Urteil des VG Köln vom 25.11.2008

VG Köln: wirtschaftliches interesse, bekanntgabe, auskunft, geheimhaltung, daten, informationsanspruch, begriff, zugang, name, anschrift

Verwaltungsgericht Köln, 13 K 4705/06
Datum:
25.11.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 K 4705/06
Tenor:
Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom
18. April 2006 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 2.
Oktober 2006 verpflichtet, über den Antrag des Klägers vom 7. Februar
2006 auf Erteilung einer Auskunft über diejenigen 50 Empfänger, die die
höchsten Agrarsubventionszahlungen der Europäischen Union bzw. der
Europäischen Gemeinschaften in den Jahren 2002, 2003 und 2004
erhalten haben, seien es Interventionszahlungen, Direktzahlungen oder
andere Zuweisungen, soweit diese bei der Beklagten vorliegen, unter
Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und die Beklagte jeweils
zur Hälfte.
Die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren wird für
notwendig erklärt.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige
Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils
beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige
Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher
Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
T a t b e s t a n d Der Kläger begehrt von der Beklagten Auskunft über von ihr gewährte
landwirtschaftliche Subventionen.
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Der Kläger bat die Beklagte unter dem 7. Februar 2006 um „Informationen über
sämtliche Empfänger von Agrarsubventionen der Europäischen Union bzw.
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Europäischen Gemeinschaften in den Jahren 2002, 2003 und 2004, seien es
Interventionszahlungen, Exportsubventionen, Direktzahlungen oder andere
Zuweisungen, soweit diese bei Ihnen vorliegen." Für jeden Empfänger sollten Name,
Adresse und Jahressumme für das jeweilige Jahr angegeben werden. Die
Informationen könnten in Papierform oder in elektronischer Form übersandt werden.
Mit Bescheid vom 18. April 2006 lehnte die Beklagte dieses Auskunftsbegehren im
Wesentlichen mit der Begründung ab, dass die erbetenen Informationen Betriebs- und
Geschäftsgeheimnisse darstellen könnten, die nach dem Informationsfreiheitsgesetz nur
zugänglich gemacht werden dürften, wenn der Betroffene einwillige. Bei etwa 2000
Zahlungsempfängern seien entsprechende Nachfragen mit einem zu hohen
Verwaltungsaufwand verbunden.
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Mit seinem dagegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger im Wesentlichen
geltend, dass der im Bescheid angeführte Verwaltungsaufwand nicht entstehe, da es
sich bei den erbetenen Informationen nicht um Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse
handele. Die Informationen seien nicht geheim, da die Subventionszahlungen in den
beteiligten Kreisen bekannt seien, weil man die Verhältnissen in den agrarischen
Großbetrieben kenne. Jedenfalls hätten die Subventionsempfänger kein berechtigtes
Interesse an der Geheimhaltung, da bei einer Weitergabe keine Schädigung des
Unternehmens, jedenfalls nicht in wettbewerblicher Hinsicht zu befürchten sei. Um
Subventionen könne es keinen Wettbewerb geben, da deren Vergabe nach festen
Regeln erfolge. Im Hinblick auf den geltend gemachten Verwaltungsaufwand werde die
erbetene Auskunft jedoch hilfsweise auf die 50 Empfänger von Agrarsubventionen
beschränkt, die die höchsten Subventionen erhalten hätten. - Im übrigen handele es sich
- jedenfalls in erheblichem Umfang - um Umweltinformationen mit der Folge, dass es
nicht auf die Zustimmung der Betroffenen ankomme, sondern auf eine Abwägung
zwischen dem persönlichen Interesse des Subventionsempfängers mit dem öffentlichen
Interesse. Es gehe um Umweltinformationen, da der Agrarsektor betroffen sei und alle
die Landwirtschaft betreffenden Maßnahmen die Umwelt berührten; das gelte jedenfalls
für Maßnahmen mit Flächenbezug (Zahlungen für Flächenstilllegungen, steuernde
Interventionszahlungen wie auch für Exportförderungen). Der dabei jeweils gegebene
mittelbare Umweltbezug reiche insoweit aus.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 2. Oktober 2006 wies die Beklagte den Widerspruch
zurück. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, dass bei ihr nur
Informationen über Interventions- und Beihilfezahlungen vorhanden seien. Hinsichtlich
des gestellten Hilfsantrags komme hinzu, dass die damit erbetene Information nicht
vorhanden sei, weil die Beklagte nicht über eine Liste mit den Empfängern der höchsten
Subventionen verfüge Die Informationsgewährung wäre mit einem unverhältnismäßigen
Verwaltungsaufwand verbunden, da bei den Empfängern nachgefragt und anschließend
die widersprechenden Zahlungsempfänger herauszufiltern seien. Deren Geschäfts- und
Betriebsgeheimnisse seien betroffen, da es sich durchaus um wettbewerbsrelevante
Informationen handele, die für die Preisgestaltung von Bedeutung seien. Zudem
erlaubte die Kenntnis der Zahlungen Rückschlüsse auf die zugrundeliegenden Mengen.
