Urteil des VG Köln vom 25.10.2006
VG Köln: satzung, wirtschaftliche leistungsfähigkeit, vorläufiger rechtsschutz, aufschiebende wirkung, stadt, vergnügungssteuer, aufwand, auflage, steuererklärung, spieleinsatz
Verwaltungsgericht Köln, 23 L 1519/06
Datum:
25.10.2006
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
23. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
23 L 1519/06
Tenor:
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 93.600,00 EUR festgesetzt.
G r ü n d e
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Das vorläufige Rechtsschutzgesucht mit dem sinngemäßen Antrag,
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die aufschiebende Wirkung der Klage 23 K 4272/06 der Antragstellerin gegen den
Vergnügungssteuerbescheid des Antragsgegners vom 19. Juli 2006 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides des Antragsgegners vom 08. September 2006 anzuordnen,
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ist zulässig, aber nicht begründet.
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Im Falle der Erhebung von öffentlichen Abgaben i.S.v. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO
kann das Verwaltungsgericht nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschie- bende
Wirkung des Rechtsbehelfs ganz oder teilweise anordnen. Dies setzt in ent-
sprechender Anwendung des in § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO verankerten Prüfungs-
maßstabs voraus, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen
Abgabenbescheides bestehen oder dass die Vollziehung für den Abgabenschuldner
eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur
Folge hätte,
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zur entsprechenden Anwendung von § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO vgl. OVG NRW,
Beschluss vom 17. März 1994 - 15 B 3022/93 -, NVwZ - RR1994, 617; Puttler in
Sodan/Ziekow Verwaltungsgerichtsordnung, 2. Auflage 2006, § 80 Randziffer 141;
Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Auflage
1998, Randziffer 851; Kopp/Schenke VwGO, 14. Auflage 2005, § 80 Randziffer 157
jeweils m.w.N..
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Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Abgabenbescheides
bestehen nur, wenn auf Grund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein
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Erfolg des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als ein Miss-
erfolg. Die Intensität der gerichtlichen Prüfung des Streitstoffes richtet sich dabei nach
den Gegebenheiten des vorläufigen Rechtsschutzes. Es sind vornehmlich sol- che
Einwände zu berücksichtigen, die der Rechtsschutzsuchende selbst gegen die
Rechtmäßigkeit des Abgabenbescheides geltend macht, es sei denn, dass sich
sonstige Mängel bei summarischer Prüfung als offensichtlich darstellen. Ferner kön- nen
weder aufwendige Tatsachenfeststellungen getroffen werden, noch sind schwie- rige
Rechtsfragen abschließend zu klären. Soweit es um die Anwendbarkeit der dem
angegriffenen Abgabenbescheid zugrundeliegenden gemeindlichen Satzung geht, ist in
aller Regel von ihrer Wirksamkeit als Rechtsnorm auszugehen; etwas anderes gilt nur
dann, wenn sich Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit der Satzung bei summa- rischer
Prüfung geradezu aufdrängen,
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. März 1994, a.a.O. ; Puttler, a.a.O., § 80 Randziffer
143; Finkelnburg/Jank, a.a.O., Randziffer 852 jeweils m.w.N..
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1. Gemessen daran ergeben sich hier keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit
des angegriffenen Steuerbescheides vom 19. Juli 2006 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 08. September 2006. Der Bescheid findet seine
Rechtsgrundlage sehr wahrscheinlich in der Satzung zur Besteuerung des
Spielvergnügens an Spielgeräten im Gebiet der Stadt Köln vom 16. Dezember 2005.
