, auflösende bedingung, subjektives recht, anhörung, betreiber
Verwaltungsgericht Köln, 11 K 572/07
Datum:
15.06.2007
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 K 572/07
Tenor:
Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung ihres Bescheides vom 4.
November 2005 und des Widerspruchsbescheides vom 16. Januar 2007
verpflichtet, die Frequenzuteilungen mit den Zuteilungsnummern
00000000 (Berlin), 00000000 (Köln) und 00000000 (Stuttgart) um den
Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. De- zember 2016 zu verlängern.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
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Der Klägerin sind seit 1999 in 36 Regionen Frequenzen für den ortsfesten Betrieb von
Funkanlagen für Sprachtelefondienst mit ISDN-Merkmalen und Datenübertragung auf
dem 2,6 GHz-Band (drahtlose Teilnehmeranschlüsse, wireless local loop - WLL -)
zugeteilt worden. Die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post - RegTP -
hat als Rechtsvorgängerin der Beklagten der Klägerin mit Schreiben vom 20. De-
zember 2002 den Einsatz von Rundstrahlantennen nach dem IP-Wireless-System
gestattet, das eine Nutzung mit beweglichen Endgeräten zulässt. Die Klägerin bietet
damit in Berlin, Bensberg bei Köln und Stuttgart Sprachtelefondienst und einen funk-
gestützten Internetzugang als Alternative zu leitungsgebundenen DSL (Digital Subsc-
riber Line)-Anschlüssen an. In den übrigen Regionen werden die Frequenzen noch
nicht genutzt.
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Diese Zuteilungen waren nach den Zuteilungsbedingungen der Allgemeinverfü- gung
123/1998, ABL. RegTP 20/1998, S. 2515, bis zum 31. Dezember 2007 befristet. In Ziff.
(2), Satz 2 dieser Entscheidung heißt es: „Die Frequenzen im Bereich 2540 bis 2670
MHz werden im Hinblick auf eine mögliche Widmung dieses Frequenzbereichs als
UMTS-Erweiterungsband ab dem Jahr 2008 zunächst befristet bis Ende 2007 zu-
geteilt." Der 2,6 GHz-Bereich war nach der Resolution 223 der Weltfunkkonferenz
(World Radio Conferenz, WRC) 2000 sowie Entscheidungen des Europäischen Kom-
munikationsausschusses (European Communications Committee - ECC -) vom 15.
November 2002 (ECC/DEC/(02)06) und vom 18. März 2005 (ECC/DEC/(05)05) ab dem
1. Januar 2008 als Erweiterungsband für UMTS (Universal Mobile Telecommuni- cation
System) /IMT (International Mobile Telecommunication)-2000-Anwendungen
vorgesehen.
3
Der Frequenzbereich 2500-2690 MHz wurde nach Nr. 280-282 der Frequenz-
bereichszuweisungsplanverordnung vom 28. September 2004, BGBl. I S. 2499 i. d. F.
vom 23. August 2006, BGBl I S. 1977 (FreqBZPV - Zuweisungsplan -), dem festen
Funkdienst und Mobilfunk zugewiesen. Der Plan enthält die auf internationalen Vorga-
ben beruhende Nebenbestimmung D 384A: „Die Frequenzbereiche 1710 - 1885 MHz
und 2500 - 2690 MHz sind für öffentliche IMT-2000-Mobilfunksysteme als Erweite-
rungsfrequenzbereiche vorgesehen. Die Benutzung schließt die Benutzung dieser
Frequenzbereiche durch andere Funkdienste, denen diese Frequenzbereiche zuge-
wiesen sind, nicht aus." und die nationale Nebenbestimmung 27: „Die Zuweisung des
Frequenzbereichs 2520 - 2690 Mhz für den festen Funkdienst gilt bis zum 31. Dezem-
ber 2007". Der Frequenznutzungsplan vom Mai 2006, Vfg. 29/2006 ABl. Bundesnetz-
agentur (BNA) 12/2006, S. 1676 (FreqNP - Nutzungsplan -), enthält die entsprechende
Zuweisung und die selben Nebenbestimmungen.
4
Das UMTS-Kernband (1,9 - 2,17 GHz) wird von vier Netzbetreibern genutzt. Zwei
Betreiber haben die ihnen zugeteilten Frequenzen zurückgegeben bzw. nicht genutzt,
diese Frequenzen sind noch nicht wieder neu vergeben. Drei Betreiber haben auch
Nutzungsrechte für ungepaarte (Zeitduplex, Time Division Duplex - TDD -) Frequen- zen
in diesem Band, nutzen sie aber nicht.
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Das Gesamtkonzept der Beklagten für GMS (General Mobile Standard)-Mobilfunk vom
21. November 2005, Vfg. 88/2005, ABl. BNA 23/2005 S. 1852, sieht die Verlän- gerung
der bis zum Jahr 2009 befristeten Laufzeit der Frequenzzuteilungen bis zum Jahr 2016
vor, weil UMTS nicht so schnell verwirklichbar sei und erst dann GMS er- setzen könne.
Die Beklagte teilte mit Bescheid vom 3. Februar 2006 die früher militä- risch genutzten
880-890 und 925-935 MHz-Bänder zwei E-Netz-Betreibern zu, die da- für Frequenzen
im 1,8 GHz-Bereich räumten. Die Beklagte verlängerte die auf 2009 befristete
Frequenzzuteilung eines Betreibers bis zum Jahr 2016.
6
Mit der Verfügung 33/2005 vom 4. Mai 2005, ABl. BNA 8/2005 S. 782, eröffnete die
Beklagte das Anhörungsverfahren für die Vergabe der Frequenzen im 2,6 GHz- Band
nach dem 1. Januar 2008. Sie wies in Ziff. II Eckpunkte Ziff. 3.2 darauf hin, dass kein
kurz-oder mittelfristiger Bedarf im TDD-Bereich zum Angebot von UMTS/IMT- 2000-
Mobilfunk erkennbar sei, da die Technik nicht verfügbar sei und die zugeteilten TDD-
Frequenzen im Kernband bisher nicht genutzt würden. Daher sei dieser Bereich
möglicherweise für die Weiternutzung von Punkt-zu-Mehrpunkt-Anwendungen verfüg-
bar. In Ziff. 7.1 wird ausgeführt, dass eine Entscheidung, ob Frequenzknappheit be-
stehe, noch nicht vorhersehbar sei. Falls diese bestehe, werde ein Versteigerungsver-
fahren durchgeführt.
7
Nach der schriftliche Anhörung stellte die Beklagte mit der Mitteilung 248/2005, ABl.
BNA 19/2005 S. 1697, fest, dass es bei alten und neuen Netzbetreibern ein gro- ßes
Interesse für nomadische, portable und mobile Anwendungen bei gleichzeitig komplexer
und äußerst divergierender Interessenlage am Markt gebe.
8
Am 27. Oktober 2005 fand eine mündliche Anhörung zur Vfg. 33/2005 statt. Die
Beklagte entnahm daraus, dass die Frequenzen im gesamten 2,6 GHz-Band knapp
seien, auch im TDD-Bereich. Einige Betreiber wiesen darauf hin, dass die Marktent-
wicklung noch unklar sei. Erst sei die Vergabe der gepaarten (Frequency Division
Duplex - FDD -) Frequenzen und der Frequenzen im Kernband nötig, weil nur dafür
Endgeräte auf dem Markt seien. Andere regten an, das Spektrum möglichst bald zur
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Verfügung zu stellen, und zwar auch für Festnetzbetreiber, da der ungepaarte Fre-
quenzbereich für Breitband-anwendungen (Broad Wireless Access - BWA -) und
funkgestützte Festnetzanschlüsse (Fixed Wireless Access - FWA -) nutzbar sei.
Mit Verfügung 89/2005 vom 21. Dezember 2005, ABl. BNA 24/2005, S. 1909- 1920, gab
die Beklagte einen Überblick über die Stellungnahmen der Anhörung. Sie legte dar,
dass der 2570-2620 MHz-Bereich dem digitalen Mobilfunk, auch für mobile und
nomadische Breitbandanwendungen, zugewiesen werden könne und stellte erste
Überlegung zu Vergabeszenarien vor. Der Frequenzbedarf von 2x10 MHz je
Netzbetreiber könne aus dem FDD-Bereich des 2,6 GHz-Bandes befriedigt werden. Es
seien ausreichend Frequenzen für zwei Neueinsteiger aus dem UMTS-Kernband und
2x10 MHz aus dem Erweiterungsband vorhanden. Der TDD-Bereich im
Erweiterungsband könne auch für mobile Breitbandanwendungen zur Verfügung
gestellt werden, weil in diesem Frequenzbereich kein Bedarf für UMTS bestehe. Die
festen Funkdienste seien auszuschließen. Es wurde ein Antragsverfahren vorgesehen,
um eine „regulierungsindizierte" Frequenzknappheit zu vermeiden.
10
Schon vorher, am 29. Juli 2005, beantragte die Klägerin die Verlängerung der ihr
zugeteilten Frequenzen im Umfang von 30 MHz bis zum 31. Dezember 2016 und
erklärte sich mit der Verlagerung dieser Frequenzen auf den TDD-Teil des 2,6 GHz-
Bandes einverstanden.
