Urteil des VG Köln vom 15.06.2010
VG Köln (lwg, widerruf, antrag, juristische person, gemischte nutzung, künftige nutzung, auflage, erlass, erwerber, grundstück)
Verwaltungsgericht Köln, 14 K 7866/08
Datum:
15.06.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
14. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
14 K 7866/08
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich
der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) trägt die Klägerin.
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2) trägt diese selbst.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin
kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 %
des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn
nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in
Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
T a t b e s t a n d Die Beigeladene zu 1) war Eigentümerin der ehemals von ihr
industriell genutzten Betriebsgrundstücke der Gemarkung L. , Flur 000, Flurstücke
000/00 und 000/00. Bei diesen Grundstücken handelt es sich um ein etwa 18 ha großes
in L. -N. zwischen B.---weg , E. -N1. -Straße und der A. brücke gelegenes
Grundstücksareal. Die Parzellen ihres ehemaligen Betriebsgrundstückes hat die
Beigeladene zu 1) nunmehr an insgesamt 5 Erwerber veräußert.
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Mit Bescheid vom 09.01.1984 befreite die Beklagte die Beigeladene zu 2) - auf der
Grundlage von § 53 Abs. 4 LWG NRW (a.F.) - widerruflich - von der Pflicht, das auf dem
oben genannten Betriebsgrundstück anfallende Niederschlagswasser und Kühlwasser
zu beseitigen. Gleichzeitig übertrug sie der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen zu 1)
die Pflicht, das auf dem Betriebsgrundstück anfallende Niederschlags- und Kühlwasser
zu beseitigen.
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Die Beigeladene zu 2) übertrug der Klägerin, einer Anstalt des öffentlichen Rechts, zum
01.05.2001 gem. § 53 b LWG NRW die Pflicht zur Abwasserbeseitigung für das Gebiet
der Stadt Köln.
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Unter dem 27.09.2004 wies die Beigeladene zu 1) die Beklagte darauf hin, dass die
wesentlichen Grundlagen für die Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht nicht
mehr gegeben seien. Ihr Fertigungsbetrieb und ihre Gießerei auf dem Betriebsgelände
seien komplett eingestellt worden.
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Mit Schreiben vom 26.09.2007 wies die Beigeladene zu 1) die Beklagte erneut darauf
hin, dass der größte Teil des Betriebsgeländes bereits vor Jahren veräußert worden sei.
Eine von ihr bis Ende 2006 genutzte Restfläche (Verwaltung) von ca. 15.000 m² stehe
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jetzt ebenfalls zum Verkauf an. Die Rückübertragung der Abwasserbeseitigungspflicht
an die Klägerin sei nunmehr unumgänglich.
Nach erfolgter Anhörung widerrief daraufhin die Beklagte mit Bescheid vom 06.11.2008
die mit Bescheid vom 09.01.1984 an die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen zu 1)
übertragene Pflicht zur Beseitigung des auf dem Betriebsgrundstück anfallenden
Niederschlags- und Kühlwassers. Unter Ziff. 2 des Bescheides heißt es zudem: "Der
Stadt Köln obliegt damit wieder die Pflicht zur Beseitigung dieses Abwassers". Zur
Begründung führte die Beklagte aus, dass die Voraussetzungen für die Übertragung der
Abwasserbeseitigungspflicht nicht mehr vorlägen, weil sich die Eigentumsverhältnisse
an dem Betriebsgrundstück wesentlich geändert hätten und weil die ehemaligen
Produktions- und Fertigungsanlagen aufgegeben oder verlagert worden seien. Den
zwischenzeitlich veränderten wasserrechtlichen Verhältnissen sei Rechnung zu tragen.
Die für das Gelände noch nicht abgeschlossenen Planungen könnten eine
Beibehaltung der Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht nicht rechtfertigen.
