Urteil des VG Köln vom 15.07.2009

VG Köln: studienjahr, zahnmedizin, verordnung, poliklinik, befristung, universität, hochschule, unbefristet, promotion, vorlesung

Verwaltungsgericht Köln, 6 Nc 9/09
Datum:
15.07.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 Nc 9/09
Tenor:
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des
Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
1
Der Antrag hat keinen Erfolg.
2
Ein Anspruch auf Zulassung zum Studium der Zahnmedizin bzw. auf vorläufige
Teilzulassung bis zum Bestehen der Ärztlichen Vorprüfung ist nicht glaubhaft gemacht
worden (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).
3
Die Kammer sieht es aufgrund der im Eilverfahren gebotenen, aber auch ausreichenden
summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage als nicht überwiegend
wahrscheinlich an, dass die vom Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung
und Technologie des Landes Nordrhein-Westfalen (MIWFT) für das Sommersemester
2009 festgesetzte Höchstzahl von 33 Studienplätzen für das erste Fachsemester
Zahnmedizin an der Universität zu Köln,
4
vgl. Anlage 1 der Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die
Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Sommersemester 2009
vom 23.12.2008 (GV.NRW 2009, S. 9)
5
die vorhandene Ausbildungskapazität unterschreitet. Es stehen keine weiteren
Studienplätze zur Verfügung.
6
Die Kammer hat die für das Studienjahr 2008/2009 festgesetzte Kapazität bereits
hinsichtlich des Wintersemesters 2008/2009 im summarischen Verfahren überprüft und
nicht beanstandet.
7
Vgl. Beschlüsse der Kammer vom 26.01.2009 - 6 Nc 359/08 u. a. -.
8
Diese Entscheidung ist durch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-
Westfalen bestätigt worden.
9
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15.05.2009 - 13 C 20/09 -.
10
Auf diese Überprüfung kann für das Sommersemester 2009 Bezug genommen werden,
da die Kapazitätsfestsetzung auf das gesamte Studienjahr bezogen erfolgt und sich
zwischenzeitlich kapazitätsbestimmende Eingabegrößen nicht in einer zu
berücksichtigenden Weise geändert haben. Die Kammer hat in dem genannten
Beschluss ausgeführt:
11
"Rechtsgrundlage der Kapazitätsermittlung für das Studienjahr 2008/2009 und damit
auch für das Wintersemester 2008/2009 ist die Verordnung über die
Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von
Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung) vom 25.08.1994 (GV. NRW. S. 732) - KapVO
-, zuletzt geändert durch die Dritte Verordnung zur Änderung der Kapazitätsverordnung
vom 12.08.2003 (GV. NRW. S. 544). Nach dem Berechnungsverfahren der KapVO ist
die Ausbildungskapazität durch eine rechnerische Gegenüberstellung von Lehrangebot
(1.) und Lehrnachfrage (2.) sowie eine Überprüfung des Berechnungsergebnisses
anhand der Bestimmungen des Dritten Abschnitts der Kapazitätsverordnung (3.) zu
ermitteln.
12
1. Lehrangebot
13
Das Lehrangebot errechnet sich nach dem Zweiten Abschnitt der KapVO. Hierbei ist
zunächst die Summe der Lehrverpflichtungen (Lehrdeputate) aller Lehrpersonen der
Lehreinheit (Gesamtdeputatstunden = Gesamt-DS), ausgedrückt in
Semesterwochenstunden (SWS), zu bilden (§§ 8, 9 Abs. 1 KapVO), wobei der Umfang
der jeweiligen Lehrverpflichtung sich aus § 3 der Verordnung über die Lehrverpflichtung
an Universitäten und Fachhochschulen (LVV) vom 30.08.1999 (GV. NRW. S. 518),
umfangreich geändert durch Verordnung vom 21.02.2004 (GV. NRW. S. 120) und zuletzt
geändert durch Verordnung vom 29.05.2007 (GV. NRW. S. 198), ergibt.
