Urteil des VG Köln vom 03.03.2006
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Verwaltungsgericht Köln, 11 K 7295/05
Datum:
03.03.2006
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 K 7295/05
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
T a t b e s t a n d
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Die Bundesnetzagentur (=die Beklagte; früher: Regulierungsbehörde) vergibt nach
Maßgabe der « Vorläufigen Regeln für die Zuteilung von Rufnummern in den
Ortsnetzbereichen" (Verfügung 109/1997, Amtsblatt des Bundesministeriums für Post
und Telekommunikation Nr. 13/97) Ortsnetzrufnummern. Hierbei handelt es sich um
Rufnummern öffentlicher Telefonnetze für geographische Dienste. Dieser
geographische Bezug hat für die davon Betroffenen unterschiedliche Bedeutungen: Der
Netzbetreiber verbindet hiermit Routinginformationen, der Diensteanbieter vorrangig
Abrechnungsinformationen, der Endkunde Tarif- und Standortinformationen und die
Beklagte nutzt sie als Grundlage für Prognosemodelle der Rufnummernhaushalte in den
Ortsnetzen.
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Ziffer 1 der genannten Zuteilungsregeln lautet u.a.:
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"Zur Adressierung der Anschlüsse von Nutzern in öffentlichen Telefonnetzen ist die
Bundesrepublik Deutschland in zur Zeit 5.202 Ortsnetzbereiche (ONB) eingeteilt. Jedem
ONB ist eine Ortsnetzkennzahl (ONKz) zugeordnet. Die ONKz erlauben einen
Rückschluss auf die geographische Lokation des Anschlusses. Gegenstand dieser
Regeln ist die Zuteilung von Rufnummern in den Ortsnetzbereichen." In Ziffer 6.1
Buchst. A heißt es:
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"Die für einen ONB zugeteilten RNB" (=Rufnummernblöcke) "dürfen nur innerhalb der
von der Regulierungsbehörde vorgegebenen geographischen Grenzen des ONB nach
dem unter 11.5 genannten Verzeichnis genutzt wer- den."
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Die Klägerin bietet u.a. die Produkte "T-Net vor Ort" und "Mehrgeräteanschluss vor Ort"
an. Damit ermöglicht sie ihren Kunden, unter der Vorwahlnummer eines Ortsnetzes
erreichbar zu sein, ohne in diesem Ortsnetz einen physikalischen Teilnehmeranschluss
unterhalten zu müssen. Zur Realisierung dieses Dienstes werden ankommende Anrufe
in dem der geographischen Rufnummer zugehörigen Netzknoten (Hauptverteiler) der
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Klägerin unmittelbar zu dem vereinbarten oder gewählten Zielanschluss des
Endkunden weitergeleitet, der zumeist außerhalb des Ortsnetzbereichs der
geographischen Rufnummer liegt.
Der anrufende Teilnehmer muss das Entgelt errichten, das der angerufenen
geographischen Rufnummer entspricht; die Kosten der Weiterleitung an den
Zielanschluss trägt der "T-Net vor Ort"- bzw. "Mehrgeräteanschluss vor Ort"-Kunde.
Hierdurch soll seitens der Klägerin sichergestellt werden, dass die in den
geographischen Rufnummern enthaltene Tarifinformation (Ortsgespräch, Ferngespräch)
korrekt bleibt. Nachfrager nach diesen Produkten sind nach Aussage der Klägerin vor
allem Firmen, die eine geographische Rufnummer in bestimmten Ortsnetzbereichen
wünschen, um dort zu den Tarifbedingungen eines Ortsgesprächs erreichbar zu sein,
gleichzeitig aber die Gespräche an zentraler Stelle außerhalb des entsprechenden
Ortsnetzbereiches entgegennehmen möchten. Ferner handle es sich bei den Kunden
der Modelle um Notrufzentralen oder zentrale Kundendienstrufzentralen, die unter einer
regionalen Rufnummer erreichbar sein müssten, und dann den Anruf an die nächst
gelegene Einrichtung weiter vermitteln.