Das Umweltinformationsgesetz sei nicht anwendbar, weil die Zahlungen nicht dem
Schutz der Umwelt dienten, auch nicht mittelbar. Die Interventions- und
Beihilfezahlungen stellten Instrumente der Marktsteuerung dar und bezweckten allein
Marktstabilisation und Wettbewerbsfähigkeit.
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Am 2. November 2006 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er unter
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Wiederholung und Vertiefung seines Vorbringens im Widerspruchsverfahren im
Wesentlichen ergänzend geltend macht, dass die Informationen sehr wohl und auch
dann bei der Beklagten vorhanden seien, wenn sie erst in einer Liste zusammengestellt
werden müssten. Der Schutz personenbezogener Daten könne ihm nicht als
Ablehnungsgrund entgegengehalten werden, da es sich bei den Empfängern, jedenfalls
bei Beschränkung auf die 50 höchst subventionierten Betriebe, um Großbetriebe
handele, die regelmäßig nicht von Einzelpersonen, sondern von juristischen Personen
geführt würden.
Für die Einordnung als Umweltinformation sei eine umweltschützende Zielsetzung nicht
erforderlich; ausreichend sei eine mögliche Auswirkung, was etwa bei
Flächenstilllegungsprämien, aber auch bei produktbezogenen Stützungsregelungen wie
auch bei Subventionen für private Lagerhaltung und Ausfuhrerstattungen offensichtlich
sei.
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Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides
vom 18. April 2006 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 2. Oktober 2006
zu verpflichten, dem Kläger gemäß seinem Antrag vom 7. Februar 2006 Auskunft über
diejenigen 50 Empfänger, die die höchsten Agrarsubventionszahlungen der
Europäischen Union bzw. der Europäischen Gemeinschaften in den Jahren 2002, 2003
und 2004 erhalten haben, seien es Interventionszahlungen, Direktzahlungen oder
andere Zuweisungen, soweit diese bei der Beklagten vorliegen, zu erteilen,
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2. die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu
erklären.
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Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
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Sie wiederholt und vertieft die Gründe der angegriffenen Bescheide und macht darüber
hinaus geltend, dass sich ein Informationsanspruch weder aus dem
Informationsfreiheitsgesetz noch aus dem Umweltinformationsgesetz ergebe. Das
Umweltinformationsgesetz sei nicht anwendbar, da der Kläger keine
Umweltinformationen begehre. Wenn auch mittelbare Auswirkungen auf die Umwelt
ausreichten, genügten allenfalls zufällige umweltrelevante Wirkungen jedenfalls nicht.
Die Tätigkeiten müssten zum Schutz der Umwelt erfolgen und eine Verbesserung der
Umwelt zum Ziel haben. Daran fehle es bei den Zahlungen der Beklagten, da es um
Marktordnung und Marktsteuerung gehe. So werde etwa mit Interventionszahlungen das
Ziel verfolgt, die Märkte zu stabilisieren und der landwirtschaftlichen Bevölkerung eine
angemessene Lebenshaltung zu gewähren.
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Die Informationserteilung sei mit einem unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand
verbunden, da bei den Zahlungsempfängern jeweils nachgefragt werden müsse, ob sie
mit einer Offenbarung ihrer Zahlungen - zudem für jeweils drei Jahre - einverstanden
seien. Dieser Nachfrage bedürfe es, weil die Zahlungen Geschäfts- und
Betriebsgeheimnisse darstellten. Die Betriebe hätten insbesondere ein berechtigtes
wirtschaftliches Interesse an der Geheimhaltung der Subventionszahlungen, weil bei
einem Bekannt werden von Konkurrenten Rückschlüsse auf getätigte Umsätze, etwa auf
eingelagerte Warenmengen und damit auch auf Marktanteile gezogen werden könnten.
