Urteil des VG Köln vom 14.03.2003

VG Köln: gebühr, ausstattung, lagerung, aufzählung, sport, ausnahme, vollstreckung, abgabenrecht, umkehrschluss, abgrenzung

Verwaltungsgericht Köln, 25 K 10717/00
Datum:
14.03.2003
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
25. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
25 K 10717/00
Tenor:
Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren
eingestellt.
Im Übrigen wird der Gebührenbescheid des Landrats des F. vom 2.
August 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der
Bezirksregierung Köln vom De- zember 2000 aufgehoben, soweit er
eine Gebühr festsetzt, die einen Betrag von 90.660,00 DM übersteigt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin drei Fünftel und der
Beklagte zwei Fünftel.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige
Vollstre- ckungsschuldner kann die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe des je- weils beizutreibenden Betrags
abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungs- gläubiger vor der
Vollstreckung jeweils Sicherheit in derselben Höhe leistet.
T a t b e s t a n d
1
Die im Laufe des Gerichtsverfahrens umfirmierte Klägerin beantragte mit beim
Beklagten am 12. Mai 1999 eingegangenem Antrag die Baugenehmigung zum "Neu-
bau eines Logistic-Centers O. " in C. . In der Baubeschrei- bung ist die Nutzung mit
"Lagerung, Lagerverwaltung und Kommissionierung von Handelswaren aller Art"
erläutert. Die Bauvorlagen weisen Bereiche für Lager, Kom- missionslager,
Wareneingang, Warenausgang, Kommissionierung, Büros sowie So- zial- und
Versorgungsräume aus und unterteilen das Vorhaben in drei Brandab- schnitte. Der
Beklagte erteilte der Klägerin unter dem 2. August 1999 unter Erteilung zweier
Abweichungen eine Baugenehmigung und erhob dafür mit Bescheid vom sel- ben Tag
unter Zugrundelegen einer Rohbausumme von 10.715.558,00 DM eine Ge- bühr in
Höhe von 128.592,00 DM zuzüglich zweimal 500,00 DM für die Abweichun- gen. Den
gegen die Gebührenfestsetzung eingelegten Widerspruch wies die Bezirks- regierung
2
Köln mit Widerspruchsbescheid vom Dezember 2000 zurück.
Die Klägerin hat am 22. Dezember 2000 Klage erhoben, zu deren Begründung sie unter
Vertiefung ihrer Widerspruchsbegründung ausführt: Die Gebührenberech- nung basiere
zu Unrecht auf der Tarifstelle (Ts.) 2.4.1 b des Allgemeinen Gebühren- tarifs (AGT) zur
Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVwGebO) zum Gebüh- rengesetz für das
Land Nordrhein-Westfalen (GebG), weil das genehmigte Bauvor- haben aus drei
Lagerhallen bestehe, die aus dieser Tarifstelle ausdrücklich ausge- nommen seien. Die
hochwertige Ausstattung ändere mangels dahin gehender Diffe- renzierung der
normierten Ausnahme von Ts. 2.4.1 b AGT ebenso wenig etwas wie die - in der
stärksten Schicht insgesamt - 53 Arbeitsplätze, weshalb die Ts. 2.4.1 a AGT eingreife,
nach der nicht 13 DM - (1 DM gemäß Ts. 2.3.4 AGT) = 12 DM, son- dern nur 8 DM - (1
DM gemäß Ts. 2.3.4 AGT) = 7 DM je angefangener 1.000 DM der Rohbausumme
anzusetzen seien. Ihre ursprüngliche Meinung, dass gemäß Ts. 2.3.1 AGT eine
Gebührenermäßigung um 50 % habe vorgenommen werden müssen, weil es sich um
drei miteinander vergleichbare, weil im Wesentlichen baugleiche Hallen mit in etwa
gleichen Bauelementen und Gebäudekonfigurationen handele, hat die Klägerin im
Termin zur mündlichen Verhandlung nicht aufrecht erhalten.