11
Der Beklagte lehnte den Verlängerungsantrag der Klägerin mit Bescheid vom 4.
November 2005 ab, weil im Nutzungsplan in diesem Bereich eine Frequenzzuteilung für
festen Funkdienst nicht vorgesehen sei und die Verlängerung gegen die Vergabe-
grundsätze nach § 55 Abs. 1 Satz 3 des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni
2004, BGBl I S. 1190 - TKG - verstoße.
12
Mit der Mitteilung 308/2006 vom 13. September 2006, ABl. BNA 18/2006, S. 2972,
erklärte die Beklagte, dass die bisherigen Vergabeszenarien überholt seien. Das 2,6
GHz-Band soll nach der Entscheidung der Radio Spectrum Policy Group der EU-
Kommission vom 23. November 2005 nicht mehr den UMTS/IMT-2000-Mobilfunk
vorbehalten sein, sondern technologie- und dienstneutral für den drahtlosen Zugang zu
elektronischen Kommunikationssystemen (Wireless Access Policy Electronic
Communication Services - WAPECS -) genutzt werden. Die Mitgliedstaaten hätten sich
zur Umsetzung dieses Konzepts bekannt.
13
Am 15. Dezember 2006 fand die Versteigerung von Frequenzen im 3,5 GHz-Band statt.
Es wurden nur Frequenzen für feste und portable Anwendung (Worldwide
Interoperability for Microwave Access - Wimax -) und nicht für den Mobilfunk angeboten.
Einige Unternehmen bekundeten Interesse an der Widmung weiterer Frequenzbereiche
für nicht technologiebeschränkte Anwendungen. Bei der Vergabe gab es für nur
regionale Frequenzen z. T. keine Bewerber. Die Klägerin beteiligte sich nicht am
Versteigerungsverfahren.
14
Mit der Mitteilung 219/2007 vom 4. April 2007, ABL. BNA 7/2007 S. 1113, veröffentlichte
die Beklagte den Entwurf der Anhörung zu einer geplanten Allgemeinverfügung. Die
Beklagte kündigte eine Versteigerung von Frequenzen im 2,6 GHz-Band und in den 1,8
und 2,0 GHz-Bereichen Ende 2007, Anfang 2008 an, weil „in Anbetracht eines
zunehmenden Datenverkehrs und einer zunehmenden Nachfrage nach immer höheren
Übertragungsraten von einem steigenden Bedarf an Frequenzen auszugehen sei" .Die
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Knappheitsprognose wird dabei im wesentlichen auf die Ergebnisse der Anhörungen
aus dem Jahr 2005 und das bei der BWA-Versteigerung geäußerte Interesse gestützt.
Die Vergabe regionaler Frequenzen soll ausgeschlossen sein, weil derartige Modelle
wirtschaftlich nicht tragfähig seien. Die Frequenzen sollen befristet bis zum Jahr 2020
zugeteilt werden. Der Klägerin und den mit ihr verbundenen Unternehmen soll untersagt
werden, Frequenzblöcke zu ersteigern, die Gegenstand der anhängigen Klageverfahren
sind. Bei streitigen Frequenzen sollen Versteigerung und Zuteilung unter dem Vorbehalt
des Widerrufs stehen.
Den Widerspruch der Klägerin vom 1./4. Dezember 2006 lehnte die Beklagte mit
Widerspruchsbescheid vom 16. Januar 2007 ab. Dagegen hat die Klägerin am 16.
Februar 2007 Klage erhoben und schon vorher beim Verwaltungsgericht eine
einstweilige Anordnung (11 L 1880/06 u. a.) beantragt.
16
Die Klägerin ist der Ansicht, dass ein Rechtsanspruch auf Verlängerung der Zuteilung
bestehe. Zunächst sei schon die Grundlage für die Befristung entfallen. Die Befristung
sei an zwei Bedingungen geknüpft worden, nämlich die künftige Widmung als UMTS-
Erweiterungsband und an den daran anknüpfenden Frequenzbedarf. Diese
Voraussetzungen lägen nicht mehr vor. Die nur bedarfsabhängige Einschränkung der
Nutzungsmöglichkeit zugunsten des IMT-2000/UMTS-Mobilfunks sei mit der Nebenbe-
stimmung 27 in die nationalen Pläne übernommen worden. Die internationalen Vor-
gaben sähen aber weiterhin die gleichberechtigte unbefristete Zuweisung von festen
und mobilen Funkdiensten im 2,6 GHz-Band vor. Auf Grund des Zustimmungsgeset- zes
vom 2. Mai 2005 und § 53 Abs. 1 TKG hätten die internationalen Vorgaben
Gesetzesrang, und der Verordnungsgeber sei daran gebunden. Die Klägerin habe
darauf vertrauen dürfen, dass die Befristung nur dann aufrecht erhalten bleibe, wenn die
in der Verfügung genannten Voraussetzungen vorlägen. Die Weitergeltung der
Nebenbestimmung und der Ausschluss fester Funkdienste seien rechtswidrig, weil kein
international harmonisierter, technologiegebundener Erweiterungsbedarf bestehe,
sondern nach dem WAPECS-Konzept nun Technologie- und Dienste-Neutralität vor-
gesehen sei. Die Nebenbestimmung 27 sei zwar restiktiver formuliert als die auf
internationaler Festsetzung beruhende D 384, sie sei aber einschränkend auszulegen,
weil die Vorgaben der ITU nach der amtlichen Begründung der FrBZPV maßgeblich
seien. Nach den internationalen Zuweisungen habe die UMTS-Nutzung auf dem 2,6
Band auch keinen Vorrang vor schon bestehenden und auf Zuweisung beruhenden
Nutzungen gehabt.
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Angesichts der Stellungnahmen im Anhörungsverfahren bestehe auch keine konkrete
Frequenzknappheit. Die Marktführer brauchten keine neuen Frequenzen, sondern
wollen nur die Konkurrenz ausschließen. Bei der BWA-Versteigerung habe es mehr
Angebote als Interessenten gegeben; der TDD-Bereich sei bis 2016 verfügbar und
werde bisher nicht begehrt bzw. genutzt.
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Bei der Verlängerungsentscheidung nach § 55 Abs. 8 TKG seien auch die Investitionen
der Klägerin von 30 Mio. Euro und der notwendige Investitionszeitraum zu
berücksichtigen. Die Beklagte habe dies bei der Verlängerung der GMS- Frequenzen
auch getan. Die Vermarktung der Technologie nur in einzelnen Regionen sei
unwirtschaftlich.
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Die Klägerin sei für den für Wettbewerb notwendig. In Gebieten, die vom Glasfasernetz
nicht versorgt werden können, bestünden Versorgungsprobleme bei DSL-Anschlüssen
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und die Deutsche Telekom AG habe DLS-Dumpingpreise. Die Nut- zung des 3,5 GHz-
Bandes sei für die Klägerin wirtschaftlich nicht möglich, weil die
Ausbreitungseigenschaften der Wellen dort anders seien.
Die Zuteilung sei der Klägerin am 22. Juni 2006 und bei anderen Gesprächen auch
konkret in Aussicht gestellt worden. Die betreffenden Gesprächsprotokolle fehlten in den
Akten der Beklagten. Subjektive Vorausetzungen seien anders als früher bei der
Lizenzerteilung nach § 8 TKG a. F. jetzt nicht mehr zu prüfen.
21
Andere Bewerber würden durch eine Verlängerung der Frequenzzuteilungen nicht
benachteiligt. Bei der UMTS-Lizenzvergabe am 18. Februar 2000 sei den UMTS-
Lizenznehmern nicht die ausschließliche Vergabe des 2,6 Bandes zugesichert worden.
Bei der Vergabe der befristeten WLL-Lizenzen 1999 habe es auch andere Bewerber
gegeben. Auch später hätten andere Unternehmen noch die durch die Insolvenz der
Firma Callino freigewordenen Frequenzen erwerben wollen.
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Die vorgesehene Versteigerung sei unnötig, weil keine Frequenzknappheit bestehe.
Außerdem würden die etablierten Netzbetreiber durch die Vergabebedingungen
bevorzugt. Wegen der Nichtbegrenzung der Bietrechte sei ein bedarfsunabhängiger
Frequenzerwerb möglich. Der Ausschluss regionaler Anbieter sei sachlich nicht
gerechtfertigt und verhindere einen chancengleichen Wettbewerb. Das Verbot,
streitbefangene Frequenzblöcke zu ersteigern, nehme der Klägerin die Möglichkeit, ihre
Investitionen unabhängig von dem gerichtlichen Verfahren zu sichern und verhindere
oder erschwere die Zusammenarbeit mit anderen Unternehmen. Die Befristung der
Frequenzen bevorzuge die UMTS-Anbieter, weil diese auf Grund der schon erbrachten
Vorleistungen einen längeren Amortisationszeitraum hätten.
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Die Klägerin beantragt,
24
die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 4. November 2005 und des
Widerspruchsbescheides vom 16. Januar 2007 zu verpflichten, die
Frequenzzuteilungen mit den Zuteilungsnummern 00000000 (Berlin), 00000000 (Köln)
und 00000000 (Stuttgart) um den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2016
zu verlängern,
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hilfsweise über die Verlängerung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts
neu zu entscheiden.