Ein Geschäftsgeheimnis sei aber immer dann betroffen, wenn aus dem Umfang
geleisteter Zahlungen Rückschlüsse auf die Betriebsführung, auf Wirtschafts- und
Marktstrategien oder auf Kostenkalkulationen und die Entgeltgestaltung gezogen
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werden könnten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen
auf den sonstigen Inhalt der Streitakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der
Beklagten.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die zulässige Klage hat nur teilweise, nämlich nur hinsichtlich der Verpflichtung der
Beklagten zur erneuten Bescheidung des Informationsbegehrens des Klägers, Erfolg.
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Der mit der Klage angegriffene Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 18. April 2006
in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 2. Oktober 2006 ist rechtswidrig und
verletzt den Kläger in seinen Rechten ( § 113 Abs. 5 S. 1 und 2
Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Der Kläger hat gegen die Beklagte mangels
Spruchreife zwar keinen Anspruch auf Auskunft über diejenigen 50 Empfänger, die die
höchsten Agrarsubventionszahlungen der Europäischen Union bzw. der Europäischen
Gemeinschaften in den Jahren 2002, 2003 und 2004 erhalten haben. Er kann aber die
erneute Bescheidung seines dahingehenden Auskunftsbegehrens verlangen.
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Maßgeblich für das Begehren des Klägers ist § 3 des am 14. Februar 2005 in Kraft
getretenen Umweltinformationsgesetzes (UIG) vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S.
3704), wonach jede Person Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen hat,
über die eine informationspflichtige Stelle verfügt, ohne ein rechtliches Interesse
darlegen zu müssen.
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Das UIG als das gegenüber dem Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen
des Bundes - Informationsfreiheitsgesetz - (IFG) vom 5. September 2005 (BGBl. I S.
2722) speziellere Gesetz ist auf das Auskunftsbegehren des Klägers anwendbar, weil
der Kläger - wie sogleich näher darzulegen sein wird - Zugang zu einer
Umweltinformation begehrt.
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Die Voraussetzungen des § 3 UIG liegen vor. Der Kläger ist als natürliche Person
auskunftsberechtigt. Die Beklagte ist eine informationspflichtige Stelle; dazu gehören
nach § 2 Abs. 1 Ziff. 1 UIG neben der Regierung andere Stellen der öffentlichen
Verwaltung; dazu gehört auch die als selbständige Anstalt errichtet Beklagte.
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Die begehrten Angaben über Name, Anschrift und Jahresbetrag von denjenigen 50
Empfängern, die die höchsten Agrarsubventionszahlungen der Europäischen Union
bzw. der Europäischen Gemeinschaften in den Jahren 2002, 2003 und 2004 erhalten
haben, seien es Interventionszahlungen, Direktzahlungen oder andere Zuweisungen,
enthalten auch Umweltinformationen i.S. des UIG. Nach der Begriffsbestimmung des § 2
Abs. 3 Ziff. 3 UIG, die ihrerseits insoweit auf der Definition des Art. 2 Ziff. 1 c) der
Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar
2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung
der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (ABl. EG L 41/26) beruht, sind
Umweltinformationen u.a. alle Daten über Maßnahmen oder Tätigkeiten, die sich auf die
Umweltbestandteile Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft und natürliche
Lebensräume einschließlich Feuchtgebiete, Küsten- und Meeresgebiete, die
Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich gentechnisch veränderter
Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen oder auf
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Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung, Abfälle aller Art sowie Emissionen,
Ableitungen und sonstige Freisetzungen von Stoffen in die Umwelt auswirken oder
wahrscheinlich auswirken.
Bei den nachgefragten Auskünften zu den 50 Empfängern der höchsten
Agrarsubventionszahlungen in den Jahren 2002 bis 2004 handelt es sich um
Umweltinformationen.