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Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin für "T-Net vor Ort" enthielten
ursprünglich den Hinweis (Ziffer 2):
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"Die Leistung T-Net vor Ort ist ein im Netzknoten realisierter virtueller "(Hervorhebung
durch das Gericht)"Anschluss. Die unter der Rufnummer für T-Net vor Ort ankommenden
Verbindungen werden zu einem mit der E. U. vereinbarten Zielanschluss unmittelbar
weitergeleitet."
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Die Beklagte teilte der Klägerin am 11.07.2002 mit, dass damit nach ihrem Verständnis
der Ortsnetzbezug aufgelöst werde, und bat um Stellungnahme. Die Klägerin teilte unter
dem 23.09.2002 folgendes mit: T-Net vor Ort sei ein am Netzknoten des jeweiligen
Ortsnetzes realisierter physikalischer Anschluss. Vom normalen T-Net-Anschluss
unterscheide er sich lediglich insofern, als keine Schaltung der physikalischen
Anschlussleitung zum Kunden erfolge, sondern eine Anrufweiterschaltung zum vom
Kunden frei wählbaren Ziel. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen wurden dahin
geändert, dass es in Ziffer 2 nunmehr heißt:
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"Die Leistung T-Net vor Ort ist ein im Netzknoten der T-Com realisierter Anschluss."
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Die Beklagte unternahm zunächst weiter nichts, da parallel die Zuteilungsregeln für die
Vergabe der Ortsnetzrufnummern überarbeitet wurden. Diese Überarbeitung ist auch
derzeit noch nicht endgültig abgeschlossen.
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Am 02.09.2004 teilte die Beklagte der Klägerin folgendes mit: Zwischenzeitlich hätten
auch diverse andere Unternehmen begonnen, Ortsnetzrufnummern an Teilnehmer
zuzuteilen, die weder einen Anschluss noch einen Wohn- oder Firmensitz im
betreffenden ONB hätten. Weitere Unternehmen hätten angekündigt, dies ebenfalls zu
tun, falls nicht gegen die ortsnetzungebundene Zuteilung von Ortsnetzrufnummern
vorgegangen werde. Im Hinblick darauf und die daraus resultierenden Auswirkungen
auf den Rufnummernhaushalt habe sie begonnen, Maßnahmen zur Unterbindung
ortsungebundener Vergabe und Nutzung von Ortsnetzrufnummern zu ergreifen.
Während die Weiterleitung von Verbindungen grundsätzlich zulässig sei, setze die
Zuteilung von Ortsnetzrufnummern einen Teilnehmeranschluss im jeweiligen Ortsnetz
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voraus. Wenn aufgrund der Anschlussart der Anschluss nicht klar physikalisch
lokalisierbar sei, sei zumindest erforderlich, dass der Wohn- oder Geschäftssitz im
betreffenden ONB liege. Dies sei bei "T-Net vor Ort" nicht sichergestellt. Dort werde
aufgrund der netzinternen Umleitung ausschließlich ein außerhalb des jeweiligen
Ortsnetzes liegender Anschluss des Teilnehmers adressiert. Dadurch werde sowohl der
Anschlussbezug als auch die geographische Information der Ortsnetzrufnummer
verletzt. Sie bat um Einstellung eventuell regelwidriger Nutzung von
Ortsnetzrufnummern und wies darauf hin, dass sie entsprechende Maßnahmen
ergreifen könne.
Die Klägerin führte hierzu aus, dass die Vergaberegeln keine Definition des
"Anschlusses" enthielten, insbesondere nicht ein "Teilnehmeranschluss" im Sinne der
Legaldefinition des § 3 Nr. 21 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) gemeint sei und
sich der Netzabschlusspunkt somit in den Räumlichkeiten des Teilnehmers befinden
müsse.