26
Die Beklagte beantragt,
27
die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte weist darauf hin, dass kein Rechtsanspruch auf Verlängerung bestehe,
sondern dass diese Entscheidung im pflichtgemäßen Ermessen der Beklagten stehe.
Die Vergabekriterien nach § 55 Abs. 1 Satz 3 TKG seien auch bei der
Verlängerungsentscheidung nach § 55 Abs. 8 TKG zu beachten. Diesen komme
drittschützende Wirkung gegenüber Mitbewerbern zu. Bei einer Verlängerung müssten
die Vorraussetzungen für die Neuzuteilung vorliegen, soweit dies der Gesetzgeber nicht
anders vorgesehen habe.
29
Eine Verlängerung sei schon deshalb nicht möglich, weil der hier maßgebliche
30
Frequenzbereich in den Frequenzplänen ab dem 1. Januar 2008 nicht mehr dem festen
Funkdienst zugewiesen sei. Dass die Frequenzen früher der Klägerin zugeteilt worden
seien, sei unerheblich. Die Unterscheidung der verschiedenen Funkdienste wie fester
und mobiler Funkdienst oder Rundfunk sei auch nach der Vollzugsordnung (VO) Funk
(Radio Regulations) der Internationalen Fernmeldeunion (International
Telecommunication Union - ITU -), die die Grundlage des Zuweisungsplanes darstelle,
weiterhin vorgesehen. Flexibilität bestehe erst auf der Stufe des Nutzungsplanes; der
Verordnungsgeber habe insoweit einen Gestaltungsspielraum. Es bestehe auch nicht
die Pflicht alle international vorgesehenen Nutzungen zuzulassen, sondern nur die
Befugnis dies zu tun und dementsprechend die Befugnis, bestimmte Nutzungen
auszuschließen. Die Nebenbestimmungen seien ein konstitutiver Bestandteil des
Frequenznutzungsplanes, so dass diesen zwingend Folge zu leisten sei.
Das WAPECS-Konzept werde verwirklicht, weil das 2,6 GHz-Band dem digitalen
zellularen Mobilfunk ohne Beschränkung auf die anzuwendende Technologie
zugewiesen worden sei. Dem festen Funkdienst würden nur noch Frequenzen oberhalb
von 3 GHz zugeteilt. Das sei frequenztechnisch nötig, weil sich nur die niedrigeren
Frequenzen für den Mobilfunk eigneten.
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Aber selbst wenn diese Pläne geändert würden, sei davon auszugehen, dass langfristig
Frequenzknappheit bestehe. Für den Ausschluss bestimmter Anwendungen sei keine
aktuelle Knappheitssituation nötig; ausreichend sei vielmehr schon die Möglichkeit der
Frequenzknappheit im Zeitpunkt der Zuteilung. Nach der Begründung des
Gesetzgebers bestehe dabei ein Prognosespielraum. Angesichts der schriftlichen und
mündlichen Anhörung sei davon auszugehen, dass umfängliches Interesse an der
Vergabe der freien Frequenzen - auch im TDD-Bereich - bestehe. In solch einem Fall
könne der Klägerin nicht der Vorrang vor anderen Mitbewerbern eingeräumt werden,
sondern es müsse ein allgemeines Vergabeverfahren durchgeführt werden, bei dem
kein Mitbewerber benachteiligt werde. Nur dadurch werde der Wettbewerb
gewährleistet.
32
Die Ablehnung des Antrages sei auch angemessen, weil der Klägerin die Befristung der
Frequenzen bekannt gewesen sei. Die ursprüngliche Befristung habe andere
Unternehmen von Bewerbungen um 2,6-Frequenzen abgehalten, und andere FWA-
Anträge seien auch abgelehnt worden. Durch die regionale Nutzung werde die
bundesweite Vergabe der Frequenzen verhindert.
33
Bei einer Verlängerung sei die effiziente Nutzung der Frequenzen nicht sichergestellt.
Die Klägerin unterschätze das nötige Investitionsvolumen und nutze bisher nur drei der
ihr zugeteilten Frequenzen. Das Gebot der effektive Frequenznutzung beziehe sich
auch auf wirtschaftliche Komponenten, die finanzielle Leistungsfähigkeit sei deshalb
nach § 55 Abs. 4 TKG 2004 eine Vergabevoraussetzung. Vom Widerruf der 33 nicht
genutzten Frequemzen sei nur wegen der Befristung der Zuteilung abgesehen worden.
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Die Beklagte habe im Verlauf des Verwaltungsverfahrens auch keine unbedingte
Verlängerung der Frequenzzuteilungen in Aussicht gestellt, sondern nur die Prüfung
des Verlängerungsantrages. Sie habe auch möglichen Investoren gegenüber immer
klargestellt, dass eine Verlängerung nicht möglich sei, und habe Alternativen aufgezeigt,
wie z. B. die Zuteilung von Frequenzen in dem für die Klägerin geeigneten 3,5 GHz-
Band, die Nutzung des zuteilungsfreien 2,4 GHz-Bandes (WLAN) und die Teilnahme
am Vergabeverfahren des 2,6 GHz-Bandes.
35
Der TDD-Bereich des 2,6 GHz-Bandes sei noch nicht zuweisbar, da Schutzbänder erst
nach der Nutzungsbestimmung festgelegt werden könnten. Diese könnten bis zu 30
MHz groß sein, so dass dann nur noch 20 MHz zur Verfügung stünden. Das reiche für
die Klägerin nicht aus.
36
Die Verlängerungspraxis im GMS-Bereich sei nicht vergleichbar. Die Befristung bei den
GMS-Frequenzen habe nicht den Zweck gehabt, eine Übergangsnutzung zu
ermöglichen, sondern sei nur eine Kontrollfrist gewesen. Die Verlängerung schaffe
gleichmäßige Wettbewerbsbedingen für alle vier Netzbetreiber. Eine Neuordnung der
GMS- und UMTS-Nutzung sei in Zukunft wahrscheinlich gemeinsam nötig.
37
Die Beklagte hat im Gerichtsverfahren Anträge aus der Zeit von April/Mai 2007
vorgelegt, mit denen mehrere Netzbetreiber die Zuteilung von Frequenzen im gesamten
2,6 GHz-Band beantragen. Einzelne Unternehmen fordern, dass das Band nicht dem
Mobilfunk vorbehalten bleibe, sondern auch für andere BWA-Anwendungen geöffnet
werde; andere wenden sich gegen die Nutzung des Bandes durch Festnetz- Betreiber.
Es wird auch geltend gemacht, dass eine Vergabe noch zu früh sei, da die technische
Entwicklung für breitbandige Mobilfunkdienst noch hinterherhinke und streitbefangene
Frequenzen uninteressant seien.
38
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakten, der Akten der Verfahren 11 K 573/07 und 11 L 1880/06 sowie der zu all
diesen Verfahren beigezogenen Verwaltungsakten verwiesen.
39
Entscheidungsgründe
40
Die Klage ist zulässig und begründet.
41
Der Klägerin hat nach § 55 Abs. 8 2. Halbsatz TKG einen Anspruch auf Verlängerung
der ihr zugeteilten Frequenzen, da die Ablehnung des beantragten Verwaltungsaktes
rechtswidrig war (§ 113 Abs. 5 Satz1 VwGO).
42
1. Nach § 55 Abs. 1 Satz 1 TKG bedarf jede Nutzung von Funkfrequenzen einer
Allgemein- oder Einzelgenehmigung. Denn Funkfrequenzen stellen ein öffentliches Gut
dar, an dem dem Nutzer durch die Genehmigung ein allgemeines oder ausschließliches
Gebrauchsrecht eingeräumt wird.
43
Vgl. Manssen (Demmel), Telekommunikations- und Multimediarecht, Stand Juni 2007, C
§ 44, Anm. 5.
44
Die nach Art. 87f des Grundgesetzes (GG) zu gewährleistende effektive und
störungsfreie Nutzung von Frequenzen (§ 52 Abs. 1 TKG) ist nur bei einem kontrollierten
Einsatz der Frequenzen möglich. Deshalb ist eine positive Frequenzordnung
notwendig, die technische Koordinierung mit Elementen wirtschaftspolitischer Planung
verbindet.
45
Vgl. schon BVerfG, Beschl. vom 28. 2. 1961 - 2 BvG 1,2/60 -, BVerfGE 12, S. 205 ff
(207); Urteil vom 16. 6. 1981, - 1 BvL 89/78 -, NJW 1981, S. 1774ff.; Wissmann
(Kreitlow), Telekommunikationsrecht, 2. Aufl. 2006, Kap. 7, Rdnr. 3.
46
Die wesentlichen planerischen Entscheidungen ergeben sich nach § 53 TKG aus der
Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung. Auf deren Grundlage ist nach § 54 TKG
der Frequenznutzungsplan erstellt worden, der die weitere Aufteilung der
Frequenzbereiche sowie Festlegungen zu den Nutzungen enthält. Bei der Aufstellung
dieser Pläne ist die Bundesregierung mit wenigen Ausnahmen an die internationalen
Vorgaben der VO Funk gebunden.
47
Vgl. BT-Brucksache 13/3609, S. 47; Wissmann (Kreitlow), a.a.O., Rdnr. 36.