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Die Beklagte als Marktordnungsbehörde nimmt vielfältige Zahlungen an im weiteren
Sinne landwirtschaftliche Betriebe und Händler landwirtschaftlicher Produkte vor, die
sich zusammenfassend als Interventions- und Beihilfezahlungen bezeichnen lassen. Im
einzelnen können - ohne Anspruch auf Vollständigkeit - unterschieden werden
Interventionsmaßnahmen etwa in Form von Zahlungen bei der Ausfuhr oder Einfuhr
bestimmter landwirtschaftlicher Güter, dazu gehört auch die Zahlung von Beihilfen für
die Lagerhaltung einzelner Produkte wie etwa Schweinefleisch, Rindfleisch, Käse und
Milchpulver, früher auch Butter. Bei den Beihilfen seien nur angeführt Saatgutbeihilfen
(bis 2005), Umstrukturierungsbeihilfen im Zuckerrübenanbau, Beihilfen bei der
Produktion von Fasern aus Flachs- und Hanfstroh, im Hopfenanbau, Beihilfen für den
Ankauf verbilligter Butter durch gemeinnützige Einrichtungen oder auch Beihilfen für die
Herstellung von eiweißhaltigem Trockenfutter. Die Auskunft über diese finanziellen
Zuweisungen betrifft Umweltinformationen in dem angeführten Sinne. Unmittelbarer
Gegenstand der Auskunft ist die Zahlung bestimmter Geldbeträge an entsprechende
Antragsteller. Die finanzielle Zuweisung wirkt sich aber nicht unmittelbar auf die Umwelt
oder ihre Bestandteile aus. Das Erfordernis einer unmittelbaren Auswirkung auf die
Umwelt ist allerdings gerade nicht Bestandteil der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 3
Ziffer 3 UIG. Vielmehr deutet schon die definitionsgemäße Möglichkeit einer nur
wahrscheinlichen Auswirkung auf die Umwelt darauf hin, dass es nicht auf tatsächliche
Auswirkungen ankommt, sondern die bloße Möglichkeit einer Auswirkung auf die
Umwelt ausreicht. Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in
einem die frühere Fassung des § 3 UIG vom 8. Juli 1994 (BGBl I S. 1490) betreffenden
Urteil
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vom 25. März 1999 -7 C 21.98 - Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts
(BVerwGE) 108, 369 (377) = Umwelt- und Planungsrecht (UPR) 1999, S. 313
23
entschieden, dass es auf die Unterscheidung zwischen unmittelbaren und mittelbaren
Auswirkungen nicht ankommt und dazu ausgeführt:
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„Entgegen der...Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts ist die Gewährung von
Umweltsubventionen nicht deswegen dem freien Informationszugang entzogen, weil die
Verbesserung der Umweltsituation nicht unmittelbar, sondern nur mittelbar durch die
Unterstützung privater Aktivitäten erreicht wird. Das Kriterium der Unmittelbarkeit oder
Mittelbarkeit des Umweltschutzes ist weder in § 3 Abs. 2 Nr. 3 UIG noch in Art. 2 Buchst.
a UIRL genannt und überdies zur Ab- grenzung der dem Gesetz unterfallenden
Umweltinformationen von anderen, den Bürgern nicht zustehenden Informationen in der
Sache untauglich. Ähnlich wie die Umweltsubvention erreichen auch die dem
Umweltschutz dienenden Maßnahmen der staatlichen Kontrolle privater
umweltgefährdender Aktivitäten, die dem in § 3 Abs. 2 Nr. 3 UIG und in Art. 2 Buchst. a
der Umweltinformationsrichtlinie beispielhaft („...einschließlich...") genannten Begriff der
„verwaltungstechnischen Maßnahmen" zuzuordnen sind und daher einen typischen
Gegenstand des Informationsanspruchs der Bürger nach § 4 Abs. 1 UIG bilden (...), ihr
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Ziel nicht etwa unmittelbar, sondern nur mittelbar; denn die im Genehmigungs- oder
Überwachungsverfahren ergehenden Bescheide der Behörde betreffen ebenfalls private
Aktivitäten, sei es, dass sie diese ermöglichen, sei es, dass sie sie vorschreiben. Nach
der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs setzt der in der
Umweltinformationsrichtlinie und im Umweltinformationsgesetz übereinstimmend
verwendete Begriff der „Tätigkeiten oder Maßnahmen zum Schutz...(der Umwelt)" nicht
einmal voraus, dass die umweltschützenden Wirkungen tatsächlich eintreten; es reicht
aus, dass die behördlichen Tätigkeiten oder Maßnahmen hierfür generell geeignet sind.
Kennzeichnen für den Begriff ist also nicht etwa der Weg, auf dem das Ziel der
Verbesserung der Umweltsituation erreicht wird, sondern die der Tätigkeit oder
Maßnahme zugrunde liegende umweltschützende Zielsetzung als solche."
