Urteil des VG Köln vom 04.07.2001

VG Köln: aufschiebende wirkung, stadt, mieter, grundstück, härte, vollziehung, abfallentsorgung, rechtsschutz, versäumnis, abholung

Verwaltungsgericht Köln, 14 L 1051/01
Datum:
04.07.2001
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
14. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 L 1051/01
Tenor:
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der
Antragsteller.
2. Der Streitwert wird auf 2.035,00 DM festgesetzt.
G r ü n d e
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I.
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Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks H. T. 00 in X. . Das Grundstück ist mit
einem Gebäude bebaut, in welchem der Mieter F. D. einen Imbiss betreibt. Auf dem
Grundstück befand sich mindestens seit 1993 und bis Ende 2000 neben verschiedenen
Wertstoffbehältern ein 1100-Liter- Restabfallbehälter, der regelmäßig geleert wurde.
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Unter dem 05.02.1993 wurde bei der Stadt X. beantragt, den 1100-Liter-
Restabfallbehälter von dem Grundstück zu entfernen und durch einen 360-Liter-
Behälter zu ersetzen. Das Antragsformular ist von dem Mieter des Grundstücks, Herrn D.
, unterzeichnet. Der Antrag wurde offenbar nicht ausdrücklich beschieden. Ein
Behälterwechsel fand nicht statt, der Antragsteller wurde aber spätestens ab 1997 nur
zu Abfallgebühren für einen 360-Liter-Restabfallbehälter herangezogen.
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Zum 01.01.1997 wurde die Abfallentsorgung im Gebiet der Stadt X. durch den
Antragsgegner übernommen. Dieser erließ für die Jahre 1997, 1998 und 1999 jeweils
einen Vorausleistungsbescheid und einen endgültigen Abfallgebührenbescheid. In
allen Bescheiden wurden Gebühren für einen 360-Liter- Restabfallbehälter festgesetzt.
Dem Vorauszahlungsbescheid vom Februar 1997 lag ein Informationsblatt bei, in
welchem unter anderem darauf hingewiesen wurde, dass die Gebühren sich
ausschließlich an Anzahl und Größe der Restabfallbehälter orientieren. Ferner wurde
darauf hingewiesen, dass die Gebührenerhebung auf den Datenbeständen der
Mitgliedskommunen beruhe. Möglich sei, dass im Einzelfall Art und Anzahl der
Abfallgefäße nicht korrekt erfasst seien. In diesem Fall werde um Nachricht gebeten.
Unter dem 14.01.2000 erließ der Antragsgegner einen Vorausleistungsbescheid, in
welchem die Abschläge für das Jahr 2000 festgesetzt wurden - und zwar erneut für
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einen 360-Liter-Restabfallbehälter.
Mit Schreiben vom 06.10.2000 wies der Antragsgegner den Antragsteller darauf hin,
dass bei einer Überprüfung des Abfallbehälterbestandes festgestellt worden sei, dass
sich auf dem Grundstück ein 1100-Liter-Restabfallbehälter befinde. Er gehe davon aus,
dass dieser Bestand seit Anfang 1997 vorhanden sei und werde einen entsprechend
korrigierten Gebührenbescheid erstellen. Unter dem 16.10.2000 widersprach der
Antragsteller der beabsichtigten Korrektur unter Hinweis auf den von ihm im Jahre 1993
beantragten Behälterwechsel.
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Unter dem 03.11.2000 erließ der Antragsgegner einen Bescheid, mit welchem er
hinsichtlich der Jahre 1997, 1998 und 1999 jeweils zusätzliche Gebühren für einen
1100-Liter-Restabfallbehälter festsetzte (insgesamt 5.893,80 DM) und den für das Jahr
2000 festgesetzten Abschlag entsprechend heraufsetzte (2245,- DM). In einem
Schreiben an den Antragsteller vom 07.11.2000 erläuterte der Antragsgegner den
Gebührenbescheid. Er habe trotz Nachforschung bei der Stadt X. keine Hinweise dafür
gefunden, dass in den Jahren 1996 oder 1997 dort ein Behälterwechsel beantragt
worden sei. Er habe in seinem Informationsblatt und auch in der Tagespresse darauf
hingewiesen, dass der Behälterbestand für die Gebührenbemessung maßgeblich sei
und dass er auf Hinweise in Bezug auf fehlerhafte Daten angewiesen sei. Da ein
entsprechender Hinweis nicht eingegangen sei, müsse er nunmehr die Gebühren
nacherheben.