48
Das eigentliche Zuteilungs- und Vergabeverfahren muss nach § 55 Abs. 1 Satz 3 TKG
diskriminierungsfrei auf der Grundlage nachvollziehbarer und objektiver Kriterien
durchgeführt werden. Denn Frequenzen sind ein knappes Gut, dessen effiziente
Nutzung nach Art. 8 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen
Parlamentes und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rahmen für
elektronische Kommunikationsnetze und -Dienste, ABl. EG Nr. L 108/33
(Rahmenrichtlinie - RRL -) sicherzustellen ist. Außerdem ist die gewerbliche Betätigung
im Telekommunikationsbereich nach Art. 12 GG geschützte Grund- rechtsausübung.
49
Vgl. BT-Drucksache S. 13/3609, S. 38; Maunz-Dürig(Lerche), Grundgesetz- Kommentar,
§ 87f, Rdnr. 54; Wissmann (Kreitlow), a.a.O., Rdnr.93.
50
Wegen der Bedeutung des knappen Gutes Frequenz muss die Beklagte bei der
Zuteilung von Annahmen ausgehen, die dem aktuellen Erkenntnis- und
Erfahrungsstand entsprechen, nachvollziehbar sind und die Regulierungsziele
berücksichtigen.
51
Vgl. sinngemäß BVerfG, Beschl. vom 22. 10. 1991 - 1 BvR 393, 610/85 -, NVwZ 1992,
S. 364ff., zur Kapazitätsermittlung bei der Beschränkung des Hochschulzugangs.
52
Nach Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und Rates
vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -
dienste, ABl. EG Nr. L 108/21 (Genehmigungsrichtlinie - GRL -), schränken die
Mitgliedsstaaten die Zahl der erteilten Nutzungsrechte nur soweit ein, wie dies für eine
„effiziente Nutzung" von Funkfrequenzen notwendig ist. Nach Art. 7 GRL soll bei der
Zuteilung darauf geachtet werden, dass der Nutzen für die Verbraucher maximiert und
der Wettbewerb erleichtert wird.
53
Die Zuteilungsvoraussetzungen im Einzelnen ergeben sich aus § 55 Abs. 5 TKG. Nach
§ 55 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 TKG muss die beantragte Nutzung mit den planerischen
Vorgaben des Frequenznutzungsplanes vereinbar sein. Nach § 55 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2
TKG muss die Frequenz verfügbar sein, d. h. sie darf noch nicht anderen Nutzern
zugeteilt sein. Nach Absatz 5 Satz 1 Nr. 3 TKG darf aufgrund frequenztechnischer
Umstände keine Störung anderer Nutzungen zu befürchten sein.
54
Die Formulierung des § 55 Abs. 5 TKG insgesamt stellt klar, dass es sich bei der
Frequenzzuteilung um eine gebundene Entscheidung handelt. Nach der Vorstellung
des Gesetzgebers besteht daher ein Rechtsanspruch auf Zuteilung der Frequenz, sofern
die obengenannten Voraussetzungen vorliegen.
55
Vgl. BT-Drucksache 15/2316, S. 77.
56
Im Rahmen des Antragsverfahrens enthält das TKG keine Bestimmung über eine
Frequenzvorratshaltung zum Zweck der Steuerung von Frequenzzuteilungen.
57
Vgl. Scheuerle/Mayen(Hahn), Telekommunikationsgesetz, 2002, § 47 Rn. 15.
58
Bei Frequenzknappheit kann die Beklagte allerdings nach § 55 Abs. 9 TKG i. V. m. § 61
TKG ein Vergabeverfahren zwischen konkurrierenden Bewerbern durchführen. Dies
steht in ihrem pflichtgemäßen Ermessen. Frequenzknappheit besteht, wenn entweder
für eine bestimmte Frequenz mehrere Anträge gestellt wurden oder die Beklagte zu der
Auffassung gelangt, dass für Frequenzzuteilungen nicht in ausreichendem Umfang
Frequenzen verfügbar sind. Die Bedarfsprognose erfordert eine sachliche und
räumliche Marktabgrenzung.
59
Nach § 55 Absatz 10 TKG kann eine Frequenzzuteilung außerdem versagt werden,
wenn die beabsichtigte Nutzung mit den Regulierungszielen nicht vereinbar ist. Diese
Regelung schafft eine notwendige Flexibilisierung auch unterhalb der Planungsebene
der §§ 53f TKG. Sie gibt die Möglichkeit, einen Antrag auf Zuteilung trotz Vorliegen der
Voraussetzungen nach § 55 Absatz 5 TKG abzulehnen, wenn eine Überprüfung des
Nutzungskonzeptes des Antragstellers ergibt, dass dessen Bedürfnis nach
Frequenzzuteilungen z. B. nur der Hortung von Frequenzen dient oder auf einer
technisch nicht erforderlichen ineffizienten Gestaltung der Funkanlagen beruht. Die
Vorschrift wurde bewusst nicht als Zuteilungsvoraussetzung, sondern als im Ermessen
stehender Versagungsgrund ausgestaltet.
60
Vgl. BT-Drucksache 15/2316, S. 78.
61
Wegen des grundsätzlichen Rechtsanspruchs auf Zuteilung sind die §§ 55 Abs. 10 und
61 TKG aber restriktiv auszulegen.
62
Vgl. Beck´scher TKG-Kommentar (Göddel), 3. Aufl. 2006, § 55 Rdnr. 18; Wissmann
(Kreitlow), a.a.O., Rdnr. 184.
63
2. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin aber nicht die erstmalige Zuteilung von
Frequenzen beantragt, sondern nur die Verlängerung der ihr bereits befristet zugeteilten
Frequenzen. Denn die vor dem Inkrafttreten des neuen TKG erteilten
Frequenznutzungsrechte gelten nach § 150 Abs. 3 TKG fort.
64
Der Antrag der Klägerin stellt auch dann einen Verlängerungsantrag und keinen Antrag
auf Neuzuteilung (aliud) dar, wenn das Frequenznutzungsrecht, wie es die Beklagte mit
Schreiben vom 18. Mai 2004 angeregt hat, in den TDD-Bereich des 2,6 GHz-Bandes
verlagert wird. Denn der Kern des Nutzungsrechtes bleibt identisch, selbst wenn die
Inhaltsbestimmungen verändert werden. Dafür sprechen die Regelungen in § 55 Abs. 5
Satz 2 TKG, wonach es keinen Anspruch auf bestimmte Einzelfrequenz gibt, und nach §
60 Abs. 2 Satz 2 TKG, wonach es möglich ist, die Art und Umfang der Frequenznutzung
nachträglich zu verändern.
65
§ 55 Abs. 8 TKG regelt nicht im Einzelnen, unter welche materiellen und
verfahrensmäßigen Voraussetzungen ein Frequenznutzungsrecht verlängert werden
kann. Aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt sich nur, dass die Verlängerung „möglich"
ist. Von der Systematk des Gesetzes her ist von einem Rechtsanspruch auf
Verlängerung auszugehen, da nach § 55 Abs. 5 TKG auch ein Rechtsanspruch auf
66
erstmalige Frequenzzuteilung besteht.
Auf das Vorliegen der Voraussetzungen für die Neuzuteilung nach § 55 Abs. 5 TKG
allein kann es bei der Verlängerung aber nicht ankommen. Die Vorschrift des § 55 Abs.
8 TKG wäre überflüssig, wenn bei einer Verlängerung von Frequenzen ausschließlich
die gleichen Gesichtspunkte zu berücksichtigen wären wie bei der Erstzuteilung. Die
Gesetzesbegründung weist deshalb darauf hin, dass bei der Verlängerung „die
Regelungen des Gesetzes sowie ggf. bestehende Nebenbestimmungen der Zuteilung
und die Gewährleistung eines wirksamen Wettbewerbs zu beachten sind".
67
Vgl. BT-Drucksache 15/2316, S. 78.
68
Bei Berücksichtigung des Sinnes und Zwecks der Befristung als Nebenbestimmung der
Zuteilung hat die Klägerin hier einen Anspruch auf Ver- längerung.
69
Materiellrechtliche Befristungen sind grundsätzlich nötig, wenn das gewährte Recht
nach einem bestimmten Zeitpunkt erlöschen soll, oder wenn das Fortbestehen der
Anspruchsvoraussetzungen bei Angelegenheiten zu überprüfen ist, deren tatsächliche
Grundlagen einem ständigen Wechsel unterliegen.
70
Vgl. Schröder, Verlängerungsverwaltungsakt und Änderungsverwaltungsakt, NVwZ
2007, 532.
71
Die Verlängerung einer Genehmigung kann auch aus Gründen der
Verwaltungsvereinfachung vorgesehen sein, weil dadurch u. U. ein vollständig neues
Genehmigungsverfahren vermieden und die Ermittlungspflicht der Behörde begrenzt
wird.
72
Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. 7. 1980 - 3 C 136/79 -, BVerwGE 60, 276.
73
Inhaltlich sind bei Verlängerungen aber auch weitere Gesichtspunkte zu beachten, die
sich aus der vorausgegangenen Rechtsstellung herleiten. Das können erworbene
Fachkunde sein, unter Beweis gestellte Zuverlässigkeit, bereits getätigte Investitionen
oder die Möglichkeit, einen bereits ausgeübten Beruf weiterzuführen. Derartige
Gesichtspunkte ergeben sich manchmal schon unmittelbar aus der positiven
Rechtsordnung wie z.B. aus § 13 Abs. 2 PBefG, sie können sich aber auch aus dem
Zweck der Befristung und dem Gebot zur grundrechtskonformen Auslegung der
anzuwendenden Normen, insbesondere im Hinblick auf die Artikel 12 und 14 GG,
ergeben.