Die von der Antragstellerin aufgestellten insgesamt 156 Spielgeräte mit
Gewinnmöglichkeit (Geldspielgeräte) unterliegen nach § 2 Nr. 1 der Satzung der
Besteuerung. Bemessungsgrundlage ist nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 der Satzung der
Spieleinsatz, wobei als Spieleinsatz alles gilt, was für die Nutzung des Spielgerätes
aufgewendet wird. Der Steuersatz beträgt nach § 5 Nr. 1 der Satzung 5 vom Hundert des
Spieleinsatzes. Steuerschuldner ist der Unternehmer der Veranstaltung (§ 6 Abs. 1 S. 1
der Satzung). Der Steueranspruch entsteht nach § 7 der Satzung mit der Inbetriebnahme
des Gerätes. Für Geldspielgeräte ist dem Kassen- und Steueramt der Stadt Köln bis
zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres je Aufstellort eine Steuererklärung
nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzureichen. Der Steuererklärung sind
sämtliche Zählwerksausdrucke (Kassenstreifen) der zu versteuernden Geräte im
Original beizufügen (§ 8 Abs. 1 S. 1 und 2 der Satzung). Nach § 8 Abs. 2 S. 1 der
Satzung sind am 15. Februar, 15. Mai, 15. August, 15. November Vorauszahlungen zu
entrichten. Soweit noch keine Steuererklärung vorgelegt wurde, werden die
Vorauszahlungen bis zur Vorlage einer Steuererklärung für Geräte in Spielhallen oder
ähnlichen Unternehmen mit 200,00 EUR je Geräte und angefangenem Kalendermonat
festgesetzt (§ 8 Abs. 3 S. 3 der Satzung). Bei der im vorliegenden Eilverfahren nur
möglichen summarischen Prüfung ist es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass diese
Rechtsgrundlage mit höherrangigem Recht unvereinbar ist. Der Charakter einer
örtlichen Aufwandsteuer i. S. v. Art. 105 Abs. 2 a GG wird offensichtlich gewahrt. Der
Satzungsgeber hat hier einen Steuer- maßstab gewählt, der sich eng am wirklichen
Vergnügungsaufwand orientiert, wel- cher zweifellos der sachgerechteste Maßstab für
eine Vergnügungssteuer ist,
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BVerfG, Teilurteil vom 10. Mai 1962 - 1 BvL 31/58 - BVerfGE 14, 76, 93.
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Die vom Satzungsgeber in § 4 Abs. 1 Nr. 1 der Satzung gewählte Bemessungs-
grundlage des Spieleinsatzes knüpft an den konkreten Vermögensdispositionen der
sich an den Geldspielgeräten vergnügenden Personen an und erfasst den zu be-
steuernden Vergnügungsaufwand der Spieler ungleich wirklichkeitsnäher als der in der
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Vergangenheit gewählte pauschale Stückzahlmaßstab. Im Ergebnis bildet er auch den
Vergnügungsaufwand des einzelnen Spielers proportional ab. Denn der hohe Aufwand
des Vielspielenden schlägt sich in höheren Einspielergebnissen des Aufstellers nieder
und führt folglich zu einer entsprechend höheren Besteuerung,
vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 13. April 2005 - 10 C 5.04 -, Buchholz 401.68
Vergnügungssteuer Nr. 38.
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Die Einwände der Antragstellerin greifen demgegenüber nicht durch. Art. 105 Abs. 2 a
GG verlangt entgegen ihrer Auffassung nicht, dass bei der Besteuerung von
Spielapparaten mit Gewinnmöglichkeit vom Satzungsgeber als Steuermaßstab das
„Einspielergebnis" oder mit den Worten der Antragstellerin, „der Betrag, der in der Kasse
des Unternehmers verbleibt", gewählt wird. In seiner oben zitierten Entscheidung vom
13. April 2005, auf die die Antragstellerin zum Beleg ihrer Ansicht abstellt, hat das
Bundesverwaltungsgericht die von ihm festgestellte Schwankungsbreite der
Einspielergebnisse von Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit lediglich zum Anlass
genommen, den im streitigen Fall gewählten Stückzahlmaßstab als mit Bundesrecht
unvereinbar zu erklären. Es hat zugleich betont, dass den Kommunen bei einer
Neufassung ihrer Vergnügungssteuersatzungen nach wie vor ein weiter Spielraum auch
im Hinblick auf die konkrete Ausgestaltung eines neuen Steuermaßstabs zusteht.
Dieser müsse zwar einen engeren Bezug zum Vergnügungsaufwand der Spieler
aufweisen als der bisherige Stückzahlmaßstab. Bundesverfassungsrecht schreibe aber
nicht notwendig die direkte Anknüpfung an die Einspielergebnisse vor,
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so ausdrücklich Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 13. April 2005, a.a.O.
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Im übrigen verkennt die Antragstellerin mit ihrer Argumentation auch den
Aufwandsbegriff im Sinne von Art. 105 Abs. 2 a GG. Dieser hat zum Inhalt, dass mit
einer Aufwandsteuer wie der Vergnügungssteuer die in der Einkommensverwendung
des Spielers zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit belastet wird.
