Urteil des VG Köln vom 10.10.2008
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Verwaltungsgericht Köln, 25 K 4983/06
Datum:
10.10.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
25. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
25 K 4983/06
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen Die Klägerin trägt die Kosten des
Verfahrens.
T a t b e s t a n d
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Die Klägerin betreibt in den Niederlanden einen Blumengroßhandel. Sie erwirbt
Pflanzen und Schnittblumen und fährt damit zu zuvor avisierten Abnehmern in
Deutschland, die die Blumen in den Transportwagen besichtigen und prüfen, sodann an
Ort und Stelle kaufen und an einer im Wagen befindlichen Kasse bezahlen.
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Mit Schreiben vom 30.1.2006 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Erstattung
zuvor per OBU = On Board Unit an die Toll-Collect GmbH entrichteter Maut für das
Motorfahrzeug BL-00-00 im Zeitraum 4.1.2005 bis 8.3.2006 in Höhe von 9.837,41 EUR.
Mit Bescheid vom 7.6.2006 lehnte die Beklagte den Antrag ab und wies mit
Widerspruchsbescheid vom 10.10.2006 den dagegen erhobenen Widerspruch zurück.
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Mit der rechtzeitig erhobenen Klage trägt die Klägerin im Wesentlichen vor: Die
verwendeten Transportfahrzeuge seien von der niederländischen Zulassungsbehörde
als „Winkelwagen" = Verkaufswagen zugelassen und müssten von der Beklagten als
nicht ausschließlich dem Güterkraft- bzw. Transportverkehr dienend anerkannt werden.
Die Fahrzeuge seien ausweislich vorliegender Fotos und einer Beschreibung des
Karosserieherstellers speziell aufgebaut und eingerichtet mit maßgefertigten Regalen,
die zwar außerhalb des Fahrzeugs beladen würden, aber während des Transports und
des Verkaufs fest an den Seitenwänden verankert seien. Zwischen dem seitlich
angebrachten Regalen befinde sich eine freie begehbare, von oben beleuchtete Fläche,
die zum Betreten der Kunden zwecks Auswahl der Blumen bestimmt sei und durch eine
seitlich angebrachte zusätzliche Tür erreichbar sei. Die effektive Ausstellungsfläche der
Handelsware betrage nur etwa 60% der Ladefläche eines echten Transportwagens
ohne Freiflächen. Durch des zusätzliche Eigengewicht der Verkaufseinrichtungen sei
das zulässige Gesamtgewicht der Fahrzeugkombination erheblich höher als das eines
reinen Transportwagens, weshalb ein stärkerer Motor erforderlich sei. Der Wagen
unterscheide sich hinsichtlich Ausstattung und Verwendung erheblich von einem reinen
Transportwagen und könne unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten im reinen
Speditionsverkehr keine Verwendung finden.
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Die Klägerin hat zunächst beantragt,
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den Bescheid der Beklagten vom 07.06.2006 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 10.10.2006 aufzuheben.
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Sie hat sodann klageweiternd beantragt,
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festzustellen, dass hinsichtlich der Fahrzeugkombination mit dem amtlichen
Kennzeichen 00-00-00 und 00-00-00 keine Maupflicht besteht.
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Die Klägerin beantragt nunmehr klageerweiternd insgesamt,
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1) den Bescheid der Beklagten vom 07.06.2006 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 10.10.2006 aufzuheben und die Beklagte
zu verpflichten, der Klägerin die von ihr im Zeitraum 01.01..2005 bis 16.03.2006 für die
Fahrzeugkombination 00-00 00 und 00-00-00 geleisteten Gebühren für die Benutzung
von Bundesautobahnen nach § 1 ABMG i.H.v. insgesamt EUR 9.837,41 zu erstatten,
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2) festzustellen, dass für die im Rahmen der betrieblichen Tätigkeiten der Klägerin
eingesetzten Verkaufswagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mindestens 12t.