74
Im vorliegenden Verfahren ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Grund für die
ursprüngliche Befristung entfallen ist. Die Befristung war bei der Zuteilung der
Frequenzen in den Jahren 1999 bis 2004 noch nicht als Regelfall in den § 43 ff TKG
vom 26. April 2001, BGBl. I S. 829, (TKG a.F.) gesetzlich vorgesehen. Sie konnte aber
als Nebenbestimmung gemäß § 36 VwVfG erlassen werden, da sie der
Frequenzordnung diente und die Erteilung der Genehmigung ermöglichte. Die
Befristung diente dazu, die damals vorgesehene Reservierung des 2,6 GHz-Bandes für
UMTS/ITM-2000-Anwendungen rechtlich abzusichern, wobei zunächst noch unklar war,
ob dieser Bedarf eintreten würde.
75
Die Befristung war damit eigentlich eine Bedingung. Eine Nebenbestimmung ist als
76
Befristung anzusehen, wenn das Ereignis, an dessen Eintritt rechtsbegründende oder
rechtsauflösende Wirkungen geknüpft werden, hinreichend gewiss ist; nur der Zeitpunkt
des Eintritts dieses Ereignisses kann ungewiss sein. Wenn aber auch der Eintritt des
Ereignisses ungewiss ist, so ist die Nebenbestimmung nicht als Befristung, sondern
nach ihrer wahren Bedeutung als Bedingung zu qualifizieren.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. 7. 1980 - 3 C 136/79 -, BVerwGE 60, 276; Kopp/Ramsauer,
VwVfG, 9. Aufl. 2005, § 36, Rdnr. 15; Stelkens/Sachs, Verwal- tungsverfahrensrecht, 6.
Aufl. 2001, § 36, Rdnr. 13.
77
Hier kam bei der Zuteilung der Frequenzen deutlich zum Ausdruck, dass der Grund der
Befristung der vorrangige Frequenzbedarf für UMTS-Anwendungen war, wobei
ungewiss war, ob und wann er entstehen würde. Dies war aus den
Zuteilungbedingungen auch klar erkennbar.
78
Maßgebend für die Auslegung von Nebenbestimmungen ist der in ihnen zum Ausdruck
kommende behördliche Wille, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung
verstehen konnte.
79
Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. 5. 2006 - 5 C 10.05 -, NVwZ 2006, 1184.
80
Die befristete Zuteilung beruhte hier auf den Zuteilungsbedingungen der
Allgemeinverfügung 123/1998. Nach Ziff. (1) dieser Verfügung werden die Frequenzen
im Bereich 2540 bis 2670 MHz „im Hinblick auf eine mögliche Widmung" dieses
Frequenzbereichs als UMTS-Erweiterungsband ab dem Jahr 2008 „zunächst" befristet
bis Ende 2007 zugeteilt. Damit kam der Wille der Behörde zum Ausdruck, die seinerzeit
in nur beschränkter Anzahl zur Verfügung stehenden Frequenzen vorrangig dem
UMTS/IMT-2000-Mobilfunk vorzubehalten und die Zuteilung nur aus diesem Grund zu
befristen. Für die Klägerin als Adressatin der befristeten Zuteilung war es ohne weiteres
ersichtlich, dass die ihr auferlegte - damals noch nicht generell vorgesehene - Befristung
nur dazu bestimmt war, die vorrangige Nutzung für UMTS- Anwendungen zu sichern.
Der Grund der Befristung ergab sich auch schon aus der Entscheidung der
Präsidentenkammer vom 3. Juni 1998 über das Verfahren für die Vergabe von
Frequenzen für die Funkanbindung von Teilnehmeranschlüssen, Vfg. 55/1998, ABl.
RegTP 11/98, S. 1519 (1521). Nach den Eckpunkten Ziff. 6.4 dieser Verfügung sollten
die Frequenzzuteilungen „ggf" befristet werden, „sofern" ab dem Jahr 2008 dieser
Frequenzbereich für UMTS/IMT „beansprucht" wird.
81
Diese auflösende Bedingung ist nicht eingetreten. Dies kann zur Folge haben, dass die
Befristung schon als solche entfällt und dass die Frequenznutzungsrechte - wie andere
Frequenzzuteilungen in der Zeit auch - als unbefristet zugeteilt gelten. Da die bei der
Zuteilung erlassene Nebenbestimmung aber bestandskräftig geworden ist, ist davon
auszugehen, dass sie zwar gilt, dass der Klägerin aber ein Rechtsanspruch auf
Verlängerung zusteht, sofern die allgemeinen Zuteilungsvoraussetzungen weiter
vorliegen und keine Gründe für einen Widerruf der Zuteilung nach § 63 TKG erkennbar
sind.
82
3. Die Zuteilungsvoraussetzungen des § 55 Abs. 5 TKG bestehen weiterhin (§ 63 Abs. 2
Nr. 1 TKG).
83
Die Frequenzen sind im Frequenznutzungsplan ausgewiesen. Dabei kann es
84
dahingestellt bleiben, ob die Einordnung des Funkdienstes der Klägerin als fester
Funkdienst, d.h. nach § 4 Ziff. 5 FrqBZPV als Funkdienst zwischen zwei festen Punkten,
angesichts der portablen Anwendung noch den Tatsachen entspricht. Denn auch wenn
von der Einordnung als fester Funkdienst auszugehen ist - der Klägerin ist eine mobile
Nutzung (handover) untersagt - ist das 2,6 GHz-Band nach den Vorgaben der
Weltfunkkonferenz gleichberechtigt dem festen und dem mobilen Funkdienst
zugewiesen. Auf Grund des Zustimmungsgesetzes zur Konvention und Konstitution der
ITU vom 2. Mai 2005, BGBl. II, S. 426, und § 53 Abs. 1 TKG haben die internationalen
Vorgaben Gesetzesrang, und der Verordnungsgeber war bei dem Erlass der
Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung nach § 53 Abs. 1 TKG daran gebunden.
Vgl. BT-Drucksache 13/3609, S. 47f, BT-Drucksache 15/2316 S. 76; Wissmann
(Kreitlow), a.a.O., Rdnr. 36 u. Fußnote 104.
85
Der Verordnungsgeber hat die Ausweisung der VO Funk auch übernommen und den
2500-2620 MHz-Bereich in den Nr. 280-282 der Anlage gleichberechtigt dem festen
Funkdienst und dem Mobilfunk zugewiesen. In der Nebenbestimmung 27(2004) wurde
allerdings hinzugesetzt, dass die Zuweisung zum festen Funkdienst nur bis zum 31.
Dezember 2007 gilt. Diese Nebenbestimmung, die auch schon im FrqNPlan 2001 als
Nebenbestimmung 24 enthalten war, ist aber so auszulegen, dass sie die Verlängerung
bereits früher erteilter Zuteilungen nicht ausschließt.
86
Nach der D 384 sind „die Frequenzbereiche 1710-1885 MHz und 2500-2690 MHz ... für
öffentliche IMT 2000-Mobilfunksysteme als Erweiterungsfrequenz vorgesehen. Die
Benutzung schließt die Benutzung dieser Frequenzbereiche durch andere Funkdienste,
denen diese Frequenzbereiche zugewiesen sind, nicht aus". Die Nebenbestimmung 27
enthält den Zusatz im zweiten Satz der D 384 nicht. Dies ist aber nur als redaktionelle
Verkürzung anzusehen. Denn der Frequenznutzungsplan ist nach § 54 Abs. 1 TKG
unter Berücksichtigung der europäischen Harmonisierung aufzustellen und auch
dementsprechend auszulegen. Dieses Gebot gilt sinngemäß auch für den
Frequenzbereichszuweisungsplan, obwohl dieses Ziel in § 53 TKG nicht ausdrücklich
aufgeführt ist.
87
Vgl. Beck (Korehnke), a.a.O., § 54 Rdnr. 8.
88
Es bestehen auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Verordnungsgeber sein
Planungsermessen dahingehend ausgeübt hat, dass bestehende Nutzungen aus
anderen Gründen nicht weitergeführt werden sollten.
89
Bei der Aufstellung der Frequenzpläne besteht zwar ein Planungsermessen. Dies ist
allerdings dadurch begrenzt, dass Einschränkungen der Frequenznutzung durch die
Regulierungsziele und die rechtsstaatlichen Grundsätze wie Erforderlichkeit und
Verhältnismäßigkeit geboten sein und sachgerechte Gründe für die Einschränkung von
Rechten vorliegen müssen. Hier hat sich der Verordnungsgeber aber offensichtlich nur
von den in der D 384A erkennbaren Erwägungen leiten lassen.