3
Nachdem die Klägerin zunächst beantragt hatte,
4
den Gebührenbescheid des Landrats des F. vom 2. August 1999 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom De- zember 2000 aufzuheben,
5
beantragt sie nunmehr,
6
den Gebührenbescheid des Landrats des F. vom 2. August 1999 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom De- zember 2000 insoweit
aufzuheben, als bei der Gebührenbemessung eine Ge- bühr von mehr als 7 DM je
angefangener 1.000 DM der vom Beklagten zugrunde gelegten Rohbausumme
angesetzt wurde.
7
Der Beklagte beantragt,
8
die Klage abzuweisen.
9
Zur Begründung führt er unter Verweisung auf die angefochtenen Bescheide aus: Das
genehmigte Bauvorhaben sei angesichts der dort vorgesehenen 53 Arbeitsplät- ze in
der stärksten Schicht, der Erarbeitung eines umfangreichen Brandschutzkon- zeptes
sowie der Anordnung wiederkehrender Prüfungen gemäß § 1 Abs. 1 Satz 9 der
Technischen Prüfverordnung keine Lagerhalle. Es bestehe auch nicht aus drei
vergleichbaren Lagerhallen, sondern nur aus einem Gebäude mit mehreren Raum-
einheiten. Auch nach der mittlerweile geltenden Gebührenordnung müssten 13 DM je
angefangener 1.000 DM der Rohbausumme angesetzt werden.
10
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Ge-
richtsakte und beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der
Bezirksregierung Köln Bezug genommen.
11
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
12
Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, ist das Verfahren gemäß § 93 Abs.
3 Satz 1 VwGO einzustellen.
13
Im Übrigen ist die - wegen der Bestimmbarkeit des Klageantrags, der die festgesetzte
Gebühr anficht, soweit diese einen Betrag von 75.012,00 DM überschreitet, - zulässige
Klage nur im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, weil die angefochtenen
Bescheide überwiegend rechtmäßig sind und die Klägerin deshalb insoweit nicht in
ihren Rechten verletzen, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
14
Rechtsgrundlage für die von der Klägerin erhobene Gebühr für die Erteilung der
Baugenehmigung sind §§ 1, 2, 9, 11 und § 13 Abs. 1 Nr. 1 GebG in der wegen des
Eingangs des Bauantrags am 12. Mai 1999 maßgeblichen Fassung des Gesetzes vom
19. März 1985 (GVBl. NRW S. 256) in Verbindung mit § 1 AVwGebO in der Fassung der
- nach § 11 Satz 1, 1. Alt. GebG bei Eingang des notwendigen Bauantrags
maßgeblichen - 19. Änderungsverordnung vom 20. Oktober 1998 (GVBl. NRW S. 610)
und der Ts. 2.4.1 a und b AGT sowie den Nummern 22 a und b (Hallenbauten wie u.a.
Lagerhallen bis 3.000 cbm umbauten Raum bzw. darüber hinaus bei jeweils mittlerer
Bauart) und 25 (sonstige eingeschossige kleinere gewerbliche Bauten (soweit nicht
unter Nr. 22)) der auf Ts. 2.1.2 AGT beruhenden und im für - hier vorliegende - nach dem
Wert des Gegenstandes zu berechnende Gebühren gemäß § 9 Abs. 2 GebG
maßgeblichen Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung - im August 1999 - bereits
bekanntgemachten und gemäß Bekanntmachung des Ministeriums für Bauen und
Wohnen vom 1. Oktober 1998 - II A 2 - 66.2 (MBl. NRW, S. 1160) für das Jahr 1999
unverändert weiter geltenden Rohbauwerttabelle der Anlage 1 zur 16.
Änderungsverordnung.