14
Das MIWFT des Landes Nordrhein-Westfalen hat durch Erlass vom 18.11.2008 (Az.:
131 - 7.01.02.02.06) das Lehrangebot der Universität zu Köln im Fach Zahnmedizin für
das Studienjahr 2008/2009 wie folgt ermittelt:
15
Stellenart Deputat in SWS Stellenzahl Gesamt-DS
16
W 3 Universitätsprofessor 9 4 36
17
W 2 Universitätsprofessor 9 2 18
18
A 15-13 AR mit ständigen Lehraufgaben 9 1 9
19
A 15-13 AR ohne ständige Lehraufgaben 5 3 15
20
A 14 Akad. Oberrat auf Zeit 7 3 21
21
A 13 Akad. Rat auf Zeit 4 9 36
22
E 13-15/TVÄ 1-3 Wiss. Ang. (befristet) 4 18 72
23
E 13-15/TVÄ 1-3 Wiss. Ang. (unbefristet) 8 1 8
24
Insgesamt 41 215
25
Durchschnittliches Deputat 5,28
26
Lehrauftragsstunden, § 10 KapVO 1
27
Zusätzliches Lehrangebot 1,68
28
Gegen diese Festsetzung bestehen bei der im vorliegenden Verfahren gebotenen
summarischen Überprüfung im Ergebnis keine durchgreifenden Bedenken. Die
Lehreinheit verfügt wie im Vorjahr unverändert über 41 Planstellen mit einem
Gesamtlehrdeputat von 215 DS bzw. - unter Einrechnung des zusätzlichen
Lehrangebots - 216,68 DS. Die Reduzierung des Gesamtlehrdeputats der Lehreinheit
Zahnmedizin um 2 DS (ohne Berücksichtigung des zusätzlichen Lehrangebots) steht im
Einklang mit § 5 Abs. 2 KapVO und beruht, wie der Antragsgegner nachvollziehbar
dargetan hat, auf den verbindlichen Vorgaben des Haushaltsgesetzgebers im
Haushaltsplan 2008, wonach eine W2-Stelle in eine Stelle eines akademischen
Oberrates auf Zeit künftig (zum 31.12.2008) umzuwandeln ist. Dem steht auch nicht
entgegen, dass im Entwurf des Haushaltsplanes für das Jahr 2009 die W2-Stelle wieder
vorgesehen ist, denn diese Planung war zum entscheidungserheblichen Stichtag (noch)
nicht rechtverbindlich und kann daher für die Kapazitätsberechnung des Studienjahres
2008/2009 nicht berücksichtigt werden. Selbst wenn man aber diese Planung
berücksichtigen würde, könnten die Antragsteller hieraus für sie Günstiges nicht
herleiten. Für das Wintersemester 2008/2009 ergäbe sich dann nach der unten
folgenden Berechnung eine Kapazität von 35 Studienplätzen, die nach den glaubhaften
Angaben des Antragsgegners allesamt besetzt worden sind.
29
Der Umfang der Lehrverpflichtung des Lehrpersonals ist entsprechend den Vorgaben in
§ 3 LVV, gegen dessen Wirksamkeit Bedenken weder erhoben noch sonst feststellbar
sind, zutreffend festgesetzt worden. Soweit die Lehrdeputate seit dem Studienjahr
2004/2005 durch die oben genannte Änderungsverordnung von 21.02.2004 teilweise
neu festgelegt worden sind, ist dies durch die Kammer und das Oberverwaltungsgericht
für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) bereits im Studienjahr 2004/2005 nicht
beanstandet worden.
30
Vgl. insoweit Beschlüsse der Kammer vom 24.01.2005 - 6 Nc 571/04 u. a. - und vom
29.12.2004 - 6 Nc 682/04 u. a. -; Beschlüsse des OVG NRW vom 08.03.2005 - 13 C
126/05 -, 09.03.2005 - 13 C 127/05 -, 11.03.2005 - 13 C 155/05 - sowie 14.04.2005 - 13
C 177/05 -.