90
Der Ausschluss des festen Funkdienstes ab dem Jahr 2008 beruhte auf der Erwartung,
dass der 2,6 GHz-Bereich entsprechend der Resolution 223 der WRC 2000 für die
Mobilfunkdienste der dritten Generation benötigt würde. Für das Jahr 2010 wurde nach
dem Erwägungsgrund i der Resolution ein Bedarf von 160 MHz für IMT-2000 erwartet,
wobei dies nach der Feststellung des Beklagten (Beiakte 1 S. 311 zu 11 L 1880/06) ein
91
Rechenmodell war und der konkrete Bedarf schwer abzuschätzen war. Auch der ECC
ging in seiner Entscheidung vom 15. November 2002 und in Ziff. 3c des Anhangs 2 der
Entscheidung vom 18. März 2005 davon aus, dass das Erweiterungsband insgesamt
oder teilweise für andere Anwendungen genutzt werden könne, wenn ein vorrangiger
Bedarf für UMTS-Nutzungen nicht bestehe („In cases where market demand does not
fully materialize for the harmonised application, all or parts of the band could be used for
alternative applications..."). Auch das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
(BMWA) - und damit der Verordnungsgeber selbst - wies in seinem Schreiben vom
18.Juli 2005 ausdrücklich darauf hin, dass die vorhandene Nutzung wegen des Gebot
der effizienten Fre- quenznutzung auslaufend zu belassen sei, bis der Bedarf durch die
UMTS-Betreiber tatsächlich vorhanden sei.
Dieser zunächst erwartete Bedarf für UMTS/IMT-20000-Anwendungen im 2,6 GHz-Band
ist nicht eingetreten. Schon in der Vfg 33/2005 wies die Beklagte in Ziff. II Eckpunkte Ziff.
3.2 darauf hin, dass kein kurz-oder mittelfristiger Bedarf im TDD- Bereich erkennbar sei
und die zugeteilten TDD-Frequenzen im Kernband bisher nicht genutzt würden. Daher
sei dieser Bereich möglicherweise für die Weiternutzung von Punkt-zu-Mehrpunkt-
Anwendungen verfügbar. Auch das BMWA ging im Schreiben vom 18. Juli 2005 an die
Beklagte davon aus, dass ein vollständiger Bedarf der UMTS-Betreiber
unwahrscheinlich und noch nicht absehbar sei. Nach der Anhörung der interessierten
Kreise stellte die Beklagte in der Vfg. 89/2005 fest, dass die Aussagen hinsichtlich des
zukünftigen Frequenzbedarfs für UMTS/IMT-2000 derart vage seien, dass sich
Aussagen zu Zeitpunkt und Umfang des tatsächlichen Bedarfs am Markt noch nicht
ableiten ließen. Sie stellte auch in ihrem Jahresbericht 2005, S. 60, fest, dass ein
Frequenzbedarf am Erweiterungsband bisher nicht unmittelbar geltend gemacht worden
sei.
92
Nach der Entscheidung der Radio Spectrum Policy Group der EU-Kommission vom 23.
November 2005 soll das 2,6 GHz-Band nun nicht mehr dem UMTS/IMT-2000- Mobilfunk
vorbehalten sein, sondern technologie- und diensteneutral nach dem WAPECS-
Konzept genutzt werden. Denn kürzere Innovationszyklen und die Konvergenz der
Technologien schaffen neue Möglichkeiten für die sachliche Nutzung der Frequenzen.
Auch die Dienste konvergieren zunehmend, so dass die Verteilung der Frequenzen
nach Dienstkategorien und Nutzern zunehmend fraglich wird. Die Beklagte hat sich
verpflichtet, das WAPECS-Konzept als Grundlage für die künftige Frequenzpolitik zu
nehmen.
93
Vgl. Strategische Aspekte zur Frequenzregulierung der Regulierungsbehörde, zitiert bei
Wissmann Kap 7 Rdnr. 11).
94
Mit der Mitteilung Nr. 308/2006 vom 13. September 2006 teilte die Beklagte deshalb mit,
dass die bisherige Vergabeszenarien überholt seien und veröffentlichte am 4. April 2007
den Entwurf der Anhörung zu einer geplanten Allgemeinverfügung (Mitteilung 219/207,
ABl BNA 7/2007). Danach ist das 2,6 GHz-Band nun nicht mehr als Erweiterungsband
für UMTS/IMT-Technologie vorgesehen, sondern zur Umsetzung des WAPECS-
Konzepte. Die Widmung des Bandes solle auf den digitalen, zellulären Mobilfunk
erweitert werden. Alle Dienste könnten mit allen Technologien angeboten werden.
Sachlich relevanter Markt sei der „drahtlose Netzzugang".
95
Damit ist davon auszugehen, dass die tatsächliche Grundlage für den Vorbehalt
zugunsten der UMTS/IMT-2000-Technologie entfallen ist und damit entfällt auch die
96
innere Rechtfertigung für die Befristung der Frequenzzuweisung.
Ob die Frequenzpläne in Zukunft so geändert werden, dass der 2,6 GHz-Bereich
ausschließlich dem digitalen zellulären Mobilfunk zugewiesen wird, oder ob die
bisherige Zuweisung auch an den festen Funkdienst angesichts der Konvergenz der
Märkte und der im WAPECS-Konzeptes vorgesehenen Dienstefreiheit bestehen bleibt,
ist offen. Schon im Jahr 2000 wurde die Bildung eines einheitlichen Marktes zwischen
Festnetz und Mobilfunk als „in absehbarer Zeit wahrscheinlich" angesehen,
97
vgl. Beck'scher Kommentar (Wendland), 2. Aufl. 2000, vor § 33 Rdnr. 64,
98
während es die Beklagte nach ihrem Vortrag nun für notwendig hält, den gesamten
Frequenzbereich unter 3,0 GHz dem Mobilfunk vorzubehalten. Eine Änderung der
Rechtslage in der Zukunft ist für die Entscheidung im vorliegenden Verfahren aber
unerheblich, da es auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des
Gerichts ankommt.
99
Die Frequenzen sind auch verfügbar, da sie bisher keinem anderen Nutzer zugeteilt
sind und kein vorrangiger Rechtsanspruch anderer Nutzer besteht (§ 55 Abs. 5 Ziff. 2
TKG). Es ist auch weder erkennbar noch vorgetragen, dass die Weiternutzung zu
Unverträglichkeiten mit anderen Nutzungen führt (§ 55 Abs. 5 Ziff. 3 TKG). Die
Verträglichkeit zwischen der FDD und der TDD-Nutzung ist zwar noch nicht
abschließend geklärt. Inzwischen geht die Beklagte aber davon aus, dass dieser Teil
der Bänder genutzt werden kann, und die TDD-Technik wird z. B. in der Tschechischen
Republik für UMTS-Anwendungen genutzt. Die Beklagte hat ihre Ablehnung auch
ausdrücklich nicht auf diesen Gesichtspunkt gestützt. Dass die Größe der im TDD-Teil
anzusiedelnden Schutzbänder noch unklar ist, ist unerheblich. Denn die Klägerin hat
vorsorglich auf Teile des von ihr begehrten Frequenzspektrums im TDD-Bereich des 2,6
GHz-Bandes verzichtet.
100
Bei einer Verlängerung der Zuteilung ist auch die effiziente und störungsfreie Nutzung
der Frequenzen sichergestellt. (§ 55 Abs. 5 Ziff. 4 TKG). Das Brachliegen von
Frequenzen stellt eine völlig ineffiziente Frequenznutzung dar.
101
Vgl. Beck (Göddel), 3. Aufl., a.a. O., Rdnr. 2 zu § 63; Wissmann (Kreitlow), a.a.O., Rdnr.
184.
102
Durch eine Verlängerung und Verlagerung der Frequenznutzungsrechte auf den TDD-
Bereich wird dies hier vermieden, worauf auch schon das BMWA in seinem Schreiben
vom 18. Juli 2005 hingewiesen hat.
103
Auch die Vergabe regionaler Frequenzen ist nicht von vorneherein als ineffiziente
Nutzung anzusehen. Regionale Zuteilungen verhindern zwar bundesweite Nutzungen.
Andererseits wird dadurch kleineren Unternehmen die Möglichkeit geboten, neue
technische oder wirtschaftlichen Modelle zu entwickeln. Die Beklagte selbst hat deshalb
in der Vergangenheit und auch noch bei der Versteigerung am 15. Dezember 2006
regional begrenzte Frequenzen zugeteilt. Es ist deshalb davon auszugehen, dass
regionale Frequenzzuteilungen nicht immer zu einer schlechten Auslastung des
vorhandenen Spektrum führen, sondern dass beide Modelle ihre Vor- und Nachteile und
damit ihre Berechtigung haben.
104
Es ist auch nicht feststellbar, dass eine effektive Frequenznutzung an subjektiven
Voraussetzungen scheitern wird. Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit und Sachkunde
sind nicht mehr wie früher nach § 8 TKG a.F. ausdrücklich Voraussetzung für die
Frequenzzuteilung. Es ist fraglich, in wie weit sie deshalb zur Voraussetzung für die
Zuteilungsentscheidung gemacht werden können.
105
Vgl. zum Meinungsstand Wissmann (Kreitlow), a.a.O., Rdnr. 88.