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Daraufhin untersagte die Beklagte der Klägerin mit Verfügung vom 06.10.2004,
Ortsnetzrufnummern an Endkunden ortsnetzfremd zuzuteilen, insoweit als die Kunden
im jeweiligen Ortsnetz weder einen dazugehörigen Teilnehmeranschluss i.S. des § 3
Nr. 21 TKG noch einen Wohnort oder Firmensitz haben. Sie forderte die Klägerin auf,
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die ortsnetzfremde Zuteilung von Ortsnetzrufnummern an Endkunden im Rahmen ihres
Dienstes "T-Net vor Ort" bis zum 15.10.2004 einzustellen,
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ihr bis zum 15.11.2004 mitzuteilen, wie viele und welche Rufnummern im Rahmen des
Dienstes "T-Net vor Ort" am 15.10.2004 ortsnetzfremd zugeteilt waren, und
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bis zum 01.08.2005 alle ortsnetzfremd genutzten Rufnummern abzuschalten.
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Sie führte aus, sie erwäge eine Änderung der Regeln für die Zuteilung von
Ortsnetzrufnummern, wonach Nummern nicht mehr nur anschlussbezogen, sondern
auch wohnort- oder firmenbezogen zugeteilt werden könnten. Bis zu einer Entscheidung
hierüber dulde sie die wohnort- bzw. firmensitzbezogene Zuteilung. Im übrigen sei es
aber aufgrund des sprunghaften Anstiegs von tatsächlicher oder beabsichtigter
ortsnetzfremder Zuteilung von Ortsnetznummern notwendig geworden, schon vor einer
Neufassung der Zuteilungsregeln einzuschreiten, da die Ortsnetzstruktur, der auf ihr
beruhende Rufnummernhaushalt und damit letztlich die Verfügbarkeit von Rufnummern
in Gefahr geraten sei.
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Die Beklagte ging zeitgleich auch gegen andere Unternehmen vor und veröffentlichte
mit Amtsblattmitteilung 306/2004 im Amtsblatt 22/2004 vom 06.10.2004 folgende
Verlautbarung:
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"...Die RegTP erwartet...von allen Unternehmen, dass sie die Missachtung des
Ortsnetzbezugs von Ortsnetzrufnummern bei der Neuvergabe von Rufnummern zum
15.10.2004 einstellen. Ortsnetzfremd genutzte Rufnummern sind bis zum 01.08.2005
abzuschalten. Diese Frist wird gewährt, um den betroffenen Verbrauchern ggf. eine
Umstellung auf andere Nummern zu ermöglichen...Im Interesse der Rechtssicherheit
und Transparenz weist die RegTP darauf hin, dass die vorstehende Verfahrensweise
ggf. auch gegenüber anderen Unternehmen angewandt wird."
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Am 05.11.2004 erhob die Klägerin Widerspruch und bat, diesen ruhend zu stellen. Der
Aufforderung zur Einstellung der Vermarktung kam sie nach.
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Im Februar 2005 teilte ihr die Beklagte mit, sie beabsichtige eine abschließende
Bescheidung. Sie gehe auch davon aus, dass die Klägerin den vergleichbaren Dienst
"Mehrgeräteanschluss vor Ort" entsprechend dem - allgemein gehaltenen -
Verfügungstenor im Bescheid vom 06.10.2004 einstelle.
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Die Klägerin führte daraufhin zur Begründung ihres Widerspruches aus, dass die
Verfügung vom 06.10.2004 allein den Dienst "T-Net vor Ort" erfasse. Aber auch insoweit
sei der Bescheid rechtswidrig, weil entgegen der Ansicht der Beklagten auf den Ort des
T-Net-Anschlusses und nicht auf die Lokation des Zielanschlusses abzustellen sei.
Außerdem gebe es keine konkrete Gefährdung oder Beeinträchtigung des
Rufnummernraumes. Deswegen könne erst recht keine Abschaltung der schon
vergebenen Nummern verlangt werden.
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Im April 2005 kündigte sie sämtlichen "T-Net vor Ort"-Kunden zum 01.08.2005.
Daraufhin gingen zahlreiche Beschwerden bei der Beklagten ein, von denen die
meisten die kurze Kündigungsfrist monierten. Die Beklagte gestattete der Klägerin
daraufhin mit dem im vorliegenden Verfahren angefochtenen Bescheid vom 24.05.2005,
ausgesprochene Kündigungen im Hinblick auf die Kündigungsfrist bis längstens
01.02.2007 zu verlängern. Die Kündigungen als solche müssten wirksam bleiben. Sollte
Kunden noch nicht gekündigt worden sein, so sei eine Kündigung zum 01.02.2007
unverzüglich auszusprechen. Der Vollzug der Abschaltungsverfügung aus dem
Bescheid vom 06.10.2004 zum 01.08.2005 werde entsprechend bis zum 01.02.2007
ausgesetzt.