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Nach Zustellung des Bescheides am 03.12.2008 hat die Klägerin am 05.12.2008 Klage
erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, der Widerruf vom 06.11.2008 sei fehlerhaft, weil
er ihr und nicht der Stadt Köln zugestellt worden sei. Soweit Ziff. 2 des
Widerrufsbescheides der Beigeladenen zu 2) die Abwasserbeseitigungspflicht
auferlege, verkenne die Beklagte, dass die Beigeladene zu 2) ihr - der Klägerin - die
Abwasserbeseitigungspflicht auferlegt habe. Im Übrigen stehe ihr für das auf dem
streitigen Grundstück anfallende Niederschlagswasser keine aufnahmebereite
öffentliche Abwasseranlage zur Verfügung.
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Die Klägerin beantragt,
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1. den Widerrufsbescheid der Beklagten vom 06.11.2008 aufzuheben und
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2. die Beklagte zu verpflichten, mit einem neuen Bescheid festzustellen, dass die
Abwasserbeseitigungspflicht für das Niederschlagswasser auf dem ehemaligen
Gelände der Beigeladenen zu 1) nach § 53 Abs. 1 c) Satz 2 LWG NRW auf die
Rechtsnachfolger der Beigeladenen zu 1), die S. AG, die F. W. GmbH. Die M. T. GmbH,
die E. -N. Grundstücksgesellschaft mbH und die H. GmbH u. H. , C. übergegangen ist,
hilfsweise zu 2),
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3. die Beklagte zu verpflichten, einen ordnungsgemäßen Widerrufsbescheid zu erlassen
mit der Auflage, die den Rechtsnachfolgern der Beigeladenen zu 1), die S. AG, die F. W.
GmbH, die M. T. GmbH, die E. -N. Grundstücksgesellschaft mbH und die H. GmbH u. H.
, C. die Pflicht nach § 53 a LWG NRW auferlegt, das Abwasser zu beseitigen und die für
die Zwischenzeit erforderlichen Sanierungsmaßnahmen durchzuführen, hilfsweise zu
3),
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4. die Beklagte zu verpflichten, durch Bescheid gegenüber der Beigeladenen zu 1)
festzustellen, dass die Klägerin für das auf dem ehemaligen Betriebsgrundstück der
Beigeladenen zu 1) anfallende Niederschlagswasser abwasserbeseitigungspflichtig ist,
verbunden mit der Auflage an die Beigeladene zu 1) oder deren Rechtnachfolger, die
die S. AG, die F. W. GmbH, die M. T. GmbH, die E. -N. Grundstücksgesellschaft mbH
und die H. GmbH u. H. , C. , die Nutzung der beiden Auslassbauwerke sowie der letzten
Kanalhaltungen bis jeweils zum ersten Schacht für die öffentliche Abwasserbeseitigung
zu gestatten.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Ihrer Auffassung nach sind die Voraussetzungen für die damalige Übertragung der
Abwasserbeseitigungspflicht auf die Beigeladene entfallen.
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Die Beigeladene zu 1) beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie weist darauf hin, dass zwischen den Beteiligten und den Erwerbern der
Grundstücke Gespräche stattgefunden hätten, mit dem Ziel, die Situation des
ehemaligen Betriebsgeländes und der dort vorhandenen Entwässerungsanlagen
aufzuklären. Zu diesem Zweck habe sie der Klägerin ihr noch vorliegende Pläne der
vorhandenen Abwasseranlagen überreicht. In der Sache habe unter den Beteiligten
Einvernehmen darüber bestanden, dass die Voraussetzungen für die seinerzeitige
Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht auf sie nach der Betriebseinstellung und
dem Verkauf der Grundstücke nachträglich weggefallen seien.
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Die Beigeladene zu 2) stellt keinen Antrag.
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Ihrer Auffassung nach ist der Widerrufsbescheid rechtswidrig, weil er
Ermessenserwägungen zur Frage der Einräumung einer Übergangsfrist vermissen
lasse.
