Urteil des VG Köln vom 18.12.2000

VG Köln: gefahr, ausländer, leib, afghanistan, freiheit, abschiebung, familie, gefährdung, bevölkerung, wahrscheinlichkeit

Verwaltungsgericht Köln, 2 K 676/98.A
Datum:
18.12.2000
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 K 676/98.A
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
T a t b e s t a n d :
1
Die Beigeladene reiste am 29.6.1997 in die Bundesrepublik Deutschland ein und
beantragte politisches Asyl. Zur Begründung trug sie vor, sie sei im April 1991 Mitglied
der DVPA geworden. Sie habe in der Frauenorganisation der Partei gearbeitet. Sie
habe an Sitzungen und Seminaren dieser Organisation teilgenommen und selber
Seminare geleitet. Anfang 1992 sei sie in die PSDP eingetreten. In dieser Partei habe
sie sich nicht besonders engagiert. Die Taliban hätten sie nach der Machtübernahme
gesucht und als Kommunistin verdächtigt.
2
Mit Bescheid vom 25.11.1997 lehnte das Bundesamt die Anerkennung als
Asylberechtigte ab und stellte fest, dass im Falle der Beigeladenen nicht die
Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1, 53 Abs. 1 bis 4 AuslG vorliegen. Es stellte aber das
Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG im Falle der
Beigeladenen fest.
3
Gegen die Feststellung der Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG erhob der
Kläger mit der Begründung Klage, der Beigeladenen drohe keine konkrete Gefahr für
Leib, Leben oder Freiheit, eine extreme Gefahrenlage bei einer Rückkehr nach
Afghanistan sei nicht anzunehmen.
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Der Kläger beantragt,
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den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom
25.11.1997 aufzuheben, soweit die Feststellung des Abschiebungshindernisses gemäß
§ 53 Abs. 6 AuslG getroffen worden ist.
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Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt.
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Die Beigeladene beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie verweist auf ihr Vorbringen in der Anhörung vor dem Bundesamt. Ergänzend trägt
sie vor, Schwerpunkt ihrer politischen Arbeit seien die Frauenrechte gewesen. Sie habe
auch an Demonstrationen teilgenommen und Reden gehalten. Sie sei wie ihre Familie
Antiislamistin. Sie wisse von keinen in Afghanistan lebenden Verwandten. Seit über drei
Jahren habe sie nichts mehr von ihrer früher dort lebenden Familie gehört.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die
wechselseitigen Schriftsätze sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
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Die Klage ist zulässig. Sie ist nicht verfristet eingelegt worden. Der Bescheid vom
25.11.1997 ist dem Kläger am 15.1.1998 zugestellt worden. Somit ist die Klage am
28.1.1998 rechtzeitig innerhalb der Klagefrist nach § 74 Abs. 1 AsylVfG eingegangen.
Entgegen der Ansicht der Beigeladenen kommt es im Fall der Kla- geerhebung anders
als möglicherweise im Fall der Rechtsmitteleinlegung nach erst- oder
zweitinstanzlichem Urteil für die Frage der Einhaltung der Klagefrist auf den Zeitpunkt
der Zustellung an den Bundesbeauftragten und nicht auf den Zeitpunkt der Zustellung
an den Asylbewerber an. Etwas anderes lässt sich dem § 74 Abs. 1 AsylVfG nicht
entnehmen.
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Die Klage ist aber unbegründet. Die Beigeladene hat einen Anspruch auf die
Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG.
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Nach dieser Vorschrift kann von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen
Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete
Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Unerheblich ist dabei, ob die Gefahr von
einem Staat ausgeht oder ihm zuzurechnen ist oder auf anderen Ursachen beruht.
Entscheidend ist vielmehr, ob für den Ausländer unter Berücksichtigung auch des im
Asylverfahren erfolglos vorgetragenen Sachverhaltes eine konkrete, individuelle Gefahr
für die in der Vorschrift genannten Rechtsgüter besteht; die Gefahr muss dem einzelnen
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit landesweit drohen,
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vgl. BVerwG, U. v. 29.03.1996 - 9 C 116.95 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr 3,
U. v. 17.10.1995 - 9 C 9.95 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr 1.
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§ 53 Abs. 6 S. 1 AuslG erfasst hiernach einzelfallbezogene, individuell bestimmte und
erhebliche Gefährdungssituationen ungeachtet ihres Entstehungsgrundes. Jedoch
werden Gefahren, denen die Bevölkerung insgesamt oder die Bevölkerungsgruppe, der
der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei Entscheidungen nach § 54 AuslG
berücksichtigt (§ 53 Abs. 6 S. 2 AuslG). Schutz vor Abschiebung bei einer allgemeinen
Gefahr gewährt § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG grundsätzlich selbst dann nicht, wenn diese
Gefahr den einzelnen konkret und individualisierbar bedroht. Damit scheiden als
Anknüpfungspunkte für die Gefahrenprognose grundsätzlich insbesondere typische
Bürgerkriegsgefahren - Gefährdung durch Kampfhandlungen, Lebensmittelknappheit,
Druck der jeweiligen Bürgerkriegspartei, sie finanziell zu unterstützen oder für sie zu
kämpfen - sowie die politische Einstellung -, die ethnische Zugehörigkeit, das religiöse
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Bekenntnis sowie das Geschlecht aus. Diese Entscheidung des Bundesgesetzgebers
haben die Verwaltungsgerichte zu respektieren.