In diesem Sinn mag Ziel der von der Beklagten gewährten Zahlungen sein, den Markt
für die unterschiedlichen landwirtschaftlichen Produkte zu stabilisieren und so die
Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Landwirtschaft zu stärken und zu erhalten, um auf
diese Weise der deutschen landwirtschaftlichen Bevölkerung eine angemessene
Lebenshaltung zu erhalten. Die Geldleistungen knüpfen dabei aber stets an bestimmte
landwirtschaftliche Aktivitäten bzw. an den Handel mit landwirtschaftlichen Produkten
an. Diese Aktivitäten haben ihrerseits aber regelmäßig Auswirkungen auf Bestandteile
der Umwelt oder können sie jedenfalls - was nach der Begriffsbestimmung ausreichend
ist - haben. So haben Saatgutbeihilfen zur Folge, dass „besseres" Saatgut in oder auf
den Boden gebracht wird, das den Boden möglicherweise anders beansprucht.
Interventionsmaßnahmen wie Ausfuhrbeihilfen oder Einlagerungsbeihilfen können zur
Folge habe, dass Landwirte sich wegen der sichereren Absatzmöglichkeiten der
Erzeugung solcher Produkte zuwenden, die Interventionsregelungen unterliegen.
Gleiches gilt für Produkte, für deren Erzeugung oder Verarbeitung Beihilfen gewährt
werden, um einen Anreiz für ihre Erzeugung oder Verarbeitung zu schaffen. Eine
Änderung landwirtschaftlicher Produktionsweisen hat aber wie die landwirtschaftliche
Produktionsweise selbst stets Auswirkungen auf die Umwelt und ihren Bestandteil
Boden oder kann sie jedenfalls haben. Auch Auswirkungen auf andere
Umweltbestandteile wie Luft, Atmosphäre, Landschaft und natürliche Lebensräume
(etwa für die Tierwelt) sind nicht ausgeschlossen. Landwirtschaftliche Tätigkeit ist eben
auf die Gewinnung landwirtschaftlicher Produkte aus der Natur gerichtet, so dass nach
dem aufgezeigten weiten Verständnis des Bundesverwaltungsgerichts ein
Umweltbezug solcher Tätigkeiten nahezu zwangsläufig gegeben ist. Die Gewinnung
von Gütern aus der Natur ist umweltrelevant; damit haben auch Agrarsubventionen
möglicherweise Auswirkungen auf die Umwelt: Auskünfte über derartige Zahlungen
stellen damit Umweltinformationen dar,
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im Ergebnis ebenso Schleswig-Holsteinisches VG, Urteil vom 29. November 2007 - 12
A 37/06 -, VG Hamburg, Urteil vom 22. Mai 2008 - 13 K 1172/07-; a.A. VG Düsseldorf,
Urteil vom 24. August 2007 - 26 K 668/06 -.
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Handelt es sich damit hinsichtlich der begehrten Auskunft über die Zahlung von
Agrarsubventionen der Beklagten für die Jahre 2002 bis 2004 um Umweltinformationen
i.S. von § 2 Abs. 3 Ziff. 3 UIG, ist das UIG gegenüber dem IFG vorrangig anwendbar und
zugleich der Tatbestand der Anspruchsgrundlage des § 3 Abs. 1 UIG erfüllt.
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Dem Anspruch steht zunächst nicht entgegen, dass bei der Beklagten keine Aufstellung
oder Liste mit den Namen, Adressen und Jahressummen derjenigen 50 Empfänger mit
den höchsten Agrarsubventionszahlungen in den Jahren 2002, 2003 und 2004
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vorhanden ist. Daraus kann nicht etwa geschlossen werden, dass die Beklagte nicht
gem. § 3 Abs. 1 UIG über diese Umweltinformation verfüge. Nach § 2 Abs. 4 UIG verfügt
eine informationspflichtige Stelle über Umweltinformationen, wenn diese bei ihr
vorhanden sind. Auch wenn bei der Beklagten noch keine Zusammenstellung der
Namen dieser 50 Subventi- onsempfänger existiert, heißt dies aber nicht, dass diese
noch nicht vorhanden seien. Eine informationspflichtige Stelle verfügt vielmehr auch
dann über die Umweltinformation, wenn diese erst aus bereits vorhandenen
Informationen zusammengestellt werden muss. Eine Grenze dürfte insoweit - was hier
aber keiner Entscheidung bedarf - dort bestehen, wo die Aufbereitung der Informationen
mit einem unzumutbaren Verwaltungsaufwand verbunden ist. Hier ist die Feststellung
der 50 Empfänger der höchsten Agrarsubventionszahlungen aus den bei der Beklagten
vorhandenen Zahlungsaufstellungen aber - wie die Vertreterin der Beklagten in der
mündlichen Verhandlung bestätigt hat - ohne einen solchen unzumutbaren
Arbeitsaufwand möglich. Dabei handelt es sich dann aber nicht um eine neue erstmals
vorhandene Information, sondern um Ausschnitte aus bereits vorhandenen
Umweltinformationen, über die die Beklagte auch schon zuvor verfügte.