15
Da das gesamte klägerische Bauvorhaben gewerblichen Zwecken im Sinne des § 54
Abs. 3 Nr. 8 BauO NRW a.F. dient, sind gemäß Ts. 2.4.1 b AGT je angefangenen 1.000
DM der Rohbausumme grundsätzlich 13 DM anzusetzen. Das betrifft jedoch nicht die
Lagerbereiche, für die, weil auch nicht Ts. 2.4.1 c und d AGT gilt, Ts. 2.4.1 a AGT
einschlägig ist, nach der je angefangenen 1.000 DM der Rohbausumme 8 DM
anzusetzen sind. Denn die Lagerbereiche stellen entgegen der Auffassung des
Beklagten Lagerhallen dar und werden als solche gemäß der Aufzählung der
Ausnahmen in Ts. 2.4.1 b AGT nicht von dieser Tarifstelle erfasst. Die Anwendbarkeit
dieser Tarifstelle ergibt sich entgegen der Auffassung des Beklagten auch nicht daraus,
dass für ein Gebäude nur eine Tarifstelle anwendbar wäre und jedenfalls einige Teile
des klägerischen Vorhabens von Ts. 2.4.1 b AGT erfasst werden. Auf einzelne Teile
eines Gebäudes können durchaus verschiedene Tarifstellen angewendet werden. Das
ergibt sich aus dem Wortlaut der Ts. 2.4.1 AGT: Ts. 2.4.1 a AGT ist für die Entscheidung
über die Erteilung der Baugenehmigung für die Errichtung und Erweiterung von
Gebäuden anwendbar, "soweit" sie nicht unter die Ts. 2.4.1 b und c AGT fallen. Daran
ändert die Verwendung des Plurals nichts. Das ergibt sich aus dem
Regelungszusammenhang mit Ts. 2.4.1 b AGT, die bei Gebäuden "und (seit der 18.
Änderungsverordnung) Räumen" besonderer Art und Nutzung im Sinne von § 54 BauO
NRW a.F., "soweit" sie nicht unter Ts. 2.4.1 c AGT fallen, anwendbar ist.
16
Für die Ermittlung der Rohbauwerte sind die Lagerbereiche zunächst isoliert von den
übrigen Bereichen zu betrachten, weil das klägerische Vorhaben mit Lagerung,
Kommissionierung und Verwaltung gemischt genutzt wird und deshalb die
Rohbauwerte für die Gebäudeteile mit verschiedenen Nutzungsarten gemäß Ts. 2.1.2
Abs. 4 AGT anteilig zu ermitteln sind. Die Lagerbereiche sind Hallen, weil sie eine hohe
17
Raumhöhe mit geringen Unterteilungen aufweisen und gemäß der erforderlichen
anteiligen Rohbauwertermittlung - unabhängig von der teilweisen Zweigeschossigkeit
des klägerischen Vorhabens - jeweils eingeschossig sind. Das Erfordernis der
Eingeschossigkeit ergibt sich aus der Rohbaukostentabelle, die als Anlage 1 zu Ts.
2.1.2 AGT Teil des Allgemeinen Gebührentarifs ist und deshalb für die Auslegung der
Tarifstellen herangezogen werden kann. Denn ihre Nr. 22 betrifft Hallenbauten und
Lagerhallen, während die Nummern 23 und 24 mehrgeschossige Lagergebäude
betreffen; dem entsprechend sind von Ts. 2.4.1 b AGT u.a. Lagerhallen und "sonstige
eingeschossige gewerbliche Gebäude" (bis 1.000 cbm Brutto-Rauminhalt -
Hervorhebungen durch das Gericht) ausgeschlossen.
Daran, dass das Lager auch nach seiner Nutzung grundsätzlich zu den Gebäudearten
der Nr. 22 der Rohbaukostentabelle zählt, ändert entgegen der Auffassung des
Beklagten weder die Größe des (gesamten) Vorhabens noch die Anzahl der
Arbeitsplätze oder das aufwändige Brandschutzkonzept mit der Erforderlichkeit
wiederkehrender Prüfungen etwas. Denn Ts. 2.4.1 b AGT differenziert bei Lagerhallen
nicht nach dem Umfang der Ausstattung. Da diesen eine eigene Zeile innerhalb der
Aufzählung verschiedener Ausnahmen vorbehalten ist, erstreckt sich auf sie auch nicht
die bei den Sport- und Tennishallen vorgesehene Differenzierung nach der Ausstattung.