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Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf
den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges der
Beklagten.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die zulässige Klage hat insgesamt keinen Erfolg.
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1. Die mit dem Antrag zu 1) erhobene Anfechtungsklage ist zwar zulässig. Die Klägerin
besitzt für die Anfechtung des Widerrufsbescheides vom 06.11.2008 insbesondere die
nach § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis. Sie ist Inhaltsadressatin des in Ziff.
1 des Bescheides ausgesprochenen Widerrufs der Übertragung der
Abwasserbeseitigungspflicht auf die Beigeladene zu 1). Denn wird - wie hier - die auf
einen Dritten erfolgte Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht widerrufen, lebt die
gesetzlich geregelte, grundsätzlich den Gemeinden gem. § 53 Abs. 1 LWG NRW
obliegende Abwasserbeseitigungspflicht wieder auf. Diese hat die Beigeladene zu 2)
hier gem. § 53 b LWG NRW bis auf die Pflicht zur Erstellung des
Abwasserbeseitigungskonzeptes - vgl. § 53 b Satz 2 LWG NRW - seit dem 01.05.2001
im Wege eines materiellen Pflichtenübergangs auf die Klägerin übertragen. Der
Widerruf der der Beigeladenen zu 1) übertragenen Abwasserbeseitigungspflicht bewirkt,
dass die gesetzlich gem. §§ 53 Abs. 1, 53 b) LWG NRW angeordnete
Abwasserbeseitigungspflicht der Klägerin wiederauflebt. Die von der Klägerin gegen
Ziff. 2 des Widerrufsbescheides vom 06.11.2008 angeführten rechtlichen Bedenken
greifen nicht durch. Selbst wenn Ziff. 2 des angefochtenen Bescheides dahingehend
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auszulegen wäre, dass die Beklagte mit dieser Regelung die
Abwasserbeseitigungspflicht für das ehemalige Betriebsgrundstück der Beigeladenen
zu 1) nicht der Klägerin, sondern der Beigeladenen zu 2) auferlegen will, könnte dies die
Klägerin nicht mit Erfolg rügen. Durch eine fehlerhaft der Beigeladene zu 2) auferlegte
Abwasserbeseitigungspflicht, wäre die Klägerin als Anstalt Rechts öffentlichen Rechts
und damit eigenständige juristische Person nicht in eigenen Rechten verletzt. Für eine
Klage gegen eine fehlerhaft auferlegte Abwasserbeseitigungspflicht besäße nur die
Beigeladene zu 2) die erforderliche Klagebefugnis, nicht aber die Klägerin. Gleiches gilt
für die von der Klägerin beanstandete unterbliebene Zustellung des
Widerrufsbescheides an die Beigeladene zu 2).
Der Anfechtungsantrag zu 1) ist unbegründet. Der mit Ziff. 1 des Bescheides erfolgte
Widerruf der Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht auf die Beigeladene zu 1) ist
rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Rechtsgrundlage für den Widerruf der Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht, die
einen die Klägerin begünstigenden Verwaltungsakt beinhaltet, ist § 49 Abs. 2 Nr. 1
VwVfG NRW. Hiernach darf ein rechtmäßiger, begünstigender Verwaltungsakt mit
Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn er im Verwaltungsakt vorbehalten ist.
Dies ist hier der Fall. Die Beklagte hat sich bei der Übertragung der
Abwasserbeseitigungspflicht auf die Beigeladene zu 1) im Bescheid vom 09.01.1984
("widerrufliche Regelung") den Widerruf der Übertragung vorbehalten.