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Hiergegen erhob die Klägerin am 21.06.2005 Widerspruch und führte aus, dieser richte
sich nicht gegen die Verlängerung der Kündigungsfrist, sondern diene vorsorglich der
Vermeidung einer etwaigen Bestandskraft weiterer Anordnungen im
Änderungsbescheid vom 24.05.2005.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 21.06.2005 wies die Beklagte den Widerspruch der
Klägerin gegen den Bescheid vom 06.10.2004 zurück, soweit ihm nicht durch den
Änderungsbescheid vom 24.05.2005 abgeholfen wurde. Ferner stellte sie klar, dass
auch der Dienst "Mehrgeräteanschluss vor Ort" von der Ausgangsverfügung betroffen
sei.
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Am 15.07.2005 hat die Klägerin Klage erhoben (11 K 4217/05) und am 01.10.2005 um
einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht (11 L 1588/05).
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Nach Erhalt eines Widerspruchsbescheides vom 17.11.2005 zum Bescheid vom
24.05.2005 hat die Klägerin am 19.12.2005 im vorliegenden Verfahren Klage erhoben.
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Sie trägt insgesamt vor: Die Beklagte selbst habe den Ortsnetzbezug mittlerweile so
ausgeweitet, dass er de facto aufgegeben worden sei. Dies zeige sich daran, dass sie
das Produkt "H. " der Fa. P. nicht beanstande. Bei diesem Produkt werde dem Kunden
mit der sog. Homezone-Funktionalität eine geographische Rufnummer zugeteilt, unter
der er innerhalb der von ihm festgelegten Homezone auf seinem Mobilfunkgerät
erreichbar sei. Diese Homezone könne an jedem beliebigen Ort eingerichtet werden,
ohne dass der Kunde dort einen Wohnsitz oder Firmen- und Geschäftssitz habe. Wenn
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diese Homezone dann entsprechend der Werbung für "H. " auch noch mit dem Kunden
an jeden beliebigen Ort "mitgehen" könne, sei der Ortsnetzbezug von der Beklagten in
Wahrheit aufgegeben worden. Die von der Beklagten beschworene
Rufnummernknappheit bestehe nicht. Im Rufnummernbestand seien noch erhebliche
Freiräume vorhanden. Außerdem sei eine mögliche Knappheit in jedem Fall dadurch
entschärft, dass ab dem 31.10.2005 auch in den 4445 bislang noch 10stellig genutzten
Ortsnetzbereichen jedenfalls für Telekommunikationsanlagen nur noch 11stellige
Rufnummern zugeteilt würden. Unabhängig hiervon verstießen die Untersagung und
erst recht das Abschaltungsverbot gegen das Übermaßverbot. Die Ursache einer etwa
bestehenden Rufnummernknappheit sei nämlich nicht in Produkten wie "T-Net vor Ort"
zu sehen, sondern in bestimmten "Voice over IP" (VoIP)- Produkten. "T-Net vor Ort"
könne den Rufnummernhaushalt gar nicht gefährden, da vor der
Unterlassungsverfügung bei ca. 30.000 Kunden nur etwa 70.000 Anschlüsse geschaltet
gewesen seien; diese fielen bei 250 Mio vergebenen Ortsnetzrufnummern nicht ins
Gewicht. Überdies seien diese ca. 70.000 Rufnummern bundesweit in den 5.200
Ortsnetzen verteilt, was durchschnittlich noch nicht einmal 14 Rufnummern pro Ortsnetz