Vgl. BVerwG, U. v. 17.10.1995 - 9 C 9.95 -, a. a. O., OVG NRW, U. v. 04.12.1997 - 20 A
1876/96.A -.
18
Bei einer allgemeinen Gefahr entfalten § 53 Abs. 6 S. 2, § 54 AuslG eine "Sperrwirkung"
des Inhalts, dass über die Gewährung von Abschiebungsschutz ausschließlich im Wege
politischer Leitentscheidung befunden werden soll. Allgemeine Gefahren sind solche,
die nicht nur dem einzelnen Ausländer persönlich, sondern zugleich der ganzen
Bevölkerung oder einer Bevölkerungsgruppe im Zielstaat drohen; die Anwendung des §
53 Abs. 6 S. 1 AuslG wird durch die Tatsache "gesperrt", dass der Ausländer sein
Fluchtschicksal mit vielen anderen teilt.
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Vgl. BVerwG, U. v. 17.10.1995 - 9 C 9.95 -, a. a. O.
20
Wenn eine Vielzahl von Personen aus dem Abschiebezielstaat derselben Gefahr
ausgesetzt ist, soll diese Gefahr nur nach § 54 AuslG Berücksichtigung finden.
21
Vgl. BVerwG, U. v. 27.04.1998 - 9 C 13.97 -, NVwZ 1998, 973,U. v. 25.11.1997 - 9 C
58.96 -, NVwZ 1998, 524, OVG NRW, U. v. 03.03.1999 - 20 A 1612/97.A -.
22
Ausnahmsweise dann, wenn dem einzelnen Ausländer keine Abschie-
bungshindernisse nach § 53 Abs. 1, 2, 3, 4 oder 6 S. 1 AuslG zustehen, er aber
gleichwohl ohne Verletzung höherrangigen Verfassungsrechts nicht abgeschoben
werden darf, ist bei verfassungskonformer Auslegung und Anwendung des § 53 Abs. 6
S. 2 AuslG im Einzelfall Schutz vor der Durchführung der Abschiebung nach § 53 Abs. 6
S. 1 AuslG zu gewähren. Das ist bei Vorliegen einer extremen Gefahrenlage der Fall,
die bei Gefahren für Leib und Leben anzunehmen ist, wenn der Ausländer durch seine
Abschiebung gleichsam sehenden Auges der sicheren Tötung oder schwersten
Verletzungen ausgeliefert oder er mangels ausreichender Exis- tenzmöglichkeiten an
Hunger oder Krankheit sterben würde. Damit wird eine Situation beschrieben, in der
gewissermaßen für jeden Betroffenen mehr als nur beachtlich wahrscheinlich so
erhebliche Gefährdungen vorliegen, dass auch dem einzelnen Ausländer eine
Abschiebung nicht zugemutet werden kann.
23
Vgl. BVerwG, U. v. 17.10.1995 - 9 C 9.95 -, a. a. O U. v. 02.09.1997 - 9 C 40.96 -, a. a.
O., U. v. 19.11.1996 - 1 C 6.95 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG90, U. v. 08.12.1998 - 9 C
4.98 -, InfAuslR 1999, 266, 267.
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Die gebotene zusammenfassende Bewertung des hier zur Prüfung gestellten
Lebenssachverhaltes hat zunächst in Rechnung zu stellen, dass sich die
Gefahrenprognose auf die Einflußzone der Taliban beschränkt, weil der Machtbereich
der Nord-Allianz mangels Erreichbarkeit außer Betracht zu bleiben hat.
25
Vgl. OVG Schleswig-Holstein, U. v. 13.05.1998 - 2 L 24/95 -, VGH Mannheim, U. v.
18.03.1998 - A 13 S. 3665/95 - und U. v. 22.07.1998 - A 6 S. 33421/95 - und OVG
Sachsen, U. v. 28.09.1999 - A 4 S. 286/97 -.
26
Nach den o. g. Grundsätzen liegen konkrete individuelle Anhaltspunkte dafür vor, dass d
Kläger im Falle der Rückkehr nach Afghanistan erheblichen Gefährdungen von Leib,
27
Leben oder Freiheit ausgesetzt wäre.