106
Subjektive Voraussetzungen sind aber jedenfalls dann weiterhin zu prüfen, wenn
abzusehen ist, dass eine effiziente Frequenznutzung durch ihr Fehlen in Frage gestellt
wird. Anhaltspunkte, die daran zweifeln lassen, dass der Klägerin die für den Aufbau
und den Betrieb erforderlichen Produktionsmittel zur Verfügung stehen werden,
bestehen hier nicht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der langsame Aufbau des
bisherigen Netzes der Klägerin anscheinend auf technischen Schwierigkeiten beruhte.
Bei der Zuteilung der Frequenzen war die entsprechende Technik noch nicht auf dem
Markt und wurde dann nur kurzzeitg angeboten. Erst der - von der Beklagten mit
Schreiben vom 20. Dezember 2002 genehmigte - Einsatz der IP Wi- reless-Technik mit
der aus der IMT-2000-Technologie stammenden Rundstrahlantenne ermöglichte die
Nutzung der Frequenzen. Die erste Anlage wurde 2003 in Betrieb genommen, drei
weitere Anlagen 2004 und 2005 in Berlin und Bensberg.
107
Derartige technische Probleme sind auch nicht ungewöhnlich, wie der langsame Aufbau
der UMTS-Netze zeigt. Es ist auch nachvollziehbar, dass Investoren erst nach einer
Frequenzzuteilung oder -zusicherung beteiligungsbereit sind. Unsicherheiten in diesem
Bereich kann die Beklagte durch eine entsprechende Nebenbestimmung, wie
Zusicherung und sukzessive Zuteilung,
108
vgl. Scheuerle/Mayen (Hahn), a.a.O., § 47 Rn. 27,
109
oder durch den Widerruf der Frequenz nach der Jahresfrist begegnen. Der Klägerin ist
es bisher immerhin gelungen, über einen längeren Zeitraum hinaus eine Insolvenz zu
vermeiden und ihre Geschäftstätigkeit auszubauen. Wie schwierig Prognosen in diesem
Bereich sind, zeigt das Auswahlverfahren auf Grund der Entscheidung der
Präsidentenkammer vom 3. Juni 1998, ABl. 11/98, S. 1519, wo ein Unternehmen, das
später Insolvenz anmelden musste, noch als geeignetster Bewerber für die Zuteilung
von WLL-Frequenzen beurteilt worden war. Auf Tatsachen begründete, substantielle
Zweifel an der Leistungsfähigkeit sind daher nicht erkennbar.
110
4. Eine Verlängerung widerspricht auch nicht den Regulierungszielen. Mit diesen in § 2
Abs. 2 TKG verankerten Grundsätzen soll die Forderung des Art. 87 f GG verwirklicht
werden, Telekommunikation privatwirtschaftlich zu betreiben,
111
Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. 1. 2004 - 6 C 1.03 -, BVerwGE 120, 54.
112
§ 2 Abs. 2 TKG nennt als erstes Regulierungsziel die Wahrung der Nutzerinteressen,
insbesondere der Verbraucher. Hier ist davon auszugehen, dass die Tätigkeit der
Klägerin eher dem Interesse der Verbraucher dient als ihm schadet. Der Breitbandmarkt
ist in Deutschland unterentwickelt.
113
Vgl. Stefan Heng, Deutsche Bank Reasearch, „Breitband: Europa braucht mehr als
DSL" vom 1. 9. 2005, www.ecin.de.
114
Außerdem gibt es in Gebieten, die vom Glasfasernetz der Deutschen Telekom AG
versorgt werden, Versorgungsprobleme bei DSL-Anschlüssen (ISIS/OPAL- Gebiete).
Auch in den anderen Gebieten sind alle DSL-Anbieter von Vorleistungen der Deutschen
Telekom AG abhängig. Diese unterliegt in diesem Bereich der ex ante-Regulierung
nach § 10 Abs. 2 S. 1 TKG, die voraussetzt, dass die Vorleistungsmärkte „längerfristig
nicht zu wirksamem Wettbewerb tendieren". Insofern kann sich die Tätigkeit anderer
Unternehmen sogar wettbewerbsfördernd und damit verbraucherfreundlich auswirken,
wie auch die Beklagte selbst in einem Schreiben an das BMWA festgestellt hat (Beiakte
1 zu 11 L 1880/06, S. 290).
115
Eine Verlängerung ohne vorgeschaltetes Auswahlverfahren verstößt auch nicht gegen
das Regulierungsziel, den chancengleichen Wettbewerb sicherzustellen (§ 2 Abs. 2 Nr.
2 TKG). Denn die Klägerin hat auf Grund der zugeteilten Frequenznutzungsrechte
schon Investitionen getätigt, die noch amortisiert werden müssen. Dieser sachliche
Unterschied rechtfertigt es, die Klägerin anders zu behandeln als die Konkurrenten, die
bisher noch nicht am Markt tätig geworden sind.
116
In anderen Verwaltungsbereichen werden befristete Genehmigungen verlängert, ohne
dass das Auswahlverfahren zwischen verschiedenen Bewerbern erneut zu durchlaufen
ist. Das gilt z. B. im Personenbeförderungsrecht, obwohl das Auswahlverfahren nach §
13 PBefG dort wegen objektiver Zulassungsbeschränkungen vorgeschaltet ist.
117
Vgl. Bindinger, Personenbeförderungsrecht, Kommentar, Stand Nov. 2006, Bd 1, § 13
Rdnr. 81 (Gelegenheitsverkehr mit Taxen).
118
Diese unterschiedliche Behandlung gegenüber Mitbewerbern rechtfertigt sich aus Art.
14 GG, wonach der eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb Bestandschutz
genießt. Denn es ist nicht nur notwendig, allen Bewerbern gleichberechtigten Zugang
zu knappen Gütern und möglichen Verdienstschancen zu bieten, sondern es ist auch
erforderlich, bereits getätigte Investionen in diesem Bereich zu schützen. Der
Zulassungs- und Gleichbehandlungsanspruch anderer Konkurrenten kann deshalb in
solchen Fällen u. U. zurücktreten.
119
Auch im Telekommunikationsrecht besteht eine Gemengelage zwischen dem Interesse
der Netzbetreiber an Planungssicherheit, dem Recht Anderer auf Gleichbehandlung und
dem Bedürfnis der Allgemeinheit nach Flexibilität auf Grund neuer technischer und
wirtschaftlicher Entwicklungen.
120
Vgl. Beck (Göddel), a.a.O., § 55 Rn 36; zum Mediengesetz BayVerfGH, Beschluss vom
28.01.2003 - Vf.10-VII-02 -, BayVBl 2003, S. 523.
121
Das bedeutet, dass ein Ausgleich zwischen der technischen und wirtschaftlichen
Weiterentwicklung und dem Teilhabeanspruch Dritter einerseits und dem Schutz der
schon bestehenden Unternehmungen andererseits gefunden werden muss. Die
Verlängerung der Genehmigung ohne Teilnahme an einem allen anderen Bewerber
offen stehenden Auswahlverfahren ermöglicht eine am Bestand orientierte Zuteilung
und schafft Planungs- und lnvestitionssicherheit. Vorhandenen Nutzungen werden auf
diese Weise Entwicklungschancen offengehalten, selbst wenn sie nicht vorbehaltslos
neu zugelassen werden könnten. Eine solche Bestandsicherung wertet der Normgeber
z. B. in der Bauleitplanung selbst dann als berechtigtes Anliegen, wenn die Anlage, der
122
der erweiterte Schutz zuteil werden soll, im konkreten Planungsfall unzulässig ist.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. 5. 1999 - 4 BN 15.99 -, ZfBR 1999, 279- 282.
123
Auch im Telekommunikationsrecht ist der Schutz effizienter Infrastrukturinvestitionen in
§ 2 Abs. 2 Nr. 3 TKG und Art. 8 Abs. 2 Buchst. c RRL ausdrücklich als regulatorischer
Grundsatz festgelegt worden, weil nur dadurch funk- tionsfähiger Wettbewerb möglich
ist.
124
Vgl. Beck (Schuster), a.a.O., § 2 Rdnr. 23.
125
Das Frequenznutzungsrecht selbst fällt zwar nicht in den Schutzbereich des Art. 14 Abs.
1 Satz 1 GG. Denn es stellt kein vermögenswertes Recht dar, das dem Berechtigten
ebenso ausschließlich wie Sacheigentum zur eigenen Nutzung und zur eigenen
Verfügung zugeordnet ist.
126
Vgl. BVerfG , Beschluss vom 26. 5. 1993 - 1 BvR 208/93 -, BVerfGE 89, 1.
127
Angesichts des hier bestehenden Ausschlusses des Frequenzhandels nach § 150 Abs.
8 TKG besteht auch keine öffentlich-rechtliche Rechtsposition, die so stark ist, dass ihre
ersatzlose Entziehung der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG
widersprechen würde.
128
Vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 9. 6. 1975 - 1 BvR 2261, 2268/71 -, BVerfGE 40, 65,
83, m.w.N.; v. Münch/Kunig (Bryde), GG-Kommentar, 5. Aufl., Art. 14, Rn. 25 ff.
129
Andererseits stellt der auf Grund des zugeteilten Rechts aufgebaute Betrieb einen
Vermögenswert dar, den der Betroffene durch eigene Tätigkeit und Anstrengung
geschaffen hat. Es entspricht deshalb der Wertentscheidung des Art. 14 GG, dass dieser
Wert nicht ohne Not untergeht und dass bereits getätigte Investitionen in
Infrastrukturmaßnahmen berücksichtigt werden.