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Die Beklagte hat von ihrem ihr nach § 49 Abs. 2 VwVfG NRW eingeräumten Ermessen
fehlerfrei Gebrauch gemacht. Sie hat den Widerruf darauf gestützt, dass aufgrund der
wesentlichen Änderung der Eigentumsverhältnisse und der Einstellung des industriellen
Betriebs auf dem Grundstück die Voraussetzungen für die Übertragung der
Abwasserbeseitigungspflicht auf die Beigeladene zu 1) entfallen sind. Die Erwägungen
lassen Ermessensfehler nicht erkennen. Die Beklagte durfte berücksichtigen, dass sich
die Nutzung des streitgegenständlichen Grundstücks verändert hat. Der industrielle
Betrieb auf dem ehemaligen Betriebsgrundstück der Beigeladenen zu 1) ist eingestellt
worden. Eine der ursprünglichen Nutzung vergleichbare industrielle Nutzung des
streitigen Bereichs ist nicht mehr beabsichtigt. Für das Gebiet ist die Aufstellung eines
Bebauungsplanes beabsichtigt, der eine gemischte Nutzung aus Wohnen, Büro-, und
Dienstleistungsnutzung ermöglichen soll. Allerdings liegen verbindliche
bauplanungsrechtliche Festsetzungen für die Nutzungsänderung noch nicht vor. Diese
Nutzungsänderung rechtfertigt es, die Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht auf
die Beigeladene zu 1) zu widerrufen. Der Widerruf verhindert, dass die der
Beigeladenen zu 1) übertragene Abwasserbeseitigungspflicht im Wege der
Rechtsnachfolge gem. § 53 Abs. 1 c) Satz 2 LWG NRW auf die Erwerber übergeht, ohne
dass behördlich geprüft wird, ob die noch nicht endgültig feststehende künftige Nutzung
des streitigen Grundstücks einen Fortbestand der auf Dritte erfolgten Übertragung der
Abwasserbeseitigungspflicht rechtfertigt. Die Beklagte durfte berücksichtigen, dass es
der Klägerin frei steht, für das gesamte ehemalige Betriebsgrundstück oder nur für
Teilbereiche des Grundstücks einen erneuten Befreiungsantrag gem. § 53 Abs. 5 LWG
NRW n.F. zu stellen, wenn die Voraussetzungen für die Übertragung der
Abwasserbeseitigungspflicht auch bei der künftigen Nutzung des Grundstücks durch die
Erwerber vorliegen sollten. Die veränderten Eigentumsverhältnisse an dem ehemaligen
Betriebsgrundstück durfte die Beklagte ebenfalls zum Anlass für den Widerruf der
Abwasserbeseitigungspflicht nehmen. Das ehemals im alleinigen Eigentum der
Beigeladenen zu 1) stehende Betriebsgrundstück ist nunmehr unter fünf einzelnen
Eigentümern aufgeteilt. Diese geänderten Eigentumsverhältnisse sind auch in
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wasserrechtlicher Hinsicht von Belang. Bei der Erfüllung der für das gesamte
Betriebsgrundstück bestehenden Abwasserbeseitigungspflicht wäre jeder einzelne
Eigentümer eines Teilstücks des Grundstücks - insbesondere hinsichtlich des Betriebs
der für das ganze Betriebsgrundstück konzipierten privaten Sammelkanalisation - auf
die Mitwirkung der anderen Eigentümer angewiesen. Um die Erfüllung der
Abwasserbeseitigungspflicht nicht von der Mitwirkung mehrerer Grundstückseigentümer
abhängig zu machen, war es deshalb gerechtfertigt, die Übertragung der
Abwasserbeseitigungspflicht an die Beigeladene zu 1) zu widerrufen und die
Abwasserbeseitigungspflicht für das ehemalige Betriebsgrundstück der Beigeladenen
damit wieder einem öffentlichen Träger zu übertragen.
