Urteil des VG Köln vom 05.07.2010
VG Köln (antragsteller, gefahr im verzug, amphetamin, aufschiebende wirkung, körperliche unversehrtheit, psychologisches gutachten, fahreignung, gutachten, entziehung, teilnahme)
Verwaltungsgericht Köln, 11 L 904/10
Datum:
05.07.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
11 L 904/10
Tenor:
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des
Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe:
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Der Antrag,
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die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Verfügung des
Antragsgegners vom 11. Mai 2010 wiederherzustellen,
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ist zulässig, aber nicht begründet.
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Die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt dem Begründungserfordernis des §
80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, weil zum Ausdruck gebracht wird, dass die weitere Teilnahme
des Antragstellers am Straßenverkehr ein erhebliches Gefahrenrisiko darstellt und
jederzeit in einen entsprechenden Schaden umschlagen könnte.
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Die Entziehungsverfügung ist bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage (§
80 Abs. 5 VwGO) offensichtlich rechtmäßig. Der Antragsteller hat sich zum Führen von
Kraftfahrzeugen als ungeeignet erwiesen. Die Voraussetzungen für die Entziehung der
Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV liegen vor. Der
Antragsteller ist wegen des Konsums von Amphetamin und des Fahrens unter
Amphetamineinfluss bei der derzeit nur möglichen summarischen Prüfung zum Führen
von Kraftfahrzeugen ungeeignet.
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Bereits der einmalige Konsum von Betäubungsmitteln im Sinne des
Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) schließt im Regelfall gemäß Nr.
9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung - FeV - auch ohne Teilnahme am
Straßenverkehr die Kraftfahreignung aus. Hierfür sprechen sowohl der Wortlaut der Nr.
9.1 der Anlage 4 ("Einnahme") als auch die gesamte Systematik der Nr. 9.
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S. insb. OVG NRW, Beschluss vom 06. März 2007 - 16 B 332/07 -, NWVBl. 2007, 232.
Ebenso OVG Hamburg, Beschluss vom 20.11.2007, NJW 2008, 1465; VGH BW,
Beschlüsse vom 15.05.2002, DÖV 2002,783, und vom 28.05.2002, NZV 2002, 477;
OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 14.08.2002, DAR 2002, 471, vom 16.06.2003, DAR
2003, 432, und vom 16.02.2004, Blutalkohol 41, 475; BayVGH, Beschlüsse vom
14.02.2006 - 11 ZB 05.1406 - und 20.09.2006 - 11 CS 05.2143 -; OVG Brandenburg,
Beschluss vom 22.07.2004, VRS 107, 397; OVG Saarland, Beschlüsse vom 12.12.2005
- 1 W 16/05 - und vom 30.03.2006 - 1 W 8/06 -; OVG Mecklenburg-Vorpommern,
Beschluss vom 19.03.2004, VRS 107,229; Thür. OVG, Beschluss vom 30.04.2002, VRS
103, 391; VG Braunschweig, Beschluss vom 23.02.2005; NZV 2005, 435; VG Ansbach,
Beschluss vom 05.05.2006 - AN 10 S 06.01474 -; VG Köln, Beschluss vom 03.07.2008 -
11 L 841/08 -; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 39. Aufl. 2007, § 2 StVG Rz. 17;
Himmelreich/Janker/Karbach, Fahrverbot, Fahrerlaubnisentzug und MPU-
Begutachtung, 8. Aufl. 2007, Rz. 170; Hartung, Entziehung der Fahrerlaubnis wegen
des Konsums von Betäubungsmitteln, VBlBW 2005, 369, 376; Dietz, Drogenmissbrauch
und Kraftfahreignung, BayVBl 2005, 225,
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Bei Amphetamin handelt es sich um ein solches Betäubungsmittel. Amphetamin wird
wegen seines psychischen Suchpotentials zu den "harten" Drogen gerechnet. Es ist ein
starker Stimulator des zentralen Nervensystems. Bei seinem Konsum sind drei Phasen
zu unterscheiden: euphorische, Rausch- und depressive Phase; in allen drei Phasen
kann die Fahrtüchtigkeit relevant beeinträchtigt bzw. aufgehoben sein.
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Vgl. insgesamt OVG NRW, Beschluss vom 25.03.2003, a.a.O., S. 11 der Ausfertigung;
dass, Beschluss vom 27. 4. 2005, -16 B 241 /05 -, S. 3 ff. der Ausfertigung.