130
Außerdem ist Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG zu beachten. Der Ausschluss der Verlängerung
und die bloße Verweisung auf die Teilnahme an einem allgemeinen Auswahlverfahren
beschränkt zwar nur die Berufsausübung und nicht die Berufswahl. Denn der
Nutzungsberechtigte ist weder wegen subjektiver noch wegen von ihm nicht selbst
beeinflussbarer, objektiver Umstände daran gehindert, den bereits gewählten Beruf, d.
h. hier den Aufbau und Betrieb von Telekommunikationseinrichtungen, weiter
auszuüben. Aber auch die Berufsausübung kann nur eingeschränkt werden, wenn dies
durch hinreichende Gründe des gemeinen Wohls gerechtfertigt ist, wenn das gewählte
Mittel geeignet und auch erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen
der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze
der Zumutbarkeit noch gewahrt ist.
131
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. 3. 1985 - BvL 45/83, 1 BvL 52/83 -, BVerfGE 69,
209/218).
132
Hinreichende Gründe des allgemeinen Wohls für eine Einschränkung liegen aber nicht
vor, da - wie oben ausgeführt - der Grund für die Befristung entfallen war und der
Gleichbehandlungsanspruch Anderer insofern zurücktritt.
133
Der Schutzanspruch aus Art. 12 und 14 GG entfällt auch nicht deshalb, weil die Klägerin
die Befristung des Frequenznutzungsrechtes kannte und nicht sicher sein konnte, dass
dieses Recht verlängert würde.
134
Bei der Entscheidung, in das von ihr gewählte Tätigkeitsfeld zu investieren, ging die
Klägerin - wie die Beklagte und andere Unternehmen zu der Zeit auch - davon aus, dass
die technischen Voraussetzungen zum Aufbau der Infrastruktur früher vorlägen und dass
ihre Geschäftsidee damit innerhalb des zu Verfügung stehenden Zeitraumes verwirklicht
werden könnte und die Investitionen amortisiert sein würden. Dieser Plan war wie jede
unternehmerische Entscheidungen mit Risiken behaftet und hat sich zerschlagen, weil
die eigentliche WLL-Technik als gescheitert gilt.
135
Die Klägerin hat deshalb ihr Vorhaben verändert und das von ihr geplante
Geschäftsmodell mit Hilfe einer veränderten Technologie verwirklicht. Dabei ging sie
von der Einschätzung aus, dass möglicherweise kein Bedarf an zusätzlichen
Frequenzen im Erweiterungsband bestehen würde und die Frequenzzuteilungen
deshalb verlängert werden könnten. Diese Erwartung war nicht unrealistisch, denn mit
der Rückgabe bzw. dem Widerruf von zwei UMTS-Lizenzen zeichnete sich schon im
Jahr 2004 ab, dass der Aufbau der UMTS-Netze nicht so zügig voranschritt wie geplant.
Vor diesem tatsächlichen Hintergrund war die Frequenzzuteilung trotz der Befristung
eine wesentliche Grundlage der beruflichen Betätigung der Klägerin, und ihr Wegfall
würde einen nachhaltigen Eingriff in Berufsausübungsfreiheit der Klägerin darstellen,
der sachlich nicht geboten ist.
136
Die Beklagte hat in vergleichbaren Fällen auch selbst ähnliche Maßstäbe angelegt.
Denn sie hat bei der Verlängerung der bis zum Jahr 2009 befristeten Frequenzzuteilung
eines GMS-Betreibers weder eine neue Frequenzabfrage noch ein Auswahlverfahren
durchgeführt, obwohl davon auszugehen ist, dass auch für diesen Frequenzbereich
potentiell eine Nachfrage bei verschiedenen anderen Interessenten bestand.
137
Vgl. Wissmann (Kreitlow), a.a.O., Rdnr. 118 und 211.
138
4. Widerrufsgründe, die zu einem Ausschluss der Verlängerungsanspruchs führen,
liegen nicht vor.
139
Der Widerruf von Frequenzzuteilungen ist nach § 63 Abs. 2 Nr. 3 TKG möglich, wenn
der Wettbewerb durch Frequenzknappheit verhindert oder unzumutbar gestört wird.
140
Hier ist zunächst schon nicht davon auszugehen, dass im TDD-Bereich des
Erweiterungsbandes Frequenzknappheit besteht. Der TDD-Bereich wird auch im
UMTS-Kernband bisher nicht genutzt. Bei der Bedarfsabfrage der Beklagten haben
zwar verschiedene Betreiber ein Interesse an diesen Frequenzen angemeldet; es ist
aber nicht zu erkennen, ob dies wirklich dazu dient, das eigene Tätigkeitsfeld
auszuweiten oder eher dazu, Konkurrenten auszuschalten.
141
Vgl. Wissmann (Kreitlow), a.a.O., Rdnr. 212; Interviews vom 6. 2. 2007, Bl. 385-390 der
Gerichtsakte im Verfahren 11 L 1880/06.
142
Die Beklagte ging in der Vfg. 89/2005, S. 1919, zunächst selbst davon aus, dass eine
sehr widersprüchliche Lage bestehe und sah deshalb nur ein Antragsverfahren zur
Vergabe der Frequenzen vor, um eine „regulierungsindizierte Frequenzknappheit" zu
143
vermeiden. Aber selbst wenn Frequenzknappheit bestünde und es durch die Tätigkeit
der Klägerin zu einem verschärften Wettbewerb käme, würde dies angesichts der
überragenden Marktmacht anderer Unternehmen noch keine „Verhinderung" oder
„unzumutbare Störung" des Wettbewerbs darstellen.
Eine unzumutbare Störung des Wettbewerbs liegt auch nicht darin, dass Wettbe- werber
für die UMTS-Lizenzen Milliardenbeträge gezahlt haben, während der Klägerin die
Frequenzen ohne Versteigerungsverfahren zugeteilt worden waren. Diese
unterschiedlichen Zuteilungsverfahren ergaben sich früher schon aus den Vorschriften
des Gesetzes. Denn § 11 Abs. 2 Satz 3 TKG a.F. sah ausdrücklich vor, dass
Frequenzen für die Funkanbindung von Teilnehmeranschlüssen ausschließlich im
Antragsverfahren, d. h. ohne Versteigerung, vergeben würden.
144
Außerdem besteht kein subjektives Recht auf Erhaltung eines bestimmten
Geschäftsumfangs und auf Sicherung weiterer Erwerbsmöglichkeiten. Der
Konkurrentenschutz darf niemals Zweck einer Zulassungsregelung sein und muss auch
als Nebenwirkung vermieden werden, wo er nicht wirklich unvermeidlich ist.
145
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. 6. 1960 - 1 BvL 53/55 -, BVerfGE 11, 168; BVerwG, Urteil
vom 18. 4. 1985 - 3 C 34/84 -, BVerwGE 71, 183 ff.
146
Entsprechende Auslegungsregeln sind auch in den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben
enthalten. Nach Art. 7 GRL ist der Wettbewerb im Interesse des Verbrauchers zu
maximieren, und nach Art. 2 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2002/77 EG vom 16. September
2002 über den Wettbewerb auf den Märkten für elektronische Kommunikationsnetze und
-dienste, ABl. EG Nr. L 249 v.17. 9. 2002 (Wettbewerbsrichtlinie -WRL-) gewähren die
Mitgliedstaaten gerade keine besonderen Rechte, sondern stellen nur sicher, dass
jedes Unternehmen das Recht zur Errichtung von Kommunikationsnetzen erhält.
147
Etwas Anderes gilt zwar ausnahmsweise dann, wenn der Staat selbst z.B. durch die
einseitige Subventionierung eines Konkurrenten die Wettbewerbslage verzerrt und die
wirtschaftliche Stellung des nicht begünstigten Unternehmers in unerträglichem Maße
und unzumutbar schädigt.
148
Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. 4. 1985, a.a.O., m.w.N.; Beschluss vom 28. 11. 1996 - 8 B
216/96 -, juris.
149
Die hohen Versteigerungserlöse beruhten aber nicht auf einer staatlichen
Gebührenkalkulation, sondern resultierten aus der Einschätzung der Erwerbschancen
auf dem Telekommunikationsmarkt, wie sie sich im Jahr 2000 darstellten. Es handelte
sich daher letztlich nur um einen vom Markt bestimmten Preis, der die damals
herrschenden Gewinnerwartungen widerspiegelte.
150
Vgl. VG Köln, Beschluss vom 3. 9. 2004 -11 L 1280/04 - (Bündelfunk).
151
Da auch der Widerrufsgrund des § 63 Abs. 1 TKG nicht vorliegt, weil die drei in die- sem
Verfahren streitigen Frequenzen genutzt werden, hat die Klägerin einen Anspruch auf
die beantragte Frequenzverlängerung.
152
Die Laufzeit der beantragten Verlängerung erscheint sachgerecht. Ein längerer Zeitraum
ist notwendig, um die erforderliche Planungssicherheit zu gewährleisten. Die
153
Verlängerung endet dann zu dem Zeitpunkt, an dem auch die verlängerten GMS-
Frequenzzuteilungen auslaufen. Damit ist dann eine gemeinsame Neuordnung dieser
Frequenzbereiche möglich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO
154
155