Ausschlaggebendes Merkmal für den Aufwand ist insoweit der Konsum in Form eines
äußerlich erkennbaren Zustandes, für den finanzielle Mittel verwendet werden,
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ständige Rechtsprechung, Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 6. Dezember
1983 - 2 BvR 1275/79-, BVerfGE 65, 325, 346, 347; Bundesverwaltungsgericht, Urteil
vom 3. März 2004 - 9 C 3.03 - Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 37.
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Gerade an dieses Konsummerkmal knüpft der Satzungsgeber im vorliegenden Fall an,
in dem er in § 4 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 der Satzung auf die Summe dessen abstellt, was von
den Spielern für die Nutzung des einzelnen Spielgerätes aufgewendet wird. Diese
Ausübung der Satzungshoheit weist gemessen an Art. 105 Abs. 2 a GG eindeutig einen
engeren Bezug zum Vergnügungsaufwand der Spieler auf als der bisherige pauschale
Stückzahlmaßstab. Die Entscheidung des Rates der Stadt Köln für diesen
Steuermaßstab ist damit von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.
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Die Kammer kann bei der hier nur möglichen summarischen Prüfung auch nicht
feststellen, dass die konkrete Steuerfestsetzung in Höhe von 374.400,00 EUR im
Übrigen ernstlichen Zweifeln begegnet.
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Die Verankerung einer Vorauszahlungspflicht in § 8 Abs. 2 der Satzung ist sehr
wahrscheinlich mit höherrangigem Recht vereinbar. Sie verstößt nicht gegen Art. 105
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Abs. 2 a GG. Art. 105 Abs. 2 a GG schließt eine solche Regelung mit Blick auf das
Wesen der Aufwandsteuer begrifflich nicht aus. Zwar rechtfertigt sich die Vergnü-
gungssteuer als Aufwandsteuer daraus, dass letztlich die Einkommensverwendung des
Spielers, also dessen Aufwand besteuert werden soll. Das steht einer Erhebung der
Steuer zu Beginn eines Quartals oder - wie hier - in der Mitte eines Quartals je- doch
nicht entgegen, obwohl zu diesem Zeitpunkt der konkrete Aufwand der Spieler noch
nicht entstanden ist. Die Spielapparatesteuer wird - mit Billigung durch die
höchstrichterliche Rechtsprechung - aus Gründen der Praktikabilität vom Veranstal- ter
des Vergnügens und nicht vom Spieler selbst erhoben. Die rechtlich gebotene
Abwälzbarkeit der Steuer auf die Spieler selbst wird durch die Steuererhebung zur Mitte
eines Kalendervierteljahres nicht in Frage gestellt, weil der Automatenaufsteller den
geschuldeten und im Voraus entrichteten Steuerbetrag für das gesamte Jahr seinen
unternehmerischen Entscheidungen kalkulatorisch zugrundelegen kann,
so BVerwG, Beschluss vom 07. Januar 1998 - 8 B 228.97 -, Buchholz 401.68
Vergnügungssteuer Nr. 32.
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An diesen Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist die Normierung einer
Vorauszahlungspflicht in § 8 der Satzung der Stadt Köln ausgerichtet. Die Höhe der
vierteljährlich zu leistenden Vorauszahlungen richtet sich nach der Höhe des er- klärten
und nachgewiesenen Spieleinsatzes in den Steuererklärungen für die voran-
gegangenen Quartale. Nach § 8 Abs. 4 der Satzung werden die für das Kalenderjahr zu
entrichtenden Vorauszahlungen auf die Steuerschuld für dieses Kalenderjahr an-
gerechnet. Damit ist sichergestellt, dass es bei der Besteuerung des Aufwandes der
Spieler für den jeweiligen Erhebungszeitraum sein Bewenden hat. Schließlich ge-
währleistet § 8 Abs. 3 S. 1 der Satzung, dass im Einzelfall übermäßige Belastungen
eines Steuerschuldners vermieden werden. Ändern sich die tatsächlichen Grundla- gen
für eine Besteuerung, so hat dieser danach nämlich die Möglichkeit, sich an das
Kassen- und Steueramt der Stadt Köln zu wenden und eine Anpassung der Voraus-
zahlungen an die veränderten Umstände zu beantragen.