Der begehrten Verpflichtung der Beklagten zur Übermittlung der begehrten
Informationen zu den 50 größten Subventionsempfängern je Bundesland steht jedoch
entgegen, dass die Sache nicht im Sinne des § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO spruchreif ist
und die Spruchreife auch nicht vom Gericht hergestellt werden kann.
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Gegenwärtig kann nicht festgestellt werden, ob diesem Informationsanspruch des
Klägers anspruchsvernichtende Ablehnungsgründe entgegenstehen. In Betracht
kommen insoweit der Schutz personenbezogener Daten nach § 9 Abs. 1 Ziff. 1 UIG und
der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nach § 9 Abs. 1 Ziff. 3 UIG.
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Nach § 9 Abs. 1 Ziff. 1 UIG ist der Antrag abzulehnen, soweit durch das Bekanntgeben
der Informationen personenbezogene Daten offenbart und dadurch Interessen der
Betroffenen erheblich beeinträchtigt würde, es sei denn, die Betroffenen haben
zugestimmt oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Soweit die
Angaben über Subventionszahlungen natürliche Personen oder insoweit natürlichen
Personen gleichstehende juristische Personen wie etwa die Ein-Mann-GmbH betreffen,
handelt es sich um die Offenbarung personenbezogener Daten. Das ist zwar bei den 50
Empfängern der höchsten Zahlungen der Beklagten nicht sehr naheliegend, kann aber
auch nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Nach der Begriffsbestimmung des § 3 Abs.
1 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) in der Fassung der Bekanntmachung vom
14. Januar 2003 (BGBl. I S. 2003) sind personenbezogene Daten Einzelangaben über
persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren
natürlichen Person. Schon soweit mit dem Auskunftsbegehren die Bekanntgabe der
Namen und der Anschriften von natürlichen Personen begehrt wird, die die höchsten
Agrarsubventionen erhalten haben, ist ein personenbezogenes Datum berührt, da der
Name Auskunft über die persönliche Identität und die Anschrift über den regelmäßigen
Aufenthaltsort gibt. Auch die Zuordnung einer Subventionszahlung an eine bestimmte
natürliche Person gibt Auskunft über deren persönliche und sachliche Verhältnisse. Da
nämlich jedenfalls bei den 50 Empfängern der höchsten Subventionen diese einen nicht
unerheblichen Teil der Einkünfte dieser Personen ausmachen, dürften diese Zahlungen
zugleich einen Rückschluss auf den Lebensstandard der betroffenen Personen
zulassen. Damit sind durch die Bekanntgabe nicht nur der berufliche oder betriebliche
Bereich der Subventionsempfänger, sondern sind auch deren persönliche und
sachliche Verhältnisse betroffen. Abgesehen von der insoweit gleichzustellenden Ein-
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Mann-GmbH, bei der in der Regel von der GmbH auf eine bestimmte natürliche Person
geschlossen werden kann, gilt dies allerdings nicht für juristische Personen, da sie nach
dem eindeutigen Wortlaut vom Schutzbereich des § 3 BDSG und damit auch des § 9
Abs. 1 Ziff. 1 UIG ausgenommen sind.