Dem Beklagten ist zwar zuzugeben, dass von der Aufzählung überwiegend solche
Vorhaben betroffen sind, die kleiner dimensioniert sind und infolge dessen in der Regel
keinen solch großen wirtschaftlichen Wert aufweisen wie die von Ts. 2.4.1 b AGT
erfassten Vorhaben; daraus kann aber keine Grenze für Ausnahmen von der Ausnahme
von Ts. 2.4.1 b AGT gezogen werden. Abgesehen davon, dass mangels jeglicher
handhabbarer Anhaltspunkte keine Abgrenzung der Vorhaben nach deren
wirtschaftlichem Wert möglich ist, hat der Verordnungsgeber bei Lagerhallen keine
Differenzierung vorgesehen, wie der Umkehrschluss aus der (nach der Ausstattung
eingrenzenden) Beschreibung für die ebenfalls von Ts. 2.4.1 b AGT ausgenommenen
Sport- und Tennishallen zeigt. Grundsätzlich kommt es bei der Zuordnung von
Bauvorhaben zu den Tarifstellen nicht auf einen gesondert zu ermittelnden
wirtschaftlichen Wert an, sondern nur auf die Nutzung. Das folgt bereits aus dem
Wortlaut der Tarifstellen. Den dort genannten Nutzungen hat der Verordnungsgeber
selbst gemäß dem im Abgabenrecht geltenden Typisierungs- und
Pauschalierungsgrundsatz pauschal einen wirtschaftlichen Wert zugeordnet, der sich in
den Vom-Tausend-Sätzen der landesdurchschnittlichen Rohbausumme niederschlägt.
Dass die 22. Änderungsverordnung Großvorhaben wie dem klägerischen nunmehr
einen höheren Vom-Tausend-Satz zuordnet, mag zwar sachgerecht sein, kann für die
Auslegung der hier in Rede stehenden 19. Änderungsverordnung aber schon deshalb
nichts beitragen, weil die von der 22. Änderungsverordnung in Bezug genommenen
Vorschriften der Landesbauordnung sich im Vergleich zu denen, an die die 19.
Änderungsverordnung anknüpft, geändert haben und insbesondere erst nunmehr
Bauvorhaben je nach deren Grundfläche unterscheiden.
18
Für die übrigen Bereiche des klägerischen Bauvorhabens verbleibt es dagegen bei der
Anwendbarkeit der Ts. 2.1.4 b AGT. Dabei ist wegen der 5,30 m bzw. 6,10 m hohen und
nicht weiter unterteilten Räume in den Bereichen des Warenein- und - ausgangs bzw.
der Kommissionierung ebenfalls von einer Hallenbauweise auszugehen; dass dabei die
Kommissionierung im Obergeschoss liegt, steht der Einordnung als Halle im Sinne der
Nr. 22 der Rohbaukostentabelle nicht wegen Mehrgeschossigkeit entgegen, weil die
Rohbauwerte für die einzelnen Gebäudeteile wegen der gemischten Nutzung des
Gesamtvorhabens gemäß Ts. 2.1.2 Abs. 4 AGT anteilig und deshalb gegebenenfalls
19
unabhängig von der Geschosszahl des gesamten Gebäudes zu ermitteln sind.
Die Büro-, Sozial- und Technikräume sind dagegen den sonstigen eingeschossigen
kleineren gewerblichen Bauten im Sinne der Nr. 25 der Rohbauwerttabelle zuzuordnen,
weil sie wegen der Kleingliedrigkeit nicht in Hallen- bauweise errichtet sind.
20
Die nach Ts. 2.4.1 a und b AGT anzusetzenden Gebühren ermäßigen sich wegen der
Vorlage brandschutzrechtlicher Bescheinigungen gemäß Ts. 2.3.4 AGT jeweils um 1
DM je angefangene 1.000 DM der Rohbausumme.
