Urteil des VG Köln vom 24.10.2000
VG Köln: abfallentsorgung, verfügung, volumen, grundstück, verwertung, organisation, satzung, beschränkung, eigentümer, zahl
Verwaltungsgericht Köln, 14 K 2131/98
Datum:
24.10.2000
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
14. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
14 K 2131/98
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.
T a t b e s t a n d
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Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks N. 00 in Köln, auf welchem insgesamt fünf
Personen wohnen. Ihnen wurde eine 120-Liter-Tonne für den Rest- müll zugeteilt.
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Unter dem 11.12.1997 beantragten die Kläger den Austausch der 120-Liter- Tonne
gegen eine 80-Liter-Tonne mit der Begründung, diese kleinere Tonne reiche für ihren
Haushalt aus. Im übrigen hätten Nachbarn mit identischer Haushaltsgröße bereits
kleinere Behälter erhalten.
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Mit Bescheid vom 19.12.1997 lehnte der Beklagte den Antrag ab, da samm-
lungsbedingt ein Mindestbehältervolumen von 20 Litern pro Woche und Person an-
zusetzen sei. Dieser Wert sei auf eine aktuelle Kölner Hausmüllanalyse gestützt und zur
Sicherstellung einer geordneten Entsorgung unabdingbar.
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Die Kläger legten unter dem 13.01.1998 Widerspruch ein und trugen vor, es sei auf den
Einzelfall und den Einzelverbrauch abzustellen, nicht aber auf Statistiken und Analysen.
Da die Kläger weniger Müll produzierten, hätten sie einen Anspruch auf eine kleinere
Mülltonne.
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Mit Bescheid vom 10.02.1998 - zur Post gegeben am 17.02.1998 - wies der Be- klagte
den Widerspruch zurück und führte im wesentlichen aus: Die Anwendung des
Wahrscheinlichkeitsmaßstabes rechtfertige es, dass sich aus Gründen der Praktika-
bilität die Behältergrößenzuordnung nicht am Einzelfall orientieren könne, sondern nach
betrieblichen Erfahrungswerten zu bestimmen sei. Das auf 20 Liter pro Person und
Woche festgelegte Mindestvolumen entspreche der Kölner Hausmüllanalyse aus den
Jahren 1992/1993. Bei der Bestimmung des Mindestvolumens seien bereits alle
verwertbaren Bestandteile herausgerechnet, so dass auch nach Einführung der DSD-
Wertstoffsammlung über die gelben Depotcontainer eine weitere Reduzierung des
Mindestvolumens nicht erfolgen könne. Die jährliche Aktualisierung der tatsächli- chen
Abfallmengen bestätige die Richtigkeit des angesetzten Mindestvolumens; denn das
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Restmüllaufkommen sei in den letzten Jahren in Relation zur Einwohner- zahl nur
unwesentlich gesunken, obwohl zunehmend Abfallmengen über die Wert-
stoffsammlung erfasst würden. Dass im Einzelfall das zur Verfügung gestellte Behäl-
tervolumen nicht ausgenutzt werde, sei angesichts der auf Durchschnittswerte ab-
stellenden Zuteilung der Abfallbehälter hinzunehmen. Die Kläger hätten im übrigen die
Möglichkeit, eine Behältergemeinschaft mit Nachbarn einzugehen und auf diese Weise
Abfallgebühren einzusparen.
Die Kläger haben am 18.03.1998 die vorliegende Klage erhoben.
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Sie machen geltend, die der Mindestvolumenberechnung des Beklagten zugrunde
liegende Hausmüllanalyse sei inzwischen ca. sechs Jahre alt und tauge daher nicht
mehr als hinreichende Berechnungsgrundlage. Die Einführung der Biotonne und der
„gelben Tonne" hätten zu einer erheblichen Verringerung des Restmüllaufkommens
geführt. Sie nutzten zwar die Biotonne nicht, verfügten jedoch über einen Komposter.
Angesichts der vorgenannten Entwicklung sei die Entscheidung des Beklagten
ermessensfehlerhaft. Die Kläger bezweifeln, dass angesichts der Einführung der
zusätzlichen Tonnen das Restmüllaufkommen konstant geblieben sei, wie vom
Beklagten vorgetragen. Im übrigen weisen sie erneut darauf hin, dass es in ihrer
Nachbarschaft Fünf-Personen-Haushalte mit kleinerer Tonne gebe.
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Die Kläger beantragen,
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den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 19.12.1997 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 10.02.1998 zu verpflichten, den Klägern eine 80-Liter-
Tonne zur Verfügung zu stellen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er verweist im wesentlichen auf sein Vorbringen in den angefochtenen Bescheiden und
trägt ergänzend vor, er gehe nicht von einer veralteten Entscheidungsgrundlage aus.
Die abfallwirtschaftlichen Basisdaten würden auf der Grundlage der Hausmüllanalyse
1992/1993 ständig aktualisiert. Die Wertstoffe, welche inzwischen über die „gelbe
Tonne" entsorgt würden, seien auch vor deren Einführung nicht in die Bestimmung des
Mindestbehältervolumens eingegangen, weil sie schon in jener Phase in die zentralen
Wertstoffcontainer hätten entsorgt werden können. Die Einführung der gelben Tonne
hätte insoweit zu einer Umstellung von einem Bring- auf ein Holsystem geführt, die in
die Mindestvolumenberechnung einzustellende Restabfallmenge aber nicht beeinflusst.
Auch die verwertbaren organischen Bestandteile des Abfalls seien von vornherein nicht
in die Bestimmung des Mindestvolumens eingerechnet worden, so dass die Einführung
der Biotonne eine Herabsetzung des Mindestvolumens ebenfalls nicht erforderlich
gemacht habe. Soweit in der Nachbarschaft der Kläger Fünf-Personen-Haushalte mit
kleineren Tonnen vorhanden seien, könne dies nur darauf zurückzuführen sein, dass
die Eigentümer der besagten Grundstücke entgegen der Verpflichtung des § 18 der
städtischen Abfallsatzung die Vergrößerung ihrer Haushalte auf fünf Personen nicht
angezeigt hätten.
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Mit Schriftsatz vom 13.10.2000 hat der Beklagte in einem Parallelverfahren den
Endbericht der Studie „Repräsentative Ermittlung der Raumdichte des Restabfalls in der
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Stadt Köln als Basis für die Gebührenveranlagung" vom Oktober 1999 vorgelegt. Er
verweist darauf, dass in dem Gutachten eine Raumdichte von 0,125 t/m3 im Stadtmittel
ermittelt worden sei.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug
genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die zulässige Klage ist unbegründet.
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Der Ablehnungsbescheid des Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in
deren Rechten. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Zuteilung eines 80- Liter-
Restabfallbehälters.
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Grundlage der Behördenentscheidung ist § 8 Abs. 2 der Satzung über die
Abfallentsorgung in der Stadt Köln vom 20.12.1999. Danach richten sich bei
Wohngrundstücken Anzahl, Art und Größe der erforderlichen Behälter nach der Anzahl
der Bewohner. Bei ihnen ist ein Behältervolumen von 35 l je Person und Woche
erforderlich. In Ausnahmefällen kann hiervon abweichend auf begründeten schriftlichen
Antrag ein Behältervolumen von weniger als 35 l je Person und Woche zugelassen
werden.
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Diese Satzungsregelung ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Nach § 9 Abs. 1 S. 3
Landesabfallgesetz Nordrhein-Westfalen (LAbfG NW) kann in der Satzung geregelt
werden, dass für einzelne Abfallfraktionen mindestens ein bestimmtes Behältervolumen
vorzuhalten ist. Die Frage des mindestens vorzuhaltenden Volu- mens ist demnach in
das (Organisations-) Ermessen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers gestellt.
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Die Satzungsregelung verstößt auch nicht gegen § 9 Abs. 1 S. 3 LAbfG NW. Nach
dieser Vorschrift darf durch die Zuteilung eines bestimmten Mindestbehältervolumens
die Anreizfunktion der Gebührenbemessung nicht unterlaufen werden. Insoweit ist
vorliegend zu berücksichtigen, dass von der Regelung des § 8 Abs. 2 S. 1
Abfallsatzung, der zufolge pro Einwohner und Woche 35 l erforderlich sind, auf Antrag
nach unten abgewichen werden kann. Durch diese Möglichkeit können Bürger, die sich
besonders um Vermeidung, Getrennthaltung und Verwertung ihrer Abfälle bemühen, im
Rahmen der gegebenen Möglichkeiten die Beschränkung auf ein kleineres Abfallgefäß
erreichen und damit Gebühren einspa- ren. Die Ausnahmeregelung schafft somit einen
zusätzlichen (organisatorischen) Anreiz, der sich unmittelbar in den Gebühren
niederschlägt. Dass durch die Organisation der Abfallentsorgung der größtmögliche
Anreiz geschaffen wird, verlangt § 9 Abs. 1 S. 3 LAbfG NW nicht, wie sich schon aus der
Formulierung ableiten lässt, nach der die Anreizfunktion der Gebührenbemessung „nicht
unterlaufen" werden darf. Insoweit ist es unproblematisch, dass der Beklagte nicht jede
denkbare Behältergröße anbietet, sondern sich aus Gründen der Praktikabilität auf
bestimmte Größen beschränkt. Dass im übrigen bei der Gebührenbemessung die
Anreizwirkung häufig nur in eingeschränktem Maße Berücksichtigung finden kann, hat
auch der Gesetzgeber erkannt. Dies lässt sich daran ersehen, dass er in § 9 Abs. 2 Satz
6 LAbfG NW die Erhebung von Grundgebühren für zulässig erklärt hat, von Gebühren
also, die unabhängig vom konkreten Ausmaß der Inanspruchnahme der
Abfallentsorgungseinrichtung erhoben werden.
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Die Ausübung des durch § 8 Abs. 2 Satz 3 Abfallsatzung dem Beklagten eingeräumten
Ermessens im vorliegenden Fall ist rechtlich nicht zu beanstanden.
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Den Klägern ist in Anwendung der Ausnahmeregelung des § 8 Abs. 2 Satz 3
Abfallsatzung bei fünf Grundstücksbewohnern ein 120-Liter-Abfallbehälter zugeteilt
worden; sie verfügen demnach bereits über ein reduziertes Behältervolumen. Wäre
ihnen das Regelvolumen der Abfallsatzung von 35 l je Person und Woche zugeteilt,
müsste ihr Grundstück mit einem 240-Liter-Abfallbehälter ausgestattet sein. Den Antrag
der Kläger auf ein Behältervolumen von 80 l, d.h. 16 l pro Person und Woche
abzulehnen, entspricht der ständigen Ermessenspraxis des Beklagten, der zufolge ein
Behältervolumen von 20 l je Person und Woche als Mindestausstattung vorzuhalten ist.
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Der Beklagte hat sein Ermessen entsprechend dem Ermächtigungszweck ausgeübt,
eine geordnete Entsorgung sicherzustellen. Er hat sich dabei an vertretbaren,
sachlichen Kriterien orientiert.
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Zu den Grundsätzen einer solchen Ermessensausübung hat das Ober-
verwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen ausgeführt:
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„Der Beklagte ist nicht in der Lage, den Müllanfall, der erheblichen Schwankungen und
Unsicherheiten aufweist, in jedem einzelnen Haushalt zu ermitteln. Das wäre auch
sinnlos, weil der Beklagte ein entsprechendes individuelles Behältervolumen ohnehin
nicht zuteilen kann, sondern im Interesse einer reibungslosen Abfuhr auf wenige
genormte Behältergrößen angewiesen ist. Er darf daher bei der Zuteilung des
Behältervolumens im Rahmen seines Organisationsermessens allgemeine
Durchschnittswerte sowohl für den Ansatz eines durchschnittlichen Abfallaufkommens
als auch für die Bereithaltung von Behältergrößen zugrunde legen.
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Vgl. OVG NW, Urt. v. 22.02.1990 - 22 A 398/89 -, S. 9; OVG NW, Urt. v. 14.06.1982 - 2 A
2312/81 -, GemHlt 1983, 146
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Er kann bei der Veranschlagung der Behältergrößen außerdem Reserven für
unvorhergesehene Situationen berücksichtigen, in denen mehr Müll anfällt, der
ebenfalls mit den zur Verfügung stehenden Müllbehältern bewältigt werden muss. Die
Rechtmäs-sigkeit des Anschlusszwangs wird daher nicht berührt, wenn die
bereitgestellten Müllbehälter nicht voll ausgenutzt werden. OVG NW, Beschl. v.
30.09.1988 - 22 A 2100/86 -, S. 5; OVG NW, Urt. v. 14.06.1982, a.a.O.
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Daraus folgt, dass der Beklagte [...] allgemeine Durchschnittswerte zugrunde legen darf.
Es ist nicht zu beanstanden, dass er in Anlehnung an den von ihm in den Jahren
1992/93 ermittelten niedrigst möglichen Durchschnittswert von 20,68 l sein Ermessen
generell dahin ausübt, dass je Person und Woche ein Mindestvolumen von 20 l
bereitzustellen ist. Die Annahme eines solchen Mindestwertes ist jedenfalls solange
nicht rechtsfehlerhaft, als sich nicht dessen allgemeine Unbrauchbarkeit - etwa wegen
eines geänderten Abfallbeseitigungsverhaltens - aufdrängt."
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(OVG NW, Urteil vom 28.11.1994 - 22 A 3036/93 -, NWVBl. 1995, 308 ff.)
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Dem schließt die Kammer sich an; auch die inzwischen erfolgte Änderung des
Landesabfallgesetzes vom November 1998 führt insoweit nicht zu einem anderen
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Ergebnis. Durch die Einfügung des § 9 Abs. 1 S. 3 LAbfG NW hat sich der dem
Ortsgesetzgeber zugestandene Ermessensspielraum nicht wesentlich verändert. Zwar
ist nunmehr klargestellt, dass das Anreizgebot auch bei der Organisation der
Abfallentsorgung zu beachten ist. Gleichzeitig ist jedoch durch die ausdrückliche
Regelung über die Zulässigkeit von Mindestvolumina deutlich geworden, dass
generalisierende Regelungen über die Möglichkeiten, durch Abfallvermeidung,
Getrennthaltung und Verwertung Gebühren zu sparen, zulässig, also keine individuellen
Regelungen für jeden Einzelfall erforderlich sind.
Die Annahme eines Mindestvolumens von 20 l pro Person und Woche ist auch heute
nicht ermessensfehlerhaft.
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Der Beklagte orientiert sich auch heute noch an den Werten der Hausmüllanalyse
1992/93, auf deren Grundlage er das Regelvolumen von 35 l pro Person/Woche und
das Mindestvolumen von 20 l pro Person/Woche bestimmt hat. Er schreibt diese
Berechnung jedoch jährlich fort. Dazu rechnet er zunächst auf der Grundlage des
jeweiligen Haus- und Geschäftsmüllaufkommens und der Annahme eines
Hausmüllanteils von 75% das durchschnittliche Restmüllaufkommen pro
Einwohner/Woche aus. Unter Zugrundelegung einer „mittleren Schüttdichte" von 0,127
t/m3 ergibt sich so das bereitzustellende durchschnittliche Behältervolumen, das nach
dieser Rechnung 1997 36,38, 1998 37,24 und 1999 38,58 betrug. Gegen diese
Fortschreibung ist grundsätzlich nichts einzuwenden. Gründe, warum sich der
Hausmüllanteil (75 %) seit 1992/93 verkleinert haben sollte, sind nicht ersichtlich.
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Allerdings hat die mündliche Verhandlung ergeben, dass der Beklagte jahrelang das
Wesen des von ihm der Berechnung zugrundegelegten Wertes der „mittleren
Schüttdichte" verkannt hat. Dieser in dem ITU-Gutachten 1993 auf 0,127 t/m3 bestimmte
Wert gibt das Verhältnis zwischen dem Gewicht des in einer Tonne befindlichen Abfalls
und dem durch den Abfall ausgefüllten Tonnenvolumen an. Der Beklagte ging jedoch
davon aus, dass es sich bei dem Wert von 0,127 t/m3 um die „Raumdichte" handelt, d.h.
das Verhältnis zwischen dem Gewicht des in der Tonne befindlichen Abfalls zu dem
Nennvolumen der Tonne. Diese fehlerhafte Annahme hat sich jedoch schon in den
vergangenen Jahren nicht zulasten der um eine Reduzierung des Tonnenvolumens
bemühtem Bürger ausgewirkt. Hätte der Beklagte nämlich anstelle des von ihm
zugrunde gelegten Schüttdichtewertes einen Raumdichtewert ermittelt, so hätte dieser
notwendigerweise unter dem Wert von 0,127 t/m3 gelegen. Bei Zugrundelegung eines
niedrigeren mittleren Dichtewertes ergibt sich jedoch in der Rechnung des Beklagten
ein höheres Mindestvolumen, weil mehr Volumen benötigt wird, um die durchschnittlich
anfallende Abfallmenge unterzubringen. Hätte der Beklagte also seinen Fehler erkannt,
hätte er das Mindestbehältervolumen allenfalls erhöht, keinesfalls aber gesenkt.
Inzwischen liegt dem Beklagten das Gutachten H. von Oktober 1999 vor, in dem
Raumdichte und Schüttdichte des Abfalls ermittelt sind. Als mittlerer Raumdichtewert ist
in dieser Untersuchung ein Wert von 0,125 t/m3 ermittelt worden. Unter Zugrundelegung
dieses aktuellen Wertes, der in der Nähe der bereits zuvor zugrundegelegten 0,127 t/m3
liegt, findet die Bestimmung des Regelvolumens durch den Beklagten ihre Bestätigung.
Wollte man also in der Verkennung des Dichtewertes in den vergangenen Jahren einen
Ermessensfehler sehen, so wäre dieser durch die neuen Erkenntnisse, die der Beklagte
bereits bei der Vorbereitung der Abfall- und Abfallgebührensatzung 2000 berücksichtigt
hat, geheilt.
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Die Raumdichte bei der Bestimmung von Regel- und Mindestvolumen zugrunde zu
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legen, ist auch keine völlig ungeeignete Berechnungsmethode. Allerdings ist nicht zu
verkennen, dass die Raumdichte allein als Berechnungsgrundlage nicht
unproblematisch ist. Sollten nämlich in den Haushalten im Laufe der Zeit weniger
Abfälle anfallen und infolgedessen die Tonnen weniger gefüllt sein, so führt dies, da die
Raumdichte notwendigerweise sinkt, in der Berechnung des Beklagten zur Zuteilung
eines größeren Regel- und Mindestvolumens. Diese wenig sinnvolle Konsequenz wird
indes dadurch vermieden, dass der Beklagte bei seinen Kontrollberechnungen auch
regelmäßig den Füllgrad der Abfallbehälter kontrolliert. So wurde auch bei der
Untersuchung H. 1999 in den untersuchten Abfallbehältern der Füllgrad gemessen und -
je nach Behältertyp - auf Werte zwischen 79,3 und 87,2% bestimmt. Solange über eine
solche Kontrollrechnung gewährleistet ist, dass der Füllgrad der Abfallbehälter nicht
wesentlich abgesunken ist, ist die Zugrundelegung der Raumdichte bei der Bestimmung
des Regel- und Mindestvolumens jedenfalls nicht völlig ungeeignet.
Ob die Heranziehung der Schüttdichte als Ausgangspunkt für die Berechnung des
Regel- bzw. Mindestvolumens vorzuziehen wäre, ist vorliegend nicht erheblich, da es
sich um eine Entscheidung handelt, die im Organisationsermessen des Beklagten liegt,
dessen Ausübung nur daraufhin zu überprüfen ist, ob der Beklagte mit sachgerechten
Überlegungen zu seinen Schlüssen gelangt ist. Im übrigen wäre der Beklagte bei einem
Abstellen auf die Schüttdichte nicht gehindert, einen Volumenzuschlag als Reserve für
erhöhten Entsorgungsbedarf vorzunehmen, so dass eine Berechnung auf der Grundlage
der Schüttdichte nicht notwendig zu einem geringeren Regel- bzw. Mindestvolumen
führen würde.
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Um von dem Regelvolumen von 35 l pro Person und Woche zum Mindestwert von 20 l
zu gelangen, subtrahiert der Beklagte von dem durchschnittlich erforderlichen Volumen
das noch realistisch abschöpfbare Wertstoffpotenzial. Dieses ergibt sich, indem die im
Berechnungsjahr tatsächlich erfassten Wertstoffe von dem durch die Gesellschaft für
Verpackungsmarktforschung 1995 ermittelten theoretischen Wertstoffpotenzial
abgezogen werden. Diese Berechnung, die auf der Annahme beruht, dass die
besonders verwertungsbewussten Haushalte das volle Wertstoffpotenzial ausschöpfen,
ist nachvollziehbar und sinnvoll. Insbesondere ermöglicht sie es, Faktoren wie die
Umstellung von dem zentralen Wertstoffcontainer des DSD auf die gelbe Tonne bei der
Bestimmung des Mindestvolumens unberücksichtigt zu lassen, weil das realistisch
abschöpfbare Potenzial durch eine solche Maßnahme nicht größer wird. Zieht man von
dem ermittelten durchschnittlichen Behältervolumen von 38,59 l je Einwohner und
Woche die abschöpfbaren Anteile ab, so ergibt sich (für das Jahr 1999) ein
Mindestvolumen von 20.32 l.
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Eine Ungleichbehandlung verschiedener Haushalte bei der Zuteilung des
Behältervolumens liegt nicht vor. Die Kläger haben vorgetragen, dass anderen
Haushalten derselben Größe ein kleinerer Abfallbehälter zugeteilt worden ist. Der
Beklagte hat dies jedoch plausibel damit erklärt, dass er zur Zuteilung eines größeren
Abfallbehälters auf die Mitteilung des entsprechenden Grundstückseigentümers
angewiesen ist. Vergrößert sich die Zahl der auf einem Grundstück wohnenden
Personen etwa durch die Geburt eines Kindes, so hat der Grundstückseigentümer dies
gemäß § 18 Abs. 1 der Abfallsatzung dem Beklagten mitzuteilen. Unterbleibt diese
Mitteilung, so kann es vorübergehend dazu kommen, dass das zugeteilte Abfallvolumen
den Wert von 20 l pro Person und Woche unterschreitet. Dass der Beklagte wissentlich
von seiner generellen Verwaltungspraxis abweicht, ist demgegenüber nicht erkennbar.
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Auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit ist der Ablehnungsbescheid
nicht zu beanstanden bzw. ergibt sich nicht der von Klägern verfolgte Anspruch. Die
Beschränkung auf bestimmte Behältergrößen und die Bestimmung des
Mindestvolumens sind zur Gewährleistung einer geordneten, kostengünstigen
Entsorgung geeignet und auch erforderlich. Die Kläger werden dadurch auch nicht
unangemessen benachteiligt.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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