Handelt es sich damit um personenbezogene Daten, ist damit nicht schon festgestellt,
dass der Informationsanspruch nicht besteht und die Klage abzuweisen ist. Denn nach §
8 Abs. 1 Ziff. 1 UIG hängt die Entscheidung davon ab, ob die Betroffenen zugestimmt
haben oder ob das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Ob die
Betroffenen zugestimmt haben, ist von der Beklagten wegen einer anderen
Rechtsauffassung zur Anwendbarkeit des UIG nicht ermittelt worden. Das Gericht kann
die Frage einer etwaigen Zustimmung der Betroffenen nicht aufklären und auf diese
Weise Spruchreife herstellen, weil ihm die betroffenen Betriebe nicht bekannt sind. Es
kann diese Namen auch nicht in Erfüllung seiner Pflicht zur Herstellung der Spruchreife
von der Beklagten ermitteln, da dadurch die Namen auch dem Kläger bekannt würden
und sein Informationsanspruch insoweit erfüllt würde. Daher ist die Frage der
Zustimmung der betroffenen Betriebe zunächst von der Beklagten zu ermitteln. Sofern
diese ihre Zustimmung zur Bekanntgabe erteilen, steht der Erfüllung des
Informationsanspruchs des Klägers insoweit nichts entgegen. Sofern diese ihre
Zustimmung verweigern, kommt es weiter darauf an, ob das öffentliche Interesse an der
Bekanntgabe überwiegt. Auch die dazu erforderliche Interessenabwägung zwischen
dem privaten Interesse der betroffenen Betriebe an der Geheimhaltung und dem
öffentlichen Interesse an der Bekanntgabe hat die Beklagte - von ihrem
Rechtsstandpunkt aus konsequent - bislang nicht vorgenommen. Dazu war sie auch
kaum in der Lage, da ihr die konkreten Interessen der betroffenen Betriebe in der Regel
kaum bekannt sein dürften. Sollen aber die konkret betroffenen Interessen
gegeneinander abgewogen werden, müssen diese auch konkret ermittelt werden. Das
Gericht kann schon aus den zuvor zur Frage der Einholung der Zustimmung der
betroffenen Betriebe dargelegten Gründen deren Interessen an einer Geheimhaltung
nicht ermitteln, da ihm die betroffenen Betriebe nicht bekannt sind und eine
entsprechende Ermittlung wiederum zur Erfüllung des Anspruchs der Klägers führen
würde, ohne dass die anzustellende Interessenabwägung zu seinen Gunsten
ausgegangen wäre.
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Ist dem Gericht damit in der hier vorgegebenen prozessualen Situation eine weitere
Sachverhaltsaufklärung sowohl hinsichtlich der Frage der Zustimmung der betroffenen
Betriebe zu der Offenbarung als auch hinsichtlich der Ermittlung ihrer Interessen an der
Geheimhaltung verwehrt, obliegt diese der Beklagten. Davon geht ersichtlich auch das
UIG aus. Denn nach § 9 Abs. 1 Satz 3 UIG sind die Betroffenen vor der Entscheidung
über die Offenbarung der geschützten Informationen anzuhören. Im Rahmen dieser
Anhörung sind sowohl die Zustimmung der betroffenen Landwirte als auch ihre
Interessen an der Geheimhaltung zu ermitteln.
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Weiter ist der Antrag nach § 9 Abs. 1 Ziff. 3 UIG abzulehnen, soweit durch die
Bekanntgabe Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse - nicht nur von natürlichen Personen
- zugänglich gemacht würden, es sei denn, die Betroffenen haben zugestimmt oder das
öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt, Das UIG selbst enthält keine
Definition des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses. Insoweit ist aber allgemein
anerkannt, dass auf die im Zivilrecht anerkannte Begriffsbestimmung zurückgegriffen
werden kann. Danach ist ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis jede im
Zusammenhang mit einem Geschäftsbetrieb stehende, nicht offenkundige, sondern nur
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einem begrenzten Personenkreis bekannte Tatsache, an deren Geheimhaltung der
Betriebsinhaber ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse hat und die nach seinem
bekundeten oder doch erkennbaren Willen auch geheim bleiben soll. Dabei betrifft das
Betriebsgeheimnis zuvorderst das technische Know-how eines Unternehmens, während
durch das Geschäftsgeheimnis die wirtschaftliche Seite wie etwa die Preisgestaltung
und die Kalkulationsgrundlagen geschützt werden soll. Danach handelt es sich bei der
Höhe der einem Betrieb gewährten Agrarsubventionen um ein Geschäftgeheimnis.