eine Gebühr für die Benutzung von Bundesautobahnen nach § 1 ABMG nicht zu
entrichten ist, wenn diese Fahrzeuge folgende Merkmale aufweisen:
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- LKW, bei denen auf beiden Seiten über die gesamte Fahrzeuglänge rollbare Regale
fest verankert angebracht sind, auch wenn diese zum Be- und Entladen gelöst werden
können;
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- Vorhandensein einer freien Verkaufsfläche zwischen den Verkaufsregalen, die durch
eine speziell angebrachte Treppe und Tür in der Seitenwand betreten werden kann, so
dass die effektive Ladefläche nur etwa 60% eines vergleichbar großen Transport-LKW
beträgt;
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- Vorhandensein von speziellen Lampen zur Beleuchtung der Verkaufsfläche sowie
einer Kasse, für die spezielle Anschlüsse verlegt wurden.
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hilfsweise,
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festzustellen, dass für die von der Klägerin im Rahmen ihrer betrieblichen Tätigkeiten
eingesetzte Fahrzeugkombination mit dem amtlichen Kennzeichen 00-00 00 und 00-00-
00 eine Gebühr für die Benutzung von Bundesautobahnen nach § 1 ABMG nicht zu
entrichten ist.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie trägt vor: Für die Frage der ausschließlichen Bestimmung eines Fahrzeuges zum
Güterkraftverkehr komme es auf dessen objektive Merkmale an, nicht auf den Willen des
Unternehmers. Das Fahrzeug der Klägerin diene der effektiven Belieferung von Kunden
im Rahmen bestehender Geschäftsverbindungen. Auf den Zeitpunkt des Verkaufs der
Ware könne es nicht ankommen. Das Fahrzeug sei mit Isolierwänden ausgestattet, die
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gerade dem Transport der Blumen und Pflanzen dienten. Es enthalte keine festen
Verkaufseinrichtungen, an den Waren befänden sich keine Preisauszeichnungen. Die
Ausstattung des Innenraums erlaube keine Präsentation der Waren, wie sie für ein
Ladengeschäft typisch sei; allenfalls sei eine kurze Qualitätskontrolle der Ware durch
die jeweiligen Abnehmer denkbar. Rollbare, also mobile Regale bzw. Container seien
untypisch für ein Verkaufsfahrzeug, das generell fest installierte Verkaufsvorrichtungen
vorsehe. Die Registrierung als Verkaufsfahrzeug sei nicht relevant, da die Daten für das
Fahrzeugregister durch den jeweiligen Antragsteller mitgeteilt würden und nur auf
Verlangen nachgewiesen werden müssten. Außerdem könne auf die Eintragungen in
den Fahrzeugpapieren nicht abgestellt werden, weil diese den unterschiedlichen
gesetzlichen Regelungen des Herkunftslands des Fahrzeuges unterlägen und weil es
deswegen nicht zu einer unterschiedlichen Bewertung der Mautpflichtigkeit kommen
dürfe.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der
Verwaltungsvorgänge verwiesen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die Klage ist ohne Erfolg.
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Die angefochtenen Bescheide sind im Ergebnis rechtmäßig. Das
Feststellungsbegehren ist unbegründet.
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Es kann dahin stehen, ob eine Erstattung der vorliegend im automatischen
Einbuchungssystem entrichteten Mautgebühren von der Beklagten bereits mangels
Rechtsgrundlage abgelehnt werden durfte - die Beklagte verneint im
Widerspruchsbescheid das Vorliegen öffentlich - rechtlicher Anspruchsgrundlagen bei
Verwendung des automatischen Mauterhebungssystem durch OBU - Einbuchung. Es
kann auch dahinstehen, ob die Klageerweiterungen sachdienlich sind und ob der
Feststellungsantrag zu 2) hinsichtlich der Kriterien der Fahrzeugausstattung nicht zu
unbestimmt ist.