ausmache. Demgegenüber hätten die 15 VoIP-Anbieter Ende 2004 bereits geschätzte
500.000 Kunden gehabt, wobei vornehmlich Ortsnetzrufnummern genutzt worden seien;
bei einigen VoIP- Anbietern erhielten die Endkunden offenbar vier zusätzliche
Rufnummern, ohne dass ihnen dadurch zusätzliche Kosten entstünden. Die Beklagte
habe daher gegenüber den VoIP-Anbietern vorgehen und hierfür nicht "T-Net vor Ort"
untersagen müssen. Die Abschaltungsverpflichtung sei auch deshalb unzulässig, weil
die Änderung der Zuteilungsregelung für Ortsnetzrufnummern noch nicht abgeschlossen
sei und deshalb noch gar nicht feststehe, ob "T-Net vor Ort" in Zukunft tatsächlich
unzulässig sei. Im übrigen sei eine Anrufweiterschaltung unstreitig zulässig; auch hier
komme es aber zu einer Fehlvorstellung über die tatsächliche Lokation des
Angerufenen. Im Verhältnis hierzu stelle "T-Net vor Ort" lediglich eine preiswertere
Variante dar, in der nur auf eine Anschlussleitung zu den Räumen des Kunden und die
Möglichkeit, abgehende Gespräche zu führen, ver- zichtet werde. Die angefochtenen
Bescheide seien schließlich ermessensfehlerhaft. Der Übergang zur 11-Stelligkeit bei
Telekommunikationsanlagen und seine Entschärfung der Rufnummernknappheit sei
schon bekannt gewesen, aber nicht berücksichtigt worden. Im Hinblick auf die
Zulassung des Produktes "H. " verstoße die Verfügung auch gegen den Gleichheitssatz
und die Wettbewerbsfreiheit. Auch dort sei nämlich kein Teilnehmeranschluss in den
Räumen des Kunden eingerichtet; allenfalls gebe es einen virtuellen Anschluss im
Festnetz. Dies habe die Beklagte an anderer Stelle selbst eingeräumt. Außerdem sei
bei "H. " eine Planbarkeit des Rufnummernbedarfs ebenfalls nicht gegeben. Gehe die
Beklagte gegen dieses Produkt nicht vor, ziehe aber gleichzeitig die Klägerin heran, so
liege hierin eine Ungleichbehandlung, auf die die Klägerin sich auch berufen könne.
Dies gelte um so mehr, als P. unter Hinweis auf das bevorstehende Ende von "T-Net vor
Ort" aktiv Kunden bei der Klägerin abzuwerben versuche. Die im Bescheid vom
24.05.2005 enthaltene Verpflichtung der Klägerin, die Kündigung der Verträge wirksam
bleiben zu lassen bzw. Kündigungen unverzüglich auszusprechen, sei ebenfalls
rechtswidrig. Insoweit enthalte der Bescheid auch eine eigenständige Beschwer, die
über die bloße Fristverlängerung der Kündigung hinausgehe.
Die Klägerin beantragt,
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1.) den Bescheid der Beklagten vom 24.05.2005 aufzuheben, soweit darin bestimmt sei,
dass die ausgesprochenen Kündigungen als solche wirksam bleiben müssen, und die
Klägerin, soweit Kunden noch nicht gekündigt sein sollte, verpflichtet werde, eine
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Kündigung spätestens zum 01.02.2007 unverzüglich auszusprechen,
den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 17.11.2005 aufzuheben.
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3.)
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie erwidert: Die Zuteilungsregeln gingen von einem strengen Anschlussbezug aus, d.