31
Das Lehrangebot ist auch nicht deshalb zu niedrig bemessen, weil die frühere Klinik
und Poliklinik für Zahnärztliche Chirurgie und für Mund-, Kiefer- und Plastische
Gesichtschirurgie im Studienjahr 2006/2007 neugegliedert und teilweise in die
Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin verlagert wurde und die Lehreinheit deshalb
nach Auffassung einiger Antragsteller im Studienjahr 2006/2007 zu Unrecht um neun
Stellen bzw. 47 DS reduziert worden sei. Denn diese Reduzierung haben sowohl das
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen als auch die Kammer für
zulässig erachtet.
32
OVG NRW, Beschluss vom 13.02.2007 - 13 C 19/07 -, abrufbar unter www.nrwe.de, VG
Köln, Beschluss vom 14.12.2006 - 6 Nc 246/06 -.
33
Auch die jeweiligen Lehrdeputate der Stellen der Lehreinheit Zahnmedizin sind bei
summarischer Prüfung zutreffend bemessen worden. Mit Ausnahme der - in der
vorgenannten Berechnung (vorsorglich) mit 1,68 DS berücksichtigten - Stelle der
unbefristet beschäftigten, jedoch auf einer befristeten Stelle geführten
wissenschaftlichen Mitarbeiterin Dr. Mayer besteht bei keiner der Stellen befristet
beschäftigter Wissenschaftlicher Angestellter auf Dauer eine Aufgabenzuweisung, die
die Zuordnung eines Lehrdeputats von mehr als 4 DS rechtfertigten könnte. Es kann
auch sonst nicht festgestellt werden, dass einen Stelleninhaber eine weitergehende
individuelle Lehrverpflichtung trifft. Hinsichtlich der vom Antragsgegner vorgelegten
Anstellungsverträge derjenigen Angestellten, die zum 15.09.2008 auf den im
Stellenbesetzungsplan aufgeführten Stellen für wissenschaftliche Angestellte
(Zeitangestellte) tätig waren, gilt Folgendes:
34
Für vor dem 23.02.2002 geschlossene Verträge gilt das Hochschulrahmengesetz in der
Fassung der Bekanntmachung vom 19.01.1999 (BGBl. I S. 18) - HRG 1999 -. Hiernach
war eine Fünf-Jahresgrenze gemäß § 57 c Abs. 2 Satz 1 HRG 1999 einzuhalten, wobei
gemäß § 57 c Abs. 3 HRG Zeiten eines befristeten Arbeitsvertrages, soweit er innerhalb
oder außerhalb der Arbeitszeit Gelegenheit zur Vorbereitung einer Promotion gab, auf
die Höchstgrenze des § 57 c Abs. 2 Sätze 1 und 2 HRG a.F. nicht anzurechnen sind.
Außerdem setzte die Befristung des Arbeitsvertrages einen sachlichen Grund für die
Befristung voraus (§ 57 b Abs. 1 und 2 HRG 1999).
35
Die Geltung des HRG 1999 ergibt sich aus § 57 f Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur
Änderung dienst- und arbeitsrechtlicher Vorschriften im Hochschulbereich (HdaVÄndG)
vom 27.12.2004, am 31.12.2004 in Kraft getreten (BGBl. I S. 3835), der nunmehr durch §
6 des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft
(Wissenschaftszeitvertragsgesetz - WissZeitVG) vom 12.04.2007, am 18.04.2007 in
Kraft getreten (BGBl. I S. 506), inhaltsgleich ersetzt worden ist.
36
Für Arbeitsverträge, die nach dem 22.02.2002 geschlossen worden sind, stellt sich die
Rechtslage - in arbeitsrechtlicher Hinsicht - wie folgt dar:
37
Soweit Verträge über eine befristete Beschäftigung als Wissenschaftlicher Angestellter
erstmals oder in der Verlängerung zwischen dem 23.02.2002 und dem 27.07.2004 auf
der Grundlage des 5. Gesetzes zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes (5.