Das Gericht bewertet die im Kern in inhaltlich/qualitativer Hinsicht seit geraumer Zeit
unveränderte Erkenntnislage,
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siehe insbesondere Auswärtiges Amt (AA), L. v. 26.07.1996, 20.12.1996, 25.04.1997,
30.09.1997, 20.02.1998, 16.06.1998, 03.11.1998, 23.03.1999 und 19.01.2000, UNHCR,
A. v. 22.05.1997 an RA Brill sowie UNHCR, A. v. 23.12.1997 an das VG Koblenz,
Amnesty Inter- national (ai), A. v. 09.12.1997 an den VGH Kassel, Danesch, A. v.
05.04.1997 an den VGH Kassel und v. 10.03.1998 an den VGH Mannheim,
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im Ergebnis dahin, dass im Machtbereich der Taliban - regel- mäßig - nur solche
Personen mit einer nicht zugleich einer Vielzahl weiterer Personen drohenden,
einzelfallbezogenen, individuell bestimmten und erheblichen Gefährdung beachtlich
wahrscheinlich zu rechnen haben, die sich im Verlaufe des Bürgerkrieges aktiv
kämpfend oder unterstützend auf die Seite des Bürger- kriegsgegners der Taliban
gestellt haben, dies den Taliban bekannt ist, oder sie eines solchen Verhaltens nicht nur
in Anknüpfung an gruppenbezogene Merkmale (wie etwa die nicht-pashtunische
Volkszugehörigkeit oder die nicht-sunnitische Glau- bensrichtung) verdächtigt werden,
oder die während der Herrschaft des kommunistischen Regimes eine ranghohe Stellung
eingenommen, in dieser Tätigkeit für einen größeren Personenkreis erkennbar nach
außen getreten sind und im Zusammenhang mit der Ausübung dieser Funktion für die
Tötung oder Verfolgung von politischen Gegnern bzw. für die Anordnung, Billigung oder
Duldung derartiger Taten verantwortlich gemacht werden können.
30
Vgl. z. B. OVG NRW, U. v. 03.02.2000 - 20 A 6110/96.A -, OVG Sachsen, U. v.
28.09.1999 - A 4 S 286/97 -.
31
Zu diesem Personenkreis zählt die Beigeladene nicht. Die in die Gesamtschau
desweiteren einzustellenden allgemeinen Gefahren für die Bevölkerung in Afghanistan
insgesamt oder für bestimmte Gruppen afghanischer Staatsangehöriger, denen die
Beigeladene zuzurechnen ist, haben sich jedoch in einem solchen Maße verdichtet,
dass ausnahmsweise ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG
anzunehmen ist. Sie führen bereits beachtlich wahrscheinlich zu einer Gefährdung, die
die Annahme einer extremen Gefahr rechtfertigt.
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Es ist beachtlich wahrscheinlich, dass die Beigeladene von den Taliban als gefährliche
Gegnerin angesehen und deshalb mit Verfolgungsmaßnahmen überzogen wird, die sie
an Leib, Leben oder Freiheit gefährden. Das Gericht hält das Vorbringen der
Beigeladenen zu ihren politischen Aktivitäten und ihrem Schicksal in Afghanistan in den
wesentlichen Punkten für glaubhaft. Die Beigeladene hat seit ihrer Einreise in die
Bundesrepublik gleichbleibend und in sich stimmig sowie ohne verfahrensangepasste
Schilderungen vorgetragen. Steigerungen oder nicht auflösbare Widersprüche, die die
Überzeugungskraft der Darstellung durchgreifend in Frage stellen könnten, sind nicht
zutage getreten. Insbesondere ist nachvollziehbar, dass die Beigeladene als eine
gebildete Frau aus einer politisch aktiven Familie nachdrücklich auch in der
Öffentlichkeit für Frauenrechte eingetreten ist. Im Vordergrund stand für die Beigeladene
die vehemente Ablehnung der extrem- islamischen fundamentalistischen Ausrichtung
der Mujaheddin und der Taliban.
33
Damit ist davon auszugehen, dass die Beigeladene zwar innerhalb der DVPA und der
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PSDP keine herausgehobene Position innehatte, dennoch aber aus der Sicht der
Mudjaheddin und der Taliban auffällig geworden und in ihr Blickfeld geraten ist. Gerade
mit dem Engagement in Fragen der Frauenrechte hat sich die Beigeladene damit schon
in erklärte Gegnerschaft zu den Taliban, die gerade für Frauen besonders strikte Regeln
aufgestellt haben und jede eigene Aktivitäten von Frauen unnachgiebig verfolgen,
begeben.