h., Voraussetzung für die Zuteilung einer Ortsrufnummer sei grundsätzlich das
Vorhandensein eines Teilnehmeranschlusses i.S.d. § 3 Nr. 21 TKG in dem jeweiligen
Ortsnetz. Abweichend hiervon dulde sie eine ortsnetzfremde Nutzung von
Ortsnetzrufnummern in den Fällen, in denen der Teilnehmer einen Firmen- oder
Wohnsitz im Bereich der Ortsnetzrufnummer habe, weil eine entsprechende Änderung
der Zuteilungsregeln zu erwarten sei. Weil es sich bei den Diensten "T-Net vor Ort" und
"Mehrgeräteanschluss vor Ort" um reine Festnetzprodukte handle und somit die
verwendete Technologie die Errichtung eines Teilnehmeranschlusses i.S.d. § 3 Nr. 21
TKG erlaube, liege ein Verstoß gegen Ziffer 1 der Zuteilungsregeln vor. Es sei nicht
ersichtlich, wie der von der Klägerin in der Vermittlungsstelle eingerichtete virtuelle
Anschluss, unter dem der Teilnehmer in dem angewählten Ortsnetz niemals selbst
erreichbar sei, den Zuteilungsregeln entsprechen könne. Die Beklagte habe auch den
Ortsnetzbezug nicht aufgegeben. Bei ihren Überlegungen, die auch für die Neufassung
der Zuteilungsregeln eine Rolle spielten, gehe es lediglich darum, den strikten
"Anschlussbezug" aufzugeben, nicht aber den "Ortsnetzbezug". Der in den
Zuteilungsregeln bislang enthaltene Anschlussbezug sei historisch bedingt und mit der
Bereitstellung von Teilnehmeranschlüssen nur Netzbetreibern möglich. Aufgrund der
technologischen Entwicklung - insbesondere mit Hinzutreten von VoIP- Angeboten -
hätten aber auch Diensteanbieter Interesse an der Bereitstellung von
Teilnehmerrufnummern. Bei VoIP-basierten Telekommunikationsnetzen könne der
Ortsnetzbezug aber nicht über den Teilnehmeranschluss hergestellt werden, weil diese
Dienste technologiebedingt keinen Rückschluss auf die geographische Lokation des
Netzzugangs ermöglichten. Hier werde - unter Verwendung von Ortsnetzrufnummern -
vielmehr die Durch- bzw. Weiterleitung von Telefonverbindungen über das Internet aus
und in das öffentliche Telefonnetz angeboten. Diesen Dienstanbietern sei daher die
Bereitstellung eines Teilnehmeranschlusses i.S.d. § 3 Nr. 21 TKG unmöglich. Daher
solle hier der Ortsnetzbezug anhand anderer Kriterien - wie etwa dem Wohnort bzw.
Firmensitz - sichergestellt werden. Deshalb sei diesen Unternehmen - wie auch der
Klägerin - die Duldung auch derartiger abgeleiteter Zuteilungen zugesagt worden, bei
denen der Wohnort oder Firmensitz innerhalb der Grenzen des Ortsnetzbereichs lägen.
Ein Konturenverlust liege darin nicht, dies entspreche vielmehr dem Gebot der
technologieneutralen Regulierung. Es sei nicht zu rechtfertigen, Anbietern, die zwar
keinen eigenen Teilnehmeranschluss bereitstellten, aber einen vergleichbaren Dienst
für Endkunden anböten, keine Ortsnetzrufnummern zuzuteilen. Etwas anderes ergebe
sich auch nicht aus der Zulassung des Produktes "H. " des Mobilfunknetzbetreibers P. .
Hierbei erhielten die Kunden nicht nur eine Mobilfunk-, sondern auch eine
Ortsnetzrufnummer. Die Kunden könnten eine bestimmte "homezone" festlegen,
innerhalb deren Grenzen sie zu Festnetztarifen telefonieren könnten. Diese "homezone"
müsse innerhalb des Ortsnetzbereiches liegen, für den die Nummer zugeteilt worden
sei. Werde sie in das Gebiet eines anderen Ortsnetzbereiches verlegt, bedürfe es auch
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der Zuteilung einer anderen Ortsnetzrufnummer. Damit sei der Anschlussbezug
gewahrt. Ein eingehender Anruf unter Verwendung der Ortsnetzrufnummer werde
automatisch auf das Mobiltelefon des "H. "-Kunden umgeleitet; daher sei technisch auch
bei diesem Dienst kein Teilnehmeranschluss i.S.d. § 3 Nr. 21 TKG möglich. Da eine
Adressierung über die Ortsnetzrufnummer jedoch nur in einem begrenzten
geographischen Gebiet erfolge, sei dies mit einem Teilnehmeranschluss vergleichbar.