Dass der Klägerin, als Trägerin der öffentlichen Abwasserbeseitigungspflicht, für den in
Rede stehenden Bereich zur Zeit kein öffentlicher Kanal für die Aufnahme des
klärungsbedürftigen Niederschlagswassers zur Verfügung steht, steht dem Widerruf
nicht entgegen. Die Beklagte durfte die gesetzlich angeordnete Übergangsbestimmung
des § 53 a LWG berücksichtigen. Hiernach sind die betroffenen Grundstückseigentümer
bis zur tatsächlichen Übernahme des Abwassers durch die Gemeinde - hier die Klägerin
als AöR - für die Beseitigung des Abwassers verantwortlich. Die Übergangsbestimmung
des § 53 a LWG NRW lässt aber die der Gemeinde - hier der Klägerin als AöR -
obliegende materielle Abwasserbeseitigungspflicht gem. § 53 Abs. 1 LWG NRW
unberührt; sie überträgt für einen begrenzten Übergangszeitraum lediglich die
Wahrnehmung der der Klägerin obliegenden Abwasserbeseitigungspflicht auf private
Dritte - hier die Erwerber des ehemaligen Betriebsgrundstücks. Die Beklagte durfte
davon ausgehen, dass die zuständige untere Wasserbehörde - die Beigeladene zu 2) -
dafür Sorge trägt, dass die neuen Eigentümer des ehemaligen Betriebsgrundstücks die
Abwasserbeseitigungspflicht in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen
wahrnehmen, sie also etwa ihren Überwachungs- und Betreiberpflichten für das private
Kanalisationsnetz (§§ 58, 61 LWG NRW) nachkommen und die nach Aktenlage seit
1996 bestehende formell illegale Direkteinleitung von Abwasser in den Hafen L. -N.
durch Stellung von wasserrechtlichen Erlaubnisanträgen i.S.v. § 53 a Satz 2 LWG NRW
legalisieren.
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2. Der mit dem Antrag zu 2) gestellte Verpflichtungsantrag hat ebenfalls keinen Erfolg.
Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte mit Bescheid feststellt, dass
die Abwasserbeseitigungspflicht für das auf dem ehemaligen Betriebsgrundstück der
Beigeladenen zu 1) anfallende Niederschlagswasser nach § 53 Abs. 1 c) Satz 2 LWG
NRW auf die Rechtsnachfolger der Beigeladenen zu 1) übergegangen ist. Die
Abwasserbeseitigungspflicht für das auf dem ehemaligen Betriebsgrundstück
anfallende Niederschlagswasser ist nicht nach § 53 Abs. 1 c) Satz 2 LWG NRW auf die
Erwerber des Grundstücks übergegangen, weil die Übertragung der
Abwasserbeseitigungspflicht auf die Beigeladene zu 1) aus den zu Ziff. 1 genannten
Gründen rechtmäßig widerrufen wurde.
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Der hilfsweise gestellte Verpflichtungsantrag zu 3) bleibt auch ohne Erfolg. Soweit
dieser Antrag auf die Verpflichtung zum Erlass "eines ordnungsgemäßen
Widerrufsbescheides" gerichtet ist, ist die Klage bereits mangels
Rechtsschutzinteresses unzulässig. Denn hätte die nach § 49 Abs. 2 VwVfG NRW zu
treffende Ermessensentscheidung die von der Klägerin begehrte Auflage erfordert, wäre
der Widerrufsbescheid vom 06.11.2008 im Rahmen der unter Ziff. 1 erhobenen
Anfechtungsklage vom Gericht aufgehoben worden. Dem Rechtsschutzinteresse der
Klägerin wäre mit der Aufhebung des Widerrufsbescheides ausreichend Rechnung
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getragen. Im Rahmen des Widerrufs der Übertragung Abwasserbeseitigungspflicht war
die Beklagte aber aus den unter Ziff. 1 genannten Gründen nicht gehalten, dem Widerruf
die von der Klägerin begehrte "Auflage" beizufügen. Bei Erlass des
Widerrufsbescheides durfte die Beklagte davon ausgehen, dass die zuständige untere