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Mit Schreiben vom 07.11.2000 legte der Antragsteller Widerspruch gegen den
Nachveranlagungsbescheid ein und führte zur Begründung aus: Es handele sich um
einen Fehler des Antragsgegners und zudem um eine aufgedrängte Bereicherung. Mit
Bescheid vom 21.11.2000 wies der Antragsgegner den Widerspruch zurück. Zur
Begründung führte er aus: Er habe erst im November 1996 seine Tätigkeit
aufgenommen; vorher gestellte Anträge etc. seien daher nicht an ihn gerichtet gewesen.
Nach Aufnahme seiner Tätigkeit sei ihm kein Hinweis auf den unterbliebenen
Behälteraustausch zugegangen. Mit Bescheid vom 11.01.2001 setzte der
Antragsgegner die Abfallgebühren für das Jahr 2000 endgültig fest. Hierbei ging er von
dem festgestellten Bestand von einem 1100-Liter-Restabfallbehälter aus. Der Zugang
dieses Bescheides ist zwischen den Beteiligten umstritten.
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Am 22.12.2000 hat der Antragsteller Klage gegen den Bescheid vom 03.11.2000
erhoben (14 K 10729/00); am 15.05.2001 hat er um vorläufigen Rechtsschutz
nachgesucht.
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Zur Begründung wiederholt der Antragsteller seinen bisherigen Vortrag und macht
ergänzend geltend: Sein Mieter habe mehrmals bei der Stadt X. vorgesprochen und an
den Austausch der Behälter erinnert. Der Antragsgegner müsse sich als
Rechtsnachfolger der Stadt X. deren Fehler zurechnen lassen. Die sofortige Vollziehung
des Bescheides bedeute für ihn eine unbillige Härte.
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Der Antragsteller beantragt,
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die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 07.11.2000 und seiner am
22.12.2000 erhobenen Anfechtungsklage gegen den Bescheid des Antragsgegners
vom 03.11.2000 anzuordnen.
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Der Antragsgegner beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
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Er wiederholt ebenfalls seinen bisherigen Vortrag und trägt ergänzend vor: Hinsichtlich
des Gebührenjahres 2000 seien die Klage und der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz
unzulässig, weil die durch den Bescheid vom 03.11.2000 geänderte Festsetzung einer
Abschlagszahlung durch den inzwischen bestandskräftigen Gebührenbescheid vom
11.01.2001 ersetzt worden sei, so dass ein Rechtsschutzbedürfnis hinsichtlich jenes
Bescheides nicht mehr vorliege. Im übrigen sei die Nachveranlagung rechtmäßig. Sie
sei im Interesse der Gleichbehandlung aller Abgabeschuldner auch geboten. Eine
unbillige Härte durch die sofortige Vollziehung des Gebührenbescheides sei nicht
erkennbar.
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Wegen der übrigen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug
genommen.
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II.
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Der Antrag hat keinen Erfolg.
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Nach § 80 Abs. 5 und Abs. 4 VwGO kann das Gericht auf Antrag die nach § 80 Abs. 2
Nr. 1 VwGO ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Klage gegen einen
Abgabenbescheid dann anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des
angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den
Abgabepflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen
gebotene Härte zur Folge hätte. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.
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Dahinstehen kann, ob hinsichtlich der durch den angefochtenen Bescheid erfolgten
Änderung des Abschlags für die Abfallgebühren 2000 schon kein
Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz vorliegt. Dies wäre
dann der Fall, wenn die Abfallgebühren 2000 inzwischen endgültig festgesetzt worden
wären. Die Festsetzung des Abschlags wäre dann durch die endgültige Festsetzung der
Abfallgebühren ersetzt worden,
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vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.12.1997 - 8 B 244.97 -, DVBl. 1998, 711.