Denn derartige Zahlungen machen insbesondere bei den 50 am höchsten
subventionierten Betrieben einen erheblichen Teil der den Betrieben zur Verfügung
stehenden finanziellen Mittel aus, die Einfluss auf die Kostenseite haben. Es liegt auf
der Hand, dass der jeweilige Betrieb je nach Höhe der gewährten Subventionen bei der
Preisgestaltung für die landwirtschaftlichen Produkte geringeren wirtschaftlichen
Zwängen unterworfen ist und der Betrieb so auf dem Markt flexibler reagieren kann. Aus
Gründen des Schutzes vor Konkurrenten hat der Betriebsinhaber regelmäßig auch ein
Interesse daran, dass diese wirtschaftlichen Kalkulationsgrundlagen seinen
Konkurrenten nicht bekannt werden. Dieses Interesse ist in einer im Grundsatz noch auf
den Prinzipien von Angebot und Nachfrage beruhenden Marktwirtschaft, die wohl auch
noch auf dem landwirtschaftlichen Sektor herrscht, schützenswert. Entgegen der
Auffassung des Klägers entfällt der Schutz des Betriebsgeheimnisses nicht etwa
deshalb, weil in den interessierten Kreisen ohnehin bekannt sei, welcher Betrieb die
höchsten Subventionen erhalte. Dabei mag zwar zutreffen, dass die
Hauptsubventionsempfänger einer bestimmten Region oder auf einem bestimmten
Produktionssektor regional bekannt sind. Der Kläger hat aber nicht dargetan und es ist
auch sonst nicht ersichtlich, dass alle 50 Hauptsubventionsempfänger ihrem Namen
und ihrer Anschrift nach den interessierten Kreisen bekannt sind, keinesfalls kann aber
angenommen werden, dass dies auch für die in den drei Jahren jeweils gezahlten
Jahressummen gilt.
Geht es damit auch um den Schutz von Geschäftsgeheimnissen, ist für einen Erfolg der
Klage nach § 9 Abs. 1 Ziff. 3 UIG weiter zu ermitteln, ob die betroffenen Betriebe der
Bekanntgabe zustimmen und gegebenenfalls ob das öffentliche Interesse an der
Bekanntgabe überwiegt. Bei Verweigerung der Zustimmung bedarf es hierzu der
Aufklärung der privaten wirtschaftlichen Interessen der Inhaber der
Geschäftsgeheimnisse. Aus den bei der Erörterung des Schutzes personenbezogener
Daten dargestellten Gründen kann diese weitere Sachverhaltsaufklärung auch nicht
zum Zwecke der Herstellung der Spruchreife vom Gericht vorgenommen werden,
sondern obliegt im Wege der Anhörung nach § 9 Abs. 1 Satz 3 UIG der Beklagten.
Dabei erweist sich die Pflicht zur Anhörung als verfahrensrechtliche Absicherung zum
Schutz des durch Art. 12 GG geschützten Grundrechts der Berufsfreiheit. Stimmen die
Träger der Geschäftsgeheimnisse der Bekanntgabe an den Kläger zu, kann dieser
entsprechend informiert werden. Stimmen die Inhaber der Geschäftsgeheimnisse nicht
zu, sind deren private wirtschaftlichen Interessen an der Geheimhaltung zu erfragen.
Nach der entsprechenden Aufklärung hat die Beklagte das öffentliche Interesse an der
Bekanntgabe und das private Interesse der betroffenen Betriebe an der Geheimhaltung
gegeneinander abzuwägen und je nach dem Ausgang dieser Abwägung den
Informationsanspruch des Klägers zu erfüllen oder erneut abzulehnen mit der Folge,
dass der Kläger dagegen wiederum den Rechtsweg beschreiten kann.
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Der geltend gemachte Anspruch ist nicht weiter am Maßstab des IFG zu untersuchen,
da das allgemeine IFG durch die Anwendbarkeit des spezielleren UIG verdrängt wird.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO; da der Kläger mit
seinem auf die Verpflichtung zur Informationserteilung gerichteten Klage nicht
durchdringen konnte, sondern nur die angegriffenen Bescheide aufgehoben worden
sind und die Beklagte zur Neubescheidung verpflichtet worden ist, waren die Kosten
hälftig zu teilen.
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Auf den Antrag des Klägers war gem. § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO die Hinzuziehung des
Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären, da die Sach- und
Rechtslage vorliegend nicht so einfach gelagert war, dass dem Kläger ausnahmsweise
zugemutet werden konnte, seine Rechte gegenüber der Verwaltung ohne
Inanspruchnahme der Hilfe eines Rechtsanwalts ausreichend zu wahren.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in
Verbindung mit § 708 Nr. 11 ZPO, § 711 ZPO.
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Die Berufung ist gem. § 124 Abs. 1 Ziff. 3 VwGO zugelassen worden, weil die Frage der
Anwendbarkeit des UIG auf Auskünfte über die Empfänger von Agrarsubventionen
schon angesichts divergierender gerichtlicher Entscheidung grundsätzliche Bedeutung
hat.
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