HRGÄndG) vom 16.02.2002 (BGBl. I 693) geschlossen worden sind, das - auch
insoweit - durch Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 27.07.2004 - 2 BvF 2/02 -
NJW 2004, 2803 - wegen fehlender Gesetzgebungskompetenz des Bundes für nichtig
erklärt worden ist, ist diesen Arbeitsverträgen zunächst nachträglich die gesetzliche
Grundlage entzogen worden. Der Gesetzgeber hat alsdann mit dem genannten Gesetz
zur Änderung dienst- und arbeitsrechtlicher Vorschriften im Hochschulbereich vom
27.12.2004 die hier relevanten Vorschriften inhaltsgleich wieder in Kraft gesetzt und
ihnen durch § 57 f Abs. 1 Satz 1 HRG i. d. F. des Art. 1 HdaVÄndG Rückwirkung
beigelegt mit Ausnahme für solche Arbeitsverträge, die zwischen dem 27.07.2004 (dem
Urteil des Bundesverfassungsgerichts) und dem 31.12.2004 (dem Inkrafttreten des
HdaVÄndG) abgeschlossen worden sind. Für diese gilt das HRG 1999 entsprechend.
Das Wissenschaftszeitvertragsgesetz enthält in § 6 Abs. 1 Sätze 1 und 3 inhaltsgleiche
Regelungen.
38
In § 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2 WissZeitVG, der insoweit mit § 57 b Abs. 1 Sätze 1 und 2
HRG i.d.F. des HdaVÄndG identisch ist, ist die Befristung von Arbeitsverträgen von
wissenschaftlichem Personal, das nicht promoviert ist, bis zu einer Dauer von sechs
Jahren zulässig. Nach abgeschlossener Promotion ist eine Befristung bis zu einer
Dauer von sechs Jahren, im Bereich der Medizin bis zu einer Dauer von neun Jahren
zulässig; die zulässige Befristungsdauer verlängert sich in dem Umfang, in dem Zeiten
einer befristeten Beschäftigung nach Satz 1 und Promotionszeiten ohne Beschäftigung
nach Satz 1 zusammen weniger als sechs Jahre betragen haben.
39
Sämtliche Arbeitsverträge der befristet angestellten Mitarbeiter erfüllen diese
Voraussetzungen. Soweit sie schon vor dem 23.02.2002 bei dem Antragsgegner
beschäftigt waren, standen sie sämtlichst vor diesem Stichtag in einem befristeten
Arbeitsverhältnis zum Antragsgegner.
40
Im Übrigen wäre eine Überschreitung der zulässigen Beschäftigungsdauer in einem
gewissen zeitlichen Umfang kapazitätsrechtlich unschädlich, denn nach § 8 Abs. 1
KapVO kommt es für den Ansatz von Art und Zahl der Stellen in erster Linie auf den
geltenden Haushaltsplan und nicht auf eine arbeitsrechtliche Betrachtung an.
41
Vgl. Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland,
4. Aufl., § 8 KapVO, Rn. 3 m.w.N.
42
Dieses Stellenprinzip führt dazu, dass eine Diskrepanz zwischen abstrakter
Stellenwertigkeit und konkreter Besetzung in einem bestimmten Rahmen
kapazitätsrechtlich nicht zu einer Erhöhung des Lehrangebots führt. Dazu hat das OVG
NRW, dem die Kammer folgt,
43
vgl. Beschluss vom 24.02.1999 - 13 C 3/99 -, S. 2 f. des Umdrucks,
44
u.a. ausgeführt:
45
"Denn die Kapazitätsverordnung ist auf der Lehrangebotsseite geprägt vom
sogenannten Stellenprinzip (§ 8 Abs. 1 KapVO). Danach ist für die einzelne Stelle die
abstrakt festgelegte Regellehrverpflichtung der Stellengruppe, der die einzelne Stelle
angehört, anzurechnen. Die Stelle geht grundsätzlich unabhängig von ihrer Besetzung
mit dem sogenannten Stellendeputat in die Lehrangebotsberechnung ein, selbst wenn
sie vakant ist, wodurch die Hochschule mittelbar zur alsbaldigen Besetzung einer
vakanten Stelle entsprechend deren Amtsinhalt angehalten ist. Die abstrakt an die
Lehrpersonalstellen anknüpfende Berechnungsmethode der Kapazitätsverordnung führt
zu einem Ausgleich der beteiligten Interessen, nämlich einerseits der Studienbewerber
an einer praktikablen Bestimmung der Ausbildungskapazität und einer relativ stabilen
Zahl von Studienplätzen, andererseits der Hochschule an einer ihrem Lehrpotential
entsprechenden Studentenzahl. Demgemäss folgt das abstrakte Stellendeputat nicht
und erst recht nicht automatisch der dienstrechtlichen oder vertraglichen
Lehrverpflichtung des Stelleninhabers oder dem von ihm über seine Lehrverpflichtung
hinaus tatsächlich erbrachten Lehrumfang oder - was hier in Betracht kommt - dem
Lehrumfang, in dessen Voraussetzungen der Stelleninhaber inzwischen
"hineingewachsen" ist (latente individuelle Lehrverpflichtung). Erst dann kann das mit
Verfassungsrang ausgestattete Kapazitätserschöpfungsgebot vor dem Stellenprinzip
Vorrang beanspruchen mit der Folge, dass auf eine Stelle ein gegenüber dem
46
Stellendeputat höherwertiges individuelles Lehrdeputat des Stelleninhabers
anzurechnen ist, wenn diese Stelle dauerhaft individuell höherwertiger besetzt ist und
so ihr Amtsinhalt faktisch eine entsprechende Änderung erfährt.