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Die zur Erstattung angemeldeten Fahrten mit der im Klageantrag genannten
Fahrzeugkombination waren und sind mautpflichtig; dasselbe gilt für Fahrten, die im
Feststellungsantrag zu 2) mit vergleichbar ausgestatteten und verwendeten Fahrzeugen
durchgeführt werden, dasselbe gilt für zukünftige Fahrten mit o.g. Fahrzeugkombination
(Hilfsantrag).
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Die bezeichnete Fahrzeugkombination unterlag seinerzeit und unterliegt weiterhin der
Mautpflicht. Nach § 1 Abs. 1 ABMG 2004 unterliegt die Benutzung der
Bundesautobahnen mit Fahrzeugen im Sinne des Artikels 2 Buchstabe d der Richtlinie
1999/62/EG des Europäischen Rates vom 17.06.1999 über die Erhebung von Gebühren
für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge (Abl. EG Nr.
L 187 S.42- Richtlinie 1999/62/EG) der Mautpflicht. Fahrzeug i.S.d. Art. 2 Buchstabe d
der Richtlinie 1999/62/EG ist ein Kraftfahrzeug oder eine Fahrzeugkombination, die
ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt sind und deren zulässiges
Gesamtgewicht mindestens 12 t beträgt. Dieselbe ausdrückliche Fahrzeugbeschreibung
enthält die seit dem 01.09.2007 gültige Fassung des § 1 ABMG 2007.
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Das Blumentransportfahrzeug der Klägerin besitzt ein zulässiges Gesamtgewicht von
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mehr als 12 t; es ist ausschließlich für den Güterverkehr bestimmt, weil der verwendete
Fahrzeugtyp nach seiner generellen Zweckbestimmung unabhängig vom
Verwendungszweck im Einzelfall dazu dient, Güter auf Straßen zu transportieren.
vgl. EuGH, Urteil vom 28.10.1999 - C-193/98 -; OVG NRW, Beschluss vom 30.01.2002 -
9 A 5298/00 - beide in juris.
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Abzustellen ist auf die objektive Geeignetheit eines Fahrzeugs, ausschließlich dem
Güterverkehr zu dienen. Dieses Kriterium richtet sich nicht nach den subjektiven
Vorstellungen und Verwendungszwecken des jeweiligen Inhabers bzw. Unternehmers,
sondern nach den objektiven Merkmalen des Fahrzeugs, insbesondere nach seiner
Bauart und seiner Ausstattung.
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Das benannte Fahrzeug der Klägerin ist geeignet, Blumen und Pflanzen auf der
gesamten Ladefläche zu transportieren und damit ausschließlich Güterkraftverkehr zu
betreiben. Es ist dauerhaft hinsichtlich Bauart und Ausstattung nicht so verändert, dass
reiner Gütertransport unmöglich oder wirtschaftlich sinnlos ist.
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Das Fahrzeug verfügt zwar über an den Seiten des Laderaums angebrachte
Halterungen für speziell angefertigte Rollcontainer bzw. Regale, was ein Begehen der
Ladefläche und Besichtigen des Regalinhalts durch Kunden ermöglicht und damit der
Geschäftsidee der Klägerin - Verkauf nach Besichtigung der Ware - gerecht wird. Diese
Ausstattungsvariante unterscheidet sich auch von der eines reinen Blumentransporters,
dessen Ladebereich mit normalen Containern, befestigt an Boden und Decke, auf der
gesamten Fläche bestückt werden kann. Die Bestückung der Ladefläche mit
Spezialcontainern ist jedoch nicht zwingend und wechselbar, weil die Regale mobil
bzw. rollbar sind - um sie außerhalb des LKW beladen zu können - und deshalb nicht
fester bzw. dauerhafter Bestandteil des Fahrzeugs sind. Das Fahrzeug kann genau so
effektiv wie ein reiner Transporter auf der gesamten Ladefläche beladen und im
Güterverkehr eingesetzt werden (hieran hindern auch die Deckenleuchten und sonstige
Zusatzeinrichtungen wie Spezialanschlüsse für mobile Kassen nicht). Es unterliegt
allein dem subjektiven wirtschaftlichen Interesse des Unternehmers, in welcher Weise
er die Ladefläche des LKW nutzt.