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Der Antrag ist jedenfalls unbegründet. Der Bescheid vom 03.11.2000 ist nach der im
Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Prüfung der
Sach- und Rechtslage rechtmäßig. Die Bestandskraft der bereits ergangenen
Gebührenbescheide für die betreffenden Jahre steht der Nachforderung bis zur
Verjährungsgrenze - die hier noch nicht eingetreten ist - nicht entgegen. Dies ergibt sich
aus § 12 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz NW - KAG -, wonach die Regelungen über
die Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden der §§ 172 bis 177
Abgabenordnung - AO -, die eine Nacherhebung nur unter genau festgelegten
einschränkenden Voraussetzungen zulassen, gerade nicht für anwendbar erklärt
werden. Auch ist in § 12 Abs. 1 KAG die Vorschrift des § 164 AO über die
Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nicht übernommen worden. Die
Nichtübernahme beider Gruppen von Vorschriften ergänzt sich gegenseitig zu der
gesetzgeberischen Absicht, die Nacherhebung unbeschränkt zuzulassen. Denn unter
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dieser Voraussetzung erübrigt sich eine Festsetzung unter Vorbehalt, wie umgekehrt
bekräftigt wird, dass die Möglichkeit der Nacherhebung nicht von einem Vorbehalt der
Nachprüfung abhängig sein soll. Eine Einschränkung der Nachforderungsmöglichkeit
folgt auch nicht aus § 130 Abs. 2 AO, da die Nacherhebung nach § 130 Abs. 1 AO zu
beurteilen ist, der die Zurücknahme eines belastenden Verwaltungsaktes ohne
besondere Beschränkungen zuläßt. Die früheren Gebührenbescheide für die Jahre
1997 bis 2000 sind ausschließlich belastende Verwaltungsakte, die weder einen
Verzicht noch einen Erlass hinsichtlich der fehlerhaft nicht veranlagten Gebühren
beinhalten,
vgl. Oberverwaltungsgericht NW, Urt. v. 27.07.1990 - 9 A 2384/88 -; VG Köln, Urt. v.
13.08.1996 - 14 K 2914/95 -.
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Abfallgebühren werden als Gegenleistung für die Inanspruchnahme öffentlicher
Einrichtungen und Anlagen erhoben, § 4 Abs. 2 Kommunalabgabengesetz NW. Eine
solche Inanspruchnahme liegt hier vor. Der Antragsteller hat die beiden zusätzlichen
Abfallbehälter genutzt; sie sind regelmäßig angefahren und geleert worden. Dass
möglicherweise nicht alle Abfallbehälter immer vollständig befüllt waren, ist unerheblich.
Soweit der Tatbestand der „Inanspruchnahme" der gebührenpflichtigen Leistung über
die tatsächliche Nutzung hinaus auch ein Element der Willentlichkeit voraussetzt,
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vgl. Oberverwaltungsgericht NW, Urt. v. 02.12.1996 - 9 A 2448/96 -, S. 12 ff. mit weiteren
Nachweisen,
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ist auch dieses vorliegend vorhanden. Willentlichkeit ist nämlich dann anzunehmen,
wenn der Nutzer nach den gesamten Umständen des Einzelfalles mit hinreichender
Wahrscheinlichkeit mit der Verwirklichung des Gebührentatbestandes rechnen muss
und er in Ansehung dieser Umstände sein Verhalten beibehält,
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so Oberverwaltungsgericht NW a.a.O.
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Vorliegend wusste der Antragsteller in dem streitgegenständlichen Zeitraum, dass der
1100-Liter-Behälter auf dem Grundstück vorhanden war und genutzt wurde.
Bemühungen, die Benutzung des Behälters durch seinen Mieter zu unterbinden,
unternahm er nicht. Damit ist der Tatbestand der Inanspruchnahme erfüllt.