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Anders als beim Konsum von Cannabis entfällt die Fahreignung beim Genuss von
Betäubungsmitteln wie Amphetamin nach Ziff. 9.1 der Anlage 4 zur FeV daher auch
dann, wenn diese Stoffe nicht regelmäßig eingenommen werden.
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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. 03. 2003 - 19 B 186/03 -.
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Einer vorherigen Begutachtung gemäß § 11 Abs. 2 - 4 FeV bedurfte es hierfür nicht,
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BayVGH, Beschluss vom 14.10.2003 - 11 CS 03.2433 -;
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ebensowenig des Führen eines Kraftfahrzeuges unter Amphetamineinfluss. Der
Betreffende muss auch nicht von Amphetamin abhängig sein.
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OVG Saarland, Beschluss vom 20.09.2005 - 1 W 12/05 -.
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Der Antragsteller hat am 22. Oktober 2010 Amphetamin konsumiert. Dies ergibt sich
zweifelsfrei aus der Untersuchung einer Blutprobe der Antragstellerin durch das Institut
für Rechtsmedizin der Uniklinik Köln mit Gutachten vom 03. Dezember 2009; danach
fanden sich 133 Mikrogramm/Liter = Nanogramm(ng)/Milliliter(mL) Amphetamin in
seinem Blut. Der Schwellenwert zwischen "positiv" und "negativ", der bei 25 ng /mL
liegt, wird damit erheblich überstiegen.
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Zur aktuellen Beschlusslage der Grenzwertkommission zu § 24 a StVG vgl. Blutalkohol
2007, S. 311 sowie Eisenmenger, Drogen im Straßenverkehr - Neue Entwicklungen,
NZV 2006, 24 (25) und OLG München, Beschluss vom 13.03.2006, NZV 2006, 277.
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Die Einlassung des Antragstellers gegenüber den Polizeibeamten, er habe nichts
konsumiert, ist damit widerlegt.
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Danach ist der Antragsteller - bei der im vorliegenden Verfahren des einstweiligen
Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischer Prüfung der Sach- und
Rechtslage - schon aufgrund des nachgewiesenen Konsums harter Drogen (nämlich
Amphetamin) als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen. Auf eine
Teilnahme am Straßenverkehr unter Amphetamineinfluss kommt es in solchen Fällen
nicht mehr an.
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Der Antragsteller ist darüber hinaus aber auch unter dem Einfluss dieses
Amphetaminkonsums am 22. Oktober 2010 gefahren. Dies dokumentieren das
genannte rechtsmedizinische Gutachten und die polizeiliche Verkehrsordnungs-
widrigkeitenanzeige; seine Fahrereigenschaft hat der Antragsteller im Gegensatz zum
Konsum auch nicht bestritten. Einen Grenzwert für die Annahme der Fahruntüchtigkeit
bei Amphetamin gibt es zwar insoweit nicht. Bei dem Antragsteller wurden aber 133
ng/mL Serum im Blut nachgewiesen, was erheblich über dem Schwellenwert zwischen
"positiv" und "negativ" von ( so das Gutachten) 20 ng/mL Serum und im
pharmakologisch "wirksamen" Bereich liegt (vgl. rechtsmedizinisches Gutachten vom
03. Dezember 2009, S. 2). Mit einer solchen Amphetaminkonzentration ist Fahren nicht
vereinbar.
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Selbst wenn die Fahreignung des Antragstellers daher nicht schon aufgrund der
Einnahme von Amphetamin entfallen ist, wäre dies jedenfalls aufgrund seiner
Teilnahme am Straßenverkehr unter Amphetamineinfluss der Fall. Hierdurch hat er sich
als charakterlich ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen.
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Vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.06.2002 - 1 BvR 2062/96, NJW 2002, 2378, 2379; Ziffer
9.2.2 der Anlage 4 zur FeV.