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Die Normierung einer Vorauszahlungspflicht hält sich auch im Rahmen der der Stadt
Köln durch §§ 1 - 3 KAG NRW eingeräumten Satzungsermächtigung. Bei
Vorauszahlungen handelt es sich um Zahlungen auf eine voraussichtlich entstehende
Steuerschuld. Die Vorauszahlungsschuld ist sowohl steuerschuldrechtlich als auch
verfahrensrechtlich eine selbstständige Schuld. Steuerschuldrechtlich entsteht sie
zeitlich vor der Entstehung der Jahressteuerschuld, verfahrensrechtlich wird sie vor der
Festsetzung der Jahressteuerschuld in einem eigenen Verfahren geltend gemacht,
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vgl. nur Frotscher in Schwarz, Kommentar zur Abgabenordnung, § 164 Rn 23;
Heuermann in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung - Finanzgerichtsordnung,
§ 164 AO Rn 16.
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Derartige Vorauszahlungsansprüche kennt das Steuerrecht bei einer Vielzahl von
Steuerarten (vgl. etwa § 37 EStG, § 19 GewStG, § 18 Abs. 1 UStG). Sie sollen einen
stetigen Mittelzufluss zugunsten der öffentlichen Haushalte und eine zeitnahe
Ausschöpfung der Steuerquellen garantieren,
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vgl. für das Einkommenssteuerrecht nur Gosch in Kirchhof, Einkommenssteuergesetz, 2.
Auflage 2002, § 37 Rn 1.
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Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Landesgesetzgeber den Kommunen - bei
gleicher Interessenlage - die Befugnis zur Festsetzung von Vorauszahlungen bei der
Erhebung von Vergnügungssteuern beschneiden wollte. Insofern hat auch die An-
tragstellerin keine substantiierten Einwände geltend gemacht.
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Die weiteren Rügen der Antragstellerin begründen ebenfalls keine ernstlichen Zweifel
an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide. Ein mögliches
Begründungsdefizit im Bescheid vom 19. Juli 2006 (§ 12 Abs. 1 Nr. 3 b KAG NRW i.V.m.
§ 121 AO) ist jedenfalls durch den Widerspruchsbescheid vom 08. September 2006
geheilt worden (vgl. § 12 Abs. 1 Nr. 3 b KAG i.V.m. § 126 Abs. 1 Nr. 2 AO), die
Steuerfestsetzung ist aufgrund der Ausführungen im Widerspruchsbescheid für die
Antragstellerin nachzuvollziehen.
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Die Antragstellerin hat auch nicht dargelegt, geschweige denn glaubhaft gemacht, dass
die vom Antragsgegner festgesetzten Vergnügungssteuervorauszahlungen, die nach
Art. 12 Abs. 1 GG zulässige Grenze eines Eingriffs in die Berufsfreiheit überschreiten.
Die Erhebung einer Vergnügungssteuer hat nur dann eine unzulässige erdrosselnde
Wirkung, wenn sie dazu führt, dass die betroffenen Berufsangehörigen in aller Regel
und nicht nur in Ausnahmefällen wirtschaftlich nicht mehr in der Lage wären, den
gewählten Beruf des Spielautomatenaufstellers ganz oder teilweise zur Grundlage ihrer
Lebensführung zu machen. Zum Maßstab zu nehmen ist insoweit ein durchschnittlicher
Betreiber im Gemeindegebiet. Die wirtschaftliche Lage des konkreten Antragstellers an
einem bestimmten Standort ist hingegen nicht entschei- dend,
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BVerwG, Beschluss vom 07. Januar 1998 - 8 B 228.97 -, Buchholz 401.68
Vergnügungssteuer Nr. 32; Urteil vom 13. April 2005, aaO; BFH, Urteil vom 29. März
2006 - II R 59/04 -, DStRE 2006, 1143 ff.
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Die Antragstellerin hat im vorliegenden Fall schon nicht behauptet geschweige denn
glaubhaft gemacht, dass im Gebiet der Stadt Köln Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit
generell nicht mehr mit Gewinn betrieben werden können.
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Die weiteren Einwände der Antragstellerin begründen ebenfalls keine ernstlichen
Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Bescheide. Insoweit wird auf die
zutreffenden Ausführungen des Antragsgegners in seiner Antragserwiderung vom 16.
Oktober 2006 verwiesen.
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2. Dass die Vollziehung der festgesetzten Steuer in Höhe von 374.400,00 EUR für sie
eine unbillige Härte im Sinne von § 80 Abs. 4 S. 3 VwGO zur Folge hätte, macht die
Antragstellerin selbst nicht geltend.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG. Es
entspricht ständiger Rechtsprechung, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ein
Viertel der streitigen Abgabenforderung (hier: 374.400,00 EUR) anzusetzen.
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