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Die technische Ausstattung des Fahrzeugs unterscheidet sich von der eines üblichen
Blumentransportfahrzeugs also nicht so erheblich, dass es von einem Unternehmen,
das ausschließlich im reinen Gütertransport tätig ist, nicht auch verwendet werden
könnte. Ein den ausschließlichen Gütertransport betreffender Wettbewerb kann mit dem
benannten Fahrzeugtyp also stattfinden, eine durch die o.g. EG-Richtlinie 1999/G2/EG
zu verhindernde Wettbewerbsverzerrung im Gütertransport kann also eintreten. Das
Gericht verkennt nicht die spezielle geschäftliche Ausrichtung des Gewerbes der
Klägerin, die sich von reinem Transport zuvor gekaufter, also nicht besichtigter Ware
unterscheidet und dafür Lastkraftwagen mit spezieller und kostenträchtiger
Zusatzausstattung und geringerer Auslastung der Ladefläche verwendet. Dieser
subjektive Gewerbezweck hat die verwendeten LKW aber baulich nicht so verändert,
dass eine dauerhafte Nutzung im Güterverkehr nicht mehr möglich ist.
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Vgl. VG Köln, Urteil vom 15.06.2007 - 25 K 5967/04 - juris - zu einem baulich erheblich
und dauerhaft veränderten Tankreinigungsfahrzeug sowie OVG NRW, Beschluss vom
30.01.2002 - 9 A 5298/00 - juris - zu baulich dauerhaft veränderten Ausstellungswagen.
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Die von der Klägerin verwendeten LKW können wegen der Mobilität der
Zusatzausstattungen nicht verglichen werden mit LKW mit fest eingebauten
Ausstattungen - wie etwa Werkstattwagen, Ausstellungswagen, reinen Verkaufswagen -
, die durchweg für den reinen Güterverkehr nicht mehr verwendet werden können und
deshalb nicht mautpflichtig sind.
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Die Zulassung eines Fahrzeugs kann zwar ein Kriterium für die Mautpflichtigkeit sein,
wenn die technische Gestaltung des Fahrzeugs eine Trennung des Zwecks des
ausschließlichen Gütertransports von anderen Einsatzwecken nicht eindeutig
ermöglicht. Bei einem bauartbedingt möglichen Einsatzweck auch im reinen
Gütertransport reicht eine anderweitige Zulassung aber nicht aus, um einer Mautpflicht
zu entgehen. Zudem ist das Fahrzeug seiner äußeren Erscheinung nach als für den
reinen Güterverkehr geeignet erkennbar. Die bauartbedingte Eignung eines Fahrzeugs
zum reinen Güterverkehr wird durch eine unternehmerische Verwendung außerhalb des
reinen Transports also nicht tangiert; sie ist die Folge einer subjektiven, also beliebigen
Bestimmung des Einsatzwecks durch den Unternehmer, die die Mautpflicht
grundsätzlich unberührt lässt.
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Vgl. VG Köln, Urteil vom 04.05.2007 - 25 K 358/06 - juris - zu Transportfahrzeugen, die
nicht unternehmerisch, sondern zu Privatzwecken bzw. zur Freizeitgestaltung eingesetzt
werden.
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Im Ergebnis ist für die Mautpflichtigkeit die dauerhafte und nicht nur vorübergehende
technische Gestaltung eines Fahrzeugs und dessen objektiv mögliche Nutzung im
Rahmen eines denkbaren, wirtschaftlich nachvollziehbaren Unternehmenszwecks
relevant. Die jeweilige Verwendung und dadurch bedingte wechselbare, also nicht
dauerhafte, Umgestaltungen der Ladefläche sind nicht relevant.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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