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Die Bemühungen des Antragstellers, den Behälterbestand auf dem Grundstück auf
einen 360-Liter-Behälter reduzieren zu lassen, stehen der Nacherhebung ebenfalls nicht
entgegen. Zwar ist unter dem 05.02.1993 bei der Stadt X. ein Antrag auf
Behälterreduzierung gestellt worden. Möglicherweise ist dieser Antrag, der durch den
Mieter des Grundstücks unterschrieben worden ist, auch dem - wohl allein
antragsberechtigten - Antragsteller zuzurechnen. Die Stadt X. hat die beiden Behälter
aber in der Folgezeit nicht abgeholt. Der Antragsteller konnte zwar zunächst damit
rechnen, dass die Abfallbehälter demnächst abgeholt würden. Insoweit wäre ihm
möglicherweise Vertrauensschutz zu gewähren. Zu dem vorliegend relevanten
Zeitpunkt, dem 01.01.1997, musste dem Antragsteller indes klar sein, dass eine
Abholung der beiden Behälter nicht mehr erfolgen würde, weil die Stadt X. dies offenbar
übersehen und nunmehr ein anderer Entsorger die Abfallentsorgung in X. übernommen
hatte. Der Antragsteller hätte sich an den nunmehr zuständigen Antragsteller richten und
diesen auf das Versäumnis der Stadt X. hinweisen müssen. Dies musste dem
Antragsteller auch klar sein, denn der Antragsgegner hat seinem Gebührenbescheid
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vom Februar 1997 ein Informationsblatt beigelegt, in welchem er auf die Möglichkeit
eines fehlerhaften Datenbestandes hinwies und zur Mitteilung eines abweichenden
Behälterbestandes aufforderte. Spätestens dies hätte für den Antragsteller
Veranlassung sein müssen, den Antragsgegner von dem unrichtig erfassten
Behälterbestand in Kenntnis zu setzen. Der Kammer ist aus anderen Verfahren bekannt,
dass der Antragsgegner seinen Gebührenbescheiden derartige Informationsblätter
beigelegt hat; der Antragsteller hat auch nicht bestritten, ein solches Blatt erhalten zu
haben. Selbst wenn der Antragsteller im übrigen das Informationsblatt nicht erhalten
hätte, hätte ihm aufgrund der sonstigen Anhaltspunkte, etwa des Gebührenbescheides
selbst, auffallen müssen, dass die Abfallentsorgung nunmehr durch den Antragsgegner
vorgenommen wird. Dies hätte er zum Anlass nehmen müssen, auf das Versäumnis der
Stadt X. hinzuweisen. Aus dem Versäumnis der Stadt X. einen Vertrauensschutz
abzuleiten, der dem Antragsteller gegenüber für die nächsten vier Jahre wirksam ist,
liegt fern. Dasselbe gilt hinsichtlich des Vortrages des Antragstellers, sein Mieter habe
mehrmals bei der Stadtverwaltung X. vorgesprochen und an die Abholung erinnert; ab
dem 01.01.1997 war die Stadt X. insoweit unzuständig. Dabei handelt es sich nicht nur
um eine Änderung der Behördenzuständigkeit, sondern um einen Wechsel des für die
Abfallentsorgung zuständigen Rechtsträgers. Im übrigen sind die Angaben des
Antragstellers zu den Gesprächen mit der Stadtverwaltung X. äußerst vage;
insbesondere hat er sie zeitlich nicht näher eingegrenzt und ihren näheren Verlauf nicht
geschildert. Hielte man die Gespräche mit der Stadt X. - entgegen den vorstehenden
Ausführungen - für relevant, müsste der Antragsteller seinen Vortrag insoweit
präzisieren.
Die Vollziehung des Bescheides vom 03.11.2000 stellt auch keine unbillige, nicht durch
überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte dar. Der Antragsteller hat zwar
geltend gemacht, die Vollstreckung des Bescheides stelle eine Härte dar. Er hat dies
jedoch nicht näher begründet; insbesondere hat er keine Angaben über seine
finanziellen Verhältnisse gemacht. Dass der Schuldner einer Geldforderung diese nur
unter Inanspruchnahme eines Kredites bedienen kann, ist keine Seltenheit und vermag
die Unbilligkeit allein nicht zu begründen. Unbillig wäre die sofortige Nacherhebung
unter diesen Umständen nur, wenn der Antragsteller darauf hätte vertrauen dürfen, dass
die fehlerhaft nicht erhobenen Gebühren auf Dauer nicht von ihm verlangt werden. Dies
ist indes - wie oben gesehen - nicht der Fall.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG. Die
Kammer hat hierbei die streitbefangene Nachveranlagung von insgesamt 8.138,80 DM
zugrunde gelegt und diese Summe wegen des nur vorläufigen Charakters dieses
Verfahrens auf ein Viertel reduziert.
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