Vgl. hierzu Urteil des Senats vom 4. Dezember 1986 - 13 A 1829/86 u. a. -.
47
Das ist noch nicht der Fall, wenn im letztmöglichen Kapazitätsberechnungszeitpunkt die
Verlängerung der Anstellung eines wissenschaftlichen Mitarbeiters über die Fünf-
Jahresgrenze hinaus erkennbar nur einem vorübergehenden Zweck, etwa der Deckung
einer kurzfristigen Personallücke oder dem Abschluss eines Forschungsprojekts, dient
oder das Auslaufen des Beschäftigungsverhältnisses noch im Berechnungszeitraum
oder gegen dessen Ende feststeht. Ergibt sich jedoch, dass die Hochschule erkennbar
auf eine Verwendung des betreffenden Stelleninhabers auf erheblich längere oder
unabsehbare Zeit und damit wie im Falle eines unbefristet angestellten
wissenschaftlichen Mitarbeiters eingestellt ist, kann sie sich redlicherweise nicht mehr
auf das abstrakte Stellenprinzip berufen, weil sie die Stelle faktisch in eine solche eines
"unbefristeten" Angestellten umgewandelt hat. Das kann schon dann anzunehmen sein,
wenn ein "Zeitangestellter" nach der Fünf-Jahresgrenze mehr als ein Jahr die Aufgaben
eines "Dauerangestellten" wahrgenommen hat und entsprechend weiterbeschäftigt
werden soll."
48
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erkennbar nicht gegeben. Nach den
vorgelegten Unterlagen und den eingehenden wie glaubhaften Angaben des
Antragsgegners entsprechen sämtliche Arbeitsverträge in der Dauer ihrer Befristungen
den genannten Maßgaben. Dies gilt - wie der Antragsgegner hervorgehoben hat - auch
für die besonders ausgedehnten Beschäftigungsverhältnisse mit den promovierten
Zeitangestellten Karapetian und Tuna-Meyer. Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf
die Anrechungsregelung in § 2 Abs. 1 Satz 2 letzter Halbsatz WissZeitVG sieht die
Kammer von einer - von einigen Antragstellern angeregten - weiteren Aufklärung zu der
Frage, wie viele Jahre die wissenschaftlichen Mitarbeiter seit ihrer Promotion
inzwischen weiterbeschäftigt werden, ab.