21
Davon ausgehend errechnet sich die Gebühr für die Erteilung der Baugenehmigung auf
der Grundlage der von der Klägerin angegebenen und vom Beklagten nicht
angegriffenen Werte für den umbauten Raum wie folgt:
22
Der Rohbauwert der Lagerhallen beträgt gemäß Nr. 22 der Rohbauwerttabelle bei
mittlerer Bauart - die der Beklagte angenommen und die Klägerin nicht bestritten hat -
bis 3.000 cbm umbauten Raums 79,00 DM und darüber hinaus 62,00 DM. Gemäß dem
umbauten Raum von (26.037,60 cbm + 108.801,60 cbm =) 134.839,20 cbm ist eine
Gebühr in Höhe von 3.000 (cbm) x 79,00 DM = 237.000,00 DM zuzüglich 131.839,20
(cbm) x 62,00 DM = 8.174.030,40 DM, insgesamt 8.411.030,40 DM, aufgerundet
8.412.000 DM (Rohbausumme) : (angefangene) 1.000 DM (der Rohbausumme) x (8-1 =)
7 DM (gemäß Ts. 2.4.1 a, 2.3.4 AGT) = 58.884,00 DM festzusetzen.
23
Der Rohbauwert der Hallen für Wareneingang und -ausgang sowie die
Kommissionierung beträgt bei insgesamt 31.652,20 cbm (3.000 (cbm) x 79 DM =)
237.0000,00 DM zuzüglich (28.652,20 (cbm) x 62 DM =) 1.776.436,40 DM, zusammen
2.013.436,40 DM.
24
Für die Büro-, Sozial- und Technikräume sind bei insgesamt 5.517,60 cbm und einem
Rohbauwert von 115,00 DM je cbm umbauten Raums gemäß Nr. 25 der
Rohbauwerttabelle 634.524,00 DM anzusetzen, so dass für die nicht der Lagerung
dienenden Bereiche (2.013.436,40 DM + 634.524,00 DM =) 2.647.960,40 DM an
Rohbausumme und demzufolge eine Gebühr in Höhe von 2.648.000 DM :
(angefangene) 1.000 DM (der Rohbausumme) x (13-1 =) 12 DM (gemäß Ts. 2.4.1 b,
2.3.4 AGT) = 31.776,00 DM anzusetzen sind. Diese ergibt zusammen mit der für die
Lagerbereiche anzusetzenden Gebühr in Höhe von 58.884,00 DM und der in nicht zu
beanstandender Weise festgesetzten Gebühr für zwei Abweichungen in Höhe von (2 x
500,00 DM =) 1.000,00 DM gemäß Ts. 2.5.3.1 AGT eine Gesamtgebühr von 90.660,00
DM.
25
Die Klage ist nur hinsichtlich der diesen Betrag übersteigenden Gebührenfestsetzung
begründet, weil er insbesondere nicht gemäß Ts. 2.3.1 AGT wegen mehrerer gleicher
oder weit gehend vergleichbarer baulicher Anlagen zu reduzieren ist. Denn dafür ist
nach dem Klammerzusatz in der Tarifstelle Voraussetzung, dass gleiche oder weit
gehend vergleichbare Bauvorlagen eingereicht werden. Die Klägerin hatte aber nur
Bauvorlagen (etwa Schnitte, Grundrisse) eingereicht, die jeweils das gesamte Vorhaben
umfassen. Darüber hinaus besteht das klägerische Bauvorhaben auch nicht aus drei
eigenständigen Hallen, weil es lediglich in drei Brandabschnitte unterteilt ist, die § 32
BauO NRW a.F. bei einem ausgedehnten Gebäude vorschreibt. Da auch die
Bauvorlagen Brandabschnitte bezeichneten, ging bereits die Klägerin von nur einem
(wenn auch ausgedehnten) Gebäude aus. Das klägerische Vorhaben ließe sich darüber
26
hinaus auch nicht ohne Willkür eindeutig in drei selbstständig benutzbare Teile
unterteilen, weil zur eigenständigen Benutzbarkeit zumindest eigene Eingänge
erforderlich sind, das Vorhaben aber lediglich an zwei Stellen, nämlich beim
Wareneingang und beim Warenausgang, Öffnungen hat, die auch für die Lagerbereiche
geeignet wären. Es lassen sich auch nicht zwei eigenständige Bereiche bilden, weil die
Zuordnung des Kommissionslagers und des mittleren hinteren Brandabschnitts zu
einem der beiden Eingangsbereiche nicht eindeutig wäre.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung
zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr.
11, 711 ZPO.
27