Über die einfache Mitgliedschaft in der DVPA hinaus, die nach der Rechtsprechung
allein eine Verfolgung durch die Taliban nicht als zureichend wahrscheinlich erscheinen
lässt,
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vgl. OVG NRW, Urt. v. 3.2.2000 - 20 A 6110/96.A -,
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weist die Beigeladene damit Merkmale auf, aufgrund derer anzunehmen ist, dass sie
aus der Sicht der Taliban zu ihren Kritikern und entschiedenen Gegnern zählt und sich
daher in realer Verfolgungsgefahr befindet.
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Es sprechen zudem gute Gründe dafür, dass gegenwärtig eine Rückkehr in alle
Landesteile Afghanistans nur zumutbar ist, wenn sie in bestehende Familien- und
Stammesstrukturen führt, wenn also Freunde oder Verwandte dem Rückkehrer bei den
ersten Schritten zum Wiederaufbau einer wirtschaftlichen Existenz helfen können,
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vgl. AA, L. v. 03.11.1998,
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und zugleich ein gewisses Maß an Schutz vor Verfolgungsmaßnahmen und Gefahren
von Leib und Leben gewährleisten. Demgegenüber fehlen der Beigeladenen derartige
fortbestehende Familien- und Stammesbande sowohl in Kabul als auch in anderen
Regionen Afghanistans, nachdem der Kontakt zu dem zum Zeitpunkt seiner Ausreise
aus Afghanistan noch in ihrem Heimatland lebenden Rest seiner engeren Familie
abgebrochen ist. Anders als die im Gebiet der Taliban ansässige Bevölkerung wäre die
Beigeladene deshalb im Falle ihrer Rückkehr konkreten Gefahren für Leib, Leben oder
Freiheit ausgesetzt, weil sich das Augenmerk der Taliban mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit besonders auf sie richten würde und sie - ohne intakte familien- oder
stammesmäßige Bindungen - bei den insoweit durchaus zu erwartenden Übergriffen mit
keinerlei Hilfe oder Unterstützung rechnen könnten.
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Zwar müssten Afghanen im Rückkehrfall aufgrund der allgemeinen wirtschaftlichen
Situation mit großen Schwierigkeiten, jedoch nicht bereits mit einer in diesem
Zusammenhang hinreichend erheblichen Gefährdung rechnen. Jedenfalls für die in
dieser Hinsicht nötige außergewöhnlich hohe Wahrscheinlichkeit von Todes- gefahr
oder zumindest schweren Gesundheitsbeeinträchtigungen liegen keine stichhaltigen
Anhaltspunkte vor,
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vgl. z. B. VGH Kassel, U. v. 26.01.1998 - 13 UE 2978/96.A -, OVG NRW, U. v.
29.01.1998 - 20 A 6552/95.A -, OVG Sachsen, U. v. 05.03.1998 - A 4 S. 288/97 -, OVG
Hamburg, U. v. 26.11.1999 - 1 Bf 45/98.A -,
42
so dass der insoweit abweichenden Auffassung,
43
vgl. OVG Bremen U. v. 04.03.1998 - 2 BA 16/96 -,
44
nicht gefolgt werden kann,
45
vgl. hierzu auch BVerwG, B. v. 26.01.1999 - 9 B 617.1998 -, NVwZ 1999, 668.
46
Rückkehrende Flüchtlinge müssen zwar u. U. in Verhältnissen extremer Armut leben,
47
vgl. AA, L. v. 16.06.1998,
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doch bestehen internationale Hilfsprogramme, die trotz immer wieder zu verzeichnender
Behinderungen durch die Taliban bislang zumindest eine allgemeine Hungersnot oder
sonstige existentielle Krisen abwenden konnten.
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Diese Überlegungen finden auf die Beigeladene indes deshalb keine Geltung, weil sie
aus besonderen, in ihrer Person liegenden Gründen von diesen Hilfsprogrammen keine
Hilfe erhalten und unabhängig davon wirtschaftlich nicht existieren könnte. Es bestehen
bereits schwerwiegende und wohl auch durchgreifende Bedenken, dass die Klägerin im
Falle der Rückkehr wegen ihres deutlich westlich-orientierten Habitus die Kontrollen am
Flughafen Kabul unbeschadet passieren könnte. Ihr hoher Bildungsstand dürfte
aufgrund des sprachlichen Ausdrucks bei der Einreise sofort ins Auge fallen und sie
damit gegenüber den Taliban besonders verdächtig machen. Ausschlaggebend ist,
dass die Beigeladene einem Leben ohne Rückhalt in einer dort lebenden Familie und
ohne Stütze in einem Clan ausgesetzt und ihr eine menschenwürdige Existenz damit
versperrt wäre. Zusammenfassend bewertend ist festzustellen, dass hinreichend
gesicherte Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dass ein Zusammenwirken der
dargestellten, für sich allein nicht ausreichenden Gefährdungsaspekte den
Gefahrenverwirklichungsgrad derart erhöhen, dass ein Abschiebungshindernis nach §
53 Abs. 6 S. 1 AuslG zu bejahen ist.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO.
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