49
Soweit das Vorlesungsverzeichnis für das Wintersemester 2008/2009 (S. 232) mit dem
Stellenplan nicht übereinstimmt, hat der Antragsgegner glaubhaft erklärt, welche
Umstände zu dieser Differenz geführt haben. Er hat insoweit plausibel vorgetragen,
dass die im Vorlesungsverzeichnis noch aufgeführten Mitarbeiter in der Poliklinik für
Zahnerhaltung (Elsner und Mitzscherlich) Drittmittelbedienstete und somit keine
Lehrpersonen i.S.d. § 8 Abs. 1 KapVO sind,
50
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28.05.2004 - 13 C 20/04 -,
51
und dass die in der interdisziplinären Poliklinik für Orale Chirurgie und Implantologie
genannten Mitarbeiter Schnickmann und Shirani am 30.06.2008 und damit vor dem
Stichtag (15.09.2008) aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind. Der
Antragsgegner hat darüber hinaus nachvollziehbar angegeben, dass die Mitarbeiter
Duddeck und Lingohr der klinisch-praktischen Medizin zuzuordnenden Klinik und
Poliklinik für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie angehören. Im Übrigen sind
rechtserhebliche Abweichungen weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
52
Von den aufgeführten 41 Stellen ist gemäß § 9 Abs. 3 Nr. 2 c KapVO wegen der
Aufgaben in der ambulanten Krankenversorgung ein Stellenabzug vorzunehmen. Nach
53
dieser Vorschrift wird der Personalbedarf für die ambulante Krankenversorgung durch
einen pauschalen Abzug von 30 % der um den Personalbedarf für die (hier nicht
relevante) stationäre Krankenversorgung nach Buchstabe b verringerten
Gesamtstellenzahl vermindert. Dies entspricht 30 % von 41,00 Stellen = 12,30 Stellen.
Damit verbleiben 41,00 - 12,30 = 28,70 Reststellen. Gegen die Höhe des Abzuges für
die ambulante Krankenversorgung von 30 % bestehen im Ergebnis keine Bedenken.
Vgl. dazu - namentlich zu der Reduzierung des Abzuges von 36 % auf 30 % zum
Studienjahr 2002/2003 - ausführlich den das Wintersemester 2002/2003 betreffenden
Beschluss der Kammer vom 12.12.2002 - 6 Nc 258/02 u.a. -; siehe auch OVG NRW,
Beschluss vom 15.03.2006 - 13 C 96/06 -.
54
Ausgehend von einem durchschnittlichen Lehrdeputat von 5,28 DS beträgt das um den
Krankenversorgungsabzug nach § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 c KapVO bereinigte
Lehrangebot damit
55
(41 - 12,30) x 5,28 DS = 151,54 DS.
56
Dieses Gesamtlehrdeputat ist gemäß § 10 KapVO um 1,00 DS zu erhöhen, da im
Sommersemester 2007 und im Wintersemester 2007/2008 je eine Lehrauftragsstunde
an den außerplanmäßigen Professor Dr. Finger vergeben wurde:
57
151,54 DS + 1,00 DS = 152,54 DS.
58
Für den Dienstleistungsexport in die Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin (Vorlesung
"Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde I für Mediziner"), in der zum Studienjahr 2008/2009
217 Studierende (erstes klinisches Fachsemester) zugelassen sind, ist bei Ansatz des
denkbar niedrigsten Curricularanteils von 0,01 ein Abzug von (217 : 2 = 108,5 x 0,01 =
1,085 DS) aufgerundet 1,09 DS, wie folgt vorzunehmen:
59
152,54 DS - 1,09 DS = 151,45 DS.
60
Die genannte Vorlesung wird ausweislich des Vorlesungsverzeichnisses für das
Wintersemester 2008/2009 (dort Ziffer 3818) von dem in der Lehreinheit Zahnmedizin
verbliebenen Professor Dr. Zöller angeboten.
61
2. Lehrnachfrage
62
Auf der Lehrnachfrageseite errechnet sich in Anwendung der Formel (5) zu § 6 KapVO
und unter Berücksichtigung eines zum Vorjahr unveränderten und rechtlich nicht zu
beanstandenden Curriculareigenanteils (Cap) von 5,37,
63
vgl. insoweit Beschluss der Kammer vom 14.12.2006 - 6 Nc 246/06 -; sowie OVG NRW,
Beschluss vom 13.02.2007 -13 C 19/07 -,
64
eine jährliche Aufnahmekapazität für den Studiengang Zahnmedizin an der Universität
zu Köln von
65
2 x 151,45 : 5,37 = 56,41
66
und damit - gerundet - 56 Studienplätzen.