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Hierfür ist es - wie ausgeführt - nicht erforderlich, dass der Antragsteller von Amphetamin
abhängig ist. Auf die Frage der tatsächlichen Fahruntüchtigkeit kommt es ebenfalls nicht
an. Ob die ordnungswidrigkeitenrechtliche Ahndung des Vorfalls noch nicht
abgeschlossen ist, ist gleichfalls unerheblich. Das Fahren unter
Betäubungsmitteleinfluss ist nach § 24a StVG (nur) eine Ordnungswidrigkeit, bei der
eine Entziehung der Fahrerlaubnis rechtlich nicht vorgesehen ist. Die Bindungswirkung
des § 3 Abs. 4 StVG gilt aber nur für strafgerichtliche Entscheidungen, bei denen
rechtlich überhaupt die Möglichkeit besteht, die Fahrerlaubnis nach § 69 StGB zu
entziehen. Deshalb muss die Fahrerlaubnisbehörde in Fällen wie dem vorliegenden die
Fahreignung eigenständig überprüfen und die Fahrerlaubnis gegebenenfalls
unabhängig von einem im Bußgeldverfahren verhängten Fahrverbot entziehen.
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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 1994 - 11 B 116/93 -, NJW 1994, 1672; OVG
NRW, Beschluss vom 21. Juli 2004 - 19 B 862/04 -, DAR 2004, 721.
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Im Hinblick darauf ist derzeit von der mangelnden Eignung des Antragstellers zum
Führen von Kraftfahrzeugen auszugehen. Ob der Antragsteller ein "Drogenproblem" hat,
ist dafür nicht erheblich. Maßgeblich ist - wie ausgeführt - allein, dass er
nachgewiesenermaßen Amphetamin konsumiert hat und darüber hinaus unter
Amphetamineinfluss gefahren ist.
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Besondere Umstände, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, sind nicht
erkennbar.
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Es kommt entgegen der Ansicht des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers im
vorliegenden behördlichen Fahrerlaubnisentziehungsverfahren nicht darauf an, ob der
Antragsteller vor der Blutprobenentnahme ordnungsgemäß belehrt worden ist oder die
Blutentnahme aus anderen Gründen nicht ordnungsgemäß war, etwa weil der
Antragsteller ihr widersprochen hat und keine richterliche Anordnung für ihre Entnahme
vorlag. Selbst wenn hier Mängel vorlägen, würde das die Verwertung des
Blutprobenergebnisses im verwaltungsrechtlichen Fahrerlaubnisentziehungsverfahren
nicht hindern, da dieses andere Zielsetzungen verfolgt und anderen
Verfahrensbestimmungen unterliegt; es gibt hier keine Regeln über
Beweisverwertungsverbote, da das besondere öffentliche Interesse an der
Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit vorgeht.
28
Vgl. insgesamt OVG NRW, Beschluss vom 25. August 2008 - 16 B 641/08 -; VGH BW,
Beschlüsse vom 16. Juni 2003, NJW 2003, 3004 und vom 16. Mai 2007, NJW 2007,
2571; VG Köln, Beschluss vom 11. September 2008 - 11 L 1127/08 -; Geiger,
Verwertung von Erkenntnissen über Drogen- und Alkoholauffällige im Ausland durch
deutsche Fahrerlaubnisbehörden, DAR 2004, 184, 186.
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Dies gilt auch und insbesondere im Hinblick auf eine unter Verstoß gegen den
Richtervorbehalt des § 81 a StPO erlangte Blutprobe, weil hier das überragend wichtige
Interesse der Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und der damit verbundenen
Schutzpflicht des Staates für Leib und Leben der anderen Verkehrsteilnehmer (Artt. 2
Abs. 2 Satz 1, 1 Abs. 1 Satz 2 GG) das - unter einfachem Gesetzesvorbehalt stehende -
Grundrecht des Antragstellers auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG)
überwiegt, zumal es sich bei der ärztlich durchgeführten Blutentnahme um einen
Grundrechtseingriff von relativ geringer Intensität und Tragweite handelt.
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So ausdrücklich und zutreffend VG Berlin, Beschluss vom 12. September 2008 - 11 A
453/08 -, NJW 2009, 245. Ebenso VG Köln, Beschluss vom 15.04.2009 - 11 L 468/09 -,
bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 25.06.2009 - 16 B 620/09 -.
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Aus dem jüngsten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Juni 2010 - 2
BvR 1046/08 - ergibt sich nichts Gegenteiliges. Im übrigen hat auch das
Bundesverfassungsgericht in diesem Beschluss ebenso wie im Beschluss vom 28. Juli
2008, DAR 2008, 691 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass selbst im - hier nicht
geltenden! - Strafverfahrensrecht nicht jeder Verstoß gegen
Beweiserhebungsvorschriften ein Beweisverwertungsverbot nach sich zieht und auch
Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht ohne weiteres gebietet, im Falle eines - unterstellten -
Verstoßes gegen § 81a StPO im Zuge einer richterlich nicht angeordneten
Blutentnahme ein Verwertungsverbot hinsichtlich der erlangten Beweismittel
anzunehmen.
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Vgl. dazu auch Heß/Burmann, Die Entwicklung des Straßenverkehrsrechts im Jahre
2008, NJW 2009, 899, 904 m.w.N.
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Dies gilt aus den genannten Gründen erst recht im Bereich des ordnungsrechtlichen
Fahrerlaubnisverfahrens.
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OVG NRW, Beschluss vom 25. August 2008 - 16 B 641/08-.
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Von einer Entziehung der Fahrerlaubnis könnte nach alledem derzeit nur dann
abgesehen werden, wenn der Antragsteller die Fahreignung nachweislich wiedererlangt
hat.
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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Januar 2004 - 19 B 29/04 -.
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In derartigen Fällen ist entsprechend § 14 Abs. 2 FeV durch die Vorlage eines
medizinisch-psychologischen Gutachtens nachzuweisen, dass eine stabile
Verhaltensänderung vorliegt.
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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Januar 2004 a.a.O. und Beschluss vom 06. Oktober
2006 - 16 B 1538/06 -; s. auch BayVGH, Beschluss vom 09.05.2005 - 11 CS 04.2526 -,
BayVBl 2006, 18.
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Die bloße Behauptung des Antragstellers, keine Drogen mehr zu sich zu nehmen,
würde als Nachweis der Abstinenz oder der Verhaltensänderung nicht ausreichen,
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vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Dezember 1999, NZV 2000, 345,
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ebenso wenig wie ein Angebot oder auch die Vorlage regelmäßiger Drogenscreenings.
Ohne medizinisch-psychologisches Gutachten lässt sich die verloren gegangene
Fahreignung nicht wieder annehmen, denn nur dadurch kann die notwendige
(psychologische) Feststellung getroffen werden, ob sich die erforderliche nachhaltige
Einstellungs- und Verhaltensänderung vollzogen hat.
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OVG NRW, Beschluss vom 06. Oktober 2006, a.a.O. S. 2/3 des Abdrucks.
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Ein solches Gutachten liegt jedenfalls nicht vor.. Allein der Zeitablauf seit dem letzten
nachgewiesenen Drogenkonsum führt für sich gesehen nicht zu einer Wiedergewinnung
der Fahreignung, da es keinen Grundsatz gibt, dass sich ein problematischer
Drogenkonsum - mit Auffallen im Straßenverkehr - allein durch Zeitablauf sozusagen
"erledigt".
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Der Antragsgegner war daher gehalten, die Fahrerlaubnis zu entziehen. Eine vorherige
Anhörung wäre bereits nach § 28 Abs. 2 Ziffer 1 VwVfG wegen Gefahr im Verzug
entbehrlich gewesen. Jedenfalls ist sie am 06.05.2010 ordnungsgemäß durchgeführt
worden; wenn der Antragsteller ihren Inhalt missverstanden haben sollte, wäre dies
seiner eigenen Sphäre zuzurechnen. Darüber hinaus sind bei der hier vorliegenden
gebundenen Entscheidung Fehler bei der Anhörung ohnehin unbeachtlicjh, § 46
VwVfG.
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Das Gericht verkennt nicht, dass die sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis für den
Antragsteller mit Härten verbunden ist. Dieser Gesichtspunkt muss hier jedoch zurück
stehen. Denn die Allgemeinheit hat ein dringendes Interesse daran, dass Kraftfahrer,
von deren mangelnder Eignung bei summarischer Überprüfung auszugehen ist, sofort
von einer weiteren Teilnahme am Straßenverkehr ausgeschlossen werden.
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OVG NRW, Beschluss vom 06. Oktober 2006, a.a.O. S. 3/4 des Abdrucks m. w. N.
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Dies gilt auch dann, wenn der Verlust der Fahrerlaubnis mit beruflichen Nachteilen
verbunden ist.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht
auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG und entspricht der Hälfte des in einem
Hauptsacheverfahren anzusetzenden Betrages.
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