Wasserbehörde - die Beigeladene zu 2) - dafür Sorge trägt, dass die neuen Eigentümer
des ehemaligen Betriebsgrundstücks die Abwasserbeseitigungspflicht in
Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen wahrnehmen. Die auf die
Verpflichtung zum Erlass einer die Erwerber des Grundstücks verpflichtenden Auflage
hat auch deshalb keinen Erfolg, weil die Klägerin den Erlass einer solchen Auflage nicht
verlangen kann. Mit dem Antrag zu 3) begehrt sie sinngemäß ein ordnungsbehördliches
Einschreiten der Beklagten als obere Wasserbehörde, mit dem Ziel, dass die
Grundstückserwerber die Abwasserbeseitigung für das Grundstück während des in § 53
a LWG NRW festgelegten Übergangszeitraums in Übereinstimmung mit den
gesetzlichen wasserrechtlichen Bestimmungen wahrnehmen. Ein solches Einschreiten
kann sie nur verlangen, wenn das Einschreiten der Wasserbehörde dem Schutz ihrer
eigenen Rechte dient. Dies ist hier nicht der Fall. Die von den Erwerbern des
Grundstücks bei der Wahrnehmung der Abwasserbeseitigungspflicht einzuhaltenden
gesetzlichen Bestimmungen des Wasserrechts dienen nicht den Interessen der
Klägerin, sondern mit dem Gewässer- und dem Bodenschutz allein öffentlichen
Interessen. Im Übrigen ist die Beklagte für ein wasserbehördliches Einschreiten
gegenüber den Erwerbern nicht die zuständige Behörde. Dies ist vielmehr die
Beigeladene zu 2) als untere Wasserbehörde.
4. Schließlich bleibt auch der mit dem Antrag zu 4) gestellte Hilfsantrag ohne Erfolg. Für
eine Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung gegenüber der Beigeladenen zu 1),
dass sie - die Klägerin - für das auf dem Grundstück anfallende Niederschlagswasser
abwasserbeseitigungspflichtig ist, besitzt die Klägerin nicht das erforderliche
Rechtsschutzinteresse. Dass der Klägerin die Abwasserbeseitigungspflicht für das auf
dem Grundstück anfallende Niederschlagswasser obliegt, ergibt sich bereits aus dem
unter Ziff. 1 des Bescheides vom 06.11.2008 erfolgten Widerruf der Übertragung der
Abwasserbeseitigungspflicht auf die Beigeladene. Der Widerruf bewirkt, dass die
gesetzlich gem. §§ 53 Abs. 1, 53 b) LWG NRW angeordnete
Abwasserbeseitigungspflicht der Klägerin wiederauflebt. Soweit die Klägerin den Erlass
einer "Auflage" begehrt, die die Beigeladene zu 1) oder deren Rechtsnachfolger
verpflichtet, ihr - der Klägerin - die Nutzung der beiden Auslassbauwerke sowie der
letzten Kanalhaltungen bis jeweils zum ersten Schacht für die öffentliche
Abwasserbeseitigung zu gestatten, ist dieser Antrag unzulässig. Mit diesem Antrag
begehrt die Klägerin der Sache nach den Erlass einer Duldungsverfügung gem. § 93
WHG i.V.m. §92 WHG geltend. Eine solche Duldungsverfügung setzt die vorherige
Stellung eines prüffähigen Antrages bei der zuständigen Wasserbehörde voraus. Mit
diesem prüffähigen Antrag müssen die in § 92 Satz 2 WHG bezeichneten
Voraussetzungen für den Erlass der Duldungsverfügung dargelegt werden. Einen
solchen Antrag hat die Klägerin nicht gestellt. Im Übrigen wäre ein solcher Antrag auch
nicht bei der Beklagten, sondern bei der hierfür zuständigen unteren Wasserbehörde,
der Beigeladene zu 2), zu stellen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 3, 162 Abs. 3 VwGO.
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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708
Nr. 11, 711 ZPO.
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