67
3. Überprüfung des Berechnungsergebnisses
68
Aufgrund der nach § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO durchzuführenden Überprüfung des
Berechnungsergebnisses erhöht sich die Zahl der Studienplätze auf insgesamt 67. Der
im Hinblick auf die zu erwartende Unterschreitung der Ausbildungskapazität in höheren
Fachsemestern vorzunehmende Schwundausgleich beträgt nach den Vorgaben des
MIWFT 1/0,83. Die Handhabung der Schwundquote durch den Antragsgegner begegnet
nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichts keinen rechtlichen
Bedenken. Durch Multiplikation der Zahl der Studienplätze mit dem
Schwundausgleichsfaktor ergibt sich die personalbezogene
Jahresausbildungskapazität von 56 x 1/0,83 = 67,47 = (gerundet) 67 Studienplätzen, die
der Antragsgegner in Umsetzung des Beschlusses der Medizinischen Fakultät vom
28.05.2008 sowie von § 5 der geänderten Studienordnung (Ordnung zur Änderung der
Studienordnung für den Studiengang Zahnmedizin an der Medizinischen Fakultät der
Universität zu Köln mit dem Abschluss "Zahnärztliche Prüfung" vom 25.08.2008) in
kapazitätsrechtlich unbedenklicher Weise (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 2 KapVO) auf die
einzelnen Vergabetermine - hier Wintersemester 2008/2009 und Sommersemester 2009
- aufgeteilt hat, indem er im Wintersemester 2008/2009 34 Studienanfänger und im
Sommersemester 2009 33 Studienanfänger berücksichtigt hat."
69
Nach den glaubhaften Angaben des Antragsgegners haben sich im Sommersemester
2009 im ersten Fachsemester tatsächlich 34 (nicht beurlaubte und nicht wieder
exmatrikulierte) Bewerber eingeschrieben. Somit sind sogar mehr als die 33
kapazitätsrechtlich vorhandenen Studienplätze des ersten Fachsemesters in
kapazitätsdeckender Weise besetzt worden. Anlass zu Zweifeln an diesen Angaben
bestehen nach Auffassung der Kammer nicht. Insbesondere ist eine "Bereinigung" der
von dem Antragsgegner angegebenen Zahl der immatrikulierten Studierenden nur die
aufgrund endgültigen Nichtbestehens zu exmatrikulierenden Studierenden nicht
erforderlich, da diese die allein maßgebliche Zahl der zum 16.06.2009 tatsächlich
immatrikulierten Studierenden darstellt.
70
Nach alledem kommt auch der geltend gemachte Anspruch auf Teilzulassung bis zum
Bestehen der Ärztlichen Vorprüfung nicht in Betracht.
71
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
72
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Sie
entspricht der geänderten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land
Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 2.3.2009 - 13 C 278/08 -, juris). Zwar hält die
Kammer die Gründe, die in Rechtsprechung und Literatur für die Festsetzung eines
niedrigeren Streitwertes angeführt werden, weiterhin für bedenkenswert. Namentlich die
Besonderheiten des Kapazitätsrechts, die es den Studienbewerbern gebieten, Anträge
nach § 123 Abs. 1 VwGO sowie ggfs. Klagen mit dem letztlich einheitlichen Ziel der
Erlangung eines Studienplatzes gegen eine Vielzahl von Universitäten zu richten (vgl.
Sächsisches OVG, Beschluss vom 13.7.2005 - 2 E 86/05.NC -, juris), sowie der
Umstand, dass die mit einem Antrag auf vorläufige Zulassung zum Studium verbundene
Vorwegnahme der Hauptsache lediglich eine vorläufige und keine endgültige ist, da sie
unter dem Vorbehalt der Entscheidung in der Hauptsache steht (vgl. zu diesem
Unterschied etwa BVerfG, Beschluss vom 31.3.2003 - 2 BvR 1779/02 -, NVwZ 2003, S.
1112), können es angemessen erscheinen lassen, von einer Anhebung des in
73
Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in der Regel auf die Hälfte reduzierten
Streitwertes auf den vollen Streitwert des Hauptsacheverfahrens abzusehen. Aus
Gründen der Rechtseinheitlichkeit und Rechtssicherheit schließt sich die Kammer
jedoch der geänderten Rechtsprechung des OVG NRW an.