Die Ortsnetzkennzahl erlaube - trotz der technischen Realisierung über ein
Mobilfunknetz - den Rückschluss auf die geographische Lokation des Anschlusses. Die
flexible Verlegung der "homezone" stelle nur einen Vorteil der verwendeten
Technologie dar (ein Anschluss über eine Funkverbindung sei schneller verlegbar als
ein Teilnehmeranschluss); Auswirkung auf die Einhaltung der Zuteilungsregeln habe
dies nicht. Der Kunde müsse sich auch nicht zwingend in der "homezone" aufhalten, um
Anrufe zu erhalten; dies liege an der Weiter- leitungsfunktion, die auch sonst unstreitig
zulässig sei. Auch die Klägerin biete im übrigen unter dem Namen U. ein vergleichbares
Produkt an. Die angefochtene Verfügung sei auch verhältnismäßig. Es werde der
rechtmäßige Zustand wieder hergestellt. Aufgrund eines sprunghaften Anstiegs der
ortsnetzfremden Nutzung von Ortsnetzrufnummern sei es 2004 bereits zu einer
Rufnummernknappheit in verschiedenen Ortsnetzen gekommen. Auch hätten große
Anbieter von VoIP-Diensten eine solche Vergabe von Nummern geprüft. Ein Eingreifen
sei daher erforderlich gewesen. Ihr obliege eine vorausschauende
Rufnummernverwaltung. Die Umstellung auf 11-stellige Rufnummern wirke nur der
Knappheit durch Telekommunikationsanlagen entgegen. Sie habe auch ihr Ermessen
zutreffend ausgeübt. Sie sei gegen alle Anbieter vorgegangen, die gegen die
Zuteilungsregeln verstoßen hätten. Dies seien neben der Klägerin 8 weitere Anbieter
gewesen, darunter 2 Anbieter von Festnetzprodukten und 6 Anbieter von VoIP-
Produkten. Sämtliche Bescheide (ergangen zwischen August und November 2004)
seien inzwischen bestandskräftig. Im Jahre 2005 habe sie Kenntnis davon erlangt, dass
auch diverse Fax-Dienste-Anbieter Ortsnetzrufnummern ortsnetzfremd zuteilten; auch
hiergegen sei sie eingeschritten. Im übrigen sei darauf hinzuweisen, dass allen
Anbietern ortsnetzungebundener Dienste die Rufnummerngasse (0)32 zur Verfügung
stehe. Im übrigen sei die Klage unzulässig, weil die angefochtenen Bescheide vom
24.05.2005 und 17.11.2005 die Klägerin nur begünstigten und darüber hinaus keine
selbständige weitergehende Regelung enthielten. Die Klage sei aber jedenfalls
unbegründet.
Hinsichtlich der Sach- und Rechtslage im übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt
der Gerichtsakte des vorliegenden sowie der Verfahren 11 K 4217/05 und 11 L 1588/05
sowie auf den Inhalt der jeweils beigezogenen Verwaltungsvorgänge.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die Klage ist ohne Erfolg.
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Es kann offenbleiben, ob die angefochtenen Bescheide eine selbständige Beschwer der
Klägerin enthalten und die Klage daher zulässig ist.
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Die Klage ist jedenfalls unbegründet.
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Das Vorgehen der Beklagten gegen die Klägerin, wie es sich im Bescheid vom
06.10.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21.06.2005 darstellt, ist
rechtmäßig. Dies hat die Kammer mit Urteil vom heutigen Tage im Verfahren gleichen
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Rubrums 11 K 4217/05 im einzelnen dargestellt; zur Vermeidung von Wiederholungen
kann hierauf verwiesen werden.
Der Bescheid vom 24.05.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom
17.11.2005 enthält demgegenüber keine zusätzlichen Rechtsbeeinträchtigungen der
Klägerin. Er baut auf den Bescheiden vom 06.10.2004 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 21.06.2005 auf und enthält lediglich diejenigen
Modalitäten, die notwendig sind, um die Fristverlängerung bis zum 01.02.2007 in dazu
stimmiger Weise umzusetzen. Dies verlässt nicht den Ermächtigungsrahmen des § 67
Abs. 1 Satz 1 TKG, ist deshalb rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren
Rechten.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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