Urteil des VG Köln vom 15.11.2006

VG Köln: asylbewerber, belastung, form, unterbringung, sachleistung, heim, nutzungsgebühr, verpflegung, unterkunftskosten, öffentlich

Verwaltungsgericht Köln, 25 K 7652/04
Datum:
15.11.2006
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
25. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
25 K 7652/04
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
T a t b e s t a n d :
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Der Kläger wehrt sich gegen mehrere Bescheide der Beklagten, mit denen ihm
gegenüber Unterbringungskosten für den Aufenthalt (als Asylbewerber) in
Übergangswohnheimen der Beklagten in der Zeit vom 18.06.2002 bis 07.08.2003 (Heim
U.-------straße ) und ab 08.08.2003 (Heim I.-----weg ), festgesetzt wurden.
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Mit gegen die im Klageantrag bezeichneten Bescheide erhobenem Widerspruch trug
der Kläger u. A. vor: Es fehle an wirksamen Rechtsgrundlagen für die angegriffenen
Gebührenbescheide. Die Unterkunft sei zudem als Sachleistung gemäß
Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) zu gewähren.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 11.10.2004 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
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Mit der rechtzeitig erhobenen Klage wird ergänzend zum Widerspruch vorgetragen: Das
Sozialamt der Beklagten habe die Gebührenforderungen teilweise übernommen bis auf
einen Zeitraum vom Februar 2003 bis 21.05.2003. Die Beklagte habe die Unterbringung
als Asylbewerbersachleistung erbringen müssen und auch erbracht und habe keinen
Anspruch auf Kostenerstattung, auch nicht nach § 7 AsylbLG.
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Der Kläger beantragt (wörtlich),
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die Bescheide der Beklagten vom 24.06.2002, 17.09.2002, 04.06.2003, 12.08.2003 und
28.01.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11.10.2004 aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie trägt vor: Die vom Kläger bewohnten Übergangsheime seien keine
Aufnahmeeinrichtungen nach § 44 AsylVfG. Wegen möglichen Fehlens einer
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Gemeinschaftsverpflegung in Übergangsheimen könne dort vom Sachleistungsprinzip
abgewichen werden. Der Kläger persönlich sei nur für einen bestimmten Zeitraum -
01.02. bis 15.04. sowie 01.05. bis 26.05.2003 - mit sozialhilferechtlich nicht
übernommenen Kosten in Höhe von 736,97 EUR belastet worden, weil er in dieser Zeit
keine Aufenthaltspapiere vorgelegt habe.
Wegen weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der
Verwaltungsvorgänge verwiesen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die Klage ist ohne Erfolg.
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1. Soweit die in den angefochtenen Bescheiden genannten Gebühren im Rahmen der
Leistungsgewährung nach dem AsylbLG von der Beklagten oder einer dritten Behörde
übernommen wurden, also nicht vom Kläger entrichtet wurden, ist der Kläger nicht in
eigenen Rechten verletzt. Es fehlt insoweit die für das Vorliegen eines rechtlichen
Nachteils gebotene wirtschaftliche bzw. finanzielle Belastung; eine darüber hinaus
gehende ideelle Belastung ist nicht ersichtlich. Die rein formale Rechtsstellung des
Klägers als Adressat eines Gebührenbescheides ist ausnahmsweise nicht relevant.
Zudem hätte der Kläger keinen rechtlichen bzw. wirtschaftlichen/finanziellen Vorteil von
einer (Teil-) Aufhebung von Gebührenbescheiden, weil eine Rückerstattung zu Unrecht
festgesetzter Gebühren nicht an ihn, sondern nur an den Sozialleistungsträger erfolgen
müsste, der die Gebühren nach dem AsylbLG übernommen hatte.
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2. Soweit der Kläger Adressat von Gebührenforderungen ist, die Zeiträume betreffen, in
denen die Gebühren nicht von einem Sozialleistungsträger übernommen wurden
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- also der Zeitraum 01.02. bis 15.04.2003 (der Kläger hatte keine gültigen
Ausweispapiere vorgelegt und war am 15.04.2003 ausgezogen) und der Zeitraum
01.05. bis 26.05.2003 (der Kläger war am 01.05. wieder eingezogen und hatte erst am
27.05. gültige Papiere vorgelegt) -
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ist der Kläger zwar in eigenen Rechten betroffen,
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- und zwar in einer Gebührenhöhe von 736,97 EUR -
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die Klage ist aber sachlich unbegründet.
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Eine Unterbringung eines Asylbewerbers in einer öffentlich - rechtlich organisierten
kommunalen Einrichtung in Form eines Übergangsheims
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- also nicht in einer Erstaufnahmeeinrichtung nach § 44 AsylVfG mit einer
Aufenthaltsdauer von bis zu 6 Wochen, längstens 3 Monaten -
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kann zwar grundsätzlich als Sachleistung nach § 3 Abs. 1 AsylbLG erfolgen, die als
solche nur unter den engen Voraussetzungen des § 7 AsylbLG von dem Asylbewerber
zu erstatten ist (ab einem bestimmten Einkommen/Vermögen).
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Vgl. VG Aachen, Beschluss vom 28.11.2005 - 6 L 823/05 - juris.
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Die Beklagte ist jedoch vorliegend rechtsfehlerfrei vom Sachleistungsprinzip
abgewichen (§ 3 Abs. 1 AsylbLG) und hat die Kosten für die Unterkunft auf der
Grundlage kommunaler gebührenrechtlicher Vorschriften berechnet, geltend gemacht
und als Sozialleistungsträger zum größten Teil übernommen.
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Diese Art der Leistungserbringung ist dann sinnvoll, wenn Sachleistungen nicht in
vollem Umfang erbracht werden können, sondern unter Berücksichtigung der Interessen
der Asylbewerber in Form von Wertgutscheinen für Verpflegung, Kleidung und sonstige
Verbrauchsgüter. Im Fall der (abweichend vom Sachleistungsprinzip) rechtlich
zulässigen Zuweisung einer Unterkunft in einem kommunalen Übergangsheim -
vorliegend durch die angefochtenen Bescheide - ist Gebührenschuldner der Nutzer der
Einrichtung, hier also der Kläger. Er hat zwar insoweit grundsätzlich einen Anspruch auf
Erstattung (bzw. Übernahme) der Gebühren durch den Sozialhilfeträger. Die
Inanspruchnahme von Sozialleistungen in Gestalt der Übernahme der
Nutzungsgebühren durch den Sozialhilfeträger erfordert jedoch Mitwirkungspflichten
des Asylbewerbers, etwa die Vorlage gültiger Ausweispapiere, die der Kläger
vorliegend im o.g. Zeitraum nicht erfüllt hat. Die Beklagte war deshalb berechtigt, dem
Kläger zustehende Sozialleistungen insoweit nicht zu gewähren und die
Unterkunftskosten direkt beim Kläger zu erheben.
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Die im Widerspruchsbescheid und in den Klageerwiderungen genannten rechtlichen
Grundlagen für die Gebührenerhebung begegnen keinen rechtlichen Bedenken; insb. ist
die Nutzungsgebühr nicht